{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__29-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"VI ZB 29/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 29/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch die Rich-\n\nter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nBeschwerdewert: 1.940,00 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.940 € nebst \n\nZinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 17. November 2006 abgewiesen. Gegen \n\ndas den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. November 2006 zuge-\n\nstellte Urteil hat dieser am 15. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Nach ge-\n\nrichtlichem Hinweis vom 25. Januar 2007, dass die Berufung nicht rechtzeitig \n\nbegründet worden sei, hat der Kläger mit einem am 1. Februar 2007 beim Land-\n\ngericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt \n\nund die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags \n\nhat er vorgetragen, Rechtsanwalt H. habe seine Büroangestellte G. nach Ein-\n\ngang des Urteils angewiesen, die Frist zur Einlegung der Berufung mit der da-\n\nzugehörenden Vorfrist zu notieren. Nach Vorlage der Akte zur notierten Vorfrist \n\nsei am selben Tag Berufung eingelegt worden. Sodann habe Rechtsanwalt H. \n\nseine Büroangestellte G. per Aktennotiz angewiesen, die Frist zur Begründung \n\nder Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. \n\nDurch Unachtsamkeit und aus ihr unerklärlichen Gründen habe Frau G. weder \n\ndie Vorfrist noch die eigentliche Ablauffrist notiert. Der Fehler sei erst aufgrund \n\ndes gerichtlichen Hinweises bemerkt worden. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte \n\nWiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verwor-\n\nfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er wegen \n\ngrundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung für zulässig hält (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn \n\neine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Kläger die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedoch \n\ngemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. \n\n5 \n\na) Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfas-\n\nsungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbe-\n\nvollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht \n\nverlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entschei-\n\ndungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, \n\n372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). \n\n6 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nim Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht ohne Ver-\n\nschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die \n\nFristversäumung beruhe auf einem Sorgfaltsverstoß seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten, dessen Verschulden der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu-\n\nrechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs könne ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung und Notierung einfacher und \n\nin seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig er-\n\nprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen, doch habe er \n\ndurch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen \n\nzuverlässig festgehalten und kontrolliert würden. Insbesondere müsse sicher-\n\ngestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlun-\n\ngen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen würden. Hierzu zähle ins-\n\nbesondere das unverzügliche Notieren der Berufungs- als auch der Berufungs-\n\nbegründungsfrist im Fristenkalender noch vor der Vorlage der Akte an den \n\nRechtsanwalt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Büroangestellte G. \n\nselbstständig mit dem Notieren der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist \n\nbei Eingang des Urteils beauftragt gewesen sei. Vielmehr habe Rechtsanwalt \n\nH. ihr nach Vorlage der Akte die Einzelanweisung erteilt, die Berufungsfrist zu \n\nnotieren, und Frau G. nach erneuter Vorlage der Akte angewiesen, die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist mit einer Vorfrist zu notieren. Um Fehlerquellen zu ver-\n\nmeiden, seien jedoch beide Fristen so früh wie möglich zu vermerken, damit der \n\nRechtsanwalt nach Vorlage der Akte seiner Nachberechnungs- und Kontroll-\n\npflicht nachkommen könne. Erteile er zur Eintragung Einzelanweisungen, sei er \n\ngrundsätzlich verpflichtet, die Eintragung der Fristen zu kontrollieren. Dieser \n\nPflicht sowie der Pflicht, spätestens bei der ersten Vorlage der Akte auch das \n\nNotieren der Berufungsbegründungsfrist mit einer Vorfrist zu veranlassen, sei \n\nRechtsanwalt H. nicht nachgekommen. \n\n7 \n\nc) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht übersieht, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschul-\n\ndens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allge-\n\nmeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung \n\nin einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt ei-\n\nner Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine kon-\n\nkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet \n\nhätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR \n\n1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 f.; vom \n\n6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - \n\nNJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.). \n\nEin Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestell-\n\nte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung \n\nbefolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). \n\nEr ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die \n\nAusführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom \n\n6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; Senatsbeschlüsse vom \n\n11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 \n\n- VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB \n\n56/97 - aaO). \n\n8 \n\nSo