{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"VI ZB 4/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sach- verhalts gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur münd- lichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig. ZPO § 380 Abs. 3 Zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhe- bung eines Ordnungsgeldbeschlusses führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 4/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 \n\nDie Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sach-\n\nverhalts gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben \n\nsind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. \n\nDie Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung \n\nnicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig. \n\nZPO § 380 Abs. 3 \n\nZur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhe-\n\nbung eines Ordnungsgeldbeschlusses führt. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - LG Schweinfurt \n\n AG Schweinfurt \n\nhier: Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 werden der Be-\n\nschluss der 1. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landge-\n\nrichts Schweinfurt vom 29. Dezember 2006 und der Ordnungs-\n\ngeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 9. Mai 2006 \n\naufgehoben. \n\nGegenstandswert der Beschwerde: 200 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Schweinfurt die \n\nZahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von den Be-\n\nklagten als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten \n\nKraftfahrzeugs verlangt. Zur mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht das \n\npersönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten angeordnet. Der dama-\n\nlige Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat beantragt, die Beklagten von der \n\nVerpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu befreien. Das Amtsgericht hat \n\ndaraufhin am 16. März 2006 verfügt, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zum \n\npersönlichen Erscheinen durch Entsendung eines informierten und unbe-\n\nschränkt bevollmächtigten Vertreters zum Termin nachkommen könnten. In der \n\nmündlichen Verhandlung sind der Kläger und die Beklagten zu 1 und zu 2 per-\n\nsönlich erschienen. Die Beklagte zu 3 (künftig: die Beklagte) ist nicht erschie-\n\nnen; für sie ist auch kein nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter \n\nerschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung der \n\nBeklagten ein Ordnungsgeld von 200 € auferlegt. In der Sache selbst hat das \n\nAmtsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung am 30. Mai 2006 ein Grund-\n\nurteil gegen die Beklagten verkündet, das rechtskräftig geworden ist. \n\n2 \n\nGegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 9. Mai 2006 hat die Beklagte \n\nam 22. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. November \n\n2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und \n\nsie dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen, \n\nweil das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht aus einem wichtigen \n\nGrund unzumutbar gewesen sei. Insbesondere sei das persönliche Erscheinen \n\nder Partei nicht wegen der Entfernung von 174,8 km zwischen dem Geschäfts-\n\nsitz der Beklagten und dem Gericht unzumutbar. Auch die allgemeine berufliche \n\nBelastung des Vorstandes der Beklagten führe nicht zur Unzumutbarkeit des \n\npersönlichen Erscheinens. Dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversi-\n\ncherer eine Vielzahl von Prozessen führe, mache das persönliche Erscheinen, \n\ndas nur angeordnet werde, wenn es der erkennende Richter zur Aufklärung des \n\nSachverhalts für geboten halte, ebenfalls nicht unzumutbar. Soweit die Beklagte \n\nbereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht ver-\n\ngleichsbereit, hindere dies die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher \n\nBedeutung zugelassen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Ord-\n\nnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt entspricht nicht den gesetz-\n\nlichen Anforderungen. \n\n1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die \n\nFestsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt sind. \n\na) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, \n\ndie Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei verfahrensfeh-\n\nlerhaft, weil in der Anordnung des persönlichen Erscheinens Rechtsgrund und \n\nZweck der persönlichen Anhörung nicht angegeben seien. Die Beklagte wurde \n\ngemäß § 141 Abs. 1 ZPO und damit \"zur Aufklärung des Sachverhalts\" gela-\n\nden, wie der Terminsverfügung vom 2. März 2006 zu entnehmen ist. Wenn das \n\nBeschwerdegericht insoweit eine ordnungsgemäße Ladung feststellt, findet das \n\nin diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte. \n\n7 \n\nb) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht \n\nfestgestellt, dass für die Beklagte kein gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO er-\n\nmächtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag \n\n- auch ohne Vorlage der Untervollmacht - zugunsten der Beklagten davon aus-\n\nzugehen sein, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts-\n\nstreits aufgetretene Unterbevollmächtigte in vollem Umfang Prozessvollmacht \n\nbesaß. