{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__17-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"VI ZR 17/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 C Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schwe- ren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 17/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Mai 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 C \n\nWird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schwe-\n\nren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht \n\nin Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt \n\nwar. \n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06 - OLG Zweibrücken \n\n LG Frankenthal (Pfalz) \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Ober-\n\nlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Dezember 2005 wird auf Kosten \n\ndes Klägers hinsichtlich eines Klagebetrages in Höhe von 598,50 € ver-\n\nworfen und im Übrigen zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDas klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus über-\n\ngegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende \n\nPolizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belas-\n\ntungssyndrom erlitten haben sollen. \n\nAm 21. Dezember 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten \n\n(nachfolgend: Schädiger) als \"Geisterfahrer\" die Autobahn entgegen der vorge-\n\nschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden \n\nPKW zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide PKW fin-\n\ngen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen ver-\n\nbrannten. \n\n3 \n\nAuf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. \n\nund sein Beifahrer T. der Unfallstelle. Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den \n\nUnfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/ \n\nBWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Klägers hat T. einen Rettungsver-\n\nsuch unternommen, der unstreitig abgebrochen worden ist, als die Fahrzeuge in \n\nFlammen aufgingen. Sodann kam der Polizeibeamte D. zur Unfallaufnahme \n\nhinzu. \n\n4 \n\nWegen der HWS/BWS-Distorsion war T. vom 23. Dezember 2002 bis \n\n2. Januar 2003 dienstunfähig. Der Kläger macht geltend, T. und D. hätten durch \n\nden Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Darauf führt der \n\nKläger die mehrmonatige Dienstunfähigkeit des T. ab September 2003 und eine \n\nMinderung der Erwerbsfähigkeit des D. zurück. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-\n\nDistorsion des T. erstattet. Im Rechtsstreit hat der Kläger insoweit weitere Heil-\n\nbehandlungskosten und insbesondere weiteren Schadensersatz und Feststel-\n\nlung einer Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus dem Dienstunfall wegen \n\nder behaupteten posttraumatischen Belastungsstörungen begehrt. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte lediglich hin-\n\nsichtlich des Ersatzes weiterer Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-\n\nDistorsion Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nur wegen der \n\nDienstunfähigkeit im Zusammenhang mit der HWS/BWS-Distorsion weiterer \n\nSchadensersatz zu (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 98 LBG Rheinland-\n\nPfalz). \n\nWegen der behaupteten posttraumatischen Belastungssyndrome beste-\n\nhe kein Schadensersatzanspruch. Auch wenn man durch den Unfall psychisch \n\nvermittelte Gesundheitsschädigungen mit Krankheitswert unterstelle, fielen die-\n\nse nicht in den Schutzbereich der §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG; sie seien \n\nvielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder grundsätzlich selbst zu \n\ntragen habe. Vor diesem Hintergrund setze ein solcher Schadensersatzan-\n\nspruch eine Sonderverbindung des psychisch geschädigten Dritten zu dem \n\nschrecklichen Ereignis voraus, die die Beobachtung des Geschehens gerade \n\nfür ihn zu einer Belastung werden lasse. Für Polizeibeamte gehörten die mit der \n\nBerufsausübung verbundenen psychischen Belastungen infolge Wahrnehmung \n\neines schrecklichen Geschehens indes zum allgemeinen Berufsrisiko als einem \n\nUnterfall des allgemeinen Lebensrisikos. Eine durch eine Rettungshandlung \n\ngesteigerte Gefahrenlage für die Polizeibeamten am Unfallort oder eine da-\n\ndurch begründete Sonderverbindung zwischen dem Helfer und dem Opfer habe \n\nnicht vorgelegen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Soweit der Kläger geltend macht, die Klage sei zu Unrecht in Höhe \n\nvon 598,50 € hinsichtlich der Dienstbezüge für die Zeit vom 23. bis 31. De-\n\nzember 2002 abgewiesen worden, ist die Revision unzulässig, weil sie das Be-\n\nrufungsgericht insoweit nicht zugelassen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision \n\nnur zur Klärung der Frage zulassen will, ob die Polizeibeamten die unterstellten \n\npsychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen entschädigungslos hin-\n\nnehmen müssen. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Ein-\n\nschränkung nicht. Es genügt jedoch, dass sich die Einschränkung mit ausrei-\n\nchender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Senatsurteil \n\nvom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; ebenso BGHZ 48, \n\n134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständi-\n\nge prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es \n\ndie Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der An-\n\ngabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zu-\n\nlassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGHZ 48, aaO; 153, 358, 361 f.). \n\n10 \n\nNach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-\n\nsung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des \n\nStreitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begren-\n\nzen könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 398 f.; vom 9. Dezember 2003 \n\n- VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\naaO). Der Teil des Prozessstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, \n\nmuss vom restlichen Prozessstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverwei-\n\nsung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu \n\ndem nicht anfechtbaren Teil geraten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR \n\n2003, 1192, 1194; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Dienstunfähigkeit vom 23. bis \n\n31. Dezember 2002 beruhte allein auf der erlittenen HWS/BWS-Distorsion und \n\nsomit auf einer