{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__56-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"VI ZB 56/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 115 Abs. 3, SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßge- benden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Le- benshaltungskosten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 56/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juni 2008 \n\nin Sachen \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 115 Abs. 3, SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 \n\nDie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der \n\nLebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßge-\n\nbenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren \n\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Le-\n\nbenshaltungskosten hat. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht \n\nDresden gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er \n\nwar am 27. August 2004 in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei \n\ndem sein PKW beschädigt wurde. Er hat die Beklagte, die Haftpflichtversicherer \n\ndes Unfallverursachers ist und ihren Sitz in Deutschland hat, vor dem Landge-\n\nricht Dresden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.177,48 € in An-\n\nspruch genommen. Durch Beschluss vom 23. März 2006 ist ihm für die beab-\n\nsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. \n\nAm 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die \n\nBeklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu \n\nzahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs \n\ngegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von \n\ninsgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Land-\n\ngericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März \n\n2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des \n\nRechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe. \n\n2 \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht ab-\n\ngeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom \n\n5. Juni 2007 aufgehoben. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der \n\nvom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 \n\n- XII ZB 242/03 - NJW-RR 2005, 1237) ist nicht begründet. \n\n2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für \n\neine Änderung der Entscheidung über die von dem Kläger zu leistenden Zah-\n\nlungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO lägen nicht vor. Die für die Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des Klägers hätten sich dadurch, dass er aufgrund des Vergleichs von \n\nder Beklagten eine Zahlung in Höhe von 3.500 € erhalte, nicht wesentlich ge-\n\nändert, denn mit diesem Betrag würde der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\nmaßgebliche Freibetrag nur geringfügig überschritten. Eine Herabsetzung die-\n\nses Freibetrages im Hinblick darauf, dass die Lebenshaltungskosten in dem \n\nStaat des Wohnsitzes des Klägers deutlich niedriger seien als in Deutschland, \n\nkomme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass sich die Vermögensfreibeträ-\n\n \n\n5 \n\n6 \n\nge des deutschen Sozialrechts nicht an den Lebenshaltungskosten orientierten, \n\nsei eine Kürzung dieser Beträge bei ausländischen Prozessparteien auch aus \n\nGründen der Praktikabilität abzulehnen. \n\n3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\na) Einer Partei wird unter den Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO \n\nProzesskostenhilfe gewährt, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur \n\nin Raten aufbringen kann. Ob und in welchem Umfang eine Partei ihr Einkom-\n\nmen und ihr Vermögen für die Prozessführung einzusetzen hat, bestimmt sich \n\nnach § 115 ZPO in Verbindung mit den in dieser Vorschrift genannten weiteren \n\nGesetzesbestimmungen. Nach erfolgter Bewilligung kann das Gericht gemäß \n\n§ 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, \n\nwenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Anerkannt ist, \n\ndass diese Änderungsbefugnis nicht nur die Entscheidung über die Höhe der zu \n\nleistenden Raten umfasst, sondern auch die Anordnung der Erstattung der im \n\nProzess zulasten der betroffenen Partei angefallenen Gerichts- und Anwalts-\n\nkosten ermöglicht (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2000, 335, 336 m.w.N.). Erwirbt \n\ndie hilfsbedürftige Partei nachträglich ein nicht unbedeutendes Vermögen, kön-\n\nnen deshalb nicht nur bestehende Ratenzahlungen erhöht werden, sondern es \n\nkönnen auch erstmals Zahlungsanordnungen - unter Umständen in Höhe aller \n\nbereits fälligen Kosten - ergehen. Dabei kann eine wesentliche Änderung der \n\nfür die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch dar-\n\nin liegen, dass einer Partei aufgrund des Rechtsstreits - etwa durch einen Ver-\n\ngleich - eine Zahlung des Prozessgegners zufließt (OLG Celle, aaO; OLG \n\nBamberg, JurBüro 1991, 255; OLG Koblenz, OLG-Report 2004, 670 f.). Diese \n\nGrundsätze gelten nach Maßgabe von §§ 114 Satz 2, 1076 ZPO auch für die \n\ngrenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union \n\n(vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1076, Rn. 4; Kalthoener/Büttner/Wrobel-\n\nSachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 910a) und stehen \n\nim Einklang mit der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 (ABl. EG Nr. \n\nL 26 S. 41, abgedruckt bei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Anh. zu \n\n§ 1078 ZPO), die es ihren Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich erlaubt, \n\nRegelungen zu treffen, wonach gewährte Prozesskostenhilfe ganz oder teilwei-\n\nse zurückverlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des \n\nEmpfängers wesentlich verbessert haben. \n\n7 \n\nb) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen für die \n\nProzesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diese Einschränkung gilt \n\nauch bei einem nachträglichen Vermögenserwerb (OLG Köln, AnwBl 1993, \n\n298 f.). Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind der Partei gemäß \n\n§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassen. Die Hö-\n\nhe dieses sogenannten Schonbetrages bestimmt sich nach der Verordnung zur \n\nDurchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur \n\nEinordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember \n\n2003 (BGBl. I S. 3022, 3060 f.). Da es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um \n\nHilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des \n\nSozialgesetzbuches handelt, ist der maßgebende Betrag nach allgemeiner \n\nMeinung und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht § 1 Abs. 1a \n\ndieser Verordnung, sondern der Vorschrift des § 1 Abs. 1b zu entnehmen, die \n\nFreibeträge für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt (vgl. BFH, Be-\n\nschluss vom 13. Juni 2006 - VI S 9/05 [PKH] - BFH/NV 2006, 1690, zitiert nach \n\njuris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 [PKH] - juris, \n\nRn. 18; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, 504 f. = FamRZ 2005, 1917; OLG \n\nBrandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 WF 373/06 - juris, Rn. 8; \n\nVG Freiburg, NJW 1983, 1926; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten-\n\nhilfe, 9. Aufl., § 115 Rn. 118; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 348; \n\nZöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115, Rn. 57; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, \n\n3. Aufl., § 115, Rn. 19; a.A.: Sächsisches Landessozialgericht, FamRZ 2007, \n\n156 f. mit abl. Anm. von Wrobel-Sachs). Demgemäß beläuft sich der Schonbe-\n\ntrag gegenwärtig auf 2.600 € zuzüglich 256 € für jeden Unterhaltsberechtigten \n\nder Partei. Für den Kläger, der seine Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten \n\nhat, errechnet sich danach ein Freibetrag von 3.368 €. Da der ihm nach dem \n\nInhalt des Prozessvergleichs zufließende Vermögenswert diesen Schonbetrag \n\nnur um 132 € übersteigt, ist eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO nicht gegeben. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Herab-\n\nsetzung dieses Freibetrages im Hinblick auf niedrigere Lebenshaltungskosten in \n\nPolen nicht in Betracht. \n\naa) Allerdings können bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug Unter-\n\nschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit \n\nder Partei zu berücksichtigen sein. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland \n\nkönnen bei einem Rechtsstreit in Deutschland als besondere Belastungen i.S.v. \n\n§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen sein (Motzer, \n\nFamRBint 2008, 16, 21). Dies ergibt sich für grenzüberschreitende Prozesskos-\n\ntenhilfe innerhalb der Europäischen Union aus der in § 1078 Abs. 3 ZPO getrof-\n\nfenen Regelung. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Ausdrückliche Regelungen darüber, ob bei einem Rechtsstreit einer \n\nausländischen Partei in Deutschland niedrigere Lebenshaltungskosten in deren \n\nWohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen sind, enthält die Zivilpro-\n\nzessordnung nicht (Gottwald in Festschrift für Walter H. Rechberger, 2005, \n\nS. 185). Diese Frage wird für die nach § 115 Abs. 2 und 3 ZPO maßgebenden \n\nEinkommensverhältnisse in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-\n\nteilt. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es wegen \n\ndes auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens \n\nnicht angebracht sei, im Ausland lebende Parteien anders als inländische Par-\n\nteien zu behandeln \n\n(so Zöller/Philippi, aaO, § 115, Rn. 42; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 114, Rn. 10; MünchKomm-\n\nZPO/Motzer, 3. Aufl., § 114, Rn. 54; a.A.: Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., \n\n§ 114, Rn. 2). Dagegen befürwortet die Rechtsprechung teilweise eine Anpas-\n\nsung der Sätze der in § 115 Abs. 2 ZPO normierten Tabelle an die Verhältnisse \n\nim Aufenthaltsstaat der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, wenn \n\ndies zur Vermeidung unsachgemäßer Ergebnisse erforderlich sei (OLG Düssel-\n\ndorf, MDR 1994, 301, 302). Für die Bemessung des Abschlags wird in der vom \n\nBundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorge-\n\nnommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhalts-\n\nleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an \n\nim Ausland lebende Personen (Schreiben des