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der Beklagten jedoch \n\nnicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt. Eine solche Ermächti-\n\ngung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne wei-\n\ntere Umstände von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG JR 1983, 156, 157; \n\nOLG Frankfurt NJW 1991, 2090; OLG München MDR 1992, 513; OLG Köln \n\nOLGR Köln 2004, 256, 257). Zwar enthält die Prozessvollmacht regelmäßig \n\nauch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (§§ 81, 83 ZPO). Darüber \n\nhinaus muss der Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch in der Lage \n\nsein, über den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird \n\nhäufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelmäßig über die \n\nnur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnis-\n\nse eines Prozessbevollmächtigten (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1963, \n\n602 f.) und erst recht über die eines mit der Sache in der Regel nicht näher be-\n\nfassten Unterbevollmächtigten hinausgehen. \n\nc) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ord-\n\nnungsgemäße Ladung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gefehlt habe \n\n(§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDas Amtsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers und der \n\nBeklagten mit Terminsverfügung vom 2. März 2006 angeordnet. Die Ladung ist \n\nmit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 3. März \n\n2006 zeigt. Das war an sich ausreichend (§ 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In gleicher \n\nWeise sind die Parteien am 9. März 2006 zu dem auf 9. Mai 2006 verlegten \n\nTermin umgeladen worden. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nAus den Unterlagen ist jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass die \n\nBeklagte nicht - wie erforderlich - in Person eines gesetzlichen Vertreters (vgl. \n\n§ 170 Abs. 2 ZPO) geladen worden sei, nicht zu widerlegen, weil ein Doppel \n\ndes Schreibens nicht zur Akte gelangt ist. Die Beklagte hat zwar ihrerseits das \n\nLadungs- und Umladungsschreiben nicht vorgelegt. Das gereicht ihr jedoch \n\nnicht zum Nachteil, weil ihr die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen \n\nVertreters als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen \n\nist. Feststellungen zur Ladung der Beklagten hat das Beschwerdegericht nicht \n\ngetroffen. \n\n11 \n\nNicht nachvollziehbar ist die nicht näher begründete Feststellung des \n\nBeschwerdegerichts, es sei ein Vorstandsmitglied der Beklagten geladen und in \n\nder Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens im Termin hingewiesen worden. \n\nEin Vermerk darüber, dass Ladung und Umladung eines bestimmten Vor-\n\nstandsmitglieds mit einem entsprechenden Vordruck erfolgt sei, ist den Akten \n\nnur für die - von der Ladung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen zu \n\nunterscheidende - erstmalige Ladung der Partei zum Termin zur mündlichen \n\nVerhandlung vermerkt. Lediglich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist \n\nzusätzlich mit Verfügung vom 16. März 2006 auf die Vertretungsmöglichkeit \n\ngemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Das steht der von § 141 \n\nAbs. 3 Satz 3 ZPO geforderten Belehrung der Partei über die Folgen ihres Aus-\n\nbleibens nicht gleich (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854). \n\nNicht ersichtlich ist ferner, dass die Beklagte zu 3 unter Hinweis auf die \n\nFolgen ihres Ausbleibens umgeladen worden ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nVon einer Aufhebung des Beschlusses unter Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufklärung kann jedoch abgesehen \n\nwerden, weil die Sache aus anderen Gründen selbst dann zur Endentscheidung \n\nreif ist, wenn die Ladung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt wäre. \n\n2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft. \n\nIm rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon \n\naus, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungs-\n\ngemäßer Ladung nicht erschienene Partei im Ermessen des Gerichts steht. Das \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nAmtsgericht hat aber entgegen der Ansicht des Landgerichts sein Ermessen \n\nfehlerhaft gebraucht. \n\n16 \n\na) § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungs-\n\ngeldes, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz richterlicher Anord-\n\nnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missach-\n\ntung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu för-\n\ndern (vgl. BVerfG NJW 1998, 892, 893; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 72, 73; \n\nOLG Düsseldorf OLGZ 1994, 576, 577 f.; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339 und \n\nOLGR Köln 2004, 256, 257; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1649, 1650; \n\nOLG Hamm MDR 1997, 1061 und OLGR Hamm 2004, 233, 234; Zöller/Greger, \n\nZPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 141 \n\nRn. 5; Wieczorek/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 