{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__70-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"VI ZR 70/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juni 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII § 108 § 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers eines geschädigten Versicherten gegen den Schädiger anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 70/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Juni 2007 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSGB VII § 108 \n\n§ 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers eines geschädigten \n\nVersicherten gegen den Schädiger anzuwenden. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - LG Stade \n\n AG Langen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stade vom 2. März 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte lud am 21. Juli 2001 P. und andere Nachbarn zum Richt-\n\nfest für sein Haus ein. Bei dieser Gelegenheit half unter anderem auch P., \n\nDachlatten und Dachpfannen aufs Dach zu bringen. Er stürzte dabei von der \n\nLeiter, verletzte sich schwer und war geraume Zeit arbeitsunfähig. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Beklagte meldete den Unfall bei der Bauberufsgenossenschaft Han-\n\nnover, an die er zuvor Beiträge bezahlt hatte. Diese kam für Behandlungskos-\n\nten und Rehabilitationsmaßnahmen auf. \n\nDie Klägerin zahlte für ihren unfallverletzten Arbeitnehmer P. das Entgelt \n\nfort und verlangt ihre Aufwendungen vom Beklagten ersetzt. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht \n\nnachweisen können, dass der Unfall auf einer Verkehrssicherungspflichtverlet-\n\nzung des Beklagten - und nicht etwa auf Unaufmerksamkeit des P. - beruhe; \n\naußerdem sei ihr Vortrag zu möglichen Verkehrssicherungspflichten unsubstan-\n\ntiiert. Der Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung bereits geleisteter 500 € \n\ngab es statt. \n\n5 \n\nDie Berufung der Klägerin war im Ergebnis erfolglos. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der \n\nEntgeltfortzahlung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil zugunsten des Be-\n\nklagten § 104 SGB VII eingreife. Der Beklagte sei Unternehmer eines nicht ge-\n\nwerbsmäßigen Hausbaus gewesen. Zu diesem Unternehmen habe P. am Un-\n\nfalltag in einer \"sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung\" im Sinn \n\ndes § 104 Abs. 1 SGB VII gestanden. Dies ergebe sich aus der beigezogenen \n\nAkte der Bauberufsgenossenschaft Hannover. P. sei eine beschäftigtenähnliche \n\nPerson gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gewesen, weil seine Tätigkeit von \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nwirtschaftlichem Wert für den Beklagten und nach ihrem Gesamtbild arbeitneh-\n\nmerähnlich gewesen sei. \n\nDa die Klägerin einen Anspruch geltend mache, den sie gemäß § 6 \n\nEFZG von P. auf sich übergeleitet habe, sei § 104 Abs. 1 SGB VII anzuwenden. \n\nDiese Bestimmung schließe Ansprüche wegen Personenschäden aus und da-\n\nmit auch solche wegen Verdienstausfalls. \n\nUmgekehrt könne der Beklagte bereits geleistete 500 € gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern; § 814 BGB greife nicht ein. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die \n\nKlägerin infolge des Unfalls des P. vom 21. Juli 2001 keine eigenen, originären \n\nAnsprüche gegen den Beklagten erworben hat, dass aber, nachdem sie als Ar-\n\nbeitgeberin P. mehrere Wochen das Arbeitsentgelt fortgezahlt hatte, Ansprüche \n\ndes P. gegen Dritte auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls gemäß \n\n§ 6 EFZG, § 412 BGB auf sie übergegangen sind. \n\n11 \n\nIn Ermangelung tatsächlicher Feststellungen sind zugunsten der Revisi-\n\non die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch \n\nder Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädig-\n\nten zu unterstellen. Auf