{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__74-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"VI ZR 74/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 74/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. November 2006 gegen \n\nden Senatsbeschluss vom 7. November 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-\n\ndem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstan-\n\ndete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet \n\nhatte. \n\n3 \n\nEntgegen der Rüge der Beklagten hat das Berufungsgericht das Informa-\n\ntionsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über Straftaten ge-\n\ngen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbe-\n\nreich des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gegen-\n\neinander abgewogen und seine Entscheidung zu Gunsten des Persönlichkeits-\n\nschutzes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Auch wenn das \n\nErgebnis der Abwägung der Sichtweise der Beklagten widerspricht, so rechtfer-\n\ntigen diese Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulassung der Revision \n\nnicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders beur-\n\nteilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 324 O 238/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 U 134/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-11/vi-zr-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-11/vi-zr-74-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:35.953894+00:00"}}