{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__35-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"VI ZR 35/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab eines vorsichtigen Arztes entscheidend. Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Metho- de.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 35/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Mai 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 Aa \n\nBei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab \n\neines vorsichtigen Arztes entscheidend. \n\nZum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Metho-\n\nde. \n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Grei-\n\nner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 19. Januar 2006 aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin \n\nalle mit dem am 6. März 2001 an der Klägerin vorgenommenen Eingriff \n\nund den diesem Eingriff folgenden ärztlichen Behandlungen am 7. und \n\n8. März 2001 ursächlich zusammenhängenden materiellen und immate-\n\nriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht \n\nauf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. \n\nDie Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz trägt die Klägerin zu \n\n2/3, der Beklagte zu 1 zu 1/3; von den Gerichtskosten der Revisionsin-\n\nstanz tragen die Klägerin 2/7, der Beklagte zu 1 5/7. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 2/3, \n\nder Beklagte zu 1 1/3. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt die Kläge-\n\nrin. \n\nDer Beklagte zu 1 trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1 (künftig: der Beklagte) \n\n2 \n\n3 \n\nSchadensersatz wegen Komplikationen bei der Behandlung eines Bandschei-\n\nbenvorfalls. Der Beklagte ist niedergelassener Orthopäde, der Bandscheiben-\n\nbeschwerden mit dem sog. Racz-Katheter behandelt. Bei dieser Behandlung \n\nwird über einen Epiduralkatheter im Spinalkanal ein \"Cocktail\" aus einem Lo-\n\nkalanästhetikum, einem Corticoid, einem Enzym und einer Kochsalzlösung im \n\nBereich des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segments eingespritzt. \n\nDer Beklagte führte solche Eingriffe in der chirurgischen Klinik im Kreis-\n\nkrankenhaus der früheren Beklagten zu 3 aus. Die frühere Beklagte zu 2 arbei-\n\ntete im Jahr 2001 als Stationsärztin in dieser chirurgischen Klinik. \n\nDie Klägerin litt an einem Bandscheibenvorfall, einer Spinalkanalstenose, \n\neinem chronischen Schmerzsyndrom und an einem Facettengelenksyndrom. \n\nAuf Anraten ihres Orthopäden stellte sie sich bei dem Beklagten vor, der mit ihr \n\nam 26. Februar 2001 ein Aufklärungsgespräch führte. In der von der Klägerin \n\nunterzeichneten, vorgefertigten \"Operationsaufklärung und Einwilligung\" sind \n\nals \"Risiken\" und mögliche Komplikationen der Operation unter anderem die \n\n\"Möglichkeit einer Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmstö-\n\nrung\" angeführt und handschriftlich unterstrichen. Von einer konventionellen \n\nBandscheibenoperation riet der Beklagte ab. \n\n4 \n\nDer Beklagte legte den Katheter am 6. März 2001. Die erste Einspritzung \n\ndes \"Cocktails\" erfolgte unmittelbar nach der Operation noch im Wachraum. In \n\nder Nacht zum 7. März 2001 und am Morgen dieses Tages traten starke \n\nSchmerzen auf. Die Verabreichung der Schmerzmittel Tramal und Imbun führte \n\nzu keiner nennenswerten Besserung. Der Beklagte wurde telefonisch unterrich-\n\ntet. Er ordnete eine zweite Infiltration an. Am Nachmittag hatte die Klägerin er-\n\nneut starke Schmerzen. Bei einem weiteren Telefonat gab der Beklagte die \n\nAnweisung, den Katheter um 1 cm zurückzuziehen. Darauf verminderte sich der \n\nSchmerz umgehend und der Zustand der Klägerin besserte sich. Am Abend \n\ndes 7. März 2001 traten jedoch Taubheitsgefühle am Gesäß und linken Bein \n\nder Klägerin auf, worauf diese die Stationsärztin hinwies. Am 8. März 2001 \n\nwurde eine dritte Infiltration gesetzt. Gleich zu Beginn kam es zu starken \n\nkrampfartigen Schmerzen der Klägerin, besonders in der linken Kniekehle au-\n\nßen und im Unterschenkel. Nach etwa eineinhalb Stunden zog die Beklagte \n\nzu 2 den Katheter mitsamt der Nadel heraus. In der Folgezeit zeigte sich bei der \n\nKlägerin eine Blasen- und Mastdarmstörung in streitigem Umfang. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat vorgebracht, die Komplikation sei auf Fehler des Beklag-\n\nten und der Stationsärztin zurückzuführen. Sie hat außerdem eine unzulängli-\n\nche Aufklärung beanstandet und die Feststellung begehrt, alle drei Beklagten \n\nseien zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden verpflichtet, \n\ndie mit den Eingriffen vom 6., 7. und 8. März 2001 ursächlich zusammenhingen. \n\nIhre Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht München hat die Beru-\n\nfung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat lediglich \n\nhinsichtlich des Beklagten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngeziel gegen diesen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, \n\nein Behandlungsfehler des Beklagten sei nicht nachweisbar. Der Eingriff sei \n\n2001 zumindest relativ indiziert gewesen. Das Verfahren habe zum Teil gute \n\nTherapieerfolge aufgewiesen, während Zahl und Schwere der bekannten Ne-\n\nbenwirkungen gering gewesen sei. Das technische Vorgehen des Beklagten bei \n\nder Einbringung des Katheters am 6. März 2001 sei nicht zu beanstanden. Ein \n\nBefunderhebungsfehler des Beklagten durch Beschränkung auf telefonische \n\nAnweisungen und die Unterlassung einer persönlichen Untersuchung am \n\n7. März 2001 sei zu verneinen. \n\n7 \n\nAllerdings habe das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die \n\nEntscheidung des Beklagten, die Behandlung nach Auftreten der Schmerzen \n\nnicht abzubrechen, zu der Blasen- und Mastdarmstörung der Klägerin geführt \n\nhabe. Aus diesem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklag-\n\nten und dem Schaden der Klägerin könne jedoch nicht auf das Vorliegen eines \n\nBehandlungsfehlers geschlossen werden, den der Sachverständige verneint \n\nhabe. Leitlinien für die Schmerzbehandlung mit dem Racz-Katheter gebe es \n\nnicht. \n\n8 \n\nAuch eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht \n\nsei nicht festzustellen. Der Beklagte habe die Klägerin ausweislich des Einwilli-\n\ngungsformulars über die Risiken einer Blasen- und Mastdarmstörung bis zur \n\nQuerschnittlähmung hingewiesen und damit die Gefahren der Behandlung \n\nnicht verharmlost. Auch über eine konventionelle Bandscheibenoperation habe \n\nder Beklagte mit der Klägerin gesprochen. Die Klägerin sei zudem erst nach \n\nergebnisloser konventioneller Schmerzbehandlung an den Beklagten verwiesen \n\nworden. Der Beklagte habe die Klägerin zwar nicht darüber aufgeklärt, dass die \n\nMethode Racz eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art der Schmerzthe-\n\nrapie sei. Er habe aber auf das Misserfolgsrisiko der Methode hingewiesen. Das \n\nLandgericht habe zudem zu Recht einen Entscheidungskonflikt der Klägerin \n\nverneint. Ein Hinweis, dass es sich um eine verhältnismäßig neue Methode mit \n\nstatistisch nicht abgesicherter Wirksamkeit handle, würde die Klägerin von der \n\nBehandlung nicht abgehalten haben. Die beklagten Folgen seien extrem selten. \n\nDer Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Schmerzbehandlung nach \n\nRacz von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werde. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\n1. Allerdings bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen, \n\ndass das Berufungsgericht die Entscheidung des Beklagten für die Therapie mit \n\ndem sogenannten Racz-Katheter (minimal-invasive epidurale Wirbelsäulen-\n\nKathetertechnik nach Prof. Racz; vgl. Altendorfer, Orthopädie & Rheuma 2003, \n\n22 f.; Klakow-Franck/Rheinberger, DÄBl 2003, A 1022 f.) zur Linderung oder \n\nBehebung der Schmerzen der Klägerin nicht beanstandet und in der Therapie-\n\nwahl keinen Behandlungsfehler sieht. \n\n11 \n\na) Zwar handelt es sich bei dieser Behandlungsmethode nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts um eine symptombezogene Schmerzthera-\n\npie, die damals neuartig war und wissenschaftlich umstritten ist. Wissenschaftli-\n\nche Auswertungen mit statistischer Aussagekraft über die Wirksamkeit der The-\n\nrapie fehlten jedenfalls im Jahr 2001. \n\n12 \n\nb) Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist \n\naber grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haf-\n\ntung des Behandlers (vgl. Senat, BGHZ 113, 297, 301 m.w.N). Die Therapie-\n\nwahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Ent-\n\nscheidung ein weites Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwer-\n\ntige Methoden zur Verfügung stehen (vgl. Senat, BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, \n\n157; Urteile vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191; \n\nvom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836). \n\n13 \n\nDer Arzt ist bei der Wahl der Therapie auch nicht stets auf den jeweils si-\n\nchersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in \n\nden besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren \n\nHeilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. Senat, BGHZ 168, \n\n103, 105 f.; Urteil vom 7. Juli 1987 - VI ZR 146/86 - VersR 1988, 82, 