{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_277-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"VI ZR 277/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Dezember 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allge- meinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrecht- lich dieselbe Angelegenheit betreffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 277/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2007 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 \n\nZur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrecht-\n\nlich dieselbe Angelegenheit betreffen. \n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - LG Berlin \n\n AG Berlin-Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 9. November 2006 aufgehoben, so-\n\nweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als den anerkannten \n\n421,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \n\njeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29. April 2004 verurteilt \n\nhat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsan-\n\nwaltsgebühren, welche ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen ei-\n\nner Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten \"Abendzeitung\" ent-\n\nstanden sind. \n\n2 \n\nMit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertre-\n\nter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungsverpflichtun-\n\ngen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift \"Rosenkrieg bei \n\nOtto: Ehefrau will Millionen\" zu erklären, und zwar je eine Erklärung über die \n\nWort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 über-\n\nsandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten \n\nErklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Klägers zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in \n\nHöhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 \n\nGeschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale \n\nund Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 berechnete für die Bildbericht-\n\nerstattung in gleicher Weise eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem \n\nStreitwert von 30.000 €. \n\n3 \n\nMit der Klage machte der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erst-\n\ngenannten Rechnung geltend. Das Amtsgericht hat über ein Anerkenntnis der \n\nBeklagten und einen im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststel-\n\nlungsantrag hinausgehende Kostenerstattungsansprüche des Klägers bejaht. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts \n\nzu Ziff. 1 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und die Beklagte zur \n\nZahlung von 933,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \n\njeweiligen Basiszinssatz seit 29. April 2005 verurteilt, die weitergehende Beru-\n\nfung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre \n\nAnträge aus der Berufung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche \n\nfür Text- und Bildveröffentlichung sei zulässig. Eine getrennte Geltendmachung \n\nsei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern zweckmäßig. Das Risiko einer durch \n\ndie Zusammenfassung erschwerten Durchsetzung des Rechts müsse nicht der \n\nVerletzte tragen. Der Kläger sei, wie seine Klage zeige, mit der getrennten Ab-\n\nrechnung der Angelegenheit einverstanden. Für die Schadensersatzpflicht der \n\nBeklagten sei es unerheblich, ob der Kläger gegenüber seinen Anwälten nur zur \n\nZahlung der Kosten für einen einheitlichen Gesamtauftrag verpflichtet sei, wenn \n\neine Belehrung über die Folgen getrennter Abrechnung unterblieben sei. Er ha-\n\nbe das Vorgehen seiner Anwälte gebilligt und damit auf einen Ersatzanspruch \n\ngegen seine Anwälte verzichtet. Ein Mitverschulden falle ihm nicht zur Last. Die \n\nberechneten Kosten seien lediglich zur Höhe des Gebührensatzes zu bean-\n\nstanden. Der Kläger könne keine 8/10 -, sondern nur eine 7,5/10 - Gebühr \n\nnebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil besondere, eine \n\nErhöhung über die Mittelgebühr rechtfertigende Umstände nicht nachvollziehbar \n\ndargetan seien. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, wel-\n\nches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung, insbesondere im Hinblick auf die Wi-\n\nderklage verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO). \n\n6 \n\n7 \n\nLässt ein Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsur-\n\nteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht \n\nausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben \n\nund welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. \n\nNach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO ent-\n\nhält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezug-\n\nnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Dar-\n\nstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für \n\ndie Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entschei-\n\ndung. Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes reicht \n\ndie Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen \n\nUrteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine sol-\n\nche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten \n\nBerufungsantrag der beklagten Partei erstrecken, wenn und soweit dieser eine \n\nWiderklage umfasst. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsur-\n\nteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Beru-\n\nfungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (vgl. Meyer-\n\nSeitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rn. 7; Musielak/Ball, \n\nZPO, 5. Aufl., § 540 Rn. 3). \n\n8 \n\nDas gilt für das Begehren des Beklagten jedenfalls dann, wenn er sich \n\nals Berufungsführer gegen seine Verurteilung wendet und zuvor eine Widerkla-\n\nge erhoben oder sich nur eingeschränkt - etwa nach einem (Teil-) Anerkennt-\n\nnis - gegen die Klage gewehrt hatte. Der Antrag des Berufungsklägers, der eine \n\nWiderklage erhoben hat, braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben \n\nzu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deut-\n\nlich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Beru-\n\nfung des Beklagten mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen \n\nAbweisungsantrages gegen ein der Klage stattgebendes Urteil möglicherweise \n\ndie Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei nur teilweiser Anfechtung muss \n\naber der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich \n\nwerden (vgl. BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR \n\n99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - WM \n\n2007, 1192, 1193 - Abmahnaktion; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - NJW \n\n2007, 2334, 2335 - Fachanwälte; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540 \n\nRn. 8). \n\n9 \n\nMangelt es an diesen Erfordernissen, fehlt dem Berufungsurteil die für \n\ndie revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beur-\n\nteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich \n\nvon Amts wegen aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\n10 \n\nIm hier zu entscheidenden Fall ist eine Aufhebung des Berufungsurteils \n\nbereits deswegen geboten, weil es die Berufungsanträge des widerklagenden \n\nBeklagten, der zudem die Klageforderung zum Teil anerkannt hat, nicht wieder-\n\ngibt. Die verschiedenen Andeutungen in dem Berufungsurteil, aus denen sich \n\nRückschlüsse zu den Anträgen entnehmen lassen könnten, genügen nicht den \n\nAnforderungen, die an eine zumindest sinngemäße Wiedergabe der Beru-\n\nfungsanträge zu stellen sind. Mag bei großzügiger Betrachtung ein mit der Be-\n\nrufung verfolgter