{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__75-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"VI ZR 75/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle StVO §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 1, 41 Abs. 3 Nr. 5 (Zeichen 297); BGB § 823 Ec Zu den Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer bei mehrspurigem parallelem Abbiegen nach rechts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 75/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStVO §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 1, 41 Abs. 3 Nr. 5 (Zeichen 297); BGB § 823 Ec \n\nZu den Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer bei mehrspurigem parallelem Abbiegen \n\nnach rechts. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06 - LG Berlin \n\n AG Berlin-Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 im \n\nschriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 3. November 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 58 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 1. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem \n\nVerkehrsunfall, an dem der Beklagte zu 1 als Führer eines bei der Beklagten \n\nzu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Am 3. April 2004 fuhr der Zeuge \n\nF. mit dem PKW der Klägerin auf der Stadtautobahn in B. An der Einmündung \n\nder B.allee ist nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten \n\nFahrbahnen der Autobahn das Abbiegen nach rechts von der rechten und der \n\nmittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen enden an der Haltelinie \n\nvor der Einmündung. Der Zeuge F., der von der mittleren Fahrspur aus nach \n\nrechts in die zweispurige B.allee abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsan-\n\nzeiger nach rechts betätigt und fuhr links neben dem Beklagten zu 1. Der Be-\n\nklagte zu 1 bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die \n\nB.allee ein und beschädigte dabei das Fahrzeug der Klägerin am rechten hinte-\n\nren Teil der Karosserie. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils \n\nden Schadensersatz zum überwiegenden Teil zugesprochen und die Revision \n\nzugelassen. Die Beklagten verfolgen mit der Revision weiterhin die Klageab-\n\nweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe den \n\nVerkehrsunfall durch sein verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet. \n\nDaneben trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zu-\n\nrück. Da die Fahrzeuge aus markierten Rechtsabbiegespuren gekommen sei-\n\nen, hätte der Beklagte zu 1 die seiner Einordnung vor der Kreuzung entspre-\n\nchende rechte Spur einhalten müssen. Der Zeuge F. habe auf Grund der Rich-\n\ntungspfeile parallel zum Beklagtenfahrzeug nach rechts abbiegen dürfen. Er \n\nhabe die linke Spur einhalten müssen, der Beklagte zu 1 die rechte. Zwar sei \n\n§ 7 Abs. 5 StVO nicht direkt anzuwenden, weil die vor der Kreuzung vorhande-\n\nnen Fahrstreifen dort endeten, doch komme dessen Rechtsgedanke über § 1 \n\nAbs. 2 StVO zur Anwendung. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der \n\nFahrbahn unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrt-\n\nrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor, wenn zwischen ih-\n\nnen Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leit-\n\nlinien (§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (Hentschel Straßenver-\n\nkehrsrecht 38. Aufl., § 41 Rn. 248 Z. 297; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG \n\nKarlsruhe, NJW 1975, 1666 ff. mit Anmerkung von Booß; OLG Düsseldorf, \n\nVerkMitt 1972, 47). Zwar gebietet § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger, \n\nsich möglichst weit rechts einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass \n\ngrundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs \n\ngegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005, \n\n24, 25; dasselbe Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996 \n\n- 12 U 2594/95 - juris; für parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304 \n\nund DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kom-\n\nmentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Burmann in Janiszewski/ \n\nJagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., § 9 Rn. 32, 33). Der weiter \n\nlinks eingeordnete Nachfolgeverkehr könnte sonst, wenn die nach rechts ab-\n\nzweigende Straße nur einspurigen Verkehr aufnehmen könnte, den ordnungs-\n\ngemäß eingeordneten Rechtsabbieger am Abbiegen so lange hindern, bis alle \n\nlinks befindlichen Fahrzeuge abgebogen wären. Eine solche Fahrweise ließe \n\nsich mit