83; Kat-\n\nzenmeier, Arzthaftung, S. 311 zu FN 237; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 486; \n\nGeiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 9, B 37). Jedenfalls hat der \n\nArzt alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen an-\n\nzuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleis-\n\nten, und muss um so vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich \n\nfür den Patienten auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR \n\n8/84 - VersR 1985, 969, 970). \n\n14 \n\nNach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden, wenn das Berufungsgericht in der Wahl der Racz-Methode keinen Be-\n\nhandlungsfehler gesehen hat. Die Anwendung dieser Behandlungsmethode war \n\nim konkreten Fall relativ indiziert. Das Verfahren wies - nach den von der Revi-\n\nsion nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts - bei Schmerz-\n\npatienten zum Teil gute Therapieerfolge auf, während Zahl und Schwere der \n\nbekannten Nebenwirkungen gering waren. Die Klägerin hatte lang dauernde \n\nSchmerzen und lehnte eine Bandscheibenoperation ab. Die Spinalkanalstenose \n\nsprach nach dem Wissensstand des Jahres 2001 nicht gegen die Erfolgsaus-\n\nsichten des Eingriffs. Dann aber war dem Beklagten die Wahl dieser Therapie \n\ngestattet, auch wenn sie neuartig und umstritten und ihre Wirksamkeit statis-\n\ntisch nicht abgesichert war. \n\n15 \n\nc) Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Be-\n\nrufungsgericht im Anschluss an das - sachverständig beratene - Landgericht \n\neinen Behandlungsfehler beim Setzen des Epiduralkatheters verneint. Die Re-\n\nvision erhebt insoweit keine Beanstandungen. \n\n16 \n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit \n\ndenen das Berufungsgericht für die Fortsetzung der Behandlung am 7. März \n\n2001 nach dem Auftreten von Schmerzen einen Behandlungsfehler verneint. \n\n17 \n\na) Die Anwendung einer Außenseitermethode unterscheidet sich - wie \n\ndie Anwendung neuer Behandlungsmethoden oder die Vornahme von Heilver-\n\nsuchen an Patienten mit neuen Medikamenten - von herkömmlichen, bereits \n\nzum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in \n\nbesonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu \n\nrechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung \n\neinen besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen \n\nund ihren abzusehenden, zu vermutenden oder aufgetretenen Nachteilen unter \n\nbesonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten. Der behandelnde Arzt \n\nmuss zwar nicht stets den sichersten therapeutischen Weg wählen, doch muss \n\nbei Anwendung einer solchen Methode - wie bereits erwähnt - ein höheres Risi-\n\nko für den Patienten in besonderem Maße eine sachliche Rechtfertigung in den \n\nSachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprogno-\n\nse finden. Die sich hieraus ergebende Abwägung ist kein einmaliger Vorgang \n\nbei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen wer-\n\nden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen \n\nvorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig, insbesondere auch durch \n\nunverzügliche Kontrolluntersuchungen zu informieren hat (vgl. Senat, Urteile \n\nvom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - VersR 2006, 1073; vom 27. März 2007 \n\n- VI ZR 55/05 - beide zum Abdruck in BGHZ bestimmt). \n\n18 \n\nDiese Verpflichtung zur Überprüfung der Behandlungsmethode gilt erst \n\nrecht, wenn im Verlauf der Behandlung Komplikationen auftreten. In diesem Fall \n\nmuss der Arzt sich über deren Ursache vergewissern und darf die Behandlung \n\nnur fortsetzen, wenn auszuschließen ist, dass die Komplikationen durch die Be-\n\nhandlung verursacht sind. \n\n19 \n\nNach diesen Grundsätzen waren beim Auftreten starker Schmerzen bei \n\nder Klägerin anlässlich einer zur Schmerztherapie vorgenommenen neuartigen \n\nBehandlung erhöhte Vorsicht, eine genaue Untersuchung auf die Ursache der \n\nBeeinträchtigungen und die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung blei-\n\nbender Schäden geboten. Auch durfte der Beklagte sich unter den gegebenen \n\nUmständen trotz ärztlicher Betreuung der Patientin im Krankenhaus nicht auf \n\ntelefonische Anweisungen beschränken, sondern musste sich persönlich von \n\nihrer Beeinträchtigung und deren Ursachen vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom \n\n20. Februar 1979 - VI ZR 48/78 - VersR 1979, 376 ff.). Diese Pflicht des behan-\n\ndelnden Arztes zu besonderer Vorsicht hat auch der Sachverständige bestätigt. \n\nBei Anwendung einer Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen \n\nStandards ist Maßstab für