Klageabweisungsantrag der Beklagten noch zu vermuten sein, \n\nsind hinsichtlich eines Anerkenntnisses der Beklagten dem Berufungsurteil kei-\n\nnerlei nähere Angaben zu entnehmen. Auch zu der ebenfalls im dritten Absatz \n\nder Gründe des angefochtenen Urteils erwähnten negativen Feststellungsklage \n\nsind einigermaßen verlässliche Rückschlüsse auf das Widerklagebegehren der \n\nBeklagten nicht möglich (vgl. BGH, BGHZ aaO; Urteile vom 14. Januar 2005 \n\n- V ZR 99/04 - aaO; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - aaO; vom \n\n29. März 2007 - I ZR 152/04 - aaO). \n\n11 \n\nDa nach allem das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO \n\nentsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu \n\nberücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGHZ aaO, 101). Das Urteil ist da-\n\nher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIII. \n\n12 \n\nIn der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit \n\nhaben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzuset-\n\nzen. \n\n13 \n\n1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Be-\n\nklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz ver-\n\npflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden \n\nKosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch \n\ndie Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein kön-\n\nnen, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig wa-\n\nren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR \n\n43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR \n\n2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, \n\nBGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, \n\n2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch \n\nein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, \n\nBGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) um-\n\nfasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Vorausset-\n\nzung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen \n\nRechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist \n\n(was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung \n\nzu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz \n\noder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom \n\n1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, \n\n265 f.). \n\n14 \n\na) Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechts-\n\nanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen, aus Gegen-\n\nstandswerten von 50.000 € bzw. 30.000 € zu berechnenden Ansprüchen auf \n\nZahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst \n\nAuslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die anwaltliche Tä-\n\ntigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) \n\nbezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Ge-\n\nbühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regel-\n\nmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammen-\n\nhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitge-\n\nhend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit ge-\n\nsprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden \n\nGegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684 f.; vom 29. Juni \n\n1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR \n\n193/82 - MDR 1984, 561; vom 24. November 1994 - IX ZR 222/93 - NJW-RR \n\n1995, 758, 761). Zu der dem Tatrichter obliegenden Feststellung des Auftrags \n\nund der Abgrenzung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1976 - III ZR \n\n95/74 - JurBüro 1976, 749, 750; vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW \n\n1995, 1431; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045) \n\nfehlt es an jeglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. \n\n15 \n\nJe nach Sachlage können die anwaltlichen Vertreter des Klägers schließ-\n\nlich Hinweispflichten getroffen haben (vgl. BGH, BGHZ 77, 27, 29 f.; Urteil vom \n\n11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; Jahnke aaO \n\n265 f.), bei deren Verletzung der Kläger seinen Anwälten nur zur Zahlung der \n\nKosten verpflichtet wäre, die bei gemeinsamer Verfolgung der getrennt verfolg-\n\nten Ansprüche entstanden wären. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, auf den Vortrag \n\nder Parteien zum Gegenstandswert für die Wort- sowie für die Bildberichterstat-\n\ntung einzugehen und die sein Ermessen hierzu tragenden Erwägungen darzu-\n\nlegen. Ferner wird es gegebenenfalls darzulegen haben, aus welchen Gründen \n\ndie zum Gebührensatz gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO \n\ngetroffene Bestimmung der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht entspricht, zumal \n\ndie von ihm vorgenommene Korrektur nur geringfügig ist. \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten \n\nzum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Recht-\n\nsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adä-\n\nquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Hono-\n\nraransprüche des Anwalts gegen den von diesem vertretenen Geschädigten \n\nbestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die \n\nanwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rück-\n\nsicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder-\n\nlich und zweckmäßig war (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom \n\n10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - \n\naaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - aaO; BGH, BGHZ 30, aaO; Ur-\n\nteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR \n\n249/02 - aaO). Hierzu hätte das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien be-\n\nachten müssen, weshalb in derartigen Fällen eine getrennte Verfolgung \n\nzweckmäßig und sogar geboten sein könne; es hätte prüfen müssen, ob ver-\n\ntretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden ha-\n\nben oder ob lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. Es wird bei seiner \n\nEntscheidung ferner berücksichtigen müssen, dass die Beurteilung dieser Fra-\n\ngen für das Abmahnverfahren und für einen späteren eventuellen Rechtsstreit \n\nunterschiedlich sein kann. \n\n18 \n\n2. Schließlich könnte eine negative Feststellungswiderklage nur begrün-\n\ndet sein, soweit sie sich gegen einen mit der Zahlungsklage - einschließlich des \n\nAnerkenntnisses - geltend gemachten, diese aber übersteigenden Anspruch \n\nrichtet und dieser nicht besteht. In diesem Zusammenhang wird das Berufungs-\n\ngericht zu berücksichtigen haben, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Wi-\n\nderklage letztlich verfolgt hat; dazu enthält das Berufungsurteil bislang keine \n\nFeststellungen. \n\n19 \n\n3. Bei der dem Berufungsgericht übertragenen Entscheidung über die \n\nKosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens \n\nwird zu beachten sein, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils \n\ninsgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Kostenentscheidung nach \n\neinem (Teil-) Anerkenntnisurteil gerichtete Revision insoweit nicht zulässig war \n\nund damit die Überbürdung der auf den anerkannten Teil entfallenden Kosten \n\nauf die Beklagte Bestand hat, weil die das Anerkenntnis betreffenden Kosten \n\nnicht quotenmäßig bestimmt worden sind. Für diesen Teil wird das Berufungs-\n\ngericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, \n\nBGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB \n\n9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 27 S 5/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/vi-zr-277-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/vi-zr-277-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:25.225261+00:00"}}