{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__48-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"VI ZR 48/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 280 Abs. 1, § 328 ZPO § 287 a) In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertra- ges zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der je- weilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung betroffen ist. b) Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht in derartigen Fällen auch dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Mutter durchkreuzt wird und die zukünftige Planung nicht endgültig absehbar ist; einer abgeschlossenen Familienplanung in dem Sinne, dass auch die hypothetische Möglichkeit eines späteren Kinderwunsches völlig ausgeschlossen sein muss, bedarf es nicht. c) Der Tatrichter darf bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens einen Zuschlag in Höhe des Barunterhaltsschadens (135 % des Regelsatzes der Re- gelbetrag-Verordnung) als angemessenen Schadensausgleich ansehen, sofern nicht die Umstände des Falles eine abweichende Bewertung nahe legen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 48/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. November 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 280 Abs. 1, § 328 \n\nZPO § 287 \n\na) \n\nIn den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertra-\n\nges zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der je-\n\nweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung \n\nbetroffen ist. \n\nb) Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht in derartigen Fällen auch dann, wenn die \n\ngegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Mutter durchkreuzt wird \n\nund die zukünftige Planung nicht endgültig absehbar ist; einer abgeschlossenen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nFamilienplanung in dem Sinne, dass auch die hypothetische Möglichkeit eines \n\nspäteren Kinderwunsches völlig ausgeschlossen sein muss, bedarf es nicht. \n\nc) Der Tatrichter darf bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens einen \n\nZuschlag in Höhe des Barunterhaltsschadens (135 % des Regelsatzes der Re-\n\ngelbetrag-Verordnung) als angemessenen Schadensausgleich ansehen, sofern \n\nnicht die Umstände des Falles eine abweichende Bewertung nahe legen. \n\nBGH, Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Waldshut-Tiengen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2006 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden \n\nSohnes. Sie verlangt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem \n\nund aus abgetretenem Recht des Vaters Ersatz des den Eltern durch die Un-\n\nterhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens. \n\nDer Beklagte hatte es übernommen, der Klägerin im Januar 2002 das \n\nlang wirkende Verhütungsmittel \"Implanon\" zu verabreichen. Bei diesem Präpa-\n\nrat handelt es sich um ein circa 3 mm starkes und wenige Zentimeter langes \n\nPlastikröhrchen, welches oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut einge-\n\nbracht wird. Der Beklagte hat die Behandlung abgerechnet, die Klägerin hat sie \n\nbezahlt. Im Juli 2002 stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft \n\nin der 16. Woche fest. Das \"Implanon\"-Implantat konnte nicht mehr gefunden \n\nwerden. Der Wirkstoff des \"Implanons\" konnte im Blut der Klägerin nicht nach-\n\ngewiesen werden. \n\n3 \n\nDie Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des \n\nKindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Der Vater des Kindes, \n\nden die Klägerin im Zeitpunkt der Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, \n\nhat die Vaterschaft anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen. Er \n\nkommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn nach. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, dem Beklagten sei beim Einsetzen \n\ndes Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass er hinsicht-\n\nlich der nunmehr bestehenden Unterhaltsverpflichtung ersatzpflichtig sei. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklag-\n\nten verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsschadensersatz in Höhe von 14.082 € \n\nfür den zurück liegenden Zeitraum (Dezember 2002 bis Dezember 2005) und \n\nbis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Höhe von \n\n270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverord-\n\nnung abzüglich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen. \n\n5 \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Beklagten, mit der er sein Ziel einer Klageabweisung weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (u. a. VersR 2006, \n\n936 und NJW 2006, 1006), bejaht einen Behandlungsfehler des Beklagten und \n\nist der Ansicht, in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung ge-\n\nrichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin sei auch der gegenwärtige \n\nPartner einer ungefestigten Partnerschaft einbezogen. Eine den Arzt zum \n\nSchadensersatz verpflichtende fehlgeschlagene Familienplanung sei - entge-\n\ngen der Auffassung des Landgerichts - auch dann denkbar, wenn die gegen-\n\nwärtige Planung durchkreuzt werde und die zukünftige Planung endgültig noch \n\ngar nicht absehbar sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe seien in derartigen \n\nFällen für den Barunterhalt 135 % der Regelbetragsverordnung anzusetzen, \n\nzusätzlich sei Ersatz für den Betreuungsunterhalt zu leisten, dessentwegen eine \n\npauschale Verdoppelung des Baraufwandes geboten sei. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind \n\n- außerhalb der Fallgestaltungen, die aufgrund ärztlicher Fehler nicht durchge-\n\nführte bzw. fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche betreffen (vgl. dazu \n\netwa Senatsurteile BGHZ 129, 178, 181 ff.; 143, 389, 393 ff.) - die mit der Ge-\n\nburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen \n\nBelastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als ersatz-\n\npflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen \n\nGegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese \n\n- am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträ-\n\ngers hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation \n\naus Gründen der Familienplanung (vgl. BGHZ 76, 259, 262; Senatsurteile vom \n\n2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 \n\n- VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR \n\n1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei feh-\n\nlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen \n\neines vom Arzt verordneten Hormonpräparates (Senatsurteil vom 3. Juni 1997 \n\n- VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer \n\nBeratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (BGHZ 124, 128 ff.). \n\nDiese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht mit Be-\n\nschluss des Ersten Senats vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich \n\nunbedenklich erachtet (BVerfGE 96, 375, 397 ff.). \n\n9 \n\nDer Streitfall gehört zu diesen Fallgruppen. Nach den von der Revision \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der zwischen \n\nden Parteien geschlossene Behandlungsvertrag darauf gerichtet, der Klägerin \n\ndas Mittel \"Implanon\" zu verabreichen. Einziger Zweck dieser Maßnahme konn-\n\nte ersichtlich nur die Verhütung einer Schwangerschaft bei der Klägerin sein. \n\nDieser Zweck wurde nicht erreicht, weil dem Beklagten nach den - insoweit von \n\nder Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ein \n\nBehandlungsfehler unterlaufen ist, der als kausal für die Schwangerschaft an-\n\nzusehen ist, weil das Präparat bei ordnungsgemäßer Einlage eine volle kontra-\n\nzeptive Sicherheit gewährt und die Versagerrate vom Arbeitskreis Lakon (Lang-\n\nzeitkontrazeption) mit Null angegeben wird. Die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, die fehlgeschlagene Verhütungsmaßnahme habe bezweckt, die Klägerin, \n\nauch angesichts ihrer beruflichen Situation, vor einer unerwünschten Unter-\n\nhaltsbelastung zu schützen, wird von der Revision nicht angegriffen; dies liegt \n\nbei der gegebenen Sachlage auch auf der Hand. Im Übrigen muss die Vermei-\n\ndung der wirtschaftlichen Belastung nicht unbedingt im Vordergrund stehen \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138; 143, 389, 394). \n\n10 \n\nEine Haftung des Beklagten nach den dargestellten Maßstäben kommt \n\ndanach grundsätzlich in Betracht. \n\n11 \n\n2. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe einen eigenen Unter-\n\nhaltsschaden nicht ausreichend dargelegt, weil nach ihrem Vortrag nicht von ei-\n\nner abgeschlossenen Familienplanung ausgegangen werden könne. Dem kann \n\nnicht gefolgt werden. \n\n12 \n\nZum einen hat die Klägerin - worauf die Revisionserwiderung mit Recht \n\nhinweist - in erster und zweiter Instanz vorgetragen, sie habe den Eingriff, der \n\nauf eine langjährige Verhütung angelegt war, vornehmen lassen, weil sie kein \n\nKind gewollt habe. \n\n13 \n\nZum anderen ist die Haftung des Arztes nach den dargestellten \n\nGrundsätzen nicht davon abhängig, dass die Familienplanung der Eltern oder \n\neines Elternteils \"abgeschlossen\" ist in dem Sinne, dass auch die hypothetische \n\nMöglichkeit eines späteren Kinderwunsches, etwa nach beruflicher Konsolidie-\n\nrung und mit einem anderen Partner, völlig ausgeschlossen werden muss. Zwar \n\nhat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. März 1980 (BGHZ 76, 259, \n\n265) beiläufig ausgeführt, in den nicht seltenen Fällen, in denen ein junges \n\nEhepaar - etwa um zunächst die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie zu \n\nfestigen oder den Ausbildungsabschluss eines Elternteils zu erleichtern - nur \n\nzunächst ein Kind nicht haben wolle, könne aus der Durchkreuzung des derzei-\n\ntigen Zeitplans nicht schon auf eine nachhaltige Planwidrigkeit des demnach \n\nzur Unzeit geborenen Kindes geschlossen werden. \n\n14 \n\nZutreffend nimmt das Berufungsgericht aber an, dass auch eine aus per-\n\nsönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf längere Zeit geplante Kinderlosig-\n\nkeit Grundlage dafür sein kann, die unerwünschte Belastung mit einer Unter-\n\nhaltsverpflichtung der ärztlichen Vertragsverletzung zuzurechnen, wenn eine \n\nzukünftige Planung noch nicht absehbar ist. In einem solchen Fall kann die Haf-\n\ntung nicht davon abhängen, dass der Geschädigten ein ohnehin nicht verifizier-\n\nbarer Vortrag über ihre spätere Lebensplanung abverlangt wird. \n\n15 \n\nIn Fällen der vorliegenden Art geht es - jenseits aller weltanschaulichen \n\nErwägungen und aller Überlegungen, die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen - \n\nlediglich darum, dass eine von den Eltern nicht gewünschte Belastung der wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse durch die Vertragsverletzung des Arztes herbeigeführt \n\nwird und dieser zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138 und \n\nvom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO; ferner BVerfGE 96, 375, 400). Der Arzt, \n\nder einen vom Patienten gewünschten Erfolg verspricht, diesen aber durch feh-\n\nlerhafte Behandlung vereitelt, soll für die dadurch verursachte wirtschaftliche \n\nBelastung haften. \n\n16 \n\nEine solche rein schadensrechtliche Betrachtung wird bei das Vermögen \n\nschädigenden Vertragsverletzungen außerhalb des Arzthaftungsrechts auch \n\nnicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Einwand, das schädigende Verhalten \n\nbeeinträchtige die Lebensplanung des Vertragspartners nur auf Zeit, kann allen-\n\nfalls für die Schadenshöhe, nicht aber für die grundsätzliche Haftungsfrage von \n\nBedeutung sein. Eine Mutter, die den - gesellschaftlich weitgehend akzeptier-\n\nten - Entschluss fasst, auf ein Kind zu verzichten, um beispielsweise ihr berufli-\n\nches Fortkommen zu sichern, kann nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, \n\nsie müsse die Vereitelung ihrer Lebensplanung entschädigungslos hinnehmen, \n\nweil sie sich in Zukunft möglicherweise doch einmal entschlossen haben würde, \n\nKinder zu bekommen. Die Haftung des Arztes entfällt nur dann, wenn im Einzel-\n\nfall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung, nämlich die Störung \n\nder Familienplanung, nachträglich weggefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, \n\n249, 