{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_271-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 271/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Oktober 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Die Veröffentlichung des Bildes einer Person des öffentlichen Interesses ist regelmä- ßig nicht erlaubt, wenn die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeits- recht der abgebildeten Person und der Presse- und Informationsfreiheit zu einem Überwiegen des Interesses am Schutz privater Vorgänge (hier: Gesundheitszustand des Ehemannes) führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 271/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nDie Veröffentlichung des Bildes einer Person des öffentlichen Interesses ist regelmä-\n\nßig nicht erlaubt, wenn die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrecht der abgebildeten Person und der Presse- und Informationsfreiheit zu einem \n\nÜberwiegen des Interesses am Schutz privater Vorgänge (hier: Gesundheitszustand \n\ndes Ehemannes) führt. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage Unterlassung der erneuten Veröf-\n\nfentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der Überschrift \n\n\"Caroline - was wird jetzt aus ihr? Sie weinte am Grab ihres Vaters. Sie weint \n\nam Bett ihres Mannes. Und Monaco macht sich Sorgen um sie\" in der von der \n\nBeklagten verlegten Zeitschrift NEUE REVUE Nr. 17/05 vom 20. April 2005 er-\n\nschienen ist. Auf dem Bild sitzen die Klägerin und ihr Ehemann auf der Terras-\n\nse eines Hotels vor mehreren leeren Gläsern am Tisch. Sie hebt eine Flasche \n\nan. Die Bildnebenschrift lautet: \"2003, Zürs am Arlberg, Sonnenterrasse, ca. \n\n13 Uhr. Die Gläser sind leer. Caroline prüft, ob in der Flasche noch Wein ist.\" \n\nDer mit der Aufnahme eingeleitete Bericht befasst sich damit, dass der Ehe-\n\nmann der Klägerin wie im Rausch lebe. Eine Überschrift in Fettdruck lautet: \n\n\"Weißwein in der Strandbar. Rotwein im Sporthotel. Und zur Entgiftung nach \n\nMeran\". Der Ehemann der Klägerin sei mit ihr vor fünf Jahren in einer Entgif-\n\ntungsklinik P. an der Mosel gewesen. Seine lebensgefährliche Bauchspeichel-\n\ndrüsenentzündung habe zur Krankenhauseinweisung geführt und zur Folge, \n\ndass er nie wieder trinken dürfe. Hervorgehoben ist: \"Ärzte warnen: Kein Trop-\n\nfen Alkohol mehr für Prinz Ernst August, sonst ...\" \n\n2 \n\nDie Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-\n\nabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli-\n\nchen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Es könne unterstellt \n\nwerden, dass sie als so genannte absolute Person der Zeitgeschichte grund-\n\nsätzlich die Veröffentlichung eines Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen \n\nmüsse. Die Veröffentlichung verletze jedoch die schutzwürdige Privatsphäre der \n\nKlägerin (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Frage, in welchem Umfang einer in der Öf-\n\nfentlichkeit stehenden Person Schutz vor der Veröffentlichung von Bildnissen \n\nzuzubilligen sei, sei abzuwägen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betrof-\n\nfenen einerseits und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der \n\nPressefreiheit auf der anderen Seite. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang \n\nvon Art. 8 EMRK in der Bestimmung durch die Entscheidung des Europäischen \n\nGerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beach-\n\nten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin nicht an einem \n\nbelebten Ort unter vielen Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete \n\nBild aufgenommen worden sei. Auf dem Foto seien außer der Klägerin und ih-\n\nrem Ehemann keine weiteren Personen zu sehen. Ob auf der Aufnahme, aus \n\nder das veröffentlichte Bild ausgeschnitten worden sei, eine weitere Person ab-\n\ngebildet sei, sei nicht sicher zu erkennen; sie lasse jedenfalls nicht den Schluss \n\nzu, die Klägerin habe sich an einem belebten Ort unter vielen Personen befun-\n\nden. Dass der Tisch des Ehepaars von der öffentlichen Straße aus einsehbar \n\nsei, sei nicht substantiiert vorgetragen und auch nur von Bedeutung, wenn sich \n\nauf dieser Straße viele Menschen aufhielten. Die Beklagte habe im Einzelnen \n\nvortragen müssen, wie die Sichtverhältnisse bei Entstehung der Aufnahme ge-\n\nwesen seien. \n\n4 \n\nBei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-\n\nstellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die \n\nVeröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht der Klägerin am eige-\n\nnen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser der Zeitschrift NEUE REVUE \n\nan Leben, Feriengestaltung und Konsumverhalten der Klägerin und ihres Ehe-\n\nmannes rechtfertige nicht die erhebliche Einschränkung der Klägerin, wenn sie \n\nin offensichtlich privaten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit die \n\nErstellung und Veröffentlichung von Fotos ohne ihre Einwilligung hinnehmen \n\nmüsste. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit \n\nder lebensgefährlichen Erkrankung des Ehemannes befasse. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-\n\nprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-\n\nren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei \n\nBildveröffentlichungen von \"Prominenten\" unter Berücksichtigung der Recht-\n\nsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen \n\n(vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\nVersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, \n\n274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR \n\n51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, \n\n1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom \n\n13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008 \n\n- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP \n\n2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche \n\nBeanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss \n\nvom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). \n\n7 \n\nNach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person \n\ngrundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 \n\nKUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um \n\nBildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die \n\nunter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-\n\nses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zuläs-\n\nsig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden \n\n(§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n8 \n\nMaßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der \n\nZeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf \n\nnicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der \n\nÖffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-\n\ntung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-\n\nmeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-\n\nlichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. \n\nVielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch \n\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-\n\ntung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte \n\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu \n\nziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des \n\nEinzelfalls entscheiden. \n\n9 \n\nZum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die \n\nPresse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, \n\ninnerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \n\nsie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-\n\ndungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse \n\nist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392). \n\nAuch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, \n\n2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf \n\nArt. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-\n\nkratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, \n\nInformationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-\n\nzugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-\n\nklang. \n\n10 \n\na) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwä-\n\ngung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 \n\nAbs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 \n\nEMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit \n\n(Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 \n\nGG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f. \n\nKUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach nä-\n\nher ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR \n\n243/06 - aaO). \n\n11 \n\nb) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon \n\nbeeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien \n\nüberführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. \n\nAndererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls \n\nbeschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine \n\nAngelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG, \n\nBVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, \n\nBeschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Ent-\n\nscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-\n\nstimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte \n\nBefugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben \n\nsie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen. \n\n12 \n\nWie das Bundesverfassungsgericht \n\nin seinem Beschluss vom \n\n26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können \n\nprominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-\n\ngenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. \n\nAuch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen \n\nvon allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361, \n\n390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen we-\n\nsentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit ge-\n\nschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf \n\nunterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann \n\nund die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hier-\n\nnach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- \n\noder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich \n\nihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden \n\nInhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Be-\n\nrücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. \n\n13 \n\nFür die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-\n\nrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-\n\nkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-\n\nbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur \n\nBildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der \n\nLeser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. \n\nBVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass \n\ndas Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst, \n\nwie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum \n\nZweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im \n\nFall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-\n\nblick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen \n\nBewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzuse-\n\nhen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen \n\nBeitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. \n\n14 \n\nc) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild \n\nnicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame \n\nAussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-\n\nmitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht aller-\n\ndings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu \n\nschaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats \n\nvom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröf-\n\nfentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen. \n\n15 \n\nd) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der \n\nBelange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-\n\nlast der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar \n\n2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnah-\n\nme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher \n\nNachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst \n\nund wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts \n\nwiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher-\n\nweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens \n\nthematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-\n\nständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den \n\nMedien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche \n\nPrivatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit \n\nauch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb \n\nder Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. \n\n16 \n\n2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen der Klägerin anzuwenden, \n\n17 \n\n18 \n\nda sie als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist (\"personnage pub-\n\nlic / public figure\" in Abgrenzung zur \"personnalité politique / politician\" einer-\n\nseits und \"personne ordinaire / ordinary person\" andererseits, vgl. EGMR, Urtei-\n\nle vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, \n\n§§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze \n\ngegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem \n\nUmfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information \n\neinen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf \n\neine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung \n\nkeine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer \n\nVeröffentlichung entgegenstehen. \n\nb) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung: \n\naa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt die Klägerin mit ih-\n\nrem Ehemann laut Bildnebenschrift im Jahre 2003 auf einer Sonnenterrasse in \n\nZürs am Arlberg. Das Bild ist unstreitig während des Erholungsaufenthalts der \n\nEheleute entstanden, der auch bei \"Prominenten\" zum grundsätzlich geschütz-\n\nten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Die begleitende Wortberichterstattung \n\nbetrifft darüber hinaus die schwere Erkrankung des Ehemannes an einer Ent-\n\nzündung der Bauchspeicheldrüse und lässt anklingen, dass diese durch über-\n\nmäßigen Alkoholgenuss verursacht sein kann. Sie hat damit jedoch auch bei \n\ngroßzügigem Verständnis keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, \n\nsondern befasst sich ausschließlich mit der Privatsphäre der Klägerin. Zu dieser \n\ngehört - was allerdings bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise \n\nwichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern anders sein \n\nkann (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1980) - nicht nur \n\neine eigene Erkrankung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR \n\n332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfGE 32, 373, 379 f.; 101, 361, 382), son-\n\ndern auch die Erkrankung eines engen Familienmitglieds. Selbst wenn unter \n\ndem Blickpunkt gesundheitlicher Schäden durch Alkoholmissbrauch ein Infor-\n\nmationsinteresse der Öffentlichkeit am Zusammenhang zwischen diesem und \n\nErkrankungen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden könnte, steht hier der \n\nbeanstandeten Veröffentlichung das Interesse der Klägerin am Schutz der ei-\n\ngenen Privatsphäre entgegen, zu der auch - mit den oben erwähnten Ausnah-\n\nmen - der Gesundheitszustand gehört, also ihr Interesse am Schutz privater \n\nVorgänge, die - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, \n\n39, 44) - einfach nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben. Daran vermag \n\nnach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekanntheitsgrad der Klä-\n\ngerin nichts zu ändern, weil es beim Gesundheitszustand ihres Mannes um eine \n\nhöchstpersönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser \n\nim konkreten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu möglichen \n\nAusnahmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzeitige Tod des \n\nVaters der Klägerin ändert hieran nichts. \n\n19 \n\nBei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK, \n\nArt. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts der \n\nKlägerin (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten. \n\n20 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ändert sich an diesem Ergebnis \n\nnichts dadurch, dass der Ehemann der Klägerin sich nach seiner Erkrankung im \n\nApril 2005, also geraume Zeit nach Entstehen der beanstandeten Aufnahme \n\nund zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser bebilderten Artikels, in Inter-\n\nviews zu seiner Erkrankung geäußert hat. \n\n21 \n\nZwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit \n\nhinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-\n\ngegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom \n\n9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - \n\nVersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnis-\n\nnahme entfällt nämlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, \n\ndass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich ge-\n\nmacht werden; die Erwartung, dass die Öffentlichkeit die Angelegenheiten oder \n\nVerhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder \n\nnicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum \n\nAusdruck gebracht werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und \n\ninsbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Die be-\n\nanstandete Aufnahme stammt indes aus einer Zeit, in der der Ehemann der \n\nKlägerin seine Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte, so dass eine Veröf-\n\nfentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses rechtswidrig \n\nwar. Nach allem kommt es nicht darauf an, ob bereits die beanstandete Auf-\n\nnahme unter Verletzung der Privatsphäre entstanden ist, nämlich unter Um-\n\nständen, die schon für sich genommen die Veröffentlichung unzulässig machen \n\n(vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 394