{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_116-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"VI ZR 116/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 116/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und den Richter Pauge \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten vom 27. Oktober 2009 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-\n\nrüge ist nicht begründet. \n\nDie Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der \n\nParteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es \n\nnicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-\n\nscheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 \n\n- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz \n\ngegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des \n\nformellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen \n\n(vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem \n\nes über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht \n\ngeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine \n\nRevision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden \n\nFall Gebrauch gemacht. \n\n3 \n\nDer Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Beklagten wiederholte Vor-\n\nbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Beru-\n\nfungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine \n\nZulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch \n\ndas Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zum Widerruf, der \n\nSubstantiierungspflicht, der Waffengleichheit im Zivilprozess und der Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung \n\nerwogen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das Vor- \n\nbringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, \n\ndass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-\n\nsion nicht rechtfertigt. \n\nGalke Zoll Wellner \n\n Diederichsen Pauge \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 324 O 61/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 106/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/vi-zr-116-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/vi-zr-116-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:09.745189+00:00"}}