{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__76-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"VI ZR 76/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 397 Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung \"nach Maßgabe des DAV-Abkommens\", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 76/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. November 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 397 \n\nStellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens \n\ngegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung \"nach \n\nMaßgabe des DAV-Abkommens\", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen \n\nwerden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer \n\nAnsprüche. \n\nBGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 76/06 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 im \n\nschriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 10. Oktober 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. März 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus ei-\n\nnem Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstands-\n\npflicht der Beklagten steht außer Streit. \n\nDie Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 € Schmerzensgeld und \n\n3.593,36 € materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden \n\nAbrechnung vom 4. Januar 2005 widersprach die Klägerin am 4. Februar 2005 \n\nmit der Aufforderung, sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte \n\ninsgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 € und Ersatz des Haushaltsfüh-\n\nrungsschadens in Höhe von 14.914,20 €. Darauf erwiderte die Beklagte im \n\nSchreiben vom 7. Februar 2005: \n\n\"Zur Klaglosstellung … ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir \n\n… einen weiteren Betrag von 2.000 €.\" \n\nDie Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete am 13. April 2005 \n\nmit einem Schreiben folgenden Inhalts: \n\n\"Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 € regu-\n\nliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen …\" \n\nIn der diesem Schreiben beigefügten Kostenrechnung machte sie eine \n\n17,5/10 Pauschalgebühr gemäß \"DAV-Abkommen\" aus 21.006,94 € geltend. \n\nDie Beklagte glich die Kostenforderung aus. \n\nAuf die im vorliegenden Rechtsstreit sodann erhobene Klage auf Ersatz \n\nrestlichen Unfallschadens in Höhe von 34.511,84 € hat die Beklagte u. a. erwi-\n\ndert, dass durch die Übersendung der Kostennote und die Zahlung durch die \n\nBeklagte ein Erlassvertrag zustande gekommen sei. Weiterer Schadensersatz \n\nkönne nicht mehr verlangt werden. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagean-\n\nspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hält weitere Ansprüche für nicht gegeben, weil die \n\nKlägerin hierauf verzichtet habe. Im Abrechnungsschreiben vom 13. April 2005 \n\nhabe sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich auf das \"DAV-\n\nAbkommen\" bezogen und damit der Beklagten konkludent den Abschluss eines \n\nErlassvertrages angeboten. Wesentlicher Inhalt des Abkommens zwischen dem \n\nDeutschen Anwaltsverein (DAV) und dem Verband der Haftpflichtversicherer \n\nsei, dass im Verhältnis zwischen dem Anwalt des Geschädigten und dem Haft-\n\npflichtversicherer des Schädigers bei endgültiger Schadensabrechnung dem \n\nRechtsanwalt des Geschädigten ein einheitlicher Pauschbetrag von 15/10 bzw. \n\nbei Regulierung von Körperschäden 17,5/10 als Honorar gezahlt werde ohne \n\nRücksicht darauf, ob eine Besprechungs- oder Vergleichsgebühr im Einzelfall \n\nangefallen sei. Das bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrückli-\n\nchem Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Ho-\n\nnorarrechnung übersende, damit die Erklärung verbinde, dass die Angelegen-\n\nheit vollständig erledigt sein solle, falls die Kostennote beglichen werde. Die \n\nBeklagte gehöre zum Kreis der Versicherungsgesellschaften, die sich den DAV-\n\nEmpfehlungen angeschlossen und bereit erklärt haben, nach diesen Modalitä-\n\nten zu verfahren. Sie habe die eine 17,5/10 Pauschgebühr ausweisende Kos-\n\ntennote redlicher Weise nach den §§ 133, 157 BGB als Erklärung dahingehend \n\nverstehen dürfen, dass auf weitere Forderungen verzichtet werde. Hinzu kom-\n\nme, dass die Klägerin, obwohl sie Frist bis 19. Februar 2005 zur Klaglosstellung \n\ngesetzt habe, erst am 13. April 2005 mit ihrer Kostennote auf die Antwort der \n\nBeklagten vom 7. Februar 2005 unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen \n\nreagiert und dabei weder der letzten Abrechnung des Versicherers widerspro-\n\nchen noch weitere Ansprüche geltend gemacht habe. Die Diskrepanz zwischen \n\nden Forderungen der Klägerin