{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"VI ZB 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nUVI ZB 19/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2007 wird auf Kosten \n\ndes Klägers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n6.000,00 €. \n\nUGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Feststellungsklage \n\nErsatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG übergegangenem Recht \n\ngeltend. Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist \n\nden Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2006 zugestellt wor-\n\nden. Am 7. November 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf Antrag sei-\n\nner Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum \n\n12. Januar 2007 verlängert worden. Die Berufungsbegründungsschrift ist am \n\n13. Januar 2007 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit einem am 12. Feb-\n\nruar 2007 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, Rechtsanwalt \n\nK. habe am 12. Januar 2007 gegen 18:30 Uhr damit begonnen, den Text der \n\nBerufungsbegründung in den PC einzugeben. Kurz vor Fertigstellung des Tex-\n\ntes sei gegen 23:00 Uhr eine Fehlermeldung erschienen, die ihn aufgefordert \n\nhabe, das Programm WORD zu schließen. Die Datei sei nach erneutem Pro-\n\ngrammstart zwar wieder verfügbar gewesen, jedoch ohne die nach der letzten \n\nautomatischen Speicherung vorgenommenen Änderungen. Die manuelle Wie-\n\nderherstellung des vollständigen Textes habe bis etwa 23:50 Uhr gedauert. Um \n\n23:54 Uhr habe Rechtsanwalt K. damit begonnen, den Schriftsatz per Fax an \n\ndas Oberlandesgericht zu übermitteln. Dabei sei eine unvorsehbare Störung \n\naufgetreten. Ausweislich des Sendeberichts habe keine Verbindung hergestellt \n\nwerden können. Das Faxgerät habe im 2-Minuten-Taxt, nämlich um 23:56 Uhr \n\nund um 23:58 Uhr jeweils \"Wahlwiederholung\" angezeigt und den Übermitt-\n\nlungsversuch schließlich am 13. Januar 2007 um 0:17 Uhr abgebrochen. Dar-\n\naufhin habe Rechtsanwalt K. den Schriftsatz persönlich zum Oberlandesgericht \n\ngebracht und dort in den Nachtbriefkasten eingeworfen. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be-\n\ngehrte Wiedereinsetzung versagt, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet \n\nerfolgt sei. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger müsse sich das \n\nVerschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser habe \n\nbei der Anfertigung der Berufungsbegründung nicht die erforderlichen Vorkeh-\n\nrungen getroffen, um das Schriftstück rechtzeitig fertig zu stellen, denn er habe \n\nes versäumt, den vollständigen Text mit den von ihm vorgenommenen Ände-\n\nrungen und Korrekturen durch manuelles Speichern zu sichern. Soweit er gel-\n\ntend mache, dass die gescheiterte Faxübertragung allein auf einer unverschul-\n\ndeten Störung bei der Übermittlung beruhe, seien sein Vortrag und die Glaub-\n\nhaftmachung unsubstantiiert, da er lediglich einen auf den 13. Januar 2007, \n\n00:17 Uhr datierten Sendebericht vorgelegt habe. Es fehlten Ausführungen zur \n\nUrsache der behaupteten Störung und Vortrag dazu, dass das Faxgerät am \n\n12. Januar 2007 zuvor einwandfrei funktioniert und auch in der Folgezeit fehler-\n\nfrei gearbeitet habe. \n\n3 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574 \n\nAbs. 2 Ziff. 2 ZPO). \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht zu-\n\nrückgewiesen. \n\n5 \n\n1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Kläger war nicht \n\nohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung ein-\n\nzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden \n\nseiner Prozessbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech-\n\nnen lassen muss. \n\n6 \n\na) Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, Rechtsanwalt \n\nK. habe bei der Anfertigung der Berufungsbegründung nicht die erforderlichen \n\nVorkehrungen getroffen, um das Schriftstück rechtzeitig fertig zu stellen, weil er \n\nes versäumt habe, den vorhandenen Text durch - gegebenenfalls manuelles - \n\nAbspeichern zu sichern, kann offen bleiben. Insoweit könnte gegen eine Sorg-\n\nfaltspflichtverletzung