{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_105-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"VI ZR 105/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EWG-VO 1408/71 Art. 93; SGB VII § 105; ZPO § 293 a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägi- gen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutsch- land ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft. b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversiche- rungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaa- tes bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 105/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nEWG-VO 1408/71 Art. 93; SGB VII § 105; ZPO § 293 \n\na) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägi-\ngen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutsch-\nland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen \nallgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der \nParteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft. \n\nb) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 \nAbs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen \nSozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. \n\nc) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversiche-\nrungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen \nRecht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaa-\ntes bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach \nArt. 13 ff. der Verordnung unterliegt. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07 - OLG Naumburg \n LG Magdeburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner \n\nund Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. März 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerinnen machen auf sie übergegangene Schadensersatzansprü-\n\nche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. \n\nAm 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. so-\n\nwie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlan-\n\nden zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederlän-\n\ndische Arbeitgeber den Beschäftigten u. a. für die Fahrten zwischen Arbeitsort \n\nund Schlafstätte \n\nin den Niederlanden sowie \n\nfür Wochenendheimfahrten \n\nüberlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländi-\n\nschen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die \n\nPflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG \n\nübernommen. Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im In-\n\nland auf der BAB 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde. \n\n3 \n\nDie Klägerin zu 1 gewährt dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar \n\n2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die \n\nKosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom \n\n17. Februar bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den An-\n\nspruchsübergang nach § 116 SGB X machen die Klägerinnen Schadensersatz-\n\nansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin \n\nzu 1 begehrt Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleis-\n\ntungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen \n\nan den Geschädigten. Die Klägerin zu 2 verlangt Ersatz der ihr entstandenen \n\nAufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen. \n\n4 \n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erken-\n\nnenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es \n\nkönne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen \n\ndie Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der \n\nHaftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII \n\nnicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um \n\neinen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne von §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 8 \n\nAbs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Die ge-\n\nmeinsamen Wochenendheimfahrten seien Teil des innerbetrieblichen Organisa-\n\ntions- und Funktionsbereichs, weil das Fahrzeug den Arbeitskollegen von ihrem \n\nArbeitgeber dauerhaft dafür zur Verfügung gestellt worden sei. Ob nach deut-\n\nschen oder niederländischen Rechtsvorschriften Unfallversicherungsleistungen \n\ntatsächlich erbracht würden, sei