{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__18-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"VI ZR 18/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb, § 254 Abs. 1 Dc Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erfor- derlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugäng- lich war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 18/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2007 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Gb, § 254 Abs. 1 Dc \n\nDie Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund \n\nunfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erfor-\n\nderlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten \n\njedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs \n\nzugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, \n\nder in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugäng-\n\nlich war. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - LG Bochum \n\n AG Recklinghausen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren \n\nmit Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter \n\nPauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Bochum vom 29. November 2005 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughalter Ansprüche \n\nauf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Januar \n\n2002 geltend, bei dem der Pkw der Klägerin Opel Movano beschädigt wurde. \n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen \n\nSchaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher \n\nHöhe Mietwagenkosten zu erstatten sind. \n\n2 \n\nDas beschädigte Fahrzeug der Klägerin wurde bei der Firma Autohaus \n\nE. GmbH, zu der die Klägerin geschäftliche Beziehungen unterhält, repariert. \n\nDer Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattete diese Kosten in vollem Um-\n\nfang. Während der Reparaturzeit mietete die Klägerin bei der Firma E. GmbH \n\nzunächst einen Opel Movano für 10 Tage und sodann einen Opel Arena für \n\nweitere 8 Tage zu dem dort angebotenen Unfallersatztarif an. Die Firma E. \n\nGmbH bot auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler an.\n\n3 \n\nDie Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur vom 5. bis einschließlich \n\n21. März 2002 beliefen sich auf insgesamt 3.428,41 €. Der Haftpflichtversiche-\n\nrer der Beklagten erstattete vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich \n\n897,24 €. Dem lag der Normaltarif nach der Preisliste Opel-Rent zugrunde, und \n\nzwar für den Opel Movano eine Wochenpauschale von 328,45 € sowie drei Ta-\n\ngespauschalen von je 66,38 € sowie eine Wochenpauschale für den Opel Are-\n\nna von 307,76 € und eine Tagespauschale in Höhe von 62,07 € (jeweils netto). \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des Differenzbe-\n\ntrages.\n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klägerin auf ihre Berufung einen Betrag von 1.212,94 € zugesprochen und \n\ndie weiter gehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Um-\n\nfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin nur Erstattung \n\nder Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges für eine Dauer von 18 Ta-\n\ngen nach dem Normaltarif der Firma E. GmbH verlangen. Zur Begründung hat \n\nes im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht hinreichend kon-\n\nkret dargelegt, dass der von ihr in Anspruch genommene Unfallersatztarif der \n\nFirma E. GmbH erforderlich zur Wiederherstellung gewesen sei. Ausgehend \n\nvon der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif \n\nsei Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Normaltarif, also ein Tarif, der für \n\nSelbstzahler Anwendung finde und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichts-\n\npunkten gebildet werde. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen \n\nNormaltarif ergebenden Betrags sei nur gerechtfertigt, soweit dies unfallbedingt \n\nsei. Dies sei gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des Vortrags des Geschädigten \n\nnach Beratung durch einen Sachverständigen zu schätzen. Insoweit sei keine \n\nBeweiserhebung veranlasst, da der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend sub-\n\nstantiiert sei. Maßgeblich sei allein die spezifische Kalkulation des von dem Ge-\n\nschädigten im Einzelfall in Anspruch genommenen Unfallersatztarifs, weswegen \n\nes eines substantiierten Parteivortrags zu der der Preisbildung zugrunde lie-\n\ngenden Kalkulation des betroffenen Mietwagenunternehmens bedürfe. Trotz ei-\n\nnes ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises habe die Klägerin keine umfassen-\n\nde konkrete Preiskalkulation der Firma E. GmbH hinsichtlich des Unfallersatz-\n\ntarifs vorgelegt. \n\n6\n\nZur Frage, ob ihr kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen \n\nsei, habe die Klägerin nur vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt zu \n\nhaben. Sie habe keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr \n\neine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewe-\n\nsen wäre. Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht auf der Hand. \n\nDenn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte Fahrzeug erst zwei \n\nMonate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe \n\nsie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie \n\neinige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe, die sie auch dort habe reparieren \n\nlassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar ge-\n\nwesen, sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu erkundigen. \n\n7\n\nDie von der Firma E. GmbH angebotenen Normaltarife, ausgehend von \n\neiner Tagesmiete, stellten den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand dar. \n\nEs sei der Klägerin insbesondere aufgrund der bestehenden geschäftlichen \n\nKontakte zur Firma E. GmbH nicht zuzumuten gewesen, das Ersatzfahrzeug \n\nbei einem anderen Unternehmen anzumieten. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\n1. Rechtlich unzutreffend ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - \n\nallerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere \n\nPreis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt \n\nsei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des \n\nVermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische \n\nLeistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif \n\nrechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, es sei nicht \n\nerforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, viel-\n\nmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen \n\nbei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten \n\n(vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564; vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR \n\n2006, 853). \n\n10\n\nDanach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Dar-\n\nlegung der Klägerin, indem es konkrete Angaben zur Kalkulation des Unfaller-\n\nsatztarifs durch die E. GmbH fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung \n\nnicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag der Klägerin sei insoweit gleich-\n\nwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrens-\n\nstand nicht gefolgt werden. Die Revision verweist im Einzelnen darauf, dass die \n\nKlägerin unter Beweisantritt zu den Gründen vorgetragen habe, die nach ihrer \n\nMeinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Dies ist im Ansatz \n\nauch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die-\n\nsen Vortrag deshalb für unzureichend gehalten, weil konkrete Darlegungen zur \n\nKalkulation der E. GmbH fehlten. Dazu, ob der Vortrag der Klägerin auch aus \n\nanderen Gründen als unzureichend erscheint, fehlen - insbesondere für eine ei-\n\ngene Würdigung durch den erkennenden Senat - ausreichende Anhaltspunkte. \n\nOb, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die aufgeführten Faktoren kei-\n\nnen über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif rechtfertigen, ist beim ge-\n\ngenwärtigen Verfahrensstand keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. \n\n11 \n\n2. Dieser Frage musste das Berufungsgericht allerdings unter den Um-\n\nständen des vorliegenden Falls nicht weiter nachgehen. Die Frage, ob ein vom \n\nGeschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kos-\n\ntenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann \n\noffen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstige-\n\nrer \"Normaltarif\" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugäng-\n\nlich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden \n\nFahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden \n\nSchadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 4. Juli 2006 \n\n- VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426). \n\n12 \n\nDavon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht führt unter Bezugnah-\n\nme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, die Klägerin habe \n\nden \"Unfallersatztarif\" nur dann wählen dürfen, wenn ihr unter Berücksichtigung \n\nihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für \n\nsie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in \n\nihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif \n\nzugänglich gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR \n\n32/05 - aaO und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO, S. 1426, jeweils \n\nm.w.N.). Die Klägerin habe hierzu lediglich vorgetragen, nicht nach weiteren Ta-\n\nrifen gefragt zu haben. Sie habe hier keine Umstände dargelegt, aus denen sich \n\nergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht \n\nzumutbar gewesen wäre. Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht \n\nauf der Hand. Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte \n\nFahrzeug erst zwei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem ei-\n\ngenen Vortrag habe sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH \n\ngehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe und die sie \n\nauch dort habe reparieren lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe ge-\n\nlegen und sei zumutbar gewesen, sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu \n\nerkundigen. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. \n\nInsoweit sind auch Rechtsfehler nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen \n\nsteht aber fest, dass der Klägerin die kostengünstigere Anmietung eines Fahr-\n\nzeugs möglich war und auch zugemutet werden konnte, weil der Normaltarif in \n\nvollem Umfang ihren Bedürfnissen entsprach. Auf die oben unter 1. erörterte \n\nFrage kommt es danach nicht mehr an. \n\n14 \n\nDie Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückgewiesen werden. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Recklinghausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 C 472/04 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 29.11.2005 - 11 S 20/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zr-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zr-18-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:26.079038+00:00"}}