{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__59-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"VI ZR 59/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Aa Ein Diagnosefehler (hier: eines Pathologen) wird nicht bereits deshalb zum Be- funderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprü- fen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 59/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Januar 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Aa \n\nEin Diagnosefehler (hier: eines Pathologen) wird nicht bereits deshalb zum Be-\nfunderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von \nihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprü-\nfen. \n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 59/06 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 \n\n5/6 und der Kläger zu 2 1/6. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten, einen niedergelassenen Pathologen, \n\nwegen fehlerhafter Befundung einer Hautveränderung eines inzwischen ver-\n\nstorbenen Patienten, der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers \n\nzu 2 war, auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDer Patient stellte im Juni 1996 nach einem Duschbad im Bereich des \n\nrechten Schulterblattes eine Hautläsion von ca. 5 mal 5 mm Durchmesser fest, \n\ndie nach dem Abtrocknen der Haut mit einem Frottiertuch blutete. Der von ihm \n\nzu Rate gezogene Arzt Dr. J. exzidierte die Hautveränderung und übersandte \n\ndas Exzidat mit der Bemerkung \"blutender Naevus, Malignitätsverdacht\" zur \n\nhistopathologischen Untersuchung an den Beklagten. Dieser beurteilte die von \n\nihm untersuchte Gewebeprobe als gutartigen (Spitz-)Tumor und führte weiter \n\naus, es gebe keinen Anhalt für ein invasives malignes Melanom sowie für eine \n\nandere Krebserkrankung der Haut oder Hautanhangsgebilde im betroffenen \n\nBereich. In dem Befundbericht des Beklagten an Dr. J. heißt es ferner, eine von \n\nihm festgestellte epidermale Nekrose mit Fibrininsudation sei seiner Meinung \n\nnach eine Folge einer lokalen Traumatisierung (etwa eines Ätzungsversuchs \n\ndes Patienten). In der Folge kam es zu Telefonaten zwischen Dr. J. und dem \n\nBeklagten, deren Inhalt streitig ist, in denen jedoch der Beklagte an seinem Un-\n\ntersuchungsergebnis festhielt. Im Sommer 1997 wurden bei dem Patienten \n\nzahlreiche Metastasen eines malignen Melanoms im Stadium IV festgestellt. \n\nTrotz einer sofort eingeleiteten intensiven Therapie kam es zu einer Tumorpro-\n\ngression. Der Patient verstarb im Sommer 1998. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil \n\nentsprechend den Klageanträgen verurteilt, an beide Kläger ein Schmerzens-\n\ngeld von 200.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass der Beklag-\n\nte zur Erstattung materieller Schäden verpflichtet sei. Auf den Einspruch des \n\nBeklagten hat das Landgericht sein Versäumnisurteil insoweit bestätigt, als der \n\nBeklagte verurteilt worden war, an die Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Hö-\n\nhe von 102.258,38 € (= 200.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen, und als festge-\n\nstellt worden war, dass der Beklagte beiden Klägern gegenüber zum Ersatz \n\nihres materiellen Schadens verpflichtet sei. Im Übrigen hat es unter teilweiser \n\nAufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht unter vollständiger Aufhebung des Ver-\n\nsäumnisurteils die Klagen in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge auf Zu-\n\nrückweisung der Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeu-\n\ngung gewonnen, dass der Tod des Patienten verhindert worden wäre, wenn der \n\nBeklagte die Bösartigkeit des Tumors erkannt hätte. Dies gehe zu Lasten der \n\nKläger. Eine Beweislastumkehr komme weder unter dem Gesichtspunkt eines \n\ngroben Behandlungsfehlers in Betracht noch unter dem Gesichtspunkt einer \n\nunterlassenen Befunderhebung. Angesichts der vom Sachverständigen Prof. \n\nDr. G. geschilderten Schwierigkeiten der histopathologischen Befundung sei die \n\nFehldiagnose des Beklagten nicht als grober Fehler zu qualifizieren. Ein grober \n\nBehandlungsfehler sei auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte die Spon-\n\ntanblutung auf eine Manipulation des Patienten an der entsprechenden Haut-\n\nstelle zurückgeführt habe. Entsprechendes gelte für die Nichteinholung einer \n\nReferenzbegutachtung der Gewebeprobe. Dieses Unterlassen habe der