ebenso unerheblich wie die Ausgestaltung des \n\nVersicherungssystems in den Niederlanden. Die Haftungsbeschränkungen der \n\n§§ 104, 105 SGB VII seien trotz der Beschäftigung in den Niederlanden im \n\nStreitfall anzuwenden, weil sich deutsche Staatsangehörige sonst daran gehin-\n\ndert sehen könnten, in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu arbei-\n\nten, wenn sie befürchten müssten, in ihrem Heimatstaat infolge des Verlusts \n\ndes Haftungsprivilegs bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen weniger geschützt zu \n\nsein. Außerdem hätten die Klägerinnen selbst jeglichen Auslandsbezug des \n\nStreitfalls und insbesondere die Anwendbarkeit der EWG-VO Nr. 1408/71 mit \n\nder Begründung verneint, es handle sich bei dem Geschädigten um einen deut-\n\nschen Staatsangehörigen, der Unfall habe sich in Deutschland ereignet und es \n\nseien die Rentenleistungen durch einen deutschen Versicherer auf Grund frü-\n\nherer Beitragszeiten nach deutschem Recht erbracht worden. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht durfte Ansprüche der Klägerinnen nicht schon deshalb \n\nverneinen, weil der Beklagte zu 1 nach den Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII \n\nhaftungsprivilegiert sei. Ob sozialversicherungsrechtliche Haftungsfreistellungen \n\nzu Gunsten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern eingreifen, beurteilt sich im \n\nStreitfall nach niederländischem Recht. \n\n7 \n\n1. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht \n\nnach § 293 ZPO verletzt hat, zur Vorbereitung seiner Entscheidung das ein-\n\nschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH, \n\nBGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR \n\n2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn. 14 ff.). \n\n8 \n\na) Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung aus-\n\nländischen Rechts in Betracht, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob \n\ndas deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des deutschen oder des \n\nausländischen Rechts vorschreibt. Die Regelungen des internationalen Privat-\n\nrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschafts-\n\nrechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträ-\n\nge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf \n\nankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts \n\nberuft (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - NJW 1993, 2305, \n\n2306; vom 6. März 1995 - II ZR 84/94 - NJW 1995, 2097; vom 21. September \n\n1995 - VII ZR 248/94 - NJW 1996, 54; vom 25. September 1997 - II ZR 113/96 - \n\nRIW 1998, 318, 319; Zöller/Geimer aaO, § 293 Rn. 9 ff.). Die richtige Anwen-\n\ndung des deutschen internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von \n\nAmts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 136, 380, 386 m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Gegen diese Vorgaben verstößt das Berufungsgericht, indem es die \n\nAnwendbarkeit der §§ 104 ff. SGB VII damit begründet, die Klägerinnen hätten \n\njeglichen Auslandsbezug des Streitfalls verneint und müssten sich daran auch \n\nim Hinblick auf die Anwendung der §§ 104 ff. SGB VII festhalten lassen. Da der \n\nBeklagte zu 1 und der Geschädigte P. bei demselben Arbeitgeber in den Nie-\n\nderlanden beschäftigt waren und der Unfall sich auf der Fahrt vom Arbeitsort in \n\nden Niederlanden zum inländischen Wohnort ereignet hat, musste sich dem \n\nBerufungsgericht die Frage der Anwendung niederländischen Sozialversiche-\n\nrungsrechts aufdrängen. Hingegen konnte der Vortrag der Klägerinnen, der Fall \n\nsei nach deutschem Recht zu beurteilen, das Berufungsgericht seiner Pflicht \n\nzur Prüfung des anzuwendenden Rechts nicht entheben, zumal die Klägerinnen \n\nin der Sache stets vorgetragen haben, dass im Streitfall die Haftungsbeschrän-\n\nkungen des deutschen Unfallversicherungsrechts nicht anwendbar seien. \n\n10 \n\n2. Die Vorschriften des deutschen Rechts über Haftungsfreistellungen für \n\nArbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer sind nach den tatsächli-\n\nchen Umständen im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr ist gemäß Art. 93 \n\nAbs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschafts-\n\ngemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der so-\n\nzialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, \n\ndie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, niederländisches Sozial-\n\nrecht maßgebend. \n\n11 \n\na) Gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV ist die EWG-VO 1408/71 unmittelbar an-\n\nzuwendendes Recht und genießt Vorrang vor den entsprechenden nationalen \n\nVorschriften der Mitgliedstaaten (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR \n\n211/05 - VersR 2007, 64, 65 m.w.N.). Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 \n\nsind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern \n\nund den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozi-\n\nalversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden \n\nist. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien \n\nnicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die EWG-VO 1408/71 \n\nunberührt lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 Slg. 1994, I-\n\n2259 Rn. 21 \n\n- DAK; vom 21. September 1999 \n\n- C-397/96 Slg. 1999, \n\nI-5959 Rn. 15 - Kordel), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicher-\n\nheit (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - aaO, S. 66 m.w.N.). \n\nFür die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 \n\nAbs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach de-\n\nnen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversiche-\n\nrungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschrif-\n\nten gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozial-\n\nversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten \n\nzu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - \n\naaO; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 3 EGBGB Rn. 12; Eichenhofer, \n\nIPRax 2003, 525, 526 f.; Fuchs/Eichenhofer, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., \n\nArt. 93 Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Lieferg. \n\n2007, § 104 SGB VII Rn. 27; Lauterbach/Raschke, Unfallversicherung, 4. Aufl., \n\nStand: 35. Lieferg. 2007, § 97 SGB VII Rn. 10.9; Daum, Der Sozialversiche-\n\nrungsregress nach § 116 SGB X im Internationalen Privatrecht, 1995, S. 37 ff.; \n\nBirk, in: Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 150; Haas, \n\nZZP 108 [1995], 219, 236, 238; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, \n\nArt. 33 EGBGB Rn. 92). Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines \n\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-\n\nVO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. a \n\nEWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in \n\ndem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem ande-\n\nren Mitgliedstaat wohnt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR \n\n211/05 - aaO). \n\n12 \n\nb) Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte \n\nzu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig be-\n\nschäftigt. Folglich ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeit-\n\npunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden. Demzu-\n\nfolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO \n\n1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, \n\nobwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mit-\n\ngliedstaates ereignet hat. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist somit den \n\nfür die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Nie-\n\nderlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitge-\n\nber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zu Gunsten \n\ndes Beklagten zu 1 eingreift. \n\n13 \n\nDemnach hat das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deut-\n\nschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier \n\nmaßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, \n\nzu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; Palandt/Heldrich aaO, Art. 3 \n\nEGBGB Rn. 12). Schon deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Der erkennende Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (vgl. \n\n§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen zum Inhalt des anzuwendenden \n\nniederländischen Sozialversicherungsrechts (§ 293 ZPO), den näheren Um-\n\nständen der Leistungserbringung durch die Klägerinnen und erforderlichenfalls \n\nzum Unfallhergang zu treffen sind. \n\n14 \n\n3. Obwohl nämlich der Geschädigte im Streitfall nach Art. 13 Abs. 2 lit. a \n\nEWG-VO 1408/71 zum Zeitpunkt des Unfalls nur den sozialrechtlichen Rechts-\n\nvorschriften der Niederlande unterlag, kann die für einen Anspruchsübergang \n\nnach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Verpflichtung der Klägerinnen, \n\nauf Grund des Schadensereignisses an den Geschädigten P. Sozialleistungen \n\nzu erbringen, nicht schon deswegen verneint werden, weil es sich bei den Klä-\n\ngerinnen nicht um die zuständigen Sozialleistungsträger im Sinne der kollisions-\n\nrechtlichen Regelungen der EWG-VO 1408/71 handele. \n\n15 \n\na) Den Bestimmungen der EWG-VO 1408/71 kann nicht entnommen \n\nwerden, dass die Klägerinnen infolge des anzuwendenden niederländischen \n\nSozialversicherungsrechts keine Leistungen an den Geschädigten P. auf Grund \n\ndes deutschen Sozialversicherungsrechts zu erbringen hätten. Auch regeln die \n\nVorschriften der EWG-VO 1408/71 den Rückgriff der Sozialversicherungsträger \n\nnicht in der Weise abschließend, dass dadurch Regressmöglichkeiten eines \n\nnach nationalen Vorschriften leistungspflichtigen Trägers, die sich aus dem na-\n\ntionalen Sozialversicherungsrecht ergeben, das der inländische Sozialversiche-\n\nrungsträger bei Erbringung seiner Leistungen anwendet, gegen den haftenden \n\nSchädiger ausgeschlossen würden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die \n\nRegelungen des europäischen Sozialrechts keine originären Ansprüche auf die \n\nErbringung von Sozialleistungen gewähren. Die EWG-VO 1408/71 enthält we-\n\nder anspruchsbegründende Normen noch bestimmt sie einen europäischen So-\n\nzialleistungsträger. Welche Sozialleistungen unter welchen Voraussetzungen \n\nund in welcher Höhe gewährt werden, regeln die nationalen Rechtsordnungen \n\nder Mitgliedstaaten vielmehr nach wie vor autonom (vgl. etwa EuGH, Urteile \n\nvom 28. April 1994 - C-305/92, Slg. 1994, I-1525 Rn. 13, 16 - Hoorn; vom \n\n20. September 1994 - C-12/93, Slg. 1994, I-4347 Rn. 26 ff. - Drake; von der \n\nGroeben/Schwarze-Langer, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag \n\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl., Art. 42 EG Rn. 10). \n\nAnsprüche auf Sozialleistungen und die dafür zuständigen Stellen bestimmen \n\nsich allein nach den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, wobei die \n\nmitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit durch die EWG-VO \n\n1408/71 koordiniert werden, soweit es deren Zielsetzung erfordert. Die Ansprü-\n\nche auf Sozialleistungen sind demnach im Zusammenspiel des koordinierenden \n\neuropäischen Sozialrechts mit den nationalen Rechtsordnungen der Mitglied-\n\nstaaten begründet (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg. 1988, \n\n3731 Rn. 23 m.w.N. - Borowitz; vom 20. Juni 1991 - C-356/89, Slg. 1991, I-\n\n3017 Rn. 18 - Stanton Newton; vom 28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991, \n\nI-5773 Rn. 14 m.w.N. - Durighello; vom 7. Juli 1994 - C-146/93, Slg. 1994, I-\n\n3229 Rn. 29, 37 f. - McLachlan; Hanau/Steinmeyer/Wank-Steinmeyer, Hand-\n\nbuch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, 2002, § 21 Rn. 10; von der \n\nGroeben/Schwarze-Langer aaO). \n\n16 \n\nb) Auch kann die Anwendung der Regelungen der EWG-VO 1408/71 re-\n\ngelmäßig nicht zum Verlust von Leistungsansprüchen führen, die nach dem \n\nnationalen Recht eines der Mitgliedstaaten ohne Rückgriff auf die Gemein-\n\nschaftsvorschriften bereits erworben worden sind (vgl. etwa EuGH, Urteile vom \n\n21. Oktober 1975 - 24/75, Slg. 1975, 1149 Rn. 11 ff. - Petroni; vom 10. Januar \n\n1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 11 ff. - Jordens-Vosters; vom 12. Juni 1986 \n\n- 302/84, Slg. 1986, 1821 Rn. 22 - Ten Holder; vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg. \n\n1988, 3731 Rn. 24 - Borowitz; vom 28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991, I-\n\n5773 Rn. 15 ff. m.w.N. - Durighello; Fuchs/Schuler, Europäisches Sozialrecht, \n\n4. Aufl., Art. 12 Rn. 3; Schulte, EuR 1982, 357, 367; Schuler, EuR 1985, 113, \n\n132; von der Groeben/Schwarze-Langer aaO, Art. 42 EG Rn. 13; Schulte in: \n\nvon Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38), denn \n\neuropäisches koordinierendes Sozialrecht soll grundsätzlich nicht rechtsverkür-\n\nzend, sondern nur rechtserweiternd wirken (vgl. Eichenhofer, Sozialrecht, \n\n6. Aufl., § 4 Rn. 94; dens., JZ 1992, 269, 273; Kasseler Kommentar/Seewald, \n\nStand: 57. Erg. Lieferg. 