{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__77-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"VI ZR 77/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Dezember 2006 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Ga Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 77/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2006 \nH o l m e s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Ga \n\nLässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz \n\nder Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht \n\nübersteigen. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - LG Dresden \n\n AG Dresden \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 im schrift-\n\nlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Oktober 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dresden vom 7. März 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem \n\nVerkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtver-\n\nsicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. \n\nMit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für \n\ndas klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 € und \n\neinen Restwert von 3.000 € angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er \n\nKosten in Höhe von 8.879,15 € brutto mit einer verbleibenden Wertminderung \n\nvon 500 €. \n\n3 \n\nDer Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit \n\nder Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht \n\ninstand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerk-\n\nstatt ihre Arbeiten mit 9.262,45 € brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der \n\nKläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen an-\n\nderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er \n\nwährend der Reparatur getroffen. \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefalle-\n\nnen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat ledig-\n\nlich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 € ausgeglichen. \n\nDas Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 € \n\ngerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-\n\ngehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch \n\ndes Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den \n\nbeschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des \n\nWirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädig-\n\nte zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe \n\ndes Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn \n\ner das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem \n\nFall stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungspos-\n\nten dar, den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der Scha-\n\ndensbilanz nicht niederschlagen dürfe. \n\n7 \n\nIm vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch \n\nnicht mit einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwi-\n\nschen den Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Wil-\n\nlen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein \n\nspäteres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf \n\nden Nutzungswillen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags, \n\nsondern auf die tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an. \n\nDa der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe \n\ner sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach \n\nder Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, \n\n395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallge-\n\nschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege \n\nder Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs \n\noder die Anschaffung eines \"gleichwertigen\" Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist je-\n\ndoch seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten ver-\n\nlangen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und des-\n\nhalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es \n\nbei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, \n\ngrundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wieder-\n\nbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses \n\nkann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der \n\nGeschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug \n\nüberhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert \n\nübersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, \n\n395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der \n\nFall. \n\n10 \n\n2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsge-\n\nricht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand \n\nbegrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstel-\n\nle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf \n\nder Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsäch-\n\nlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstan-\n\ndenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht \n\nübersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und \n\ndiese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und \n\nwann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich \n\naus rechtlicher Sicht nicht als \"Ersatzbeschaffung\" anstelle einer Reparatur dar, \n\ndie ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht \n\naus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es \n\nsich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 \n\n- VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.). \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, er-\n\ngänzend zur Schadenshöhe vorzutragen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 19.08.2004 - 102 C 4312/04 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2006 - 13 S 532/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/vi-zr-77-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/vi-zr-77-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:23.525831+00:00"}}