{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__63-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"VI ZB 63/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 63/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 \n\nEiner juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an \n\neinem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07 - LG Leipzig \n\n AG Eilenburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\nLandgerichts Leipzig vom 25. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 212,16 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten ein rechtskräftiges Endurteil er-\n\nwirkt, nach dem die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechts-\n\nstreits zu tragen haben. \n\nIm Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Klägerin, \n\nden Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für die Teilnahme an zwei Ver-\n\nhandlungsterminen festzusetzen. Zu diesen Terminen hatte das Amtsgericht \n\ndas persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Festsetzung des Verdienstausfalls abgelehnt. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nKlägerin ihren Antrag auf Festsetzung des Verdienstausfalls weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gerichtliche Vertretung \n\neiner GmbH gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers und \n\nsei deshalb von seiner Vergütung abgedeckt. Daher sei die Vertretung der Ge-\n\nsellschaft vor Gericht nicht als Arbeitskraftausfall des Geschäftsführers anzuse-\n\nhen und der geltend gemachte Verdienstausfall nicht zu ersetzen. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\na) Die Frage, ob einer juristischen Person wegen der Teilnahme ihres \n\nGeschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall \n\nwegen der dadurch eingetretenen Zeitversäumnis zusteht, ist umstritten. Insbe-\n\nsondere in der älteren Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, der \"Ver-\n\ndienstausfall\" eines Geschäftsführers sei nicht erstattungsfähig, weil die Vor-\n\naussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 ZSEG a.F. bzw. \n\n§§ 20, 22 JVEG nicht vorlägen. Ein Geschäftsführer versäume durch die Teil-\n\nnahme an einer mündlichen Verhandlung keine Arbeitszeit. Die gerichtliche \n\nVertretung einer juristischen Person gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben des \n\nGeschäftsführers und sei daher von seiner Vergütung abgedeckt. Die gericht-\n\nliche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung diene ebenso der Ge-\n\nwinnerzielung wie die Betätigung selbst. Ein Verdienstausfall könne daher nicht \n\neintreten (vgl. OLG Naumburg JMBl. LSA 2004, 128 und OLGR Naumburg \n\n2002, 327, 328; OLG Hamm OLGR 1993, 315; MDR 1984, 673; MDR 1978, \n\n1026). Entgegen dieser auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung \n\nbilligt die überwiegende Rechtsprechung, teilweise unter Aufgabe ihrer früher \n\nabweichenden Meinung, einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO i.V.m. § 2 ZSEG a.F., §§ 20, 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitver-\n\nsäumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhand-\n\nlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sach-\n\nkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem \n\nTermin entsandt hat (vgl. KG, KGR Berlin 2007, 707 f.; OLG Karlsruhe OLGR \n\n2005, 776, 777 f.; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 f.; OLG Rostock OLGR 2000, \n\n237 f.; OLG Köln OLGR 2000, 61 f.; OLG Bamberg OLGR 2000, 295; OLG \n\nDresden OLGR 1999, 145; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360 ff.; OLG Bran-\n\ndenburg OLGR 1997, 15 f.; OLG Hamm OLGR 1997, 97 unter Aufgabe von \n\nOLG Hamm MDR 1984, 673; vgl. auch Lappe NJW 2006, 270, 275; Zöller/ \n\nHerget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 \"Allgemeiner Prozessaufwand\" \"Zeitver-\n\nsäumnis\"). \n\n8 \n\nb) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\numfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die \n\ndurch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Ter-\n\nminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen gel-\n\ntenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Darin lag bis zum 30. Juni \n\n2004 eine Verweisung auf § 2 ZSEG \"Entschädigung von Zeugen\". Diese er-\n\nfasste sowohl den Verdienstausfall (§ 2 Abs. 1 ZSEG) als auch sonstige \n\nNachteile (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 ZSEG). Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vor-\n\nschrift auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), also die \n\n§§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitver-\n\nsäumnis und in § 22 eine Entschädigung für Verdienstausfall vorgesehen. \n\n9 \n\nAuch wenn in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die Zeitversäumnis genannt \n\nist, steht dies einem Ersatz des Verdienstausfalls - wie nach § 2 ZSEG a.F. - \n\nnicht entgegen. Unabhängig davon, ob man den \"Verdienstausfall\" schon von \n\ndem Begriff \"Zeitversäumnis\" mit umfasst sieht, ist durch die Verweisung in § 91 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne \n\ndes § 22 JVEG mit erfasst. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Kos-\n\ntenrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai \n\n2004 (BGBl. I 2004 S. 718) das ZSEG durch das JVEG ersetzt, dabei aber § 91 \n\nAbs. 1 ZPO nicht an die Neuregelung des JVEG angepasst. Es handelt sich \n\ndaher um einen typischen Fehler der Gesetzgebung, bei der die Anpassung der \n\nVerweisungen nicht exakt erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon \n\nauszugehen, dass mit der Neuordnung des Kostenrechts eine von der bisheri-\n\ngen Regelung und Praxis abweichende Regelung für eine etwaige Entschädi-\n\ngung wegen eines Verdienstausfalls erfolgen sollte. \n\n10 \n\nDemgemäß kann aus den von der überwiegenden Rechtsprechung zu-\n\ntreffend angeführten Gründen einer Partei, die als natürliche Person selbst ei-\n\nnen Gerichtstermin wahrnimmt, oder als juristische Person sich in einem sol-\n\nchen Termin durch einen Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter vertreten \n\nlässt, eine Entschädigung wegen der Zeitversäumnis bzw. des Verdienstaus-\n\nfalls durch die Teilnahme an einem solchen Termin zugebilligt werden. Der Pro-\n\nzessgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt \n\nwerden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind. \n\nDies gilt auch für den terminsbedingten Zeitaufwand, der einem Geschäftsfüh-\n\nrer durch seine Teilnahme an einem Gerichtstermin entsteht. Die Aufgabe des \n\ngesetzlichen Vertreters ist es in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unter-\n\nnehmensgewinns durch entsprechende Betätigung im Rahmen des Gegen-\n\nstands des Unternehmens zu fördern, nicht aber Unternehmensgewinne da-\n\ndurch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird. Demgegenüber vermag \n\nnicht der Einwand zu überzeugen, die Bereitstellung von Vertretungspersonen \n\nwährend einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehöre zu den gesetzlichen \n\nVoraussetzungen für die Teilnahme der juristischen Person am Rechts- und \n\nGeschäftsverkehr, weshalb der Einsatz derselben für ihre bestimmungsgemä-\n\nßen Aufgaben keinen entschädigungspflichtigen Nachteil begründen könne. \n\nFällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmeri-\n\nsche Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichts-\n\nterminen teilnehmen muss, stellt sich dies vielmehr bei der gebotenen wirt-\n\nschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie \n\nnach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person, die als Partei per-\n\nsönlich am Termin teilnehmen muss - eine Entschädigung verlangen kann. \n\n11 \n\nDa § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Anspruch auf Entschädigung nur \n\nauf die entstandene Zeitversäumnis abstellt, ist für einen Anspruch auf Ent-\n\nschädigung nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewie-\n\nsen ist. Es reicht - mit der überwiegenden Rechtsprechung - vielmehr aus, \n\nwenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich \n\nbringt, was bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Teilnahme eines Geschäfts-\n\nführers an einem Gerichtstermin regelmäßig anzunehmen ist. Es ist nämlich zu \n\nberücksichtigen, dass es einem Wirtschaftsunternehmen schwerlich möglich \n\nsein wird, die durch Abwesenheit des Geschäftsführers entstehenden konkreten \n\nfinanziellen Nachteile im Einzelnen zu quantifizieren. Für die Zwecke des Kos-\n\ntenfestsetzungsverfahren reicht es daher im Regelfall aus, sich - wie in § 22 \n\nJVEG vorgesehen - am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren (vgl. KG, \n\naaO; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Stuttgart, aaO; OLG Rostock, aaO; OLG Bran-\n\ndenburg, aaO; OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln, aaO). \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eilenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 8 C 378/03 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 25.09.2007 - 12 T 712/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/vi-zb-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":7},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/vi-zb-63-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:22.707363+00:00"}}