{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__12-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"VI ZR 12/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Juni 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 12/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 \nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nZur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 20. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Lebensgefährtin des Musikers Herbert Grönemeyer. \n\nDie Beklagte verlegt die Illustrierte \"BUNTE\". In deren Ausgabe Nr. 20 vom \n\n6. Mai 2004 veröffentlichte sie ohne Einwilligung der Klägerin u.a. zwei Fotos, \n\ndie die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in legerer Freizeitklei-\n\ndung in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen. \n\n2 \n\nAuf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, wäh-\n\nrend sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. Die Aufnahme ist von außer-\n\nhalb des Cafés gefertigt worden, wie an unscharf im Vordergrund zu sehenden \n\nvorbeilaufenden Passanten zu erkennen ist. Von ihrem Lebensgefährten ist nur \n\nein Teil seines Arms zu sehen. In der Bildnebenschrift heißt es: \"DIE BLICKE \n\nDER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in ei-\n\nnem römischen Café\". \n\n3 \n\nAuf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in \n\neiner Fußgängerzone. Darunter heißt es: \n\n\"Herbert Grönemeyer \n\"Männer brauchen viel Zärtlichkeit\" - das gilt auch für ihn \n\n\"Das Leben geht weiter\", hat er im Radio gesagt, \"man kann sich \nnicht immer rumdrücken.\" Jetzt hat er das Zitat in einen neuen \nFrühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der \nWürgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch \nRom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte \nGrönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann \nhat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: \"Der Mensch \nheißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, \nweil er lebt.\" Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen.\" \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Auf-\n\nnahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe entsprechend \n\n§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1 BGB \n\nund Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Be-\n\nklagte zu. Die Veröffentlichung der Fotos habe die Klägerin in ihrem Recht am \n\neigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. \n\n6 \n\nZwar sei der Lebensgefährte der Klägerin eine so genannte \"absolute \n\nPerson der Zeitgeschichte\", bei der Bildnisse des vertrauten Begleiters verbrei-\n\ntet werden dürften, wenn beide zusammen in der Öffentlichkeit aufträten. Zu-\n\ndem hätten sich beide nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit befunden, so \n\ndass nach der Rechtsprechung ein Privatsphärenschutz nicht bestehe. \n\n7 \n\nNach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für \n\nMenschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) sei ein Unter-\n\nlassungsanspruch aber zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts sei das Grundgesetz nach Möglichkeit so auszulegen, dass \n\nein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entstehe. Der Text der \n\nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des \n\nEGMR dienten als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reich-\n\nweite von Grundrechten. Daher seien hier Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- \n\nund Familienlebens) und 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) ebenso \n\nwie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als (einfaches) Bun-\n\ndesrecht zu beachten und die Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung \n\nkollidierender Grundrechte zu berücksichtigen. Dabei sei allerdings an beste-\n\nhenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen festzuhalten. \n\n8 \n\nDanach könne eine bildliche Darstellung von privaten und alltäglichen \n\nLebensvorgängen nicht nur bei Politikern und Inhabern eines öffentlichen Am-\n\ntes, sondern auch bei anderen Prominenten zulässig sein. Andererseits sei dem \n\nEGMR darin beizupflichten, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit beein-\n\nträchtigt werde, wenn ein Betroffener in alltäglichen Lebenssituationen der Me-\n\ndienöffentlichkeit präsentiert werde. Daher sei es mit der Meinungs- und Pres-\n\nsefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer ver-\n\ntrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens im Einzelfall über Orte der Ab-\n\ngeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang \n\neinzuräumen. \n\n9 \n\nBei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen \n\nvon § 23 Abs. 2 KUG überwiege das Interesse der Klägerin und ihres Lebens-\n\ngefährten, unbeobachtet von der Medienöffentlichkeit miteinander Urlaub \n\nverbringen zu können. Zwar sei die Klägerin seit Herbst 2003 bei offiziellen An-\n\nlässen an der Seite ihres Lebensgefährten aufgetreten. Sie habe sich aber stets \n\ngegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt und sei dagegen \n\nauch rechtlich vorgegangen. \n\n10 \n\nDie Fotos zeigten die Klägerin bei privater Gelegenheit. Die Beklagte \n\nkönne sich nicht darauf berufen, dass Herr Grönemeyer den Tod seiner Ehefrau \n\nin seinem künstlerischen Schaffen und in öffentlichen Äußerungen thematisiert \n\nhabe. Es trage nicht maßgeblich zur öffentlichen Diskussion bei, immer weiter \n\nFotos zu verbreiten, welche die Klägerin in privaten Alltagssituationen als \n\nBegleiterin ihres Lebensgefährten zeigten. Die Beklagte könne sich daher nicht \n\nmit Erfolg darauf berufen, dass sie die Fotos in Bezug zu Grönemeyers Song-\n\ntexten und Äußerungen gestellt habe. Hierzu hätte sie auf verfügbare Fotos von \n\noffiziellen Anlässen zurückgreifen können. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis dem abgestuften Schutz-\n\nkonzept, das die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. \n\nBVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 1921, 1923 ff.; NJW 2006, 2835 f.; \n\nNJW 2006, 2836 ff.; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\nVersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, \n\n274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR \n\n51/06 - Rn. 9 ff., zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Das gilt insbesondere unter \n\nBerücksichtigung der in den Entscheidungen des EGMR vom 24. Juni 2004 \n\n(NJW 2004, 2647 ff. \n\n- von Hannover gegen Deutschland) und vom \n\n16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finn-\n\nland) dargelegten Grundsätze. Danach gilt Folgendes: \n\n13 \n\na) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten \n\nverbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, \n\nwenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese \n\nAusnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen \n\ndes Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n14 \n\nAus § 23 KUG hat die Rechtsprechung den abkürzenden Begriff der \n\n\"Person der Zeitgeschichte\" entwickelt. Als \"relative\" Person der Zeitgeschichte \n\nist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereig-\n\nnis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung \n\nnur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber \n\ngilt als \"absolute\" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres \n\nStatus und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so \n\ndass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berich-\n\ntet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf \n\nden häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit ha-\n\nben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbe-\n\nrichterstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von \n\nBVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.). \n\n15 \n\nb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den so \n\ngenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Ent-\n\nscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der \n\nerkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-\n\ndungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR \n\n2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR \n\n51/06). \n\n16 \n\nHiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention \n\ndes Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von \n\ndem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-\n\nresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-\n\nkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"aus dem Be-\n\nreich der Zeitgeschichte\" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.). \n\n17 \n\nc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der ab-\n\ngebildeten Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einer-\n\nseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anderer-\n\nseits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erfor-\n\nderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, \n\nwelcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ih-\n\nrer Privatsphäre ausreichend Rechnung \n\nträgt (vgl. Senat, Urteile vom \n\n12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 \n\n- VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - \n\nVersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 \n\nvom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR 51/06 - \n\nRn. 14). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger \n\nInformation über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens \n\nin § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten \n\nSinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Viel-\n\nmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung \n\nkeineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte In-\n\nformationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu zie-\n\nhen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Ein-\n\nzelfalls entscheiden. \n\n18 \n\nNach diesem Schutzkonzept ist auch bei Personen, die unter dem Blick-\n\npunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG \n\nan sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, \n\neine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der \n\nAbgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtig-\n\nte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. Senat, \n\nUrteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR \n\n51/06 - Rn. 15 f.). \n\n19 \n\nMithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-\n\nsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-\n\nschichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; \n\nvom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober \n\n2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-\n\ndings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Nach sei-\n\nner Entstehungsgeschichte, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbe-\n\ndarf der Öffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer \n\nBedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von \n\nallgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der \n\nÖffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Mei-\n\nnungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter \n\nUmständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene \n\nInformationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - \n\nVersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; vom 6. März \n\n2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 17; \n\nBVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). \n\n20 \n\nZum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass \n\ndie Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be-\n\nsitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden \n\nkann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbil-\n\ndungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse \n\nist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR \n\n286/04 - VersR 2006, 274, 275; EGMR NJW 2006, 591, 592 f.). Deshalb muss \n\ndie Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizis-\n\ntischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses \n\nfür wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 \n\n- VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, \n\n1026; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR \n\n13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 18). Die Bedeutung der \n\nPressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung \n\ndes EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649) hervorgehoben, wenn \n\ndort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine \n\nwesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu \n\nallen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben \n\ndargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. \n\n21 \n\nd) Soweit der EGMR (NJW 2004, 2647, 2649) der Presse dieses Recht \n\nnur in bestimmten Grenzen zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich \n\ndie Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit \n\neinerseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwä-\n\ngung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. \n\nAuch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung ei-\n\nner vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien \n\nentscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Ab-\n\nwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie \n\nberichten will. \n\n22 \n\nDeshalb muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinte-\n\nresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem \n\nSchutz seiner Privatsphäre andererseits stattfinden. Die Bedeutung des Infor-\n\nmationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in \n\nfrüheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom \n\n9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je größer der \n\nInformationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse \n\ndesjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öf-\n\nfentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön-\n\nlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die \n\nAllgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342 \n\nm.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem \n\nSchutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, \n\n269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Dies hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bes-\n\ntätigt. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den \n\nInformationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-\n\nfenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Infor-\n\nmationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im \n\nSinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver-\n\nständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht \n\nwerden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. \n\n23 \n\nEine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-\n\nsung des erkennenden Senats den Anforderungen des EGMR (NJW 2004, \n\n2647, 2651) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung \n\nwie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht auch eine Bindungs-\n\nwirkung des § 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat \n\nzwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der \n\nSchutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkenn-\n\nbarer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es je-\n\ndoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Presse-\n\nfreiheit und Schutz der Privatsphäre den im Einzelfall geringeren oder höheren \n\nInformationswert für die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen \n\nhat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grundsätzen entsprechende \n\nInteressenabwägung bereits gebilligt (BVerfG, NJW 2006, 2835). \n\n24 \n\ne) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informations-\n\nwert der Abbildung an, so kann - da die beanstandeten Abbildungen im Zu-\n\nsammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind - bei der \n\nBeurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt blei-\n\nben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650). Dies entspricht gefestigter Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom \n\n30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September \n\n2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - VersR 2005, 84 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, \n\n699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 23; jeweils m.w.N.). \n\n25 \n\n2. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung: \n\n26 \n\nDie beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin im Urlaub bzw. in der \n\nFreizeit in Rom, während sie und ihr Lebenspartner leger gekleidet in einem \n\nCafé sitzen und durch eine Fußgängerzone spazieren gehen. Sie zeigen die \n\nAbgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem \n\nprivaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allge-\n\nmeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis \n\nsind den Abbildungen nicht zu entnehmen. \n\n27 \n\nEin solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis er-\n\ngibt sich auch nicht aus der den Bildern beigefügten Wortberichterstattung. Die-\n\nse nimmt auf den Krebstod der Ehefrau und des Bruders des Lebensgefährten \n\nder Klägerin im Jahre 1998 Bezug und knüpft an dessen danach folgender Iso-\n\nlation und Verarbeitung der Ereignisse mit Hilfe seiner Songtexte an. Selbst \n\nwenn man - was nach Lage des Falles offen bleiben kann - im Hinblick auf den \n\nBekanntheitsgrad des Lebensgefährten die Ereignisse im Jahre 1998 und deren \n\nnachfolgende Verarbeitung als Vorgang von allgemeinem Interesse und zeitge-\n\nschichtliches Ereignis ansehen wollte, zeigen die veröffentlichten Bilder die Klä-\n\ngerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit \n\neinem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. \n\n28 \n\nBei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nach den oben wiedergege-\n\nbenen Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entschei-\n\ndende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allge-\n\nmeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Infor-\n\nmationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesell-\n\nschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, \n\n390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - \n\nRn. 28). Im letzten Fall besteht kein berücksichtigungswertes Informationsinte-\n\nresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des \n\nAbgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss \n\ndie in einer Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung regelmäßig liegende Be-\n\neinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts nicht hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts stets gegen eine Berichterstattung über \n\nihr Privatleben gewandt hatte und auch ihr Lebensgefährte Bilder aus seiner \n\nPrivatsphäre nicht öffentlich verbreiten ließ. Dass dieser Teile seines Privatle-\n\nbens im Rahmen seiner Songtexte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur \n\nFolge haben, dass die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre \n\nhinnehmen müsste. \n\n29 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 27 O 73/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/vi-zr-12-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/vi-zr-12-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:51.355380+00:00"}}