2008, § 6 SGB IV Rn. 4 h). Somit werden Leistungsver-\n\npflichtungen deutscher Sozialversicherungsträger, die allein nach nationalem \n\nSozialrecht begründet sind, durch das koordinierende europäische Sozialrecht \n\nim Allgemeinen weder vermindert noch beseitigt. Die Vorschriften der EWG-VO \n\n1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungs-\n\nansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitglied-\n\nstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, des-\n\nsen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unter-\n\nliegt. \n\n17 \n\nc) Sie schließen die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mit-\n\ngliedstaates als des Beschäftigungsstaates nur insoweit aus, als der Betroffene \n\nandernfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu \n\nentrichten, ohne dass dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeit-\n\nraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde. Hingegen können Staaten, \n\ndie nicht Beschäftigungsstaaten sind, dem Versicherten ebenfalls Leistungsan-\n\nsprüche geben, obwohl diesem nach dem Recht des Beschäftigungsstaates für \n\ndasselbe Risiko und denselben Zeitraum ein gleichartiger Anspruch zusteht, \n\nsofern dies nicht mit einer doppelten Beitragspflicht verbunden ist (vgl. EuGH, \n\nUrteile vom 9. Juni 1964 - 92/63, Slg. 1964, 611, 629 f. - Nonnenmacher; vom \n\n5. Dezember 1967 - 19/67, Slg. 1967, 461, 473 f. - van der Vecht; vom 5. Mai \n\n1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - Perenboom; vom 3. Mai 1990 - C-\n\n2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 ff. - Kits van Heijningen; Fuchs/Steinmeyer, Eu-\n\nropäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 2; Waldhoff, in: Becker/Schön, \n\nSteuer- und Sozialstaat im europäischen Systemwettbewerb, 2005, S. 193, 202 \n\nin Fn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 302/84, Slg. 1986, 1821 \n\nRn. 19, 22 - Ten Holder). Die in Art. 13 ff. EWG-VO 1408/71 bestimmte alleinige \n\nGeltung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates soll zwar sicherstel-\n\nlen, dass der soziale Schutz eines Wanderarbeitnehmers lückenlos ist (vgl. \n\nEuGH, Urteil vom 3. Mai 1990 - C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 - Kits van \n\nHeijningen) und insbesondere eine doppelte Beitragsbelastung verhindern (vgl. \n\nEuGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - Perenboom; \n\nFuchs/Steinmeyer aaO, Art. 13 Rn. 4; Devetzi, Die Kollisionsnormen des Euro-\n\npäischen Sozialrechts, 2000, S. 91), sie schließt aber nicht generell aus, dass \n\nWanderarbeitnehmern nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten \n\nAnsprüche auf Leistungen zustehen und folglich mehrere Leistungsträger ne-\n\nbeneinander leistungsverpflichtet sein können. \n\n18 \n\nFür die Gewährung von Leistungen bei Invalidität im Sinne der Art. 37 ff. \n\nEWG-VO 1408/71, für die nach Art. 40 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 die Vorschrif-\n\nten der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71 gelten, wenn der Versicherte auch Versi-\n\ncherungszeiten nach deutschem Sozialversicherungsrecht zurückgelegt hat \n\n(vgl. Fuchs/Schuler aaO, Art. 39 Rn. 1; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D. \n\n32 Rn. 136; Haverkate/Huster, Europäisches Sozialrecht, 1999, Rn. 223), ver-\n\ndeutlichen dies schon die Regelungen der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71. Sie las-\n\nsen nicht etwa einen einheitlichen europäischen Rentenanspruch entstehen \n\noder konzentrieren die Ansprüche des Wanderarbeitnehmers auf einen der Mit-\n\ngliedstaaten, sondern sehen vor, dass dieser seine Ansprüche jeweils gegen \n\ndie Leistungsträger in den Mitgliedstaaten