258; 76, 259, 264 f. und vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO, Seite \n\n865), was der beklagte Arzt darzulegen und zu beweisen hat (Senatsurteil \n\nBGHZ 76, 259, 265). \n\n17 \n\nAuch ein auf Zeit angelegter Verzicht auf einen Kinderwunsch kann mit-\n\nhin die Haftung auslösen. Gerade bei Betroffenen, die am Anfang ihres Berufs-\n\nlebens stehen und zunächst auf Zeit geplant haben, ohne Kind zu bleiben, kann \n\nsich eine Vereitelung dieser Lebensplanung wirtschaftlich in schwer wiegender \n\nWeise auswirken. In solchen Fällen kann der Zurechnungszusammenhang \n\nnicht mit der Erwägung verneint werden, dass bei einer temporären Verhü-\n\ntungsmaßnahme nicht auszuschließen sei, dass sich später doch ein Kinder-\n\nwunsch einstelle und dieser erfüllt werde. Eine solche Betrachtung berücksich-\n\ntigt nicht ausreichend, dass der Schaden in der konkreten nicht gewünschten \n\nUnterhaltsbelastung besteht und nicht dadurch hinwegdiskutiert werden kann, \n\ndass auf eine möglicherweise später willentlich entstehende ähnliche Belastung \n\nverwiesen wird. Das möglicherweise später geborene Kind kann nicht, etwa im \n\nSinne einer \"überholenden Kausalität\", mit dem tatsächlich geborenen gleich \n\ngesetzt werden. Dass dieses Kind ungeachtet der gestörten Lebensplanung der \n\nEltern akzeptiert werden muss und im Streitfall ersichtlich akzeptiert wird, kann \n\nin Fällen dieser Art durch den Beitrag des Arztes zum Unterhalt für das Kind, \n\nden er auf Grund der vertraglichen Schlechterfüllung zu leisten hat, in wirksa-\n\nmer Weise unterstützt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 128, 143 f.; \n\nBVerfGE 96, 375, 402). \n\n18 \n\nDer erkennende Senat hat demgemäß auch schon früher eine Haftung \n\nnicht nur dann für möglich gehalten, wenn eine endgültige Maßnahme (etwa ei-\n\nne Sterilisation) gewünscht war, sondern auch dann, wenn eine temporäre Ver-\n\nhütungsmaßnahme aufgrund fehlerhafter Behandlung erfolglos blieb (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423 \n\n- Verordnung von Hormonpräparaten ohne empfängnisverhütende Wirkung). \n\n19 \n\n3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe der Schadensbe-\n\nrechnung zu Unrecht den Unterhaltsbedarf bis zur Vollendung des 18. Lebens-\n\njahres zugrunde gelegt. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. \n\n20 \n\nEntgegen den Ausführungen der Revision musste die Klägerin nicht eine \n\n\"gegen Kinder gerichtete Lebensplanung\" über einen Zeitraum von 18 Jahren \n\nvortragen, dahin gehend, dass sie während dieses Zeitraums keinen Kinder-\n\nwunsch gehegt hätte, das Kind \"mithin nicht dazu gedient hätte/dienen würde, \n\ndiesen Kinderwunsch zu befriedigen\". Ein solcher Vortrag ist bei Berücksichti-\n\ngung des Wahrheitsgebots (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht möglich. Niemand kann \n\nverbindliche Erklärungen zu seiner Lebensplanung über einen Zeitraum von \n\n18 (bzw. jetzt noch 14) Jahren abgeben, geschweige denn, was der Revision \n\nmöglicherweise vorschwebt, einen solchen Vortrag unter Beweis stellen und \n\nden Beweis führen. Ein solcher Vortrag ist zur Begründung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs auch nicht geboten. Die durch die ärztliche Schlechterfüllung \n\nverursachte Unterhaltsbelastung knüpft an die in Frage stehende konkrete Ge-\n\nburt des Kindes an, einen singulären, hier von der Mutter akzeptierten Vorgang, \n\nder - schadensrechtlich betrachtet - nicht dazu \"dienen\" kann, solche Wünsche \n\noder Vorstellungen zu befriedigen, die sich hypothetisch bei ungestörter Le-\n\nbensplanung später einmal eingestellt hätten. Selbst wenn sich bei der Klägerin \n\nin Zukunft ein Kinderwunsch eingestellt haben würde, bezöge sich dieser auf \n\nden dann maßgeblichen Zeitpunkt und die anschließende Lebensphase. Die \n\nvom Beklagten verursachte Unterhaltsbelastung bleibt dessen ungeachtet be-\n\nstehen. \n\n21 \n\nWie oben bereits ausgeführt, entfällt die Haftung des Arztes allerdings \n\ndann, wenn im Einzelfall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung, \n\nnämlich die Störung