Sach-\n\nverständige zwar bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht als letztlich \n\npflichtwidrig bewertet. Gleichwohl erfülle dies nicht die Kriterien, die an einen \n\ngroben Fehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zu stellen seien. Insge-\n\nsamt könne hier weder von bewährten im Sinne von allseits beachteten Be-\n\nhandlungsregeln gesprochen werden noch von einem eindeutigen Verstoß des \n\nBeklagten hiergegen. \n\n5 \n\nEine Umkehr der Beweislast lasse sich schließlich auch nicht aus den \n\nGrundsätzen der Rechtsprechung zur Unterlassung einer gebotenen Befunder-\n\nhebung herleiten. Insoweit müsse zwischen dem Unterlassen der Befunderhe-\n\nbung an sich und dem Unterlassen einer einzelnen Befunderhebungsmaßnah-\n\nme im Rahmen der Befunderhebung unterschieden werden, wobei nur erstere \n\nzur Beweislastumkehr führen könne. Andernfalls würde sich die Beweislast in \n\nnicht mehr angemessener Weise auf die Behandlungsseite verschieben. Vorlie-\n\ngend sei mit der Nichteinholung einer zweiten Meinung nur eine Einzelmaß-\n\nnahme unterblieben, so dass eine Umkehr der Beweislast nicht gerechtfertigt \n\nsei. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\nDas Berufungsgericht hat die Kläger ohne Rechtsfehler als beweisfällig \n\ndafür erachtet, dass der Tod des Patienten bei zutreffender Beurteilung der \n\nGewebeprobe durch den Beklagten als bösartig vermieden worden wäre oder \n\ndie Krankheit zumindest einen günstigeren Verlauf genommen hätte. Entgegen \n\nder Auffassung der Revision kommt im Streitfall weder eine Beweislastumkehr \n\naus dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers noch aus dem Ge-\n\nsichtspunkt mangelnder Erhebung von Diagnose- und Kontrollbefunden in Be-\n\ntracht. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Bewertung des Tumors als gutartig durch den Beklagten stel-\n\nle keinen groben Behandlungsfehler dar. \n\na) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Fest-\n\nstellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er \n\nsetzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Be-\n\nhandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung \n\nvoraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht \n\nmehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlau-\n\nfen darf (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 159, 48, 53; vom 28. Mai 2002 - VI ZR \n\n42/01 - VersR 2002, 1026 und vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, \n\n1116, jeweils m.w.N.). \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat den Fehler des Beklagten zutreffend als Diag-\n\nnosefehler qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darf \n\nein Diagnoseirrtum nur dann als \"grob\" bezeichnet werden, wenn es sich um \n\neinen fundamentalen Diagnoseirrtum handelt (vgl. etwa Senatsurteile vom \n\n10. November 1987 - VI ZR 39/87 - VersR 1988, 293; vom 14. Juli 1981 - VI ZR \n\n35/79 - VersR 1981, 1033 und vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, \n\n1263). Eine fundamentale Fehldiagnose hat das Berufungsgericht auf der \n\nGrundlage der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen rechtsfeh-\n\nlerfrei verneint. \n\n11 \n\nDie Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob richtet sich nach \n\nden gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tat-\n\nrichterlichen Bereich liegt. Dem Revisionsgericht obliegt jedoch sowohl die \n\nNachprüfung, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfeh-\n\nlers verkannt als auch ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen \n\nProzessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat \n\n(vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - aaO und vom 29. Mai \n\n2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 m.w.N.). Dies ist hier - entgegen der \n\nAuffassung der Revision - nicht der Fall. \n\n12 \n\nb) Der Sachverständige hat die Diagnose als außerordentlich schwierig \n\nbezeichnet, ja sogar als das Schwierigste, was es in dem Fachbereich gebe, \n\nzumal hier Umstände vorgelegen hätten, die die Beurteilung zusätzlich beson-\n\nders erschwerten. Bei der Gesamtbewertung müsse der Pathologe anhand sei-\n\nner bisherigen Erfahrung letztlich eine subjektive Einordnung vornehmen. \n\nSelbst unter Experten lägen deshalb nach einer Studie die abweichenden Auf-\n\nfassungen bei über einem Drittel (nur 62 % übereinstimmende Auffassungen). \n\nVor diesem Hintergrund hat der