liegt der Fall hier, denn nach dem durch eidesstattliche Versicherung \n\nder Büroangestellten G. glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers hat sein Pro-\n\nzessbevollmächtigter Frau G. konkret mittels einer Aktennotiz aufgetragen, die \n\nFrist zur Begründung der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristen-\n\nkalender zu notieren. Hätte Frau G. diese Einzelanweisung befolgt, wäre ihm \n\ndie Akte rechtzeitig vorgelegt und die Berufungsbegründungsfrist gewahrt wor-\n\nden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allge-\n\nmeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung aus-\n\nschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss \n\nvom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluss \n\nvom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.). Zwar gilt der \n\nGrundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Ausführung einer \n\nEinzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung \n\nz. B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und \n\nwird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatori-\n\nsche Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessen-\n\nheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (Senatsbeschlüsse vom 5. No-\n\nvember 2002 - VI ZR 399/01 - aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - \n\nNJW 2004, 688 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - VersR 2005, 383 und vom \n\n12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - Tz. 8, juris; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Vor-\n\nliegend hat Rechtsanwalt H. die Anweisung jedoch nicht mündlich, sondern in \n\nschriftlicher Form, nämlich mittels einer Aktennotiz erteilt. Da in einem solchen \n\nFall die Gefahr, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung \n\nder Frist deshalb unterbleibt, wesentlich niedriger ist als bei einer nur mündlich \n\nerteilten Anweisung, ist eine Kontrolle hinsichtlich der Ausführung einer auf die-\n\nse Weise erteilten Einzelanweisung im Regelfall nicht erforderlich. \n\n9 \n\nd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Rechtsanwalt, \n\nder seiner Büroangestellten das Notieren der Fristen nicht zur selbstständigen \n\nErledigung überträgt, sondern jeweils Einzelanweisungen zum Notieren der \n\nFristen erteilt, auch nicht verpflichtet, spätestens bei der Vorlage einer Akte mit \n\nRechtsmittelfristen auch das Notieren der Rechtsmittelbegründungsfrist mit ei-\n\nner Vorfrist zu veranlassen. \n\n10 \n\naa) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des \n\nRechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeiti-\n\ngen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des \n\nRechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines \n\nBüros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und be-\n\nachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei \n\nder Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss \n\nvom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 \n\nm.w.N.). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit aber weder vorgeschrieben \n\nnoch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - \n\nBGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 11; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - \n\nNJW-RR 1993, 1213, 1214). Auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintra-\n\ngung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig er-\n\nfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1992 \n\n- XII ZR 268/91 - FamRZ 1992, 1058). Ein Prozessbevollmächtigter kann Frist-\n\nwahrungen auch durch genaue Einzelanweisungen an zuverlässige Angestellte \n\ngewährleisten (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR \n\n1999, 1386; BAG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 528/89 - NJW 1990, \n\n2707). \n\n11 \n\nbb) Hat ein Rechtsanwalt das Fristenwesen in seiner Kanzlei dergestalt \n\norganisiert, dass er seiner Büroangestellten jeweils Einzelanweisungen zur Ein-\n\ntragung von Fristen erteilt, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür zu sor-\n\ngen, dass mit der Eintragung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gleichzeitig \n\nauch schon die Frist zur Rechtsmittelbegründung nebst Vorfrist im Fristenka-\n\nlender eingetragen wird. Zwar würde eine solche Fristbehandlung die Zahl der \n\nerforderlichen Einzelanweisungen verringern, doch wäre damit allein keine grö-\n\nßere Gewähr für eine Fristwahrung gegeben. Wie die Rechtsbeschwerde mit \n\nRecht geltend macht, kommt es für die Einhaltung der anwaltlichen Sorgfalts-\n\npflicht entscheidend darauf an, dass Anweisungen an das Büropersonal klar \n\nund präzise erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - \n\naaO; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - aaO und vom \n\n19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom \n\n31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209). Die letztlich nicht zu beseiti-\n\ngende Gefahr, dass auch einem ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter im Um-\n\ngang mit Fristen ein Fehler unterläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober \n\n1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386), wird bei mehreren einzutragenden Fris-\n\nten nicht allein dadurch beseitigt, dass die Anzahl der dazu erteilten Anweisun-\n\ngen verringert wird. Das Notieren der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist \n\nkann auch dann aufgrund eines Versehens unterbleiben, wenn diese Fristen \n\ngleichzeitig mit der Frist zur Rechtsmitteleinlegung eingetragen werden sollen. \n\nGreiner Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rostock, Entscheidung vom 17.11.2006 - 11 C 36/06 - \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 1 S 289/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/vi-zb-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/vi-zb-29-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:36.927449+00:00"}}