der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO). Dies hat das Berufungsge-\n\nricht gesehen und eine solche Fallgestaltung für den vorliegenden Fall verneint. \n\nDagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor. \n\n22 \n\n4. Ohne Erfolg rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nder nichteheliche Vater des Kindes der Klägerin sei in den Schutzbereich des \n\nBehandlungsvertrages einbezogen. \n\n23 \n\nDer erkennende Senat hat in Fällen fehlerhafter genetischer Beratung \n\nund sonstiger Fehler im vorgeburtlichen Bereich bereits die Einbeziehung des \n\nehelichen Vaters in den Schutzbereich des Arztvertrages bejaht (Senatsurteile \n\nBGHZ 86, 240, 249 f.; 89, 95, 98; 151, 133, 136). Sie wird auch für Partner ei-\n\nner nichtehelichen Lebensgemeinschaft befürwortet (vgl. Gehrlein, MDR 2002, \n\n638, 639; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., vor § 249 Rn. 48; Staudin-\n\nger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 328 Rn. 132; ferner OLG Frank-\n\nfurt, VersR 1994, 942, 943 mit Nichtannahmebeschluss vom 18. Januar 1994 \n\n- VI ZR 188/93). \n\n24 \n\nDer Streitfall nötigt nicht zur Entscheidung der Frage, in welchem Um-\n\nfang nichteheliche Väter unter allen denkbaren Umständen, etwa bei ungefes-\n\ntigten kurzfristigen Partnerschaften, in einen von der Frau abgeschlossenen, \n\nauf Empfängnisverhütung angelegten Behandlungsvertrag einbezogen sind. \n\nJedenfalls ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für \n\neine Einbeziehung des Vaters des Kindes lägen unter den Umständen des \n\nStreitfalls vor, nicht zu beanstanden. Sofern die Arztleistung - wie hier - auch \n\nder wirtschaftlichen Familienplanung dient, ist ihr wesenseigen, dass der ver-\n\ntragliche Schutz denjenigen zukommt, die für den Unterhalt aufzukommen ha-\n\nben. Dies gilt nicht nur bei ehelicher Vaterschaft (Senatsurteil, BGHZ 76, 259, \n\n262), sondern auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Partner-\n\nschaften, die bei Durchführung der Behandlung bestehen und deren auch wirt-\n\nschaftlichem Schutz die Behandlung gerade dienen soll. \n\n25 \n\nDiese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Streitfall \n\nrechtsfehlerfrei bejaht. Entgegen den Ausführungen der Revision war es nicht \n\nerforderlich, dass die Klägerin dem Beklagten den Kindesvater als ihren festen \n\nPartner vorstellte oder namentlich benannte. Die Leistungsnähe des Dritten, \n\ndas Interesse der Klägerin an dessen Schutz, sein Schutzbedürfnis und die Er-\n\nkennbarkeit des geschützten Personenkreises (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ \n\n56, 269, 273 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m. w. N.) \n\nlagen nach den Umständen des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst \n\ndann vor, wenn ihm nähere Informationen zur Person des damaligen Lebens-\n\npartners der Klägerin und späteren Kindesvaters fehlten. Um die von der Revi-\n\nsion herausgestellte Fallgestaltung, bei der im Zeitpunkt der ärztlichen Leistung \n\nnoch völlig offen ist, wann und gegebenenfalls mit wem künftig Geschlechtsver-\n\nkehr ausgeübt wird, geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im \n\nStreitfall nicht. \n\n26 \n\nEntgegen den Ausführungen der Revision ist der (der Klägerin abgetre-\n\ntene) Schadensersatzanspruch des Kindesvaters nicht deshalb zu verneinen, \n\nweil die Klägerin nicht konkret zu dessen Lebensplanung vorgetragen hat. Der \n\nKindesvater ist in den Schutzbereich des mit der Klägerin geschlossenen Be-\n\nhandlungsvertrages einbezogen. Deshalb kommt es auf die diesem Vertrag \n\nzugrunde liegende Planung der Klägerin an. Im Übrigen verweist die Revisions-\n\nerwiderung mit Recht darauf, dass eine Störung der Lebensplanung durch die \n\nnichteheliche Vaterschaft und die damit verbundene Unterhaltsbelastung auf \n\nder Hand liegt. Dafür, dass der nichteheliche Vater die Vaterschaft gewollt hat, \n\nist nichts vorgetragen und festgestellt. \n\n27 \n\n5. Auch die gegen die Höhe des zuerkannten Betrages erhobenen Rü-\n\ngen der Revision greifen nicht durch. Die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) des \n\nBerufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie weicht nicht in revi-\n\nsionsrechtlich relevanter Weise von den Vorgaben ab, die nach der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats für die Bemessung des Unterhaltsschadenser-\n\nsatzes in Fällen der vorliegenden Art bestehen. \n\n28 \n\na) Betreffend den Barunterhaltsschaden hat der Arzt von den wirtschaftli-\n\nchen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kin-\n\ndes hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen, der für die Exis-\n\ntenzsicherung des Kindes erforderlich ist (Senatsurteil vom 4. März 1997 \n\n- VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 700). Dem wird der vom Berufungsgericht \n\nausgeurteilte Betrag in Höhe von 135 % des Satzes der Regelbetrag-\n\nVerordnung gerecht. Soweit die Revision unter Hinweis auf frühere Entschei-\n\ndungen des erkennenden Senats geltend macht, es sei auf den einfachen Satz \n\nder Regelbetrag-Verordnung abzustellen, entspricht dies nicht den geänderten \n\nrechtlichen Vorgaben. Nach der Streichung des § 1615 f. BGB a. F., auf den in \n\ndem Senatsurteil vom 4. März 1997 (aaO, S. 699) hingewiesen wird, ist für den \n\nUnterhalt eines minderjährigen Kindes auf einen Vomhundertsatz des jeweili-\n\ngen Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (vom 6. April 1998) abzustellen. \n\nAls Existenzminimum des Kindes sind 135 % des Regelbetrags anzusehen \n\n(BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - NJW 2003, 1112, 1114; OLG \n\nOldenburg, VersR 2004, 654, 655, jeweils m. w. N.; vgl. auch § 1612 b Abs. 5 \n\nBGB). \n\n29 \n\nb) Hinsichtlich des Wertes der Betreuungsleistungen hat der erkennende \n\nSenat es nicht beanstandet, dass der Tatrichter einen Zuschlag in Höhe des \n\nBarunterhalts zuerkennt (Senatsurteile BGHZ 76, 259, 270 f.; vom 4. März 1997 \n\n- VI ZR 354/95 - aaO, S. 699). Daran, dass der Zuschlag die Höhe des Barun-\n\nterhalts nicht erreichen muss, wohl aber erreichen kann (Senatsurteil BGHZ 76, \n\n259, 270 f.), ist festzuhalten. \n\n30 \n\nZwar liegt die Überlegung nahe, dass sich der Betreuungsaufwand bei \n\nzunehmendem Alter des Kindes verringern und deshalb ein Betrag in Höhe von \n\n135 % schadensrechtlich als überhöht erscheinen kann (OLG Oldenburg, aaO, \n\nS. 655 f.). Daraus lässt sich indes nicht herleiten, dass die Zuerkennung eines \n\nsolchen Betrages stets außerhalb des tatrichterlichen Ermessens liegt. Dieser \n\nBetrag ist ohnehin nur auf die Existenzsicherung des Kindes abgestellt und ge-\n\ngebenenfalls auch bei einer Mangelverteilung anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - aaO). Er wird auch bei einer Betrachtung über \n\n18 Jahre vielfach den Betrag, der durchschnittlich für die Betreuung eines Kin-\n\ndes erforderlich ist, nicht wesentlich überschreiten. Die Erwägung, dass die \n\nKindesmutter bei fortgeschrittenem Alter des Kindes zur Aufnahme einer Er-\n\nwerbstätigkeit verpflichtet sein kann, ist in diesem Zusammenhang - anders als \n\nim Unterhaltsrecht und bei der Regulierung von Personenschäden gemäß \n\n§ 844 Abs. 2 BGB - ohne Bedeutung; denn es geht hier nicht um den eigenen \n\nUnterhalt der Klägerin, auf den ein zu erzielender Arbeitsverdienst angerechnet \n\nwerden kann, sondern um deren Belastung mit der Unterhaltsverpflichtung für \n\ndas Kind, die auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeschmälert be-\n\nstehen bleibt. \n\n31 \n\nEin Zuschlag in Höhe von 135 % des Regelsatzes darf deshalb vom Tat-\n\nrichter bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens als angemesse-\n\nner Ausgleich angesehen werden, sofern nicht die Umstände des Falles eine \n\nabweichende Bewertung nahe legen. Dafür zeigt die Revision im vorliegenden \n\nFall nichts Konkretes auf. \n\nIII. \n\n32 \n\nDie Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 O 70/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 13 U 134/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-14/vi-zr-48-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-14/vi-zr-48-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:56.425279+00:00"}}