dem Gebot des § 1 Abs. 2 StVO nicht vereinbaren. \n\n6 \n\nDem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann jedoch \n\ndann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen \n\nin eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. Der Massenver-\n\nkehr erlaubt in einem solchen Fall das Fahren in mehreren Reihen nebeneinan-\n\nder, ohne zu überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden ein-\n\nordnen zu müssen. Dem entspricht § 7 Abs. 3 StVO. An die Stelle des Rechts-\n\nfahrgebots \n\ntritt die Pflicht zum Spurhalten (vgl. Heß \n\nin Janiszewski/ \n\nJagow/Burmann aaO, § 7 Rn. 1). Ziel der Richtungspfeile und der Möglichkeit \n\nzum parallelen Abbiegen ist nämlich die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der \n\nauch genutzt werden soll. Dem liefe der Vorrang des am weitesten rechts Ein-\n\ngeordneten entgegen, weil dadurch die ausgewiesene zweite Abbiegespur nur \n\nerschwert zum Abbiegen verwendet und unbenutzt bleiben könnte. Deshalb \n\nmuss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit \n\nnehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Be-\n\ndrängnis bringt und umgekehrt (Heß aaO, § 7 Rn. 23 m. w. N.). Auch wenn an \n\nder Haltelinie der Kreuzung bzw. Einmündung Fahrbahnmarkierungen und \n\nRichtungspfeile enden und nicht über den Kreuzungsbereich in die Straße, in \n\ndie abgebogen wird, fortgeführt werden, besteht demzufolge zwischen den \n\nübereinstimmend mit den Richtungspfeilen vor der Einmündung mehrspurig \n\nnach rechts eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein Vorrang des am wei-\n\ntesten rechts eingeordneten Fahrzeugs. \n\n7 \n\nDa für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines \n\nmehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das \n\nVorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß \n\naaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düs-\n\nseldorf, ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere \n\nwährend des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht mar-\n\nkierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung kei-\n\nnen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996 \n\n- 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR \n\n1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, § 7 Rn. 21; Heß aaO, § 7 \n\nRn. 21). Doch ist - worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt - über § 1 \n\nAbs. 2 StVO die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen \n\nFall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, \n\nzu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer durch das \n\nRechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm \n\nmögliche rechte Position einzunehmen (zum Rechtsfahrgebot vgl. Senatsurteil \n\nvom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 und vom 20. März \n\n1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m. w. N.). Nur wenn der linke \n\nFahrzeugführer besondere Sorgfalt walten lässt und den rechts neben ihm be-\n\nfindlichen Verkehr beobachtet, der sich seinerseits so weit wie möglich rechts \n\nzu halten hat, kann ein paralleles Abbiegemanöver zügig und gefahrlos für die \n\nBeteiligten durchgeführt werden. \n\n8 \n\n2. Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht \n\ndem Beklagten zu 1 die volle Haftung für den Zusammenstoß mit dem Fahr-\n\nzeug der Klägerin auferlegt hat. Wegen der nach rechts und nach links wei-\n\nsenden Richtungspfeile auf der markierten mittleren Fahrspur der Stadtauto-\n\nbahn durfte der Zeuge F. nach rechts in die B.allee parallel zu dem auf der \n\nrechten Fahrspur eingeordneten Beklagten zu 1 abbiegen. Dass sich auf der \n\nrechten Fahrspur ein Hindernis befunden oder sich die Fahrbahn verengt hätte, \n\nwird von keiner Partei geltend gemacht und war ersichtlich nicht der Fall. Auf \n\nGrund des nach rechts weisenden Richtungspfeils auf der mittleren Spur der \n\nStadtautobahn musste der Beklagte zu 1 damit rechnen, dass links von ihm \n\nFahrzeuge in die B.allee abbiegen würden, um auf dem linken Fahrstreifen ihre \n\nFahrt fortzusetzen. Er hatte deshalb seine Fahrweise darauf einzurichten und \n\ndurfte nicht ohne Rücksicht auf den links vor ihm fahrenden Zeugen F. abbie-\n\ngen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 04.11.2005 - 101 C 3040/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2006 - 58 S 294/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-75-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-75-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__75-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:46.873072+00:00"}}