{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__23-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"VI ZR 23/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 23/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und den Richter Pauge \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n7. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 75.793,44 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\n2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Beru-\n\nfungsgericht habe Vortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 18. November \n\n2005 verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts handelte es sich bei der Behauptung der Klägerin, der Be-\n\nklagte habe das beanstandete Schreiben auch an das Finanzamt S. und die \n\nSchule der Tochter des Geschäftsführers der Klägerin gerichtet, nicht um neuen \n\nVortrag im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat diese Behauptungen \n\nnämlich nicht bestritten. § 531 Abs. 2 ZPO ist aber auf solche Tatsachen nicht \n\nanwendbar, die im Berufungsrechtszug zwar erstmals vorgetragen werden, a-\n\nber unstreitig bleiben (BGHZ 161, 138, 141 ff.; BGH, Urteile vom 6. Dezember \n\n2004 - II ZR 394/02 - NJW-RR 2005, 437 und vom 13. Juli 2005 - IV ZR 47/04 - \n\nFamRZ 2005, 1555, 1557). \n\n3 \n\nHinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin auch deshalb hätte berück-\n\nsichtigt werden müssen, weil es sich um eine - stets zulässige - Konkretisierung \n\nihres erstinstanzlichen Vorbringens gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni \n\n1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 \n\n- VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322). Die Klägerin hat in der Beru-\n\nfungsbegründung zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag, der Beklagte habe das \n\nSchreiben flächendeckend verbreitet, behauptet, er habe das Schreiben an \n\nKunden und Nichtkunden der Klägerin gesandt. Dazu hat sie 39 Empfänger \n\ngenannt, darunter u.a. den örtlichen Fußballverein, das Finanzamt S. und die \n\nT.-H.-Schule. Der Beklagte hat sich in seiner Berufungserwiderung lediglich auf \n\nden Standpunkt gestellt, die Versendung des Schreibens an die genannten 39 \n\nAdressaten könne man nicht als \"flächendeckend\" bezeichnen. Er hat sogar \n\n\"knapp 100\" Faxschreiben eingeräumt und gemeint, dies sei keine \"flächende-\n\nckende Verbreitung\". Dass unter den Adressaten auch Finanzbeamte und Leh-\n\nrer gewesen seien, sei nicht zu beanstanden, da auch diese ordentlich verdien-\n\nten und deswegen als Käufer von Eigentumswohnungen in Betracht kämen. \n\n4 \n\n3. Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Klageansprüche als unbegründet erachtet, weil das beanstande-\n\nte Schreiben keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalte, eine Mei-\n\nnungsäußerung im Vordergrund stehe und die eingeschränkten Voraussetzun-\n\ngen, unter denen die Unterlassung der Behauptung einer wahren Tatsache un-\n\nter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am Unternehmen verlangt \n\nwerden könne, im Streitfall nicht vorlägen, weil sich der Beklagte hier mit Erfolg \n\nauf Wahrnehmung berechtigter Interessen (Rechtsgedanke des § 193 StGB) \n\nberufen könne. Die dabei vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das von ihm \n\nwahrgenommene Interesse seiner Auftraggeber an der Verbreitung des Schrei-\n\nbens überwiege. \n\n5 \n\nNicht auszuschließen ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung anders \n\nausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht den vermeintlich als neu angese-\n\nhenen und deshalb nicht berücksichtigten Tatsachenvortrag der Klägerin in sei-\n\nne Beurteilung einbezogen hätte. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht \n\nmit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit der Versendung des Faxschrei-\n\nbens erfolgte Information über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen \n\nden Geschäftsführer der Klägerin unter dem Blickwinkel der Wahrnehmung be-\n\nrechtigter Interessen gerechtfertigt war, obwohl die Versendung u.a. auch an \n\ndas Finanzamt S., den örtlichen Fußballverein und die Schule der Tochter des \n\nGeschäftsführers der Klägerin erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Verbrei-\n\ntung wahrer Tatsachen, die einen ungünstigen Schluss auf die Kreditwürdigkeit \n\neines Kaufmanns zulassen, eine gewissenhafte Abwägung der konkurrierenden \n\nInteressen vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Verbreitung \n\nan einen mehr oder weniger großen Personenkreis unbedingt notwendig war \n\nund mit der größtmöglichen Schonung der berechtigten Interessen des Betrof-\n\nfenen erfolgte (BGHZ 8, 142, 145 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 266, \n\n269 f. [\"Prangerwirkung\"]). Dies wird das Berufungsgericht bei erneuter Befas-\n\nsung zu berücksichtigen haben. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Diederichsen Pauge \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 03.03.2005 - 4 O 527/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 6 U 47/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/vi-zr-23-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/vi-zr-23-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:10.731217+00:00"}}