{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_278-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"VI ZR 278/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB X § 119 Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Ge- schädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 278/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB X § 119 \n\nEin Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann \n\nauch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Ge-\n\nschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als \n\nBeamter aufnimmt. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ge-\n\nmäß § 119 SGB X Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 gel-\n\ntend, für den die Beklagte voll haftet. \n\nZum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte als Wirtschaftsingenieur in \n\neinem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er diese Tätigkeit \n\nwegen des Unfalls nicht weiter ausüben konnte, ist er seit dem 11. September \n\n2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat tätig. \n\n3 \n\nDie Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Klägerin die Bei-\n\nträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem ge-\n\ndachten Bruttoverdienst des Geschädigten abgeführt worden wären. Seitdem \n\nlehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Geschädigte als Beamter aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei. \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt die Zahlung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar \n\n2002 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 45.488,82 € und be-\n\ngehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zukünftige unfallbedingte \n\nAusfälle der Beitragsleistungen an die Klägerin zu zahlen. Ansonsten drohe bei \n\nEintritt des Geschädigten ins Rentenalter eine Versorgungslücke. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nsie ihr Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht (OLGR Stuttgart 2006, 924) meint, seit der Verbe-\n\namtung des Geschädigten fehle es an einem nach § 119 SGB X übergangsfä-\n\nhigen Anspruch, den die Klägerin geltend machen könne. Die Beitragsausfälle \n\nberuhten seitdem auf dessen eigenem Entschluss und seien nicht \"primär\" un-\n\nfallbedingt. Im Übrigen setze der Anspruch voraus, dass der Geschädigte in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Ein Beamter sei aber \n\nversicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) und gehöre einem anderen Versor-\n\ngungssystem an. Es sei nicht \"systemgerecht\", die Zahlung von Beiträgen zu \n\neinem fremden Versorgungssystem zu verlangen. Soweit dem Geschädigten \n\neine Versorgungslücke entstehe, könne er zwar persönlich von der Beklagten \n\nErsatz verlangen, aber nicht mehr in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der Legal-\n\nzession des § 119 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz \n\nvon Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil dem Geschädigten \n\nein solcher Anspruch zusteht und auch im Übrigen die Voraussetzungen für \n\neinen Übergang des Schadensersatzanspruchs vorliegen. \n\n8 \n\n1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kön-\n\nnen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Gegen-\n\nstand eines Regresses nach § 119 SGB X sein. Sie gehören zum Arbeitsein-\n\nkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb \n\nwährend der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch \n\nfür diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden im Sinne von §§ 842, \n\n843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten \n\nsind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungs-\n\npflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile \n\nzu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungs-\n\nverhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die \n\nNachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der \n\nAbführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der \n\nSchädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der \n\nBeitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer \n\nVersicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Er-\n\nsatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) \n\nRente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung \n\nausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozi-\n\nalen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; \n\n69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; \n\n143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, \n\n1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n9 \n\nb) Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu si-\n\ncherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Ver-\n\nsicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch \n\nNaturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Gel-\n\ntendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst be-\n\ndarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284, 290; 143, 344, 350). Zu diesem Zweck \n\nhat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähig-\n\nkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens \n\nentzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, \n\nder die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen \n\nund zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge \n\nin der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330, \n\n336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89, \n\n151, 156). Um das mit § 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich \n\nder Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im \n\nFalle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbe-\n\ngründenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer \n\nunfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. \n\nSenatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO). \n\n10 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Er-\n\nstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erfor-\n\nderlich ist, um den Geschädigten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssiche-\n\nrung so zu stellen, wie er ohne die Schädigung stünde. \n\n11 \n\na) Unstreitig konnte der zum Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungs-\n\npflichtige Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr in seinem früheren Beruf \n\narbeiten, weshalb die Beklagte bis zum 31. Dezember 2001 Beiträge für die \n\nRentenversicherung an die Klägerin zahlte. Ebenso sind die Beitragsausfälle ab \n\ndem 1. Januar 2002 unfallbedingt. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hat der Geschädigte seine jetzige Tätigkeit als Beamter aufgenommen, \n\nweil er infolge des Unfalls seinen früheren Beruf, in dem er deutlich mehr ver-\n\ndiente, nicht mehr ausüben konnte. Dadurch wurde er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 \n\nSGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es schadensrechtlich \n\ngrundsätzlich ohne Bedeutung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit im Beamten-\n\nverhältnis auf dem eigenen Entschluss des Geschädigten beruht. Die Ersatz-\n\npflicht für einen Schaden besteht unabhängig davon, ob er unmittelbar durch \n\ndas Verhalten des Schädigers oder erst mittelbar wegen des Hinzutretens an-\n\nderer Umstände herbeigeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 \n\n- VI ZR 400/99 - NJW 2001, 1274; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 \n\nRn. 136), solange der Geschädigte nicht den Zweck verfolgt, den Umfang des \n\nSchadens zu seinen Gunsten zu vergrößern (AnwK/Huber, § 843 Rn. 17). Dies \n\nist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Geschädigte ist mit der Arbeitsaufnahme \n\nvielmehr seiner ihm nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Se-\n\nnats obliegenden Verpflichtung nachgekommen, seine verbliebene Arbeitskraft \n\nin den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 365; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - \n\nVersR 1979, 424, 425; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, \n\n489; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - VersR 1996, 332, 333; vom \n\n22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159). \n\n13 \n\nb) Der Ersatz der ausgefallenen Pflichtbeiträge durch Zahlungen auf das \n\nRentenkonto des Geschädigten ist nach sozialrechtlichen Vorschriften möglich. \n\nGemäß § 7 Abs. 2 SGB VI kann auch ein Beamter freiwillig Beiträge zur gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung leisten. Er ist deshalb nicht, wie das Berufungsge-\n\nricht meint, infolge der Verbeamtung \"mit einem Verstorbenen zu vergleichen\", \n\nfür den eine Beitragszahlung nicht möglich ist. Im Übrigen muss ein Anspruch \n\ndes Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung \n\nbzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den Fäl-\n\nlen bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter \n\nWechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbro-\n\nchen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR \n\n150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, \n\n1104, 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das \n\nAusbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden \n\nsoll. \n\nc) Der demnach grundsätzlich bestehende Beitragsersatzanspruch des \n\nGeschädigten ist gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen. \n\naa) Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift \n\nmusste es sich um einen Sozialversicherten handeln, der der Versicherungs-\n\npflicht unterlag. Die nachfolgende, seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung, \n\n14 \n\n15 \n\nstellt darauf ab, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses \n\nPflichtbeitragszeiten nachweisen konnte oder danach pflichtversichert wurde. \n\nSowohl die Voraussetzung der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als auch \n\ndie erste Alternative der jetzt geltenden Fassung ist hier beim Geschädigten \n\nerfüllt. Nach dem klaren Wortlaut beider Fassungen ist nicht erforderlich, dass \n\ndas Pflichtversicherungsverhältnis nach dem Unfall fortbesteht. Gerade in der \n\nRentenversicherung würde die Zielsetzung der Vorschrift andernfalls konterka-\n\nriert, da bei