BMF vom 17. November 2003 \n\n- BStBl I 2003, 637) eine geeignete Grundlage gesehen (BFH, JurBüro 1997, \n\n201, 202). Danach sollen für eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-\n\nlichen Aufenthalt in Polen hat, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besser-\n\nstellung die in § 115 ZPO genannten Beträge zum Ausgleich der in beiden \n\nStaaten unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nur in Höhe von 50 v.H. \n\nanzusetzen sein (NdsFG, Beschluss vom 13. April 2007 - 10 S 28/06 - EFG \n\n2007, 1892, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.). Ob eine solche generalisierende An-\n\npassung, die ersichtlich an steuerrechtliche Erwägungen anknüpft (vgl. BVerfG, \n\nNJW 1989, 666, 667), für die im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmende \n\nBewertung der Einkommensverhältnisse eine geeignete Grundlage bieten kann, \n\nist hier nicht zu entscheiden. \n\n11 \n\ncc) Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Un-\n\nterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es jedenfalls \n\nnicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herab-\n\nzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren \n\ngewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshal-\n\ntungskosten hat. \n\n12 \n\nDie für die Frage, ob eine Partei ihr Vermögen ganz oder teilweise für die \n\nProzesskosten einzusetzen hat, gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen-\n\nden Freibeträge dienen nicht der Sicherstellung der laufenden Lebenshaltungs-\n\nkosten, sondern sollen gewährleisten, dass die Existenzgrundlage der betroffe-\n\nnen Partei nicht gefährdet wird (Schoreit/Groß, aaO, Rn. 79). Die Bezugnahme \n\nauf § 90 Abs. 2 SGB XII bewirkt, dass das Vermögen stärker geschützt ist als \n\ndas Einkommen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 315). So trägt \n\n§ 90 Abs. 2 SGB XII dem Umstand Rechnung, dass vorhandenes Vermögen \n\nzweckbestimmt sein kann. Es kann von der Partei z. B. für den Aufbau oder die \n\nSicherung ihrer Lebensgrundlage, zur Berufsausbildung, zu ihrer Erwerbstätig-\n\nkeit, zur Vorsorge im Krankheits- oder Pflegefall und insbesondere auch zur \n\nAltersvorsorge angesammelt worden sein. Eines besonderen Schutzes bedarf \n\ndieses Vermögen jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es von der Partei zu \n\neinem dieser Zwecke tatsächlich benötigt wird, oder wenn ernsthaft zu besor-\n\ngen ist, dass dies geschehen könnte. Ob das der Fall ist, richtet sich in erster \n\nLinie nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Parteien mit Wohnsitz im Aus-\n\nland kommt es dabei wesentlich darauf an, in welchem Maße die soziale Siche-\n\nrung in dem Staat, in dem die Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen \n\nAufenthaltsort hat, gewährleistet ist. Je umfangreicher die Sicherung der Partei \n\ndurch Sozialleistungen des Staates oder seiner Einrichtungen stattfindet, desto \n\nweniger ist diese darauf angewiesen, selbst eigenes Vorsorgevermögen zu bil-\n\nden. \n\n13 \n\nDen Verhältnissen im Inland tragen § 90 Abs. 2 SGB XII und die detail-\n\nlierten Regelungen der zu dieser Vorschrift ergangenen Durchführungsverord-\n\nnung Rechnung. Diese Bestimmungen sind indessen nicht geeignet, hinrei-\n\nchend verlässlich darüber Auskunft zu geben, in welchem Maße Personen, die \n\nihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, des \n\nSchutzes ihres Vermögens bedürfen. Eine sachgerechte Anpassung der gemäß \n\n§ 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Freibeträge darf sich insoweit deshalb nicht \n\nallein an den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lebenshaltungskosten \n\norientieren, sondern müsste jedenfalls auch die von dem betreffenden Staat \n\noder von seinen Einrichtungen gewährte soziale Vorsorge in eine Vergleichsbe-\n\ntrachtung einbeziehen. Dies wäre indessen nicht ohne umfangreiche und diffe-\n\nrenzierte Vergleichsberechnungen möglich und würde den Prüfungsrahmen \n\ninnerhalb des notwendigerweise auf schematische Vereinfachung angelegten \n\nProzesskostenhilfeverfahrens sprengen \n\n(vgl. Zöller/Philippi, aaO, § 115, \n\nRn. 42). Zudem würde eine solche Betrachtungsweise, wie das Beschwerdege-\n\nricht zutreffend ausführt, dem Regelungszweck der Richtlinie 2003/8/EG vom \n\n27. Januar 2003 widersprechen, deren Ziel es ist, den Zugang zum Recht bei \n\nStreitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern (Art. 1 Abs. 1). \n\nAuch mit Rücksicht darauf sind die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Ver-\n\nmögensfreibeträge grundsätzlich auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn \n\ndie um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihren Wohnsitz oder ihren ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in \n\ndem die Lebenshaltungskosten niedriger als in Deutschland sind. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zb-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":12},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1078","ref_norm":"1078","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1076","ref_norm":"1076","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zb-56-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:49.164906+00:00"}}