die erforderliche Sorgfalt ein vorsichtiger Arzt. \n\n20 \n\nb) In rechtlicher Hinsicht obliegt die Bewertung eines Behandlungsge-\n\nschehens als fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hin-\n\nsicht auf Sachverständige zu stützen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe \n\ndes Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich darauf einstellen, dass \n\nmanche Sachverständige Behandlungsfehler nur zurückhaltend ansprechen, \n\nwie im vorliegenden Fall. Die deutliche Distanzierung des Sachverständigen \n\nvom Vorgehen des Beklagten in der Sache und seine einschränkende Formu-\n\nlierung \"kein richtiger Behandlungsfehler\" hätten dem Berufungsgericht Anlass \n\ngeben müssen, die Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen \n\nund sowohl den für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstab als \n\nauch den Begriff des Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen zu erör-\n\ntern, gegebenenfalls sogar ein anderes Gutachten einzuholen (vgl. Senat, Urtei-\n\nle vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom \n\n19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836; vom 14. Dezember \n\n1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482). \n\n21 \n\nJedenfalls war das Berufungsgericht nicht an die Verneinung eines Be-\n\nhandlungsfehlers durch den Sachverständigen gebunden, zumal diese auch in \n\nder Form nicht eindeutig war und mit \"kein richtiger Behandlungsfehler\" eine \n\ndeutliche Relativierung seiner Beurteilung enthielt. \n\n22 \n\nc) Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, hier einen haftungsbe-\n\ngründenden Fehler des Beklagten anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, \n\ndass für diese Behandlungsmethode keine Leitlinien bestanden haben. Ab-\n\nschließender Beurteilung bedarf diese Frage jedoch nicht. \n\n23 \n\n3. Der Beklagte haftet für die Behandlung insgesamt und die daraus ent-\n\nstandenen und künftig entstehenden Schäden der Klägerin jedenfalls deshalb, \n\nweil die Behandlung ohne wirksame Einwilligung der Klägerin erfolgt ist und \n\ndaher rechtswidrig war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe \n\ndie ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, hält den Angriffen der Revi-\n\nsion gleichfalls nicht stand. \n\n24 \n\na) Die Anwendung einer sogenannten \"Außenseitermethode\" erfordert \n\nzur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung \n\nüber das Für und Wider dieser Methode. Einem Patienten müssen nicht nur die \n\nRisiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, son-\n\ndern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht \n\nmedizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abge-\n\nsichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu \n\nkönnen, ob er die Risiken einer (eventuell - wie hier - nur relativ indizierten) Be-\n\nhandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor \n\ndem Eingriff eingehen will (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 - \n\naaO; Katzenmeier, aaO, S. 312; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., \n\nRn. 387; Geiß/Greiner, aaO, Rn. C 39). \n\nb) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Aufklärung ist unstreitig nicht \n\nerfolgt. \n\nZwar hat der Beklagte die Klägerin über die schwerwiegenden Risiken \n\neiner Querschnittlähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmstörung aufgeklärt. \n\nAuch wurde die Klägerin über die Möglichkeit der Erfolglosigkeit des Eingriffs \n\nbelehrt, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise aus der Unterstreichung der Wörter \"persistierende Beschwerden\" im \n\nAufklärungsformular und der Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeugen \n\nvor dem Landgericht entnimmt. \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\nDer Beklagte hat die Klägerin aber unstreitig nicht darüber belehrt, dass \n\nes sich bei der Methode Racz um eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene \n\nArt der Schmerztherapie handelte, die (noch) nicht medizinischer Standard, de-\n\nren Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert war und die der Sachverständige \n\nals \"klinisch-experimentell\" bezeichnet hat. Eine solche Aufklärung wäre jedoch \n\nnach obigen Grundsätzen erforderlich gewesen und war angesichts der ledig-\n\nlich relativen Indikation und auch angesichts der bei der Klägerin vorbekannten \n\nBesonderheit einer Spinalkanalstenose im konkreten Fall unverzichtbar, selbst \n\nwenn die Stenose damals noch nicht als Kontraindikation erkannt war. Die Auf-\n\nklärung über das Risiko eines Misserfolgs, die das Berufungsgericht als ausrei-\n\nchend angesehen