{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__51-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"VI ZR 51/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. März 2007 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 51/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. März 2007 \nH o l m e s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, \n\nAbs. 2 \n\nZur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann \n\neine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung \n\nder widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus \n\nArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig \n\nsein. \n\nBGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-\n\nseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 2006 \n\naufgehoben, soweit es die Klage wegen der angegriffenen Bild-\n\nveröffentlichungen in der Zeitschrift \"Frau im Spiegel\" Ausgabe \n\nNr. 9/03 vom 20. Februar 2003 und Ausgabe Nr. 12/04 vom \n\n11. März 2004 abgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1. Juli \n\n2005 zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Be-\n\nklagte 2/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. Die \n\nBeklagte verlegt die Zeitschrift \"Frau im Spiegel\". In der Ausgabe Nr. 9/02 vom \n\n20. Februar 2002 dieser Zeitschrift wurde berichtet, dass der Fürst von Monaco \n\nerkrankt sei. Bebildert war der Bericht unter anderem mit einer der angegriffe-\n\nnen Aufnahmen, welche die Klägerin im Skiurlaub neben ihrem Ehemann auf \n\nder Straße in St. Moritz zeigt. In der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 \n\nberichtete die Zeitschrift erneut über einen Winterurlaub der Klägerin in \n\nSt. Moritz unter Beifügung eines Bildes, das die Klägerin und ihren Ehemann \n\nauf öffentlicher Straße in St. Moritz unter vielen Menschen zeigt. In der Ausga-\n\nbe Nr. 12/04 vom 11. März 2004 berichtete das Blatt über den bevorstehenden \n\n\"Rosenball\" in Monaco; dieser Bericht wurde unter anderem mit einer Aufnahme \n\nillustriert, welche die Klägerin und ihren Ehemann in einem öffentlichen Zweier-\n\nSessellift in Zürs am Arlberg in Skikleidung zeigt. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt - wie ihr Ehemann im Verfahren VI ZR 50/06 - von \n\nder Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die \n\nKlage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision begehrt die Klägerin, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzli-\n\nche Urteil zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht der \n\nKlägerin am eigenen Bild eingegriffen. Die Klägerin müsse gemäß § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG als Person des öffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen \n\nauch ohne ihre Einwilligung verbreitet würden. Dieses Recht zur Veröffentli-\n\nchung finde nach § 23 Abs. 2 KUG erst dann seine Grenze, wenn die Aufnah-\n\nmen die Privatsphäre der Klägerin berührten und das Interesse der Klägerin am \n\nSchutz ihrer Privatsphäre das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwie-\n\nge. Eine Abwägung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 \n\nund 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Veröffentlichung rechtmäßig er-\n\nfolgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abwägung zu berücksichti-\n\ngen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts der Klägerin heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfassung \n\ndes deutschen Staates vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des allgemei-\n\nnen Interesses betroffen, zu der die veröffentlichten Bilder einen Beitrag leiste-\n\nten, sondern nur das Unterhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts seien die Veröffentlichungen jedoch trotzdem zu-\n\nlässig, weil Plätze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befinde, \n\ndie Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes nicht erfüllten; sie könnten \n\ndas Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigten damit auch nicht den \n\ngrundrechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlich-\n\nkeitsentfaltung verdiene. Diese Rechtsprechung binde das Berufungsgericht \n\nnach § 31 BVerfGG. Die beanstandeten Bilder zeigten die Klägerin mit ihrem \n\nEhemann auf offener Straße in St. Moritz und in einem öffentlichen, allgemein \n\nzugänglichen Skilift, damit an Plätzen, an denen sich viele Menschen aufhielten. \n\nWer sich - wie die Klägerin - als Person des öffentlichen Lebens an diesen Or-\n\nten aufhalte und dort seinen Urlaub verbringe, müsse mit einer gewissen Auf-\n\nmerksamkeit rechnen und könne nicht davon ausgehen, von den Medien unbe-\n\nobachtet zu bleiben. Dem öffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der \n\nVorrang einzuräumen. Die Bildveröffentlichungen seien nicht zu beanstanden. \n\nII. \n\n4 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in je-\n\nder Hinsicht stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentli-\n\nchung der beanstandeten Aufnahmen lediglich nicht untersagen, soweit sie der \n\nBebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte dienen \n\nund damit selbst ein \"Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte\" sind. \n\n5 \n\n1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung \n\nverbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-\n\nsondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, \n\ndass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu \n\nbefinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird \n\n(st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; vom 28. September 2004 - VI \n\nZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der \n\nAusgangspunkt des Berufungsurteils, dass die Klägerin die nach diesen \n\nGrundsätzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahmen weder \n\nausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat. \n\n6 \n\n2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch ohne Ein-\n\nwilligung hinzunehmen, dass Aufnahmen verbreitet werden, die sie im Urlaub in \n\nBegleitung ihres Ehemannes in der Öffentlichkeit abbildeten, kann zwar in die-\n\nser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwil-\n\nligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht hinsichtlich jeder \n\nbeanstandeten Aufnahme durch. \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht bejaht für alle beanstandeten Bildveröffentli-\n\nchungen eine Ausnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Klägerin \n\nmüsse als Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung hinnehmen. \n\nZwar leisteten die Bilder keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Inte-\n\nresse, sondern dienten nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl sei der \n\nSchutz der Privatsphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahmen die Klägerin an \n\nOrten zeigten, an denen sich viele Menschen befänden. \n\n8 \n\nSeine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her, \n\nmit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR \n\n15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-\n\ndungen mit Kindern) bestätigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht \n\nnach § 31 BVerfGG gebunden fühlt. \n\n9 \n\nb) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder \n\nHinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus \n\n§§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, \n\n1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere \n\nunter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichts-\n\nhofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren \n\nvon Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November \n\n2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten \n\nGrundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren \n\nneuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - \n\nVersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen. \n\n10 \n\naa) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-\n\nten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, \n\nwenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese \n\nAusnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen \n\ndes Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n11 \n\nAus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nund des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der \"Person der Zeit-\n\ngeschichte\" entwickelt. Als \"relative\" Person der Zeitgeschichte ist eine Person \n\nanzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse \n\nauf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-\n\nmenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als \"abso-\n\nlute\" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer \n\nBedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-\n\ngenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. \n\nAuch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen \n\nBereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich \n\nan anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbericht-\n\nerstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, \n\nBVerfGE 101, 361 ff.). \n\n12 \n\nbb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den \n\nso genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner \n\nEntscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der \n\nerkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-\n\ndungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR \n\n2006, 274). \n\n13 \n\nHiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention \n\ndes Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von \n\ndem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-\n\nresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-\n\nkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"aus dem Be-\n\nreich der Zeitgeschichte\" zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August \n\n2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406, 3407 f.). \n\n14 \n\ncc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der \n\nabgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-\n\nrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fas-\n\nsung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-\n\nmehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002 \n\n- BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der \n\nPresse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin \n\nschon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist \n\nder Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pres-\n\nsefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre \n\nausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR \n\n2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Maßgebend ist hierbei \n\ndas Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitge-\n\nschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG \n\nzugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist \n\ndas Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die \n\npersönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismä-\n\nßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. \n\nWo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlich-\n\nkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Be-\n\nrücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden. \n\n15 \n\nSoweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der \"absoluten \n\nPerson der Zeitgeschichte\" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der \n\nSache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen über solche in der \n\nÖffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht \n\nist zuzugeben, dass die Klägerin unbeschadet der Frage, ob sie als absolute \n\nPerson der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung anzusehen \n\nist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und in besonderem \n\nMaß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat sie sich bei den \n\nbeanstandeten Abbildungen nicht an Orten der Abgeschiedenheit im oben dar-\n\ngelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch \n\nheimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; \n\nBVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, \n\n332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt. \n\n16 \n\nAllein diese Umstände können jedoch entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsphäre zu vernei-\n\nnen. Das gilt nicht nur unter Berücksichtigung der Auffassung des EGMR, son-\n\ndern ergibt sich bei richtigem Verständnis bereits aus dem abgestuften Schutz-\n\nkonzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die \n\nunter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses \n\ndulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch \n\nberechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n17 \n\nMithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-\n\nsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-\n\nschichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; \n\nvom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober \n\n2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-\n\ndings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon \n\nnach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an \n\nWerken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG; \n\nvgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-\n\nsetzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I § 23 KUG Anm. 1; Stenogra-\n\nphische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode \n\nI. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenstück Nr. 30 S. 1540 f. \n\nund I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf \n\nden Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von \n\nhistorisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, \n\nalso alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin \n\nvom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge \n\nkann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Mei-\n\nnungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen \n\nals sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 \n\n- VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, \n\n625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). \n\n18 \n\nZum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass \n\ndie Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, \n\ninnerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \n\nöffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess \n\nherausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE \n\n101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO \n\nRn. 24; EGMR, NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur \n\nWahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-\n\nrien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält \n\n(vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - \n\nVersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom \n\n15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit \n\nwird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom \n\n24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn \n\ndort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine \n\nwesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu \n\nallen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben \n\ndargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. \n\n19 \n\nSoweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur \"in bestimmten \n\nGrenzen\" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-\n\nschränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informations-\n\nrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre anderer-\n\nseits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten \n\nSchutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei-\n\nheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst \n\nnach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann \n\nsie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen \n\nentziehen, über die sie berichten will. \n\n20 \n\nDeshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen \n\ndem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des \n\nAbgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung \n\ndes Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat \n\nschon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; \n\nUrteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je \n\ngrößer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das \n\nSchutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informations-\n\nbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der \n\nSchutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-\n\nformationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, \n\nBGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung \n\nhat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht \n\nund ist nicht schützenswert (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, \n\n342 m.w.N.). \n\n21 \n\nDies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August \n\n2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht \n\nzu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheits-\n\ngrad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-\n\nrücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-\n\nhen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-\n\nschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte \n\nmit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hi-\n\nnausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für \n\nden Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des \n\nBetroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des \n\nInformationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-\n\nnis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites \n\nVerständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-\n\nrecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. \n\n22 \n\nEine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-\n\nsung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR \n\nNJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre \n\nebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht \n\n- anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des § 31 \n\nBVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ent-\n\nscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der \n\nPrivatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räum-\n\nlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht \n\naus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und \n\nSchutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu \n\nberücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen \n\nGrundsätzen entsprechende Interessenabwägung in einem den Ehemann der \n\nKlägerin betreffenden Verfahren gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005 \n\n- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835). \n\n23 \n\ndd) Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informati-\n\nonswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung \n\nim Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei \n\nder Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt \n\nbleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-\n\ntigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur-\n\nteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom \n\n28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.). \n\n3. