{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__22-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"VI ZB 22/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 22/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller sowie den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-\n\nderichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Coburg vom 17. April 2007 wird auf Kosten des \n\nKlägers als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 606,77 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Mietwagenkosten in Höhe von \n\n1.031,98 € nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt er Ersatz des auf die \n\nVerfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teiles der vorprozessualen Geschäfts-\n\ngebühr eines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 77,04 € nebst Zinsen. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Mietwagenkosten in \n\nHöhe von 474,30 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen An-\n\nwaltskosten in Höhe von 27,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung hat es \n\nnicht zugelassen. Gegen das Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Beru-\n\nfung eingelegt. Diese hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil die \n\nBerufungssumme von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht sei. Hier-\n\ngegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers, mit \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nder er geltend macht, das Landgericht habe seiner Berechnung der Berufungs-\n\nsumme nicht nur die über den ausgeurteilten Betrag hinausgehenden restlichen \n\nMietwagenkosten in Höhe von 557,68 €, sondern auch die weiter begehrten \n\nrestlichen Anwaltskosten in Höhe von 49,08 € zugrunde legen müssen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechts-\n\nfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend entschieden hat. \n\nDurch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 (X ZB \n\n7/06, VersR 2007, 1102), dem sich der erkennende Senat mit Beschluss vom \n\n15. Mai 2007 (VI ZB 18/06 - BGHReport 2007, 845) und Urteil vom 12. Juni \n\n2007 (VI ZR 200/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen hat, ist ge-\n\nklärt, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im lau-\n\nfenden Verfahren geltend gemachten (restlichen) Hauptanspruchs nicht werter-\n\nhöhend wirken. Das gilt unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforde-\n\nrung hinzugerechnet werden oder neben der im Klageweg geltend gemachten \n\nHauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind. Nach § 4 Abs. 1 ZPO, \n\n§ 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zin-\n\nsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Neben-\n\nforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen besteht auch bezüglich \n\nder Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen \n\neiner Hauptforderung abhängig und dass diese im selben Rechtsstreit anhängig \n\ngemacht ist. Das ist hier der Fall. \n\n5 \n\nEinem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufen-\n\nden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94 - NJW-RR 1995, 706, 707), so-\n\nlange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGH \n\nGroßer Senat, BGHZ 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die \n\ndurch die Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, son-\n\ndern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret \n\nbevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober \n\n2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501; vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - aaO \n\nRn. 6). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von \n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren \n\nnach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden \n\n(vgl. etwa Senat, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/95 - VersR 2006, \n\n521 f.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, \n\n248); soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden kön-\n\nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - NJW 2006, \n\n2560 f.; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - VersR 2007, 1098), können \n\nsie auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs \n\nGegenstand einer Klage auf Erstattung dieser Kosten sein. \n\n6 \n\nAnspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsbe-\n\ngehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, näm-\n\nlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonsti-\n\ngen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat. \n\nWird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforde-\n\nrung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der \n\nHauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines An-\n\nspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des mate-\n\nriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Geschäftsge-\n\nbühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die \n\nHauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dies gilt unabhängig \n\ndavon, ob die Kosten der Hauptforderung (in einem einheitlichen Antrag) hinzu-\n\ngerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptfor-\n\nderung Gegenstand eines eigenen, formal selbständigen Antrags sind (vgl. Se-\n\nnat, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - aaO Rn. 6 m.w.N.). \n\n7 \n\nLediglich im Hinblick auf die Begründung der Rechtsbeschwerde ist noch \n\ndarauf hinzuweisen, dass die Höhe der Forderung auf Erstattung der Ge-\n\nschäftsgebühr abhängig ist davon, in welcher Höhe der Geschädigte nicht nur \n\nden Schaden, sondern auch seinen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer \n\nKosten einklagt. Je nachdem, ob ein höherer oder geringerer Teil der Hauptfor-\n\nderung außergerichtlich erledigt ist, ist auch der Erstattungsanspruch hinsicht-\n\nlich der Anwaltsgebühr nach VV-RVG 2300 höher oder niedriger. Diese Abhän-\n\ngigkeit der Forderung auf Erstattung der Anwaltsgebühren von der Forderung \n\nauf Ersatz des geltend gemachten Schadens begründet nach den aufgezeigten \n\nGrundsätzen die Einstufung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Anwalts-\n\ngebühren als Nebenforderung zum Anspruch auf Ersatz eines Schadens des \n\nGeschädigten. Dagegen spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte mit seinem \n\nKlageantrag formal eine Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im \n\nAntrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Vergleichbar ist etwa bei \n\nZinsen unerheblich, ob diese in einem Teilbetrag berechnet und der Hauptfor-\n\nderung zugeschlagen werden oder nicht. Stets ist nur der Betrag der Hauptfor-\n\nderung, nicht der um ausgerechnete Zinsen erhöhte Betrag beschwerdewert- \n\nund streitwertbestimmend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1962 - VII ZR \n\n104/61 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 2; vom 15. Mai 1992 - II ZR 275/91 - KostRsp. \n\nZPO § 4 Nr. 72; vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97 - NJW 1998, 2060, 2061; \n\nvom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99 - NJW-RR 2000, 1015; Musie-\n\nlak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 14 zu Fn. 46, Rn. 16 zu Fn. 52). Anderes \n\nmag gelten, wenn die Zinsen einen Berechnungsfaktor für die Hauptforderung \n\ndarstellen, wie das bei Hinterlegungszinsen oder bei einem auszukehrenden \n\nSparkonto der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - \n\nVersR 1976, 477, 478; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - IV ZR 133/97 - \n\nNJW-RR 1998, 1284), oder wenn vorprozessuale Kosten aus einem ersten \n\nSchadensfall im Rechtsstreit über einen zweiten Schadensfall geltend gemacht \n\nwerden. Darum geht es hier jedoch nicht. \n\n8 \n\nVerfehlt ist es demgegenüber, wenn die Rechtsbeschwerde die Einord-\n\nnung einer Forderung als Haupt- oder Nebenforderung von der \"Formulierung\" \n\ndes Antrags abhängig machen will. Die Formulierung eines Antrags ist beliebig \n\nund vermag zu der hier gegebenen Problematik keine Lösungsansätze zu bie-\n\nten. \n\n9 \n\nNach allem weicht das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde - nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ab. Es beachtet im Gegenteil die von der Rechtsprechung entwickel-\n\nten Regeln, die auch in der Literatur im Wesentlichen anerkannt sind (vgl. Mu-\n\nsielak/Heinrich aaO; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rn. 13; Baumbach/Lau-\n\nterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 4 Rn. 18; Hartmann, Kostengeset-\n\nze, 37. Aufl., § 48 GKG Anhang I § 4 ZPO Rn. 10 ff., 18; Stein/Jonas/H. Roth, \n\nZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 26; Wieczorek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 4 Rn. 45, 68; Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 4 Rn. 8). Die abweichende Ansicht \n\n(Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 4, Rn. 2; Enders JurBüro 2004, 57; Ruess MDR \n\n2005, 313) ist vereinzelt geblieben und gibt dem erkennenden Senat nach er-\n\nneuter Überprüfung keine Veranlassung, von seiner bereits im Beschluss vom \n\n15. Mai 2007 zum Ausdruck gebrachten Ansicht abzuweichen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Coburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 11 C 1281/05 - \n\nLG Coburg, Entscheidung vom 17.04.2007 - 33 S 18/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/vi-zb-22-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/vi-zb-22-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZB__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:54.538525+00:00"}}