hat, konnte demgegenüber nicht genügen, weil sie die Pati-\n\nentin weder über die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustands noch über \n\ndie insgesamt unerforschte Wirkweise der Methode und ihre umstrittene Wirk-\n\nsamkeit in Kenntnis setzte. \n\n28 \n\nc) Nach allem war die Aufklärung der Klägerin nicht ausreichend, weil sie \n\neine unrichtige Vorstellung von der Schaden-Nutzen-Relation vermittelte (vgl. \n\nSenat, BGHZ 144, 1, 8; Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, \n\n960, 961 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105). An \n\nder haftungsbegründenden Kausalität der Behandlung durch den Beklagten \n\nbestehen nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts keine Zweifel. \n\n29 \n\nEine Haftung des Beklagten für die bei der Klägerin aufgetretene Blasen- \n\nund Mastdarmstörung wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläge-\n\nrin über diese Komplikationsmöglichkeit aufgeklärt worden war. Die Klägerin hat \n\nunwidersprochen vorgetragen, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung über-\n\nhaupt nicht auf die Behandlung eingelassen hätte, und damit geltend gemacht, \n\ndass sie bei vollständiger Aufklärung von dieser Behandlung abgesehen hätte. \n\nAnders als in dem der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2006 (- VI ZR \n\n323/04 - BGHZ 168, 103 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt hätte die Klägerin \n\ndaher diese Behandlung insgesamt abgelehnt (zum haftungsrechtlichen Zu-\n\nrechnungszusammenhang vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR \n\n353/99 - VersR 2001, 592). \n\n30 \n\nd) Auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin durfte das Beru-\n\nfungsgericht seine Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil nicht festge-\n\nstellt und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auf eine hypothetische \n\nEinwilligung der Klägerin auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung berufen \n\nhat (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, \n\n962; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom \n\n14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 9. Juli 1996 - VI ZR \n\n101/95 - VersR 1996, 1239, 1240). \n\n31 \n\nDie Revision wendet sich im Übrigen mit Erfolg dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Behandlung \n\nnach Racz angenommen hat, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt \n\nnicht plausibel dargetan habe. Das Berufungsgericht stellt zu hohe Anforderun-\n\ngen an die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts bei Anwendung einer Au-\n\nßenseitermethode (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 - aaO). \n\nDie Klägerin hatte vorgetragen, bei ordnungsgemäßem Hinweis darauf, dass es \n\nsich um eine Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen Standards \n\nhandelte, hätte sie die Behandlung nicht ausführen lassen; sie wäre notfalls in \n\neine Schmerzklinik gegangen. Damit hatte sie einen Entscheidungskonflikt aus-\n\nreichend plausibel gemacht. \n\n32 \n\ne) Die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten war somit mangels \n\nordnungsgemäßer Aufklärung über die Anwendung einer \"Außenseitermetho-\n\nde\" von Anfang an rechtswidrig. Der Beklagte haftet daher für alle aus der Be-\n\nhandlung entstehenden materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin. \n\n33 \n\nf) Eine für die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklag-\n\nten ausreichende Möglichkeit künftiger Schäden (vgl. Senat, Urteil vom \n\n9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - GesR 2007, 165) ist nach den Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts in der Blasen- und Mastdarmstörung der Klägerin fest-\n\ngestellt. \n\n34 \n\n4. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Der erkennende Senat hat in der Sache abschließend zu entscheiden, \n\nda die Aufhebung wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des § 823 Abs. 1 \n\nBGB auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endent-\n\nscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n35 \n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 MO 2439/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 U 4453/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__35-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/vi-zr-35-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__35-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__35-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/vi-zr-35-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__35-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:53.403828+00:00"}}