sprechen, dass das auf dem betreffenden PC installierte \n\nTextverarbeitungsprogramm nach dem durch eidesstattliche Versicherung von \n\nRechtsanwalt K. glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers so eingestellt ist, \n\ndass Sicherungen in regelmäßigen Abständen automatisch erfolgen. Dieses \n\nVorbringen hat der Kläger in dem mit \"Gegenvorstellung\" überschriebenen \n\nSchriftsatz vom 12. April 2007 dahin gehend ergänzt, dass die automatische \n\nTextsicherung entsprechend der Standardeinstellung von WORD in zehnminü-\n\ntigen Intervallen erfolgt. Diese ergänzenden Angaben sind zu berücksichtigen. \n\nZwar müssen nach §§ 234 I, 236 II ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung \n\nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, inner-\n\nhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkenn-\n\nbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 \n\nZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt \n\nwerden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW \n\n2006, 2269 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Begründung des \n\nWiedereinsetzungsgesuchs keine Angaben zum Zeitpunkt der letzten automati-\n\nschen Speicherung enthält. Ob das Vorhandensein dieser programmierten Si-\n\ncherungseinstellung unter den konkreten Umständen angesichts des unmittel-\n\nbar bevorstehenden Fristablaufs und der Notwendigkeit, den Schriftsatz inner-\n\nhalb der noch verbliebenen Zeit von weniger als einer Stunde an das Beru-\n\nfungsgericht zu übermitteln, ausreichte oder ob deswegen zusätzliche Sorg-\n\nfaltsanstrengungen geboten gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai \n\n2006 - XI ZR 45/04 - VersR 2007, 857 und vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04 - \n\nNJW-RR 2004, 1502), kann vorliegend dahinstehen. \n\n7 \n\nb) Der Kläger hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die rechtzeiti-\n\nge Faxübertragung allein aufgrund einer unverschuldeten Störung des Über-\n\nmittlungsvorgangs gescheitert ist. Sein Vortrag zum Ablauf des Übermittlungs-\n\nversuchs und zur Funktionstüchtigkeit des Faxgeräts lässt nicht erkennen, dass \n\nein Sorgfaltsverstoß von Rechtsanwalt K. ausgeschlossen ist. Dem vorgeleg-\n\nten, vom Faxgerät ausgedruckten Sendebericht lässt sich nämlich nicht ent-\n\nnehmen, dass mit dem Versuch der Übertragung noch vor 24:00 Uhr begonnen \n\nworden ist. Insoweit enthält der Sendebericht lediglich handschriftliche Vermer-\n\nke, nach denen der erste Wahlversuch um 23:54 Uhr, der zweite um 23:56 Uhr \n\nund der dritte um 23:58 Uhr erfolgt sein sollen. Dass das Faxgerät weitere \n\nWahlversuche vorgenommen habe, ist nicht dargetan. Erfolgte aber der Ein-\n\nwahlvorgang letztmals um 23:58 Uhr, ist nicht nachvollziehbar, dass das Faxge-\n\nrät die Übermittlung erst um 00:17, also 19 Minuten später abgebrochen haben \n\nsoll. Sieht die Einstellung des Faxgeräts vor, dass Wahlversuche bei fehlender \n\nVerbindung jeweils nach zwei Minuten abgebrochen werden, kann mangels \n\nentgegenstehender Darlegungen davon ausgegangen werden, dass auch ein \n\nendgültiger Abbruch des Übermittlungsversuchs schon nach etwa zwei Minuten \n\nerfolgt. Danach hätte der Abbruch der Übertragung vorliegend schon um 00:00 \n\nUhr oder um 00:01 Uhr erfolgen müssen. Gründe für das Auseinanderfallen der \n\nhandschriftlich vermerkten Zeitpunkte der Einwahlversuche einerseits und der \n\nausgedruckten Uhrzeit des Abbruchs der Übermittlung andererseits hat der \n\nKläger nicht dargetan. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht \n\neine Glaubhaftmachung der vom Kläger vorgetragenen Umstände der versuch-\n\nten Faxübertragung verneint. \n\n8 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 11.10.2006 - 12 O 135/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 U 26/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/vi-zb-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/vi-zb-19-07","retrieved":"2026-07-10 22:09:10.469872+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-13/vi-zb-19-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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