{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__36-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"VI ZR 36/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 (Gb); BGB § 254 (Dc) Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 36/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. März 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 (Gb); \n\nBGB § 254 (Dc) \n\nZu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für \n\ndie Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung \n\neines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu \n\nleisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt. \n\nBGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - LG Mühlhausen \n\n AG Nordhausen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-\n\nrer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. \n\nUnstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang ein-\n\ntrittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten \n\nsind. \n\n2 \n\nDas beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. Wäh-\n\nrend der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch \n\nFahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatz-\n\nfahrzeug für die Zeit vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen Unfall-\n\nersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von \n\n1.062,99 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual \n\ninsoweit einen Betrag von lediglich 585,00 €. Mit der vorliegenden Klage be-\n\ngehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.\n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend \n\ngemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen \n\nseine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu berücksich-\n\ntigen, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als \n\neinem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer un-\n\nfallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das Unfallge-\n\nschädigten sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Ta-\n\nrifunterschieden verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002 \n\ndarauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden \n\nund dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge \n\nS., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert \n\nzu haben, dass der Unfallersatztarif über den normalen Tarifen liege und dass \n\nein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif ange-\n\nmietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen \n\nund in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der Kläger ha-\n\nbe den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen. \n\nWenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren \n\nund zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst \n\nhöhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rück-\n\nsprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon \n\nausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden. \n\nAuf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaft-\n\nlichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an. \n\n5 \n\n6\n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob \n\nder vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte Unfallersatztarif auf-\n\ngrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat. \n\nDiese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Ge-\n\nschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender \n\n\"Normaltarif\" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich \n\nwar, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahr-\n\nzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Scha-\n\ndensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 \n\n- VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - \n\nz.V.b.). \n\n8 \n\nDies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der \n\nFall. Danach kannte der Kläger auf Grund des Schreibens der Beklagten und \n\nder Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwa-\n\ngenbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und \n\ndarum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten \n\nkonnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der \n\nBeklagten, bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären, \n\nabgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit \n\nwar, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine recht-\n\nlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. \n\n9 \n\nDer erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der \n\nGeschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem \n\nVerkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der \n\nVorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf \n\nden jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten \n\nder Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zu-\n\nmutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und \n\nAusmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhän-\n\ngen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesonde-\n\nre von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzu-\n\nmuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten \n\nohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn \n\ndies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350). \n\n10 \n\nFür die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungs-\n\npflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, je-\n\ndoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten be-\n\nkannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadens-\n\nmindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht er-\n\nsichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er \n\nsich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Ver-\n\nmieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtli-\n\nche Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entge-\n\ngen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung \n\nder Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kläger im Jahre 2002 \n\nnicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das Prob-\n\nlembewusstsein gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die je-\n\ndem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Er-\n\nsatzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöh-\n\nter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche \n\nZusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich je-\n\ndem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Scha-\n\nden nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger \n\nnicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg \n\ndarauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erfor-\n\nderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige \n\nSicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin \n\naus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits \n\ndarauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen. \n\n11 \n\nDie Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückgewiesen werden. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 27 C 1168/04 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 S 175/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/vi-zr-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/vi-zr-36-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:00.481402+00:00"}}