63, 68; a.A. OLG München \n\nMDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, \n\nwenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert \n\nund dadurch den Prozess verzögert (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 997 \n\nund FamRZ 1992, 72, 73; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339; OLG Köln OLGR \n\n2004, 256, 257; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart MDR \n\n2004, 1020; LAG Niedersachsen MDR 2002, 1333, 1334; Stein/Jonas/Leipold, \n\nZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Musielak/Stadler, ZPO; 5. Aufl., § 141 Rn. 13; \n\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 141 Rn. 40; a.A. KG JR \n\n1983, 156, 157; Zöller/Greger, aaO). \n\n17 \n\nDie Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei steht hiernach \n\nzwar im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist aber pflichtgemäß aus-\n\nzuüben. Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönli-\n\nchen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die per-\n\nsönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erschei-\n\nnens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur \n\nnach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig \n\nsind (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854 f. für eine Güteverhandlung). \n\n18 \n\nDie Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes darf im Übrigen \n\nnicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (vgl. \n\nOLG Brandenburg aaO; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 18; Zöller/Greger, aaO, \n\nRn. 3, 19). \n\n19 \n\n20 \n\nb) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung durch das Erstge-\n\nricht ist den angefochtenen Beschlüssen nicht zu entnehmen. \n\nNachdem die Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt \n\nhatte, dass Vergleichsbereitschaft nicht bestehe, kam eine Anordnung des per-\n\nsönlichen Erscheinens - wie geschehen - allenfalls noch zur Aufklärung des \n\nSachverhalts in Betracht. Insoweit mag zwar nicht zweifelhaft sein, dass ein \n\nVorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sich die Sachverhalts-\n\nkenntnisse eines Sachbearbeiters der Anstalt aneignen muss. Im hier zu ent-\n\nscheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der mündli-\n\nchen Verhandlung Sachverhaltsfragen hätte erörtern wollen, deren vorherige \n\n(auch schriftliche) Erfragung nicht zweckmäßig, deren Beantwortung aber zu \n\neiner umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre \n\n(vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2090). \n\n21 \n\nDas Beschwerdegericht hat hierzu nichts festgestellt und weder die Sit-\n\nzungsniederschrift noch das rechtskräftige (Grund-)Urteil des Erstgerichts, das \n\nohne weiteren Vortrag und ohne weitere Verhandlung erlassen werden konnte, \n\nlassen hierzu etwas erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterer \n\nAnlass zur Sachverhaltsaufklärung nach Ansicht des Erstgerichts nicht bestand. \n\nDie erforderliche Abwägung vor Verhängung des Ordnungsgeldes hätte daher \n\nzur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten \n\nführen müssen mit der Folge, dass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden \n\ndurfte. \n\n22 \n\n3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts \n\naufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 \n\nSatz 1 ZPO), ist auch der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgel-\n\ndes aufzuheben. \n\n23 \n\n4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung \n\nüber die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausge-\n\nstaltet. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der er-\n\nfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender \n\nAnwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG \n\nHamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR \n\n1995, 753, 754; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 58; MünchKommZPO/Damrau; \n\n2. Aufl., § 380 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 380 Rn. 12), denn diese \n\nist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten \n\nder nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; vgl. OLG Karls-\n\nruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Zweibrücken MDR 1996, 533; OLG Düssel-\n\ndorf MDR 1985, 60; OLG Celle NdsRPfl 1982, 45; OLG Frankfurt MDR 1984, \n\n322; OLG Brandenburg aaO; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; Musielak/Stadler, \n\naaO, Rn. 15; Zöller/Greger aaO, § 380 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hart-\n\nmann, aaO, § 380 Rn. 18). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenver-\n\nzeichnis Nr. 1812). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schweinfurt, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 C 1674/05 - \n\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.12.2006 - 11 T 237/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zb-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zb-4-07","retrieved":"2026-07-10 21:42:37.403717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-12/vi-zb-4-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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