völliger Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Schadensereignisses \n\nauch das Pflichtversicherungsverhältnis in der Rentenversicherung erlischt. Um \n\ndieses Ergebnis klarzustellen, hat der Gesetzgeber in § 119 SGB X deutlich \n\ngemacht, dass eine Versicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt ausreicht, um die \n\nspäteren Beiträge unabhängig von der Entwicklung der Versicherungspflicht \n\nnach dem Schadensereignis als Pflichtbeiträge zu werten (vgl. § 119 Abs. 3 \n\nSGB X). Dies entspricht dem Sinn der Beitragsleistung, das Sozialversiche-\n\nrungsverhältnis fortzusetzen wie es vor dem Schadensereignis bestand, damit \n\ndem Geschädigten kein Schaden entsteht (vgl. Kater in Kasseler Kommentar \n\nSozialversicherungsrecht, 55. Lfg. 2007, SGB X, § 119 Rn. 13; v. Maydell in \n\nGK-SGB X 3, § 119 Rn. 15; Pickel/Marschner, SGB X, 133. Lfg. 2006, § 119 \n\nRn. 23; Pappai BKK 1983, 97, 100; vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs. \n\n14/4375 S. 61). Damit steht in Einklang, dass der Forderungsübergang auf den \n\nRentenversicherungsträger bei einer möglichen unfallbedingten Erwerbsunfä-\n\nhigkeit des Geschädigten schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden \n\nSchadensereignisses erfolgt, zu dem hier ein Pflichtversicherungsverhältnis \n\nbestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO). \n\n16 \n\nbb) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Geschädigte müsse \n\neine freiwillige Versicherung beantragen, bevor Ersatz in Form der Zahlung von \n\nBeiträgen zu diesem freiwilligen Versicherungsverhältnis geleistet werden kön-\n\nne. Sie stellt dabei offenbar auf frühere, die Zeit vor Inkrafttreten des § 119 \n\nSGB X am 1. Juli 1983 betreffende Entscheidungen des Senats ab, wo solche \n\nSchadensersatzansprüche von den Geschädigten selbst geltend gemacht wur-\n\nden und diese sich regelmäßig selbst freiwillig weiter versichert hatten. Für ei-\n\nnen Regress nach § 119 SGB X reicht indes - wie oben dargelegt - schadens-\n\nrechtlich aus, dass der Verletzte ohne den Unfall eine sozialversicherungspflich-\n\ntige Beschäftigung weiter geführt hätte, die er infolge des Unfalls nicht mehr \n\nausüben kann, so dass die Möglichkeit einer Rentenverkürzung besteht. Im Üb-\n\nrigen wird unter der Voraussetzung, dass eine Berechtigung zur freiwilligen Ver-\n\nsicherung besteht, ohnehin durch die tatsächliche Beitragszahlung das Versi-\n\ncherungsverhältnis begründet, ohne dass es eines Antrags bedürfte (Kasseler \n\nKommentar/Gürtner, 55. Lfg. 2007, § 7 SGB VI Rn. 13). \n\n17 \n\nDie Auffassung der Beklagten stünde zudem in Widerspruch zum Zweck \n\ndes § 119 SGB X. Sie hätte nämlich zur Folge, dass es zu keinem Anspruchs-\n\nübergang käme, falls der Geschädigte keinen Antrag auf freiwillige Versiche-\n\nrung stellen würde. Dann könnte er seinen Ersatzanspruch selbst geltend ma-\n\nchen und über eingehende Zahlungen frei verfügen, ohne sie für die Alterssi-\n\ncherung einsetzen zu müssen. § 119 SGB X bezweckt aber aus Gründen der \n\nFürsorge, mit dem Übergang der Aktivlegitimation auf den Sozialversicherungs-\n\nträger durch die Ersatzleistungen Lücken im Beitragskonto des Geschädigten \n\naufzufüllen, um dessen soziale Sicherung möglichst vollständig zu erhalten (vgl. \n\nBSG NZS 2002, 661, 662 f.; BT-Drs. 9/95, 29; Hauck/Noftz/Nehls, 12. Lfg. \n\n2003, SGB X, § 119 Rn. 1; Kater, aaO, Rn. 3; v. Maydell in GK-SGB X 3, § 119 \n\nRn. 47). \n\n18 \n\n3. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass eine Berechnung des \n\nSchadens nach dem Eintritt des Geschädigten in das Beamtenverhältnis nicht \n\nmehr möglich wäre. Die Höhe der von der Beklagten bereits jetzt zu erstatten-\n\nden Beiträge kann nämlich unter Berücksichtigung der schadensmindernden \n\nEinnahmen aufgrund der jetzigen Tätigkeit als Beamter berechnet werden. \n\n19 \n\na) Die Höhe eines nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens ergibt sich \n\naus einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses einge-\n\ntretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben \n\nhätte (sog. Differenzhypothese; vgl. BGHZ 75, 366, 371). Auf diese Differenz \n\nsind jedoch Vorteile anzurechnen, die adäquat durch das schädigende Ereignis \n\nverursacht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach wertender Betrachtung \n\nein innerer Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden besteht und die An-\n\nrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht ent-\n\nspricht, also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger \n\nnicht unbillig begünstigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 52, 54; Senat, Urteil vom \n\n7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196 f.; vgl. auch Pauge in: \n\nSchriftenreihe AG Verkehrsrecht im DAV, Band 38, S. 7 ff.). \n\n20 \n\nb) Im Streitfall stehen den seit 1. Januar 2002 durch die fehlenden Bei-\n\nträge entgangenen Rentenanwartschaften die Pensionsanwartschaften gegen-\n\nüber, die der Geschädigte im selben Zeitraum in der Beamtenversorgung er-\n\nworben hat. Bei wertender Betrachtung besteht zwischen beiden ein innerer \n\nZusammenhang, der den Nachteil der entgangenen