dieser Grundlage ist die Folgerung des Berufungsge-\n\nrichts zutreffend, der Übergang dieses Anspruchs gehe dann ins Leere, wenn \n\nder Beklagte zum Ersatz des Personenschadens nicht verpflichtet sei, weil die \n\nHaftung des Beklagten für Personenschäden gemäß § 104 SGB VII gesperrt \n\nsei. Das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII umfasst Ansprüche \n\nauf Ersatz von Verdienstausfall. Zum Personenschaden zählt jeder Schaden, \n\nder seine tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden hat (Kasseler \n\nKommentar/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 5; Rapp in: LPK-SGB VII, § 104 Rn. 24). \n\nLiegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII vor, gibt es einen \n\nAnspruch des Versicherten P. gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte \n\nübergehen können, nur in den Ausnahmefällen vorsätzlicher Schädigung oder \n\nbei einem Wegeunfall (vgl. AR-Blattei SD [Marschner], Kza. 1400.4 Rn. 15 ff., \n\n23; Jahnke NZV 1996, 169, 173; ebenso für Fälle des Haftungsprivilegs gemäß \n\n§ 105 SGB VII: Dörner in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, § 6 \n\nEFZG Rn. 12; Schmitt, EFZG, 5. Auflage, § 6 Rn. 36). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat indessen die Tatbestandsvoraussetzungen \n\ndes § 104 SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für \n\ngegeben erachtet. \n\n13 \n\nEs hat den beigezogenen Akten der Bauberufsgenossenschaft Hannover \n\nentnommen, dass der Beklagte Beiträge entrichtet und diese Berufsgenossen-\n\nschaft nach dem Unfall Heilbehandlungskosten und Rehabilitationsmaßnahmen \n\nfür P. gezahlt, mithin ein Unfallversicherungsträger wegen des Unfalls vom \n\n21. Juli 2001 ein Verfahren durchgeführt hat. \n\n14 \n\nBei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in je-\n\nnem Verfahren eine die Parteien bindende Entscheidung über das Vorliegen \n\neines Versicherungsfalls (§ 104 Abs. 1 SGB VII) erfolgt ist. \n\n15 \n\nAn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung können die Zivilgerichte \n\ngebunden sein (§ 108 Abs. 1 SGB VII). Eine solche Bindung kann sich auch auf \n\ndie Entscheidung erstrecken, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter \n\naufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Beklagten im Sinne des \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat (vgl. Senat, BGHZ 166, \n\n42, 44 f.), und damit darauf, ob die zum Unfall führende Verrichtung in innerem \n\nZusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, sowie darauf, ob der Un-\n\nfallversicherungsträger zuständig ist (§ 108 Abs. 1 SGB VII). \n\n16 \n\nIst eine bindende Entscheidung ergangen, so ist das Zivilgericht an einer \n\neigenen Entscheidung der Frage, ob der Beklagte \"Unternehmer\" im Sinn des \n\n§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war, gehindert (vgl. BSGE 17, 153, 155; Kasseler \n\nKommentar/Ricke, aaO, § 108 SGB VII, Rn. 5). \n\n17 \n\nDiese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen \n\n(Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kap. 79 Rn. 5 m.w.N). \n\nSie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts (vgl. Senat, \n\nBGHZ 158, 394, 397) - Grenzen. Ohne eine solche Bindung wären divergieren-\n\nde Ergebnisse nicht auszuschließen. Diese könnten für den Geschädigten un-\n\ntragbar sein, wenn etwa zwischen Zivilgericht und Unfallversicherungsträger \n\nunterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beste-\n\nhen und der Geschädigte deshalb letztlich weder zivilrechtlichen Schadenser-\n\nsatz noch eine sozialversicherungsrechtliche Leistung aus der gesetzlichen Un-\n\nfallversicherung erhielte (vgl. Senat, BGHZ 158, 394, 397; 164, 117, 119; 166, \n\n42, 44). \n\n18 \n\nSind die Zivilgerichte nach diesen Grundsätzen gebunden, dürfen sie \n\n- entgegen der Ansicht der Revision - nicht selbst prüfen, ob der Geschädigte \n\nals Versicherter für das Unternehmen des Beklagten tätig geworden war (vgl. \n\nSenat, BGHZ 166, 42, 44; Dahm in: Lauterbach, UV, 4. Aufl., § 108 Rn. 8; Kas-\n\nseler Kommentar/Ricke, aaO, § 108 Rn. 5; Bereiter/Hahn, Gesetzliche Unfall-\n\nversicherung, 5. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 5; Krasney NZS 2004, 68, 72). \n\n19 \n\n3. Da das Berufungsgericht die aus § 108 SGB VII folgende Bindungs-\n\nwirkung nicht beachtet hat, ist seine Entscheidung rechtsfehlerhaft und aufzu-\n\nheben (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO). \n\n20 \n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO), weil die vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen die abschließende Beurteilung der Bindung nach § 108 SGB VII nicht \n\ngestatten. \n\n21 \n\na) Es ist nicht ersichtlich, dass § 104 Abs. 1 SGB VII aus sonstigen Grün-\n\nden nicht anzuwenden wäre. Übergangenen Vortrag zu Anhaltspunkten für ei-\n\nnen der Ausschlusstatbestände des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Vorsatz oder \n\nWegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) zeigt die Revision nicht auf. \n\n22 \n\nb) Auf etwaige Feststellungen in den beigezogenen Akten nimmt das Be-\n\nrufungsgericht nicht Bezug, sondern stellt lediglich fest, dass P. \"Versicherter\" \n\nim Sinn von § 2 Abs. 2 SGB VII (\"Wie-Beschäftigter\") gewesen sei. Deshalb \n\nkann dahin stehen, ob eine solche summarische Bezugnahme auf eine beige-\n\nzogene Akte unzulässig ist, weil - was die Revision in Zweifel zieht - regelmäßig \n\nangegeben werden muss, auf welchen Teil einer Beiakte Bezug genommen \n\nwerden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 - LM § 295 \n\nZPO Nr. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 313 Rn. 49). \n\n23 \n\nDer Vermerk im Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Februar \n\n2006, die Beiakte sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ver-\n\nmag eine ordnungsgemäße Bezugnahme nicht zu ersetzen und führt nicht da-\n\nzu, dass der erkennende Senat den gesamten Inhalt der Beiakte gemäß § 559 \n\nAbs. 1 ZPO berücksichtigen muss. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, \n\neinen für die Entscheidung möglicherweise bedeutsamen Sachverhalt anhand \n\nvon (Bei-) Akten selbst zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 \n\n- VIII ZR 130/04 - DAR 2006, 143). \n\n24 \n\nc) Aufgrund der festgestellten Zahlungen der Bauberufsgenossenschaft \n\nist freilich naheliegend, dass dieser Unfallversicherungsträger einen Versiche-\n\nrungsfall bejaht hat. Der erkennende Senat kann jedoch mangels jeglicher tat-\n\nrichterlicher Feststellungen hierzu nicht beurteilen, ob eine Entscheidung, die \n\nregelmäßig gegenüber dem Geschädigten (hier: P.) ergeht, auch für die Pro-\n\nzessparteien des vorliegenden Rechtsstreits unanfechtbar und damit bindend \n\nist. \n\n25 \n\nd) Nach allem wird das Berufungsgericht im Rahmen des § 108 SGB VII \n\nzu prüfen haben, ob die Bauberufsgenossenschaft eine die Parteien bindende \n\nEntscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls (§§ 7 Abs. 1, 8, 104 \n\nSGB VII) durch Bescheid oder durch \n\nformlose Mitteilung \n\n(vgl. Wus-\n\nsow/Schneider, aaO, Kap. 79 Rn. 7) getroffen hat. \n\n26 \n\naa) Hat der Unfallversicherungsträger bejaht, dass der Unfall ein Versi-\n\ncherungsfall ist, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob diese Entschei-\n\ndung auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindend ist. \n\n27 \n\n(a) Der Beklagte - für den eine die Leistungspflicht der Berufsgenossen-\n\nschaft bejahende Entscheidung günstig wäre - wäre grundsätzlich an eine ver-\n\nneinende Entscheidung nur dann gebunden, wenn er an dem Verwaltungsver-\n\nfahren zwischen der Bauberufsgenossenschaft und P. gemäß § 12 Abs. 2 \n\nSatz 2 SGB X beteiligt worden war. Nach dieser Bestimmung ist ein Dritter auf \n\nseinen Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen \n\nAusgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat und seine Rechtsstellung be-\n\nrührt oder berühren kann (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 200 f.; 158, 394, 397 f.; \n\nWussow/Schneider, aaO, Kap. 79 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen in der \n\nPerson des Beklagten vor. Wurde der Unfall des P. nämlich durch die Baube-\n\nrufsgenossenschaft nicht als Versicherungsfall anerkannt, müsste der Beklagte \n\nfür den Personenschaden des P. selbst aufkommen, im gegenteiligen Fall da-\n\ngegen nicht. \n\n28 \n\nWurde der Beklagte am Verwaltungsverfahren nicht in der gebotenen \n\nWeise beteiligt, wäre eine Entscheidung der Bauberufsgenossenschaft ihm ge-\n\ngenüber selbst bei Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem Geschädig-\n\nten (vgl. Dahm in: Lauterbach, aaO, § 108 Rn. 12) grundsätzlich nicht bindend. \n\nEine solche Bindung träte erst dann ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer \n\nWiederholung des Verwaltungsverfahrens kein Interesse zu haben (etwa weil \n\ndas Ergebnis ihm günstig ist), oder er keine Erklärung abgibt (vgl. Senat, BGHZ \n\n129, 195, 201). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag \n\nzu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (vgl. Rolfs in: Erfurter Kom-\n\nmentar, 7. Auflage, § 108 Rn. 5; vgl. auch Obermayer/Riedl, VwVfG, 3. Auflage, \n\n§ 13 Rn. 70). Dann könnte die Entscheidung auch ihm gegenüber bestandskräf-\n\ntig werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. \n\n29 \n\nBis dahin hätte das Berufungsgericht sein Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 \n\nSGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen und wäre an einer \n\neigenen Entscheidung über § 104 SGB VII gehindert (vgl. Senat, BGHZ 129, \n\n195, 202; Dahm aaO). \n\n30 \n\n(b) Auch für die Klägerin hat das Verwaltungsverfahren zwischen P. und \n\nder Bauberufsgenossenschaft rechtsgestaltende Wirkung zumindest ab dem \n\nZeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 6 EFZG für einen gesetzlichen \n\nÜbergang eventueller Ansprüche des P. vorlagen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli \n\n1981 - 7 RAr 26/80 - SozR 1500 § 75 Nr. 37; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 73 \n\nRn. 72 m.w.N.). Wurde der Unfall des P. durch die Bauberufsgenossenschaft \n\nals Versicherungsfall anerkannt, so stünde fest, dass die Haftung des Beklagten \n\nfür Personenschäden des P. gemäß § 104 SGB VII gesperrt ist und solche An-\n\nsprüche deshalb auch nicht gemäß § 6 EFZG auf die Klägerin übergehen konn-\n\nten. \n\n31 \n\nIn einem solchen Fall einer für die Parteien unanfechtbaren und binden-\n\nden, einen Versicherungsfall bejahenden Entscheidung wäre das angefochtene \n\nUrteil im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n32 \n\nbb) Besteht dagegen eine die Parteien bindende Entscheidung, die das \n\nVorliegen eines Versicherungsfalls verneint, ist der Beklagte nicht gemäß § 104 \n\nSGB VII von der Haftung befreit, und das Berufungsgericht hätte insbesondere \n\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen (gesetzlichen) Anspruch des P. \n\ngegen den Beklagten - etwa wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht \n\ngemäß § 823 Abs. 1 BGB - gegeben sind. Hierzu hat das Berufungsgericht bis-\n\nher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Langen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 3 C 651/04 (V) - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 02.03.2006 - 4 S 24/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-70-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":15},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":10},{"jurabk":"EntgFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-70-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:58.037896+00:00"}}