Sachverständige schriftlich und mündlich - auch \n\nbei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht - mehrfach ausdrücklich ge-\n\näußert, es könne nicht von einem schwerwiegenden Diagnosefehler gespro-\n\nchen werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\neinen groben Behandlungsfehler verneint. Es ist dem Tatrichter nicht gestattet, \n\nohne entsprechende Darlegung oder gar entgegen den medizinischen Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener \n\nWertung zu bejahen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - \n\naaO, m.w.N.). \n\n13 \n\nc) Soweit die Revision ihrerseits aus Einzelaussagen des Sachverständi-\n\ngen - entgegen dessen Gesamtbeurteilung - eine abweichende Bewertung des \n\nBehandlungsfehlers als grob herleiten will, begibt sie sich auf das ihr verschlos-\n\nsene Gebiet tatrichterlicher Würdigung, ohne Verfahrensfehler aufzuzeigen. \n\n14 \n\nDie Revision meint insbesondere, das Berufungsgericht habe bei seiner \n\nBeurteilung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte den Tumor nicht \n\nlediglich als gutartig befundet, sondern zusätzlich ausgeführt habe, es bestehe \n\nkein Anhalt für ein invasives malignes Melanom, während der Sachverständige \n\nentsprechende Anhaltspunkte bejaht und sogar als eindeutig bezeichnet habe. \n\nDann aber müsse der Ausschluss von Anhaltspunkten für ein malignes Mela-\n\nnom als grob fehlerhaft bewertet werden. \n\n15 \n\nAbgesehen davon, dass sich die Revision hiermit in unzulässiger Weise \n\nin Widerspruch setzt zu der auf der Gesamtbewertung des Sachverständigen \n\nberuhenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, vernachlässigt \n\nsie bei ihrer Bewertung, dass der Sachverständige hinsichtlich des Vorliegens \n\nvon Anhaltspunkten für eine Bösartigkeit in Anknüpfung an seine Ausführungen, \n\ndie Bewertung unterliege stark der subjektiven Einschätzung und den Erfahrun-\n\ngen des Pathologen, ersichtlich von seiner eigenen, subjektiven Beurteilung der \n\nGewebeprobe ausgegangen ist. Ausschlaggebend ist, dass er die abweichende \n\nDiagnose des Beklagten gerade nicht als einen Fehler bezeichnet hat, der aus \n\nobjektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheine. Da sich der Be-\n\nklagte seiner Diagnose, es liege ein gutartiger (Spitz-)Tumor vor, sicher war, \n\nkann aus seiner zusätzlichen Aussage, es bestehe kein Anhalt für ein invasives \n\nmalignes Melanom sowie für eine andersartige Krebserkrankung der Haut oder \n\nder Hautanhangsgebilde im betroffenen Bereich, kein selbständiger fundamen-\n\ntaler Diagnosefehler hergeleitet werden. \n\n16 \n\nSoweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Beurtei-\n\nlung der Spontanblutung der Hautveränderung durch den Beklagten unzurei-\n\nchend gewürdigt, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführun-\n\ngen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler auch hierin keinen groben Fehler \n\ndes Beklagten gesehen. \n\n17 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er diesen Umstand \n\nkeineswegs ignoriert, sondern ihn vielmehr zum Gegenstand intensiver Ausei-\n\nnandersetzungen mit dem behandelnden Arzt genommen. Der blutende Nae-\n\nvus war gerade der Grund für den Malignitätsverdacht des Dr. J. und die Über-\n\nsendung der Gewebeprobe zur histopathologischen Untersuchung an den Be-\n\nklagten. Der Beklagte hat diesen Verdacht nach dem Ergebnis seiner histo-\n\npathologischen Untersuchung aber nicht bestätigt gesehen und deshalb Vermu-\n\ntungen angestellt, dass die Blutung, die nach den Angaben des Sachverständi-\n\ngen auch bei gutartigen Tumoren vorkommen kann, auf andere Ursachen, etwa \n\nManipulationen des Patienten an der Hautstelle, zurückzuführen sei. Auch die-\n\nse Vermutung war unmittelbare Folge des Umstandes, dass sich der Beklagte \n\n- wenn auch zu Unrecht - seiner Diagnose sicher war, was nach der rechtsfeh-\n\nlerfreien tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts - wie bereits ausge-\n\nführt - jedoch keinen groben Behandlungsfehler darstellt. \n\n18 \n\n2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Unterlassen \n\nder Einholung einer zweiten Meinung rechtsfehlerhaft nicht als groben Behand-\n\nlungsfehler angesehen, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n19 \n\nDer Sachverständige hatte sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als \n\nauch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht die Einholung eines