geltend machen kann, denen gegen-\n\nüber er eine Leistungsberechtigung erworben hat (vgl. etwa Haverkate/Huster \n\naaO, Rn. 220; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D. 32 Rn. 137 ff.; \n\nFuchs/Schuler aaO, Art. 46 Rn. 2; Devetzi aaO, S. 98 f.). \n\n19 \n\nd) Im Streitfall bewirkt somit die Unterstellung des Geschädigten P. unter \n\ndie Rechtsvorschriften der Niederlande als dem nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-\n\nVO 1408/71 maßgeblichen Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Unfallereig-\n\nnisses zwar, dass der Geschädigte lediglich in den Niederlanden sozialversi-\n\ncherungspflichtig war und eine gleichzeitige Versicherungspflicht in der deut-\n\nschen Sozialversicherung nicht bestand. Schon deshalb ist die Anwendung der \n\n§§ 104 ff. SGB VII zu Lasten des Geschädigten P. ausgeschlossen, da P. zum \n\nZeitpunkt des Unfallereignisses nicht Versicherter der deutschen gesetzlichen \n\nUnfallversicherung war. Indes wären etwaige Leistungsansprüche des Geschä-\n\ndigten, die nach deutschem Rentenversicherungsrecht unabhängig von einer \n\nVersicherungspflicht zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben könnten, \n\ndurch die Regelungen des koordinierenden europäischen Sozialrechts nicht \n\ngeschmälert worden. Ansprüche des Geschädigten P. gegen die Klägerinnen \n\nnach nationalem Recht sind jedenfalls nicht auszuschließen, weil das Ende der \n\nVersicherungs- und Beitragspflicht des Geschädigten in der deutschen Renten-\n\nversicherung den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses nicht hindert, \n\nsofern dieses auf Grund einer früheren Versicherungspflicht des Geschädigten \n\nin Deutschland einmal begründet worden war. Insoweit gilt der Grundsatz, dass \n\nfrüher erworbene Anwartschaften grundsätzlich durch das Ende der Versiche-\n\nrungs- und Beitragspflicht nicht berührt werden. \n\n20 \n\ne) Demnach wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kläge-\n\nrinnen zu befassen haben, wonach sich ihre jeweilige Leistungspflicht gegen-\n\nüber dem Geschädigten P. aus den Vorschriften des SGB VI ergebe. Dabei \n\nwird es gegebenenfalls eine Bindung an eine unanfechtbare Entscheidung des \n\nSozialversicherungsträgers nach § 118 SGB X zu beachten haben. § 118 SGB \n\nX greift unabhängig davon ein, ob der Schädiger am Verfahren beteiligt worden \n\nist (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419; LPK-SGB X/Breitkreuz, 2. Aufl., § 118 \n\nRn. 1). Fehlt eine entsprechende Entscheidung des Sozialversicherungsträgers \n\noder des Sozialgerichts, wird das Berufungsgericht die Aussetzung der Ver-\n\nhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des So-\n\nzialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts zu prüfen haben (vgl. Kasseler \n\nKommentar/Kater aaO, § 118 SGB X Rn. 1; Geigel/Plagemann, Der Haftpflicht-\n\nprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 130; Wannagat/Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, \n\nStand: 3. Lieferg. 2001, § 118 SGB X Rn. 2). Sollte eine Leistungspflicht der \n\nKlägerinnen bestehen, läge die für einen Anspruchsübergang auf die Klägerin-\n\nnen nach § 116 SGB X erforderliche Verpflichtung zur Erbringung von Sozial-\n\nleistungen auf Grund des Schadensereignisses vor, weil sich der Forderungs-\n\nübergang nach dem Recht richtet, das für die Erbringung der Sozialleistungen \n\ndurch die Klägerinnen zuständig ist. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 93 Abs. 1 \n\nEWG-VO 1408/71 (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 269; EuGH, Urteile vom \n\n2. Juni 1994 - C-428/92 Slg. 1994, I-2259 Rn. 16 ff. - DAK; vom 21. September \n\n1999 - C-397/96 Slg. 1999, I-5959 Rn. 15 ff. - Kordel; Dahm, VersR 2004, \n\n1242 f.; Fuchs/Eichenhofer aaO, Art. 93 Rn. 4; Staudinger/Hausmann aaO, \n\nArt. 33 EGBGB Rn. 92) als auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (vgl. Plage-\n\nmann in: von Maydell/Ruland/Becker aaO, § 9 Rn. 20; Wannagat/Eichenhofer \n\naaO, § 116 SGB X Rn. 72; Münchener Kommentar/Martiny, BGB, 4. Aufl., \n\nArt. 33 EGBGB Rn. 35; Staudinger/Hausmann aaO, Art. 33 EGBGB Rn. 80; \n\nStaudinger/von Hoffmann BGB, Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 