{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR___4-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"VI ZR 4/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 526 Die Revision kann grundsätzlich nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzel- richter gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfas- sungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Vorausset- zungen der Willkür in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 4/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2006 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 526 \n\nDie Revision kann grundsätzlich nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzel-\n\nrichter gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfas-\n\nsungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Vorausset-\n\nzungen der Willkür in Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06 - LG Lüneburg \n\n AG Celle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 30. November 2005 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 3. Juni 2003 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW der \n\nKlägerin, den ihr Ehemann fuhr, und der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversi-\n\ncherte PKW der Beklagten zu 1, dessen Fahrerin und Halterin sie selbst war, \n\nbeschädigt wurden. Die Klägerin hat von den Beklagten vollen Ersatz ihres \n\nSchadens verlangt und Zahlung von 1.685,54 € begehrt. Die Beklagte zu 1 hat \n\nim Wege der Widerklage von der Klägerin und deren Ehemann sowie dem Haft-\n\npflichtversicherer (als Drittwiderbeklagten) hälftigen Ersatz ihres Schadens von \n\ninsgesamt 2.003,00 € verlangt und Zahlung von 1.001,50 € begehrt. Das \n\nAmtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Widerklage in vollem Umfang und \n\nder Klage in Höhe von 829,27 € stattgegeben und dabei jeweils eine Haftungs-\n\nquote von 50 % zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Beru-\n\nfung eingelegt und ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das \n\nLandgericht hat im ersten Termin als Kollegium über die Sache verhandelt und \n\nden Rechtsstreit später \"im vermuteten Einverständnis der Parteien\" der Be-\n\nrichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat nach \n\nweiterer Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 80 % zum Nachteil der Be-\n\nklagten bejaht und diese als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 663,42 € \n\nverurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Be-\n\nklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Berufung und meint, es \n\nsei unschädlich, dass ein Rechtsmittel nur hinsichtlich der teilweisen Klageab-\n\nweisung, nicht aber auch hinsichtlich der stattgebenden Entscheidung über die \n\nWiderklage eingelegt worden sei, denn hierbei handele es sich um zwei ver-\n\nschiedene Streitgegenstände. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat es die Revi-\n\nsion zugelassen. In der Sache ist es der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 \n\nden Verkehrsunfall überwiegend verschuldet habe und die Klägerin sich ledig-\n\nlich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Quote von 20 % anrechnen \n\nlasse müsse. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es kann \n\ndahinstehen, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage \n\nder Zulässigkeit der Berufung beschränken wollte, da eine solche Beschrän-\n\nkung jedenfalls unzulässig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs kann die Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbst-\n\nständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand ei-\n\nnes selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf \n\nden der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, \n\n276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, \n\n1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom \n\n5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426 f.). Auf die Frage der \n\nZulässigkeit der Berufung kann die Revision nicht wirksam beschränkt werden \n\n(BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - NJW 1987, 3264; vom 3. Mai \n\n2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259 und vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - \n\nVersR 2006, 427, 428; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543, Rn. 10; Albers in: \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 543, Rn. 10; a.A.: \n\nStein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 546, Rn. 28; Musielak/Ball, ZPO, \n\n5. Aufl., § 543, Rn. 11). Zwar kann über die Zulässigkeit der Berufung durch \n\nZwischenurteil nach § 303 ZPO entschieden werden; dieses ist jedoch nicht \n\nselbstständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (BGHZ \n\n102, 232, 234). Soweit es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zu-\n\nlassung fehlt, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam. \n\nDas bedeutet, dass die Revision in einem solchen Fall unbeschränkt zugelas-\n\nsen ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR \n\n2006, 931; BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, in-\n\nsoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - \n\naaO und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - z. V. b.). \n\n5 \n\n2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass die Einzelrichterin nicht befugt \n\ngewesen sei, anstelle des Kollegiums zu entscheiden, weil bereits im Haupt-\n\ntermin zur Hauptsache verhandelt worden sei (§ 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nach \n\n§ 