Rentenanwartschaften und \n\nden Vorteil der erlangten Pensionsanwartschaften gewissermaßen zu einer \n\nRechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR \n\n218/76 - NJW 1979, 760, insoweit nicht in BGHZ 73, 109 abgedruckt). Beide \n\nVersorgungssysteme sind trotz ihrer Unterschiedlichkeit im Einzelnen grund-\n\nsätzlich gleichwertig und führen zu volldynamischen Versorgungsanrechten \n\n(Palandt/Brudermüller, 67. Aufl., Vorb. v. § 1587 Rn. 7) bzw. Einkünften aus \n\neiner öffentlichen Kasse, die der Existenzsicherung des Berechtigten dienen \n\n(vgl. BVerfGE 76, 256, 298). \n\n21 \n\nEine Anrechnung des Vorteils belastet den Geschädigten nicht unzumut-\n\nbar, weil sie darauf beruht, dass er seiner nach § 254 Abs. 2 BGB bestehenden \n\nVerpflichtung nachgekommen ist, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen, \n\num den Schaden gering zu halten. Anders als bei der Zahlung von Sozialleis-\n\ntungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR \n\n150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine An-\n\nrechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt. Im Streitfall beruht der er-\n\nlangte Vorteil einer Versorgungsanwartschaft nämlich auf der beruflichen Tätig-\n\nkeit des Geschädigten und ist somit anderen Fällen einer Schadensminderung \n\ndurch Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft gleich zu setzen. Da die Klägerin im \n\nRahmen von § 119 SGB X nur einen vom Geschädigten auf sie übergegange-\n\nnen Anspruch hat, muss sie die Anrechnung der Vorteile des Geschädigten ge-\n\ngen sich gelten lassen. \n\n22 \n\nc) Die Klägerin macht Beiträge aus dem gedachten Bruttoverdienst des \n\nGeschädigten ohne den Unfall geltend. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind \n\ndavon grundsätzlich die Beiträge abzuziehen, die aus den Bruttobezügen des \n\nGeschädigten abgeführt würden, wenn er nicht wie beim Beamtenverhältnis \n\nversicherungsfrei wäre. \n\n23 \n\nDiese Beträge können hier wie im Falle der so genannten Nachversiche-\n\nrung eines Beamten beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (§ 8 Abs. 2 \n\nSGB VI) berechnet werden, für die eine gesetzliche Regelung vorliegt. Nach-\n\nzuentrichtende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verloren ge-\n\ngangene Pensionsanwartschaften ersetzen sollen, richten sich gemäß den \n\n§§ 181 ff. SGB VI nach den während des Nachversicherungszeitraums erzielten \n\nBruttodienstbezügen. Es werden die im Nachversicherungszeitraum tatsächlich \n\nerhaltenen Bezüge nachversichert, nicht die höheren Bruttobeträge, die einem \n\nvergleichbaren versicherungspflichtigen Angestellten zugestanden hätten (vgl. \n\nDeutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Kommentar zum SGB VI, § 181, \n\nErl. 3, 11. Aufl.; Binne, Deutsche Rentenversicherung 1997, 428 f.). Das Ziel \n\nder Nachversicherung ist, dass der Betroffene grundsätzlich so steht, als ob er \n\nvom Beginn der Versicherungsfreiheit bis zu deren Ende in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre (vgl. Zweng/Schee-\n\nrer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI, 15. Lfg. 1996, § 181 Rn. 1). Dies ist dem \n\nZiel des Schadensrechts vergleichbar, dem Geschädigten eine Alterssicherung \n\nzu verschaffen, die derjenigen ohne Unfall äquivalent ist (vgl. Staudin-\n\nger/Vieweg, 13. Aufl., § 843 Rn. 62). Daher können die Grundsätze zur Berech-\n\nnung einer Nachversicherung bei den hier gegebenen Umständen als einen \n\nvergleichbaren Fall erfassende gesetzliche Regelung zugrunde gelegt werden. \n\nIII. \n\n24 \n\nDa demnach zwar feststeht, dass der Klägerin dem Grunde nach ein \n\nnach § 119 SGB X übergegangener Anspruch auf eine weitere Zahlung von \n\nBeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung gegen die Beklagte zusteht, \n\ndas Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tat-\n\nsächlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs getroffen hat, war die ange-\n\nfochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n25 \n\n26 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDa sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist für ihre \n\ntatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und \n\nbeweispflichtig (Senat, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW \n\n1979, 760, 761). Sofern die Beklagte für die Vorteilsanrechnung notwendige \n\nDetails nicht kennt, kann im Rahmen der so genannten sekundären Darle-\n\ngungslast allerdings auch die Klägerin darlegungspflichtig sein, wenn es um \n\nUmstände geht, die allein in ihrer Vermögenssphäre bzw. in der des ihr gegen-\n\nüber auskunftspflichtigen Geschädigten liegen (vgl. § 60 SGB I; Kasseler Kom-\n\nmentar/Kater, 54. Lfg., § 116 SGB X Rn. 161). \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 O 427/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2006 - 13 U 49/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/vi-zr-278-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":16},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/vi-zr-278-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_278-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:14.521233+00:00"}}