454; von Bar, \n\nRabelsZ 53, 462, 479 f.; Wandt, ZVglRWiss 86, 272, 278). \n\n21 \n\nEine den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auslö-\n\nsende Leistungsverpflichtung könnte sich für die Klägerin zu 1 insbesondere in \n\nForm einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI er-\n\ngeben. Für die Klägerin zu 2 käme eine Leistungsverpflichtung aus § 15 SGB \n\nVI in Betracht. Diese würde nicht davon berührt, dass Leistungen der medizini-\n\nschen Rehabilitation den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne \n\nder Art. 18 ff. EWG-VO 1408/71 zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 10. Ja-\n\nnuar 1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 6 ff. - Jordens-Vosters; BSG, SozR 3-2200 \n\n§ 1241 RVO Nr. 3) und deshalb unter gewissen Voraussetzungen auch eine \n\nLeistungsgewährung durch die Klägerin zu 2 als Träger des Wohnorts für \n\nRechnung des zuständigen Trägers nach den genannten Vorschriften in Be-\n\ntracht gekommen wäre. Da dafür vom Berufungsgericht nichts festgestellt und \n\nderzeit auch nichts ersichtlich ist, bedarf jedenfalls gegenwärtig die Frage kei-\n\nner Entscheidung, ob in einem solchen Fall Art. 93 Abs. 3 EWG-VO 1408/71 \n\neine nach den nationalen Vorschriften des leistenden Trägers bestehende \n\nRückgriffsmöglichkeit gegen den haftenden Schädiger ausschließen und diesen \n\nTräger auf die Erstattung der Kosten durch den zuständigen Träger verweisen \n\nwürde, solange keine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung geschlos-\n\nsen ist (vgl. Börner, ZIAS 1995, 369, 409 f.; Lauterbach/Raschke aaO, § 97 \n\nSGB VII Rn. 10.9). \n\n22 \n\nOb Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen \n\nIII. \n\nübergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversi-\n\ncherungsrecht der Niederlande zu Gunsten des Beklagten zu 1 eine umfassen-\n\nde sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der \n\nRegressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer \n\neingreift. Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung dar-\n\nüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren (vgl. etwa BGH, \n\nBGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR \n\n2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer aaO, § 293 Rn. 14 ff.) das einschlägige nieder-\n\nländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben. In diesem Zusammen-\n\nhang ist insbesondere dem Vortrag der Klägerinnen nachzugehen, wonach das \n\nSozialversicherungsrecht der Niederlande weder eine gesetzliche Unfallversi-\n\ncherung (vgl. Pabst, Die BG 2002, 580 ff.) noch Haftungsfreistellungen kenne, \n\ndie den §§ 104 ff. SGB VII entsprechen (vgl. von Hippel, in: Fleming/Hellner/von \n\nHippel, Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz, 1980, S. 40, 45; Stal-\n\nfort, Der Schutz von Unfallopfern durch die Sozialversicherung in Deutschland \n\nund in den Niederlanden, Diss. 1993, S. 157, 285; Adelmann, IPRax 2007, 538, \n\n540), sondern in den Niederlanden die Leistungen, die in der Bundesrepublik \n\nDeutschland die gesetzliche Unfallversicherung erbringt, aus Steuermitteln fi-\n\nnanziert würden. \n\n23 \n\nKommt hiernach eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht, ist zu prüfen, \n\nob auf die Klägerinnen übergegangene zivilrechtliche Schadensersatzansprü-\n\nche des Geschädigten P. gegen den Beklagten zu 1 bestehen, für die auch der \n\nBeklagte zu 2 einzustehen hat. Das wäre gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB \n\nnach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen, sofern der Beklagte zu 1 und der \n\nGeschädigte P. zum Zeitpunkt des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt je-\n\nweils in Deutschland hatten, wovon auf der Grundlage der bisherigen tatsächli-\n\nchen Feststellungen auszugehen ist. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Diederichsen Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 10 O 2554/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 6 U 117/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/vi-zr-105-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/vi-zr-105-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:29.790577+00:00"}}