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung: \n\na) Das in der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 der Zeitschrift \n\n\"Frau im Spiegel\" veröffentlichte Bild war einem Bericht über einen Winterurlaub \n\nder Klägerin beigefügt und zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf öffentli-\n\ncher Straße in St. Moritz unter vielen Menschen. \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\nZwar darf - wie bereits oben näher ausgeführt - die Presse grundsätzlich \n\nselbst darüber bestimmen, was sie für berichtenswert hält. Die Klägerin und ihr \n\nEhemann hielten sich zudem in der Öffentlichkeit unter anderen Menschen auf. \n\n27 \n\nDie Wortberichterstattung über den Urlaub der Klägerin betrifft aber \n\nselbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keinen Vorgang von allge-\n\nmeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeitge-\n\nschichtliches Ereignis. Auch der beanstandeten Abbildung sind kein Beitrag zu \n\neiner Diskussion von allgemeinem Interesse und keine Information über ein \n\nzeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen. Die Aufnahme zeigt die Klägerin \n\nund ihren Ehemann unstreitig im Urlaub, der auch bei \"Prominenten\" zum \n\ngrundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. \n\n28 \n\nBei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nach den oben wiedergege-\n\nbenen Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entschei-\n\ndende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allge-\n\nmeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Infor-\n\nmationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung oh-\n\nne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; \n\n101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein \n\nberücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bild-\n\nveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die regelmäßig in der Bildveröffentli-\n\nchung liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemei-\n\nnen Persönlichkeitsrechts nicht ohne Einwilligung hinnehmen (§ 22 KUG). In-\n\nsoweit ist daher die Berufung der Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zu-\n\nrückzuweisen, ohne dass es auf die Verletzung eines berechtigten Interesses \n\nder abgebildeten Person (§ 23 Abs. 2 KUG) noch ankäme. \n\n29 \n\nb) In der Ausgabe Nr. 12/04 der gleichen Zeitschrift vom 11. März 2004 \n\nberichtete die Beklagte über den bevorstehenden \"Rosenball\" in Monaco, bebil-\n\ndert unter anderen mit einer Aufnahme, welche die Klägerin und ihren Ehemann \n\nebenfalls während eines Urlaubs in einem öffentlichen Zweier-Sessellift in Zürs \n\nam Arlberg in Skikleidung zeigt. Auch insoweit hat die Revision der Klägerin \n\nnach einer Abwägung der beteiligten Rechte und Grundrechte der Parteien Er-\n\nfolg. \n\n30 \n\nZwar mag man den Bericht über den bevorstehenden \"Rosenball\" in Mo-\n\nnaco als Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem Interes-\n\nse mit gesellschaftlicher Relevanz werten. Die dem Bericht beigefügte Aufnah-\n\nme der Klägerin und ihres Ehemannes im Skiurlaub hat jedoch mit dem Ball als \n\nmöglichem Ereignis von allgemeinem Interesse nichts zu tun. Sie dient vielmehr \n\nder Bebilderung eines inhaltlich völlig selbständigen Teils der Wortberichterstat-\n\ntung, mit dem über die Feier des Geburtstags des Ehemanns der Klägerin in \n\nSt. Moritz berichtet wird, zu der die Eheleute aus ihrem Winterurlaub in Zürs \n\nangereist waren. Sowohl die Geburtstagsfeier wie auch der Skiurlaub der Klä-\n\ngerin in Zürs betrafen ausschließlich die Privatsphäre der Eheleute. Insoweit \n\nsind der Bericht und seine Bebilderung ersichtlich nicht von allgemeinem Inte-\n\nresse, sondern dienen ausschließlich dem Unterhaltungsinteresse. Sie stehen \n\nauch in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit dem (möglicherweise) zeitge-\n\nschichtlichen Ereignis \"Rosenball\". Angesichts des geringen Informationswerts \n\nüberwiegt in einem solchen Fall der Schutz der Privatsphäre und des allgemei-\n\nnen Persönlichkeitsrechts der Klägerin das Interesse der Öffentlichkeit an der \n\nVerbreitung der beanstandeten Aufnahme. Eine Veröffentlichung der beanstan-\n\ndeten Aufnahme kommt - unabhängig von § 23 Abs. 2 KUG - ohne Einwilligung \n\nder abgebildeten Person(en) nicht in Betracht (§ 22 KUG). Auch insoweit ist \n\ndaher die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. \n\n31 \n\nc) Die Aufnahme, welche die Beklagte in der Zeitschrift \"Frau im Spiegel\" \n\nAusgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 veröffentlicht hat, zeigt die Klägerin \n\nund ihren Ehemann auf öffentlicher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grund-\n\nsätzlich auch bei \"Prominenten\" zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre \n\ngehört. Dennoch hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im \n\nErgebnis ohne Rechtsfehler als Bebilderung eines Berichts über ein zeitge-\n\nschichtliches Ereignis nicht beanstandet. \n\n32 \n\nZwar sind der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information \n\nüber ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von \n\nallgemeinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch \n\ndie zugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf \n\nden Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein \n\nVorgang von allgemeinem \n\nInteresse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. \n\nRn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen wei-\n\nten Verständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der \n\nWortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden \n\nFürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im dargelegten \n\nSinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktio-\n\nnellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der \n\nPressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qua-\n\nlität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig \n\nzu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR \n\n52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das \n\ngilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der \n\nKrankheit des Fürsten betrifft, zumal die Klägerin die Wortberichterstattung \n\nauch in diesem Punkt nicht angegriffen hat. Diese Berichterstattung wird mit der \n\nbeanstandeten Abbildung belegt und illustriert. \n\n33 \n\nBei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen der Klä-\n\ngerin (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenste-\n\nhen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-\n\nsamtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR \n\n2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-\n\ndung, welche die Klägerin und ihren Ehemann auf offener Straße zeigt, kein \n\neigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurtei-\n\nlung rechtfertigen könnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von \n\nHeimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande ge-\n\nkommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, \n\n2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, \n\nBGHZ 131, 332, 342), ist nicht ersichtlich. \n\n34 \n\n4. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat selbst \n\nentscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). \n\n35 \n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 873/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 U 88/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/vi-zr-51-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/vi-zr-51-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:08.182194+00:00"}}