{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__14-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"VI ZR 14/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 14/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. März 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2005 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. Die \n\nBeklagte verlegt die Zeitschrift \"FRAU AKTUELL\". In der Ausgabe Nr. 9/02 vom \n\n20. Februar 2002 dieser Zeitschrift wurde berichtet, dass es dem Fürsten von \n\nMonaco \"gesundheitlich wieder einmal sehr schlecht gehen soll\" und er Besuch \n\nnur von seiner jüngsten Tochter erhalten habe, seine älteste Tochter, die Kläge-\n\nrin, aber mit ihrem Ehemann und ihrem Töchterchen ein paar Tage zum Skiur-\n\nlaub in St. Moritz weile. Illustriert war diese Berichterstattung unter anderem mit \n\nder beanstandeten Aufnahme, welche die Klägerin neben ihrem Ehemann auf \n\nder Straße in St. Moritz zeigt. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt - wie ihr Ehemann im Verfahren VI ZR 13/06 - von \n\nder Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahme erneut zu veröffentlichen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, die \n\nBerufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht der \n\nKlägerin am eigenen Bild eingegriffen. Die Klägerin müsse gemäß § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG als Person des öffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen \n\nohne ihre Einwilligung verbreitet würden. Dieses Recht zur Veröffentlichung fin-\n\nde nach § 23 Abs. 2 KUG erst dann seine Grenze, wenn die Aufnahme die Pri-\n\nvatsphäre der Klägerin berühre und das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer \n\nPrivatsphäre das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiege. Eine Ab-\n\nwägung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG ergebe hier, dass die Veröffentlichung rechtmäßig erfolgt sei. Zwar \n\nsei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abwägung zu berücksichtigen und bei der \n\nBestimmung der Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin \n\nheranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfassung des deutschen Staa-\n\ntes vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des allgemeinen Interesses betrof-\n\nfen, zu der das veröffentlichte Bild einen Beitrag leiste, sondern nur das Unter-\n\nhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nsei die Veröffentlichung jedoch trotzdem zulässig, weil Plätze, an denen sich \n\nder Einzelne unter vielen Menschen befinde, die Voraussetzungen des Privat-\n\nsphärenschutzes nicht erfüllten; sie könnten das Rückzugsbedürfnis nicht erfül-\n\nlen und rechtfertigten damit auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den dieses \n\nBedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung verdiene. Diese Recht-\n\nsprechung binde das Berufungsgericht nach § 31 BVerfGG. Das beanstandete \n\nBild zeige die Klägerin mit ihrem Ehemann auf offener Straße in St. Moritz und \n\ndamit an einem Platz, an dem sich viele Menschen aufhielten. Wer wie die Klä-\n\ngerin als Person des öffentlichen Lebens in diesem Ort seinen Urlaub verbrin-\n\nge, müsse mit \n\neiner \n\ngewissen Aufmerksamkeit \n\nrechnen \n\nund \n\nkönne nicht davon ausgehen, von den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem \n\nöffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der Vorrang einzuräumen. Die \n\nBildveröffentlichung sei nicht zu beanstanden. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung \n\nverbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-\n\nsondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, \n\ndass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu \n\nbefinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird \n\n(st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; vom 28. September 2004 - VI \n\nZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der \n\nAusgangspunkt des Berufungsurteils, dass die Klägerin die nach diesen \n\nGrundsätzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahme weder \n\nausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat. \n\n6 \n\n2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch ohne Ein-\n\nwilligung hinzunehmen, dass Aufnahmen verbreitet werden, die sie im Urlaub in \n\nBegleitung ihres Ehemannes in der Öffentlichkeit abbildeten, kann in dieser All-\n\ngemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungs-\n\nfrei veröffentlicht werden dürfen, greift aber vorliegend hinsichtlich der bean-\n\nstandeten Aufnahme durch. \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht bejaht für die beanstandete Bildveröffentlichung \n\neine Ausnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Klägerin müsse als \n\nPerson des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung hinnehmen. Zwar leiste \n\ndas Bild keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Interesse, sondern \n\ndiene nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl sei der Schutz der Privat-\n\nsphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahme die Klägerin an einem Ort zeige, an \n\ndem sich auch andere Menschen befänden. \n\n8 \n\nSeine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her, \n\nmit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR \n\n15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-\n\ndungen mit Kindern) bestätigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht \n\nnach § 31 BVerfGG gebunden fühlt. \n\n9 \n\nb) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder \n\nHinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus \n\n§§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, \n\n1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere \n\nunter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichts-\n\nhofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren \n\nvon Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November \n\n2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten \n\nGrundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren \n\nneuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - \n\nVersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen. \n\n10 \n\naa) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-\n\nten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, \n\nwenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese \n\nAusnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen \n\ndes Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n11 \n\nAus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nund des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der \"Person der Zeitge-\n\nschichte\" entwickelt. Als \"relative\" Person der Zeitgeschichte ist eine Person \n\nanzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse \n\nauf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-\n\nmenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als \"abso-\n\nlute\" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer \n\nBedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-\n\ngenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. \n\nAuch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen \n\nBereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich \n\nan anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbericht-\n\nerstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, \n\nBVerfGE 101, 361 ff.). \n\n12 \n\nbb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den \n\nso genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner \n\nEntscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der \n\nerkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-\n\ndungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR \n\n2006, 274). \n\n13 \n\nHiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention \n\ndes Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von \n\ndem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-\n\nresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-\n\nkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"aus dem Be-\n\nreich der Zeitgeschichte\" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.). \n\n14 \n\ncc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der \n\nabgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-\n\nrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fas-\n\nsung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-\n\nmehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002 \n\n- BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der \n\nPresse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin \n\nschon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist \n\nder Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pres-\n\nsefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre \n\nausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR \n\n2004, 863; und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; \n\nvom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Maßgebend ist \n\nhierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das \n\nZeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, \n\ndoch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Ein-\n\nbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der \n\nVerhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs im-\n\nmer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinte-\n\nresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt \n\nsich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ent-\n\nscheiden. \n\n15 \n\nSoweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der \"absoluten \n\nPerson der Zeitgeschichte\" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der \n\nSache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen über solche in der \n\nÖffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht \n\nist zuzugeben, dass die Klägerin unbeschadet der Frage, ob sie als absolute \n\nPerson der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung anzusehen \n\nist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und in besonderem \n\nMaß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat sie sich bei der \n\nbeanstandeten Abbildung nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit im oben \n\ndargelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch \n\nheimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; \n\nBVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, \n\n332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt. \n\n16 \n\nAllein diese Umstände können jedoch entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsphäre zu vernei-\n\nnen. Das gilt nicht nur unter Berücksichtigung der Auffassung des EGMR, son-\n\ndern ergibt sich bei richtigem Verständnis bereits aus dem abgestuften Schutz-\n\nkonzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die \n\nunter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses \n\ndulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch \n\nberechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n17 \n\nMithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-\n\nsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-\n\nschichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; \n\nvom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober \n\n2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-\n\ndings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon \n\nnach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an \n\nWerken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG; \n\nvgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-\n\nsetzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I § 23 KUG Anm. 1; Stenogra-\n\nphische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode \n\nII. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenstück Nr. 30 S. 1540 f. \n\nund I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf \n\nden Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von \n\nhistorisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, \n\nalso alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin \n\nvom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge \n\nkann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Mei-\n\nnungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen \n\nals sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 \n\n- VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, \n\n625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). \n\n18 \n\nZum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass \n\ndie Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, \n\ninnerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \n\nöffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess \n\nherausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE \n\n101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO \n\nRn. 24; EGMR NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur \n\nWahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-\n\nrien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält \n\n(vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - \n\nVersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom \n\n15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit \n\nwird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom \n\n24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn \n\ndort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine \n\nwesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu \n\nallen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben \n\ndargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. \n\n19 \n\nSoweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur \"in bestimmten \n\nGrenzen\" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-\n\nschränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informations-\n\nrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre anderer-\n\nseits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten \n\nSchutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei-\n\nheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst \n\nnach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann \n\nsie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen \n\nentziehen, über die sie berichten will. \n\n20 \n\nDeshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen \n\ndem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des \n\nAbgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung \n\ndes Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat \n\nschon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; \n\nUrteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je \n\ngrößer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das \n\nSchutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informations-\n\nbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der \n\nSchutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-\n\nformationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, \n\nBGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung \n\nhat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht \n\n(vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 334 m.w.N.). \n\n21 \n\nDies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August \n\n2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht \n\nzu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheits-\n\ngrad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-\n\nrücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-\n\nhen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-\n\nschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte \n\nmit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hi-\n\nnausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für \n\nden Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des \n\nBetroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des \n\nInformationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-\n\nnis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites \n\nVerständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-\n\nrecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. \n\n22 \n\nEine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-\n\nsung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR \n\nNJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre \n\nebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht \n\n- anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des § 31 \n\nBVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ent-\n\nscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der \n\nPrivatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räum-\n\nlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht \n\naus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und \n\nSchutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu \n\nberücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen \n\nGrundsätzen entsprechende Interessenabwägung in einem den Ehemann der \n\nKlägerin betreffenden Verfahren gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005 \n\n- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835). \n\n23 \n\ndd) Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informati-\n\nonswert der Abbildung einschließlich einer zugehörigen Wortberichterstattung \n\nan, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang \n\nmit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese \n\nzugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch \n\nEGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefestigter Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom \n\n30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September \n\n2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.). \n\n24 \n\n25 \n\n3. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung: \n\nDas in der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 der Zeitschrift \"FRAU \n\nAKTUELL\" veröffentlichte Bild zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf öffent-\n\nlicher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grundsätzlich auch bei \"Prominenten\" \n\nzum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Dennoch hat das Beru-\n\nfungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im Ergebnis zutreffend als Bebilde-\n\nrung eines Berichts über ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht beanstandet. \n\n26 \n\nZwar ist der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information über \n\nein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allge-\n\nmeinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch die \n\nzugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf \n\nden Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. \n\nein Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. \n\nRn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen wei-\n\nten Verständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der \n\nWortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden \n\nFürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im oben darge-\n\nlegten Sinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den re-\n\ndaktionellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie \n\nder Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der \n\nQualität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags ab-\n\nhängig zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. März 1995 \n\n- VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, \n\n1026). Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern \n\nwährend der Krankheit des Fürsten betrifft, zumal die Zulässigkeit der Wortbe-\n\nrichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Diese Berichterstat-\n\ntung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert. \n\n27 \n\nBei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen der Klä-\n\ngerin (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenste-\n\nhen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-\n\nsamtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR \n\n2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-\n\ndung, welche die Klägerin und ihren Ehemann auf offener Straße zeigt, kein \n\neigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurtei-\n\nlung rechtfertigen könnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von \n\nHeimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande ge-\n\nkommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, \n\n2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, \n\nBGHZ 131, 332, 342), macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht er-\n\nsichtlich. \n\n28 \n\n29 \n\n4. Nach allem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 870/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 7 U 85/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/vi-zr-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/vi-zr-14-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:37.750857+00:00"}}