Referenz-\n\ngutachtens in solchen Fällen zunächst nicht als medizinischen Standard be-\n\nzeichnet. Erst bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat er sich auf \n\ndessen nachdrückliches Befragen dahin geäußert, dass das Unterlassen der \n\nEinholung einer zweiten Meinung im Streitfall \"so gesehen\" pflichtwidrig gewe-\n\nsen sei, was das Berufungsgericht dann als standardwidrig gewürdigt hat. \n\n20 \n\nEs mag fraglich sein, ob es in (objektiv) zweifelhaften Fällen tatsächlich \n\nAufgabe des eingeschalteten Pathologen sein könnte, sich vor endgültiger Di-\n\nagnosestellung der Richtigkeit seines Ergebnisses durch Einholung einer zwei-\n\nten Meinung eines Kollegen zu versichern. Vorliegend kann dies dahinstehen, \n\nweil hierin nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen \n\nWürdigung des Berufungsgerichts jedenfalls kein grober Fehler liegt. Dies gilt \n\nauch, soweit es der Beklagte unterlassen hat, den behandelnden Arzt und den \n\nPatienten auf deren Möglichkeit zur Einholung einer Zweitbegutachtung hinzu-\n\nweisen, zumal diese Möglichkeit nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts aufgrund der Diskussionen zwischen dem Beklagten und dem behan-\n\ndelnden Arzt auf der Hand lag und deshalb keiner besonderen Anregung des \n\nBeklagten bedurfte. \n\n21 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht und deshalb die Revi-\n\nsion zugelassen hat, ob die fehlende Einholung einer zweiten Meinung unter \n\ndem Aspekt einer unterlassenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr recht-\n\nfertigen kann, stellt sich diese Frage nach Lage des Falles selbst dann nicht, \n\nwenn von einer entsprechenden Verpflichtung des Pathologen auszugehen wä-\n\nre. \n\n22 \n\na) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch \n\nunterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler bei der Unterlassung \n\nder Erhebung und/oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde für den \n\nPatienten eine Beweiserleichterung eingreifen, wenn der Patient beweist, dass \n\ndie Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives und \n\ndeshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte und \n\ndas Unterlassen der Reaktion hierauf als grober Fehler, sei es als \n\nfundamentaler Diagnose- sei es als grober Behandlungsfehler zu bewerten \n\nwäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 48, 56; 138, 1, 4; 132, 47, 52; vom 23. März \n\n2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - \n\naaO, 1030; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282; vom \n\n3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231; vom 6. Oktober 1998 - VI \n\nZR 239/97 - VersR 1999, 60; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR \n\n1998, 585 und vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330). \n\nDiese Rechtsprechung ist jedoch auf den Streitfall weder unmittelbar noch \n\nentsprechend anwendbar. \n\n23 \n\nb) Dabei kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nbei der Anwendung dieser Grundsätze sei \"sorgfältig\" zu unterscheiden zwi-\n\nschen dem Unterlassen der Befunderhebung an sich und dem Unterlassen ei-\n\nner einzelnen Befunderhebungsmaßnahme, in dieser Allgemeinheit beigetreten \n\nwerden könnte. Das erscheint eher zweifelhaft, weil sowohl in den Fällen der \n\nunvollständigen als auch der fehlerhaften Befunderhebung die aus medizini-\n\nscher Sicht gebotene (ordnungsgemäße) Befunderhebung unterblieben ist (vgl. \n\nGeiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 296). \n\n24 \n\nSelbst wenn es zu den Obliegenheiten des Pathologen gehören würde, \n\nsich in zweifelhaften Fällen von der Richtigkeit seines Ergebnisses durch Einho-\n\nlung einer zweiten Meinung zu überzeugen, läge in dem Unterlassen keine \n\nNichterhebung eines Kontrollbefundes im Sinne der vorgenannten Senatsrecht-\n\nsprechung. Vielmehr handelt es sich nach den eigenen Feststellungen und der \n\ninsoweit zutreffenden rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts um einen \n\nDiagnoseirrtum aufgrund fehlerhafter Bewertung eines ansonsten vollständig \n\nerhobenen Befundes. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2005 - 25 O 115/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2006 - 5 U 54/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/vi-zr-59-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/vi-zr-59-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:45.342336+00:00"}}