andersartigen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schadensursa-\n\nche als das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom. \n\n11 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen eines \n\nposttraumatischen Belastungssyndroms abgelehnt hat, hält das Berufungsurteil \n\nder revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat insoweit \n\nzu Recht Schadensersatzansprüche der Polizeibeamten T. und D. verneint, weil \n\nes sowohl für Ansprüche aus § 823 BGB als auch aus §§ 7, 18 StVG an dem \n\nerforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. \n\n12 \n\na) Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychi-\n\nsche Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten \n\nRechtsguts Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. z.B. \n\nSenatsurteile BGHZ 132, 341, 344 m.w.N. und vom 16. Januar 2001 - VI ZR \n\n381/99 - VersR 2001, 874, 875). Im Streitfall ist revisionsrechtlich zu unterstel-\n\nlen, dass die vom erkennenden Senat an eine Gesundheitsbeschädigung im \n\nSinne dieser Vorschrift gestellten Anforderungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, \n\n163, 165 f.; 132, 341, 344; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 - VersR 1984, \n\n439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88 - VersR 1989, 853, 854) erfüllt sind, weil \n\nnach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine unfallbedingte Gesund-\n\nheitsschädigung der Polizisten schlüssig dargetan ist und das Berufungsgericht \n\noffen gelassen hat, ob die für eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 \n\nBGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. \n\n13 \n\nb) Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Haftung ohne \n\nRechtsfehler verneint. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen \n\ndurch ein posttraumatisches Belastungssyndrom sind nicht unmittelbar durch \n\ndas Falschfahren auf der Autobahn und den dadurch verursachten Zusammen-\n\nstoß mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Unterschied zu dem von T. erlitte-\n\nnen und gesondert zu beurteilenden Gesundheitsschaden in Form einer \n\nHWS/BWS-Distorsion beruhen sie auch nicht auf einer Handlung zur Vermei-\n\ndung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug. Sie sind vielmehr auf \n\neine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen, die nach dem Vorbrin-\n\ngen des Klägers nicht Folge einer HWS/BWS-Verletzung ist, sondern dadurch \n\nentstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen \n\nder beteiligten Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu können. \n\nUnter diesen Umständen kann ein solcher Gesundheitsschaden dem Schädiger \n\nnicht zugerechnet werden. \n\n14 \n\naa) Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in \n\nFällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter in-\n\nfolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten \n\nhat (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, \n\n240, 241; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom \n\n16. März 1993 - VI ZR 101/92 - VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zu-\n\nrechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle \n\neines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfall-\n\ngeschehen psychisch nicht verkraften konnte \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 242). Solche Umstände \n\nsind hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentli-\n\nchen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben \n\nsoll, nämlich der Kollision zwischen dem \"Geisterfahrer\" und dem PKW der Fa-\n\nmilie nicht beteiligt. \n\n15 \n\nbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision an-\n\ngesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshand-\n\nlung. Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares \n\nTun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem \n\nanderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz \n\nbilligenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des \n\nSchadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung \n\ngesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; \n\n70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.). Eine auf solcher Grundlage \n\nberuhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in de-\n\nnen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere \n\ndazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Per-\n\nsonen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfol-\n\ngung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenla-\n\nge einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom \n\n3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.). \n\n16 \n\nIm Unterschied zu diesen Fällen haben die Geschädigten hier keinen \n\nSchaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich \n\naufgrund einer durch die \"Geisterfahrt\" des Schädigers bestehenden gesteiger-\n\nten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete \n\nRettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\njedenfalls abgebrochen, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen, und hat als \n\nsolcher zu keinem Gesundheitsschaden des Polizeibeamten geführt. \n\n17 \n\ncc) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Polizeibeamten wie zufällige Zeugen des Verkehrsunfalls be-\n\nhandelt hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. November 1985 \n\n(VI ZR 103/84, aaO) offen gelassen, ob auch völlig fremde, mit den eigentlichen \n\nUnfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehende Personen bei be-\n\nsonders schweren Unfällen Schadensersatz für eine psychische Gesundheits-\n\nbeeinträchtigung erhalten können. Diese Frage ist aus den oben dargelegten \n\nGründen zu verneinen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich \n\nbei den Geschädigten um Polizeibeamte oder andere Personen handelt, die \n\nzufällig das Unfallgeschehen miterleben. In beiden Fällen ist eine Schädigung, \n\ndie aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, dem \n\nallgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. \n\n18 \n\n3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \nLG Frankenthal, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 O 102/05 - \nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 U 107/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/vi-zr-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/vi-zr-17-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:31.869247+00:00"}}