{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_279-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"VI ZR 279/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Zur Verkehrssicherungspflicht bei Fahrten mit einem Quad in einem Erlebnispark.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. September 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 279/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Dc \n\nZur Verkehrssicherungspflicht bei Fahrten mit einem Quad in einem Erlebnispark. \n\nBGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2006 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche we-\n\ngen der Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungs-\n\npflichten nach einem Unfall im Erlebnispark der Beklagten geltend. \n\nDer Arbeitgeber der Klägerin veranstaltete dort am 7. Dezember 2002 \n\nein Betriebsfest. Im Rahmen dieses Festes fand eine geführte Tour mit so ge-\n\nnannten Quads, einsitzigen vierrädrigen, offenen Fahrzeugen, die ähnlich Mo-\n\ntorrädern zu fahren und zu bedienen sind, statt. Die Teilnehmer der Tour fuhren \n\nnach einer Einweisung in die Bedienung der Fahrzeuge ohne Schutzhelme in \n\neiner Kolonne, die von einem Mitarbeiter der Beklagten angeführt wurde. Die \n\nGruppe befuhr zunächst eine aus Sand künstlich hergestellte \"Berglandschaft\". \n\nSodann führte ein Weg auf unebenem Waldboden nach oben, links und rechts \n\ndavon befand sich eine Böschung. Die Klägerin kam vom Weg ab, fuhr in die \n\nBöschung und stürzte. Dabei geriet sie unter das Fahrzeug und erlitt eine \n\nschwere offene Nasenbeintrümmerfraktur sowie eine Septumtrümmerfraktur mit \n\neiner stark blutenden Risswunde im Stirn-/Nasenwurzelbereich. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Schadensersatzan-\n\nspruch weder aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem Ar-\n\nbeitgeber der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag betreffend die \n\nAusrichtung eines Betriebfestes noch aus § 823 Abs. 1 BGB. \n\nDer Beklagten sei zwar die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht \n\nbzw. der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie die \n\nTeilnehmer der Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet habe. Bei der \n\nFahrt mit einem Quad im Gelände bestehe ein erhöhtes Risiko von Stürzen und \n\neine Verpflichtung des Veranstalters, die Auswirkungen von Stürzen möglichst \n\ngering zu halten. Da bei einem Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der \n\nKopf des Fahrers besonders gefährdet sei, sei es erforderlich und zumutbar \n\ngewesen, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Es sei aber \n\nnicht notwendig gewesen, diese mit Integralhelmen (Schutzhelm mit einem das \n\nGesicht bedeckenden Visier) auszustatten, auch wenn diese Art des Schutz-\n\nhelmes gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit biete. \n\n6 \n\nDaher hafte die Beklagte im Ergebnis nicht. Es stehe nämlich nicht fest, \n\ndass die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung für die Verletzungen \n\nder Klägerin kausal geworden sei. Nach dem Gutachten des Brandenburgi-\n\nschen Landesinstituts für Rechtsmedizin wäre zwar möglicherweise bei einem \n\ntief sitzenden offenen Helm die Nasenwurzelregion durch die Breite des Helms \n\ngeschützt oder zumindest die Schwere des Aufpralls vermindert worden, jeden-\n\nfalls soweit das anprallende Fahrzeugteil gleichzeitig Kontakt zum Helm gehabt \n\nhätte. Die Gutachterin habe dazu mangels Angaben über das auftreffende \n\nFahrzeugteil sowie den genauen Bewegungsablauf jedoch keine weitergehen-\n\nden Feststellungen treffen können und die Möglichkeit aufgezeigt, dass ein \n\nFahrzeugteil isoliert das Gesicht der Klägerin getroffen habe und auch durch \n\neinen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten worden wäre. \n\n7 \n\nEine Beweislastumkehr sei nicht geboten. Bei der Verletzung vertragli-\n\ncher Schutzpflichten sei zwar bei verschiedenen Fallgruppen eine Beweislast-\n\numkehr anzuerkennen. Das vorliegende Geschehen sei jedoch keiner dieser \n\nFallgruppen zuzuordnen. Für einen Anscheinsbeweis fehle es an einem typi-\n\nschen Geschehensablauf, aus dem gefolgert werden könne, dass der Eintritt \n\nder erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helmes verhindert wor-\n\nden wäre. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist oh-\n\nne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte weder wegen ei-\n\nner Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen \n\nVerletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die der Klägerin durch den Unfall \n\nentstandenen Schäden haftet. \n\n9 \n\n1. Die vertraglichen Schutzpflichten zielen im Streitfall darauf ab, eine \n\nVerletzung der Klägerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinte-\n\nresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungs-\n\npflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind. \n\n10 \n\nDanach ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - \n\nschafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrun-\n\ngen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa \n\nSenat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; \n\nvom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR \n\n332/04 - VersR 2006, 233, 234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR \n\n2007, 659, 660; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - VersR 2008, 1083, Rn. 9, \n\njeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen \n\nMaßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen \n\nvorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schä-\n\nden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrak-\n\nten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere \n\nnicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädi-\n\ngung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegrün-\n\ndend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die na-\n\nhe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. \n\nSenat, Urteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 \n\n- VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Deshalb \n\nmuss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge \n\ngetroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeig-\n\nnet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom \n\n15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom \n\n6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils \n\naaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, \n\nwenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem ent-\n\nsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. \n\nSenat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -; vom 8. November 2005 \n\n- VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 \n\n- VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejeni-\n\ngen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vor-\n\nsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für \n\nausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und \n\ndie ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli \n\n2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom \n\n16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 6. Februar 2007 \n\n- VI ZR 274/05 - aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO). \n\n11 \n\nDer Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht \n\nallen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfor-\n\ndert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko \n\nbei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und \n\nfür ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteile vom 25. April \n\n1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO, \n\nRn. 10; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; \n\nOLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544). \n\n12 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine Verletzung \n\nder Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Recht bejaht, weil diese die \n\nTeilnehmer der Quad-Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet hat. Dies \n\nwird weder von Seiten der Revision noch der Revisionserwiderung in Frage ge-\n\nstellt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aufgrund \n\nder von ihm getroffenen Feststellungen aber auch ohne Rechtsfehler eine Not-\n\nwendigkeit verneint, der Klägerin einen so genannten Integralhelm zur Verfü-\n\ngung zu stellen. \n\n13 \n\na) Im Streitfall hat die Beklagte Quadfahrten im Gelände angeboten. \n\nAuch wenn diese in Form einer geführten Gruppenausfahrt und grundsätzlich \n\nmit einer relativ geringen Geschwindigkeit durchgeführt wurden, bestand für die \n\nungeübten Quadfahrer ein erhöhtes Risiko von Stürzen. Da bei einem solchen \n\nSturz mit einem offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers mangels Vor-\n\nhandenseins einer Knautschzone oder eines Rückhaltesystems besonders ge-\n\nfährdet ist, handelte es sich dabei nicht um eine anlagentypische Gefahr, die \n\nvon Teilnehmern einer solchen Tour in einem \"Fun-Park\" in Kauf genommen \n\nwird. Infolgedessen war die Beklagte verpflichtet, den Teilnehmern Schutzhel-\n\nme zur Verfügung zu stellen, um Kopfverletzungen im Falle eines Unfalls mög-\n\nlichst zu vermeiden. \n\n14 \n\nb) Es war aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2002 nicht \n\nerforderlich, die Fahrer mit Integralhelmen auszustatten, auch wenn diese Art \n\ndes Schutzhelms gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit \n\ngeboten hätte. Das Berufungsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die Be-\n\nklagte die Touren hat begleiten lassen, so dass zum einen die Fahrstrecke vor-\n\ngegeben war und zum andern die Möglichkeit bestand, die Teilnehmer von dem \n\nEingehen zu großer Risiken abzuhalten und sie ggf. zu unterstützen. Daher be-\n\nstand grundsätzlich nicht die Gefahr, dass aufgrund einer gefährlichen Gelän-\n\ndewahl und einer zu hohen Geschwindigkeit eine besondere Verletzungsgefahr \n\nbestand, der mit erhöhten Sicherheitsanforderungen hätte begegnet werden \n\nmüssen. \n\n15 \n\nUnter diesen Umständen gewinnt bei der Abwägung Bedeutung, dass \n\nder Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit gesehen \n\nhat, für Quads das Tragen eines Schutzhelms anzuordnen. Erst mit der am \n\n1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO durch \n\ndie Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurden die Fahrer \n\nvon \"Quads\" in die Schutzhelmpflicht einbezogen. Dadurch sollte das Verlet-\n\nzungsrisiko im Kopfbereich für die Benutzer von Quads entsprechend der bis-\n\nherigen Regelung für Krafträder gemindert werden. Die Beklagte hat mithin zum \n\nUnfallzeitpunkt nicht gegen Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung \n\nverstoßen, die der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verlet-\n\nzungen erlassen hat. \n\n16 \n\nDer Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht alleine durch \n\ngesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat \n\nvielmehr grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaß-\n\nnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforder-\n\nlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder \n\nandere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie \n\nDIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheits-\n\nmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen \n\nkeine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern. \n\nSie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehen-\n\nder Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb für die \n\nBestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durchaus von Be-\n\ndeutung (vgl. Senat BGHZ 103, 338, 342; Urteile vom 29. November 1983 \n\n- VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164, 165; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - \n\nVersR 1985, 64, 65; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, \n\n103; vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche \n\nMaßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, \n\nhängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteile \n\nvom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984 f.; vom 3. Juni 2008 \n\n- VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 18). \n\n17 \n\nAuch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes würde man indes die \n\nAnforderung an die Beklagte überspannen, wenn man über die Verletzung der \n\nVerkehrssicherungspflicht wegen der nicht erfolgten Ausstattung mit offenen \n\nSchutzhelmen hinaus für das Jahr 2002 die Ausstattung mit einem so genann-\n\nten Integralhelm verlangte. Immerhin hat sich der Gesetzgeber erst ca. drei \n\nJahre nach dem hier zu beurteilenden Unfall dazu entschlossen, Fahrer eines \n\nQuads überhaupt der Schutzhelmpflicht zu unterwerfen. Im Hinblick darauf ist \n\nnicht davon auszugehen und auch von der Revision nicht dargelegt, dass die \n\nbetroffenen Verkehrskreise schon im Jahre 2002 über die Notwendigkeit, einen \n\nSchutzhelm zu tragen, hinaus auch die Ausstattung von Quadfahrern mit Integ-\n\nralhelmen als erforderlich angesehen haben. Bei einer geführten Tour im Ge-\n\nlände bestand nämlich für die Teilnehmer jedenfalls kein größeres Risiko, als \n\ndies wegen der höheren gefahrenen Geschwindigkeit und der Gefährdung \n\ndurch andere Straßenverkehrsteilnehmer für Motorradfahrer im öffentlichen \n\nVerkehrsbereich besteht. Bei diesen reicht zur Erfüllung der Helmpflicht das \n\nTragen eines offenen Helms aus; es ist nicht erforderlich, einen Integralhelm zu \n\ntragen (vgl. VG Augsburg, DAR 2001, 233, 234). Unter diesen Umständen \n\nkonnten die von der Revision geltend gemachten höheren Anforderungen von \n\nder Beklagten nicht erwartet werden (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Januar \n\n1979 - VI ZR 144/77 - VersR 1979, 369 f.). \n\n18 \n\n3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie meint, das Berufungs-\n\ngericht habe zu Unrecht die Kausalität der angenommenen Pflichtverletzung für \n\nden eingetretenen Schaden verneint, weil es übersehen habe, dass die Vor-\n\naussetzungen eines Anscheinsbeweises vorliegen. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat sich wegen der Ausführungen der gerichtsme-\n\ndizinischen Sachverständigen keine Überzeugung bilden können, dass die der \n\nBeklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung für die von der Klägerin erlittenen \n\nVerletzungen kausal geworden ist. Entscheidend dafür war, dass die Sachver-\n\nständige wegen der fehlenden Angaben keine Feststellungen über den genau-\n\nen Ablauf und das aufprallende Fahrzeugteil treffen konnte und deshalb die \n\nMöglichkeit aufgezeigt hat, dass ein Fahrzeugteil isoliert das Gesicht der Kläge-\n\nrin getroffen hat und auch durch einen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten \n\nworden wäre. Das Berufungsgericht hat unter diesen Umständen neben der \n\n- von der Revision nicht angegriffenen - Ablehnung einer Beweislastumkehr \n\neinen für den Anscheinsbeweis typischen Geschehensablauf verneint, aus dem \n\ngefolgert werden könnte, dass der Eintritt der erlittenen Verletzungen beim Tra-\n\ngen eines offenen Helms verhindert worden wäre. Dies ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n20 \n\nZwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass \n\nbei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften \n\nein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Scha-\n\ndenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, \n\nder das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken soll \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81 - VersR 1983, 440 f.; \n\nvom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916, 917). Der Beweis des ers-\n\nten Anscheins ist auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ge-\n\nboten, die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften typischen Ge-\n\nfährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade die-\n\njenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltens-\n\npflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 \n\n- VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325). Nach dem Senatsurteil vom 25. Januar \n\n1983 spricht der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusam-\n\nmenhang zwischen dem Nichtbenutzen eines Schutzhelms und den eingetrete-\n\nnen Kopfverletzungen, wenn ein Kraftfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei \n\neinem Unfall Kopfverletzungen erleidet, vor denen der Schutzhelm allgemein \n\nschützen soll. Indessen ist ein Anscheinsbeweis nur möglich, wenn ein typi-\n\nscher Geschehensablauf vorliegt, sich also aufgrund allgemeiner Erfahrungs-\n\nsätze der Schluss aufdrängt, die erlittenen Verletzungen seien darauf zurückzu-\n\nführen, dass der Verletzte keinen (offenen) Schutzhelm getragen hat (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195 m.w.N.). Diese \n\nFrage unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 115, 141, \n\n144). Sie ist im Streitfall zu verneinen. \n\n21 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein detaillierter Vor-\n\ntrag zum Unfallhergang und zur genauen Entstehung der Verletzungen nicht \n\nerfolgt. Zudem liegt eine Gesichtsverletzung vor, die dadurch verursacht wurde, \n\ndass ein Fahrzeugteil das Gesicht der Klägerin getroffen hat. Unter diesen Um-\n\nständen kann nicht typischerweise darauf geschlossen werden, dass ein offener \n\nSchutzhelm den Aufprall verhindert oder zumindest vermindert hätte. Ein sol-\n\ncher Helm schützt zwar typischerweise den oberen Kopfteil und den Hinterkopf, \n\nkann aber nach den Ausführungen der Sachverständigen nur unter besonde-\n\nren Umständen die Nasenwurzelregion und die Nase vor aufprallenden Fahr-\n\nzeugteilen schützen. Daher kann man für die konkreten Verletzungen der Klä-\n\ngerin nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgehen, der zu diesen \n\nVerletzungen geführt hat. Jedenfalls ist nach den Ausführungen der Sachver-\n\nständigen von der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs \n\nauszugehen, so dass auch deshalb ein Anscheinsbeweis nicht angewendet \n\nwerden kann. \n\n22 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2005 - 11 O 223/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 12 U 186/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/vi-zr-279-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/vi-zr-279-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_279-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:14.865635+00:00"}}