{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__53-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"VI ZB 53/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Zur Auslegung der Berufungsschrift, wenn nur zwei der erstinstanzlich verklag- ten drei Beklagten in der Rechtsmittelschrift als Berufungsbeklagte aufgeführt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 53/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 519 Abs. 2 \n\nZur Auslegung der Berufungsschrift, wenn nur zwei der erstinstanzlich verklag-\n\nten drei Beklagten in der Rechtsmittelschrift als Berufungsbeklagte aufgeführt \n\nsind. \n\nBGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, \n\nStöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober \n\n2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 180.535 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat in dem zugrunde liegenden Arzthaftungsverfahren ne-\n\nben den Beklagten zu 1 und 2 (Träger des K.- Krankenhauses in B. sowie Chef-\n\narzt der Gefäßchirurgie des Krankenhauses) auch den anwaltlich gesondert \n\nvertretenen Beklagten zu 3 (einen niedergelassenen Chirurgen und ambulanten \n\nBehandler der Klägerin) in Anspruch genommen. Mit dem am 2. Juni 2007 zu-\n\ngestellten Urteil vom 2. Mai 2007 hat das Landgericht die Klage gegen alle Be-\n\nklagten abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es die Abweisung ge-\n\nsondert hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 sowie des Beklagten zu 3 be-\n\ngründet. \n\n2 \n\nDas OLG hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung gegen-\n\nüber dem Beklagten zu 3 nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. In-\n\nnerhalb der Berufungsfrist sei per Faxschreiben nur gegenüber den Beklagten \n\nzu 1 und 2, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten I. Instanz, ein \n\nRechtsmittel eingelegt worden. In dieser Berufungsschrift seien ausdrücklich \n\nnur diese beiden Beklagten als Berufungsbeklagte benannt worden. Weder aus \n\ndem Schriftsatz noch aus den sonstigen Umständen lasse sich im Wege der \n\nAuslegung entnehmen, dass die Berufung sich auch gegen den gesondert ver-\n\ntretenen Beklagten zu 3 als den niedergelassenen Behandler richten sollte. Al-\n\nleine aus der Berufungseinlegung lasse sich dies bei der gegebenen Konstella-\n\ntion nicht entnehmen, zumal der Berufungsschrift laut Eingangsstempel nur ei-\n\nne beglaubigte Abschrift beigefügt worden sei. \n\n3 \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin, den angefochtenen \n\nBeschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 \n\nZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-\n\nlässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. \n\n5 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den \n\nAnforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur genügt, wenn bei der Einlegung der \n\nBerufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der \n\nRechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder - ggf. aus anderen im Zeitpunkt des \n\nAblaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen - eindeutig erkennbar wer-\n\nden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (vgl. \n\nBGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom \n\n14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Oktober 2006 \n\n- XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414). An die Bezeichnung des Rechtsmit-\n\ntelgegners sind indessen jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen \n\nder in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen be-\n\nstand, keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umständen rich-\n\ntet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entschei-\n\ndung, d.h. gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, \n\nwenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - VersR 1983, 984, 985; \n\nBGH, Urteile vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; vom \n\n16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW 1994, 512, 514 unter B. II. 1., inso-\n\nweit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; vom 8. November 2001 - VII ZR \n\n65/01 - NJW 2002, 831, 832; vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - aaO; Be-\n\nschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570). Eine sol-\n\nche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenos-\n\nsen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur \n\neinige von ihnen angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1969 \n\n- VIII ZR 63/67 - aaO, 929). \n\n6 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht zu \n\nbeanstanden, weil die Rechtsmittelschrift bei der hier gegebenen Konstellation \n\neine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt. \n\n7 \n\nWährend es sich bei den Beklagten zu 1 und 2 um den Träger des \n\nK.-Krankenhauses in B. sowie den Chefarzt der Gefäßchirurgie dieses Kran-\n\nkenhauses handelt, ist der Beklagte zu 3 niedergelassener Chirurg und ambu-\n\nlanter Behandler der Klägerin. Bei den vorgeworfenen ärztlichen Fehlern han-\n\ndelt es sich also um solche, die in verschiedenen Behandlungs- und Zeitab-\n\nschnitten bei den Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen einer stationären Behand-\n\nlung und beim Beklagten zu 3 im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgt \n\nsein sollen. Demgemäß wurden die Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 3 \n\nbeim Landgericht durch verschiedene Prozessbevollmächtigte vertreten und \n\ndas Landgericht hat die Klageabweisung gesondert hinsichtlich der Beklagten \n\nzu 1 und 2 einerseits und des Beklagten zu 3 andererseits begründet. Unter \n\ndiesen Umständen ist es für das Berufungsgericht nicht außergewöhnlich, dass \n\nin der Berufungsinstanz nur noch der Komplex \"stationäre Behandlung\" oder \n\nder Komplex \"ambulante Behandlung\" zur Überprüfung gestellt wird. Da bis \n\nzum Ablauf der Berufungsfrist auch keine weiteren Unterlagen vorlagen, aus \n\ndenen sich etwas anderes hätte ergeben können, durfte es mithin davon aus-\n\ngehen, dass die Berufung beschränkt gegen die Beklagten zu 1 und 2 eingelegt \n\nwerden sollte, weil nur diese beiden Beklagten in der Berufungsschrift genannt \n\nworden sind. \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Zulassung \n\nauch nicht aus dem Gesichtspunkt der Divergenz zum Urteil des V. Zivilsenats \n\nvom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01, NJW 2003, 3203) oder zum Beschluss des \n\nII. Zivilsenats vom 5. Mai 2006 (II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569) erforderlich. \n\nBeide Entscheidungen stehen nicht in Widerspruch zu den hier aufgezeigten \n\nGrundsätzen und der jetzigen Entscheidung. \n\n9 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 02.05.2007 - 1 O 1/4 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 U 148/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/vi-zb-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/vi-zb-53-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:23.025609+00:00"}}