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte Übertragung auf \n\nden Einzelrichter gestützt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der \n\nÜbertragungsbeschluss unanfechtbar sein (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur \n\nReform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 99). Die Revision kann da-\n\nher nicht mit der Verfahrensrüge begründet werden, das Berufungsgericht habe \n\ndie Voraussetzungen von § 526 Abs. 1 ZPO verkannt oder es liege ein Fehl-\n\ngebrauch des Ermessens vor (Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-\n\nReform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 526 ZPO, Rn. 15; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Gerken, \n\nZPO, \n\n3. Aufl., \n\n§ 526, \n\nRn. 20; MünchKomm \n\nZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 526, Rn. 33; HK-\n\nWöstmann, ZPO, § 526, Rn. 11; vgl. aber Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, \n\n26. Aufl., § 526, Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 526 Rn. 9). Eine Aus-\n\nnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von \n\n§ 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Be-\n\ntracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetz-\n\nlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben \n\nwäre (Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO). Dies wird von der Revision nicht gel-\n\ntend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage \n\nkann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch Rüge-\n\nverzicht geheilt werden kann (vgl. BGHZ 147, 397, 400). \n\n6 \n\n7 \n\n3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei trotz der Be-\n\nschränkung auf den Urteilsausspruch zur Klage zulässig, begegnet keinen Be-\n\ndenken und wird von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht mehr in \n\nZweifel gezogen. \n\na) Wie sich schon aus § 520 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt, muss der Beru-\n\nfungskläger die ihm nachteilige erstinstanzliche Entscheidung nicht in vollem \n\nUmfang seiner Beschwer angreifen. Er kann das Rechtsmittel auf abgrenzbare \n\nTeile beschränken. So kann die Anfechtung auf einen von mehreren Streitge-\n\ngenständen, aber auch auf einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitge-\n\ngenstandes begrenzt werden (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 520, Rn. 29). Bei \n\neinander gegenüberstehenden Ansprüchen ist eine Beschränkung der Anfech-\n\ntung auf den einen oder anderen Anspruch zulässig, mag die Gegenforderung \n\nim Wege der Zurückbehaltung, der Aufrechnung oder der Widerklage geltend \n\ngemacht werden (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99 - NJW-RR \n\n2001, 1572 m.w.N.). Das gilt auch, wenn Gegenstand von Klage und Widerkla-\n\nge Forderungen aus demselben Lebenssachverhalt wie z.B. einem Verkehrsun-\n\nfall sind. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Teilanfechtung die Entschei-\n\ndung über den nicht angegriffenen Teil in Rechtskraft erwächst, denn diese er-\n\nfasst nicht den Rest der geltend gemachten Ansprüche. Nach § 322 Abs. 1 \n\nZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (pro-\n\nzessualen) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelba-\n\nren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder \n\nWiderklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tat-\n\nsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene \n\nEntscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (Se-\n\nnatsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75 - VersR 1978, 59 f.; BGH, Urteile vom \n\n12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - NJW 1976, 1095 und vom 17. Februar \n\n1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032). \n\n8 \n\nb) Erwächst ein Urteil über zwei mit Klage und Widerklage geltend ge-\n\nmachte gegenseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nur hinsichtlich eines \n\ndieser Ansprüche in Rechtskraft, tritt dadurch hinsichtlich des Gegenanspruchs \n\nkeine Bindungswirkung ein. Bei der Entscheidung über den noch anhängigen \n\nAnspruch kann das Gericht, wenn es zu einer anderen Bewertung des Lebens-\n\nsachverhalts gelangt, eine von der Begründung des früheren Urteils abwei-\n\nchende Entscheidung treffen. Das gilt insbesondere für die Bemessung der Haf-\n\ntungsquote im Rahmen der gemäß §§ 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG vorzu-\n\nnehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile. Dem steht \n\nnicht entgegen, dass bei der Gefahr einander widersprechender Entscheidun-\n\ngen ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann nicht erge-\n\nhen dürfte, wenn es eine Frage entscheiden würde, die sich im weiteren Verfah-\n\nren über einen anderen Anspruch noch einmal stellt, wenn es sich dabei nur um \n\neine Vorfrage handelt, die nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom \n\n28. November 2002 - VII ZR 270/01 - NJW-RR 2003, 303 f. m.w.N.). § 301 \n\nAbs. 1 ZPO regelt allein die Zulässigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Aus die-\n\nser Vorschrift lässt sich eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Par-\n\nteien (vgl. §§ 253, 308, 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht herleiten. \n\n9 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Celle, Entscheidung vom 21.03.2005 - 11 C 677/04 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 S 40/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-4-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:44.142942+00:00"}}