und den Zahlungen der Beklagten spreche nicht \n\ngegen ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages, weil die Beklagte habe \n\nannehmen können, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte ihren Standpunkt \n\nim Schreiben vom 7. Februar 2005 erläutert habe, wegen des Kostenrisikos \n\nsich dafür entschieden habe, von der Verfolgung weiterer Ansprüche abzuse-\n\nhen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Klägerin selbst die DAV-\n\nEmpfehlung bekannt gewesen sei und ob sie gewusst habe oder auch nur habe \n\nwissen können, dass die Abrechnung der Pauschalgebühr unter Bezugnahme \n\nhierauf als konkludentes Angebot für den Abschluss eines Erlassvertrages aus-\n\ngelegt werden würde. Entscheidend sei, dass die Prozessbevollmächtigte der \n\nKlägerin stellvertretend für diese tätig gewesen sei. Der Erlassvertrag sei auch \n\nnicht aufgrund der Anfechtungserklärung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 Alter. 1 \n\nBGB) nichtig. Hierfür fehlten Tatsachenvortrag und Beweisangebote der Kläge-\n\nrin, nachdem die Beklagte die Berechtigung einer Irrtumsanfechtung bestritten \n\nhabe. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil nicht \n\nin Einklang steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 2006 \n\n- VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659 ff. = NJW 2006, 1511 ff., das freilich dem Beru-\n\nfungsgericht bei Erlass des angegriffenen Urteils noch nicht bekannt sein konn-\n\nte. Danach kann aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Re-\n\ngulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtver-\n\nsicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das \n\nDAV-Abkommen abrechnet, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, \n\ner verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung wei-\n\nterer Ansprüche. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass über die bloße Kosten-\n\nabrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es \n\nsolle eine materiell-rechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit \n\nkommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf \n\nAbschluss eines Erlassvertrages muss jedenfalls unmissverständlich erklärt \n\nwerden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). \n\nAn die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stel-\n\nlen, er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 \n\n- VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 \n\n- VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123 und vom \n\n7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden \n\nErklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne \n\ndass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitum-\n\nstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 \n\n- X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass \n\nempfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin inte-\n\nressengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284). \n\n10 \n\nAuch ein Abrechnungsschreiben \"nach Maßgabe des DAV-Abkommens\" \n\nmuss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine ab-\n\nschließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht \n\neinen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das Abrechnungsschreiben \n\nlediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswil-\n\nle zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der \n\nRechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In \n\ndiesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - \n\nAnsprüche des Geschädigten nicht interessengerecht. \n\n11 \n\nZwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung \n\nvorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen \n\nSorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach \n\nTreu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst wer-\n\nden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat \n\n(BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann \n\nAnwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt \n\nhat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsge-\n\nbühren nach Maßgabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Da die \n\nRechtslage bis zum Senatsurteil vom 7. März 2006 noch nicht höchstrichterlich \n\ngeklärt war und der unterschiedliche Ausgang entsprechender Rechtsstreitig-\n\nkeiten bei den Instanzgerichten auf divergierenden Rechtsauffassungen beruh-\n\nte (vgl. die Zusammenstellung im Senatsurteil vom 7. März 2006), durften die \n\nVersicherer auch nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Gebüh-\n\nrenabrechnung nach dem DAV-Abkommen sei ohne weiteres als Verzichtsan-\n\ngebot aufzufassen. \n\n12 \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nach den von den Beteiligten \n\nnicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nein Erlassvertrag nicht zustande gekommen. \n\n13 \n\na) Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisions-\n\nrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber je-\n\ndenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungs-\n\nsätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen an-\n\nerkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht \n\nalle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. \n\nSenatsurteil vom 20. Dezember 1983 aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 \n\n- VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier der Fall. \n\n14 \n\nb) Schreiben und Kostennote vom 13. April 2005 enthalten bis auf die \n\nGebührenrechnung unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen keine Erklä-\n\nrungen dahingehend, dass hiermit eine materiell-rechtlich wirkende, auf Ab-\n\nschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden sollte. \n\nAuch sonst sind keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer auf Ab-\n\nschluss eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen könnten. \n\n15 \n\n(1) Vielmehr spricht gegen einen dahingehenden Willen die Formulierung \n\ndes Begleitschreibens zur Kostennote, in dem es heißt \"Sie haben den Scha-\n\nden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 € reguliert. Insoweit möchte ich \n\nnunmehr meine Gebühren abrechnen …\". Darauf weist die Revision mit Recht \n\nhin. Die Verwendung des Wortes \"insoweit\" legt nahe, dass Kosten abgerech-\n\nnet werden, soweit der Schaden reguliert worden ist. Jedenfalls ergibt sich aus \n\ndieser Formulierung nicht, dass auf die restlichen Forderungen verzichtet wer-\n\nde. Ein solches Verständnis widerspricht dem Grundsatz, dass der Verzichts-\n\nwille nicht vermutet werden darf (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR \n\n54/05 - aaO, m. w. N.). \n\n16 \n\n(2) Zureichende Anhaltspunkte für ein Angebot auf Abschluss eines Er-\n\nlassvertrages ergeben sich weder daraus, dass nach der Antwort der Beklagten \n\nvom 7. Februar 2005, worin diese die Zahlung von 2.000 € ankündigte, die \n\nRechtsanwältin der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten \n\nnicht mehr reagierte, noch dass sie in dem Abrechnungsschreiben vom 13. Ap-\n\nril 2005 keine weiteren Forderungen mehr gestellt hat. \n\n17 \n\nAuch wenn die bis 19. Februar 2005 gesetzte Frist zur Klaglosstellung \n\nerheblich überschritten worden ist, spricht allein dieser Umstand nicht für einen \n\nVerzicht auf die restliche Forderung. Die Revision weist in diesem Zusammen-\n\nhang zutreffend darauf hin, dass solche Verzögerungen bei der Schadensregu-\n\nlierung keineswegs ungewöhnlich seien, zumal wenn das Vorgehen regelmäßig \n\n- so auch im Streitfall - nicht nur mit dem Mandanten, sondern auch mit der \n\nRechtsschutzversicherung abgestimmt werden müsse. \n\n18 \n\nDas Vorgehen der Rechtsanwältin der Klägerin, ohne Erwähnung der \n\nnoch ausstehenden Forderung die Gebühren abzurechnen, legte für die Be-\n\nklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebenso wenig einen \n\nVerzicht nahe. Es konnte auch darauf hindeuten, dass die außergerichtlichen \n\nVerhandlungen für beendet betrachtet und die Kosten insoweit abgerechnet \n\nwurden, um über die Restforderungen das Gericht entscheiden zu lassen. Mit \n\nRecht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht mit seiner Auffassung diese \n\nAmbivalenz der tatsächlichen Umstände außer Betracht lässt. \n\n19 \n\nSchließlich spricht die Höhe der Restforderung von 34.500 € gegen ein \n\nInteresse der Klägerin (vgl. zum Grundsatz interessengerechter Auslegung \n\nBGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284) an dem Abschluss eines konkludenten \n\nErlassvertrags. \n\n20 \n\nc) Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Rechtsanwältin der Klägerin habe konkludent eine auf den Abschluss \n\neines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtlich nicht halt-\n\nbar. Auf die Frage des mangelnden Erklärungsbewusstseins der Rechtsanwäl-\n\ntin der Klägerin (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO) \n\nund die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung kommt es danach nicht mehr an. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 22.11.2005 - 8 O 916/05 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 U 72/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/vi-zr-76-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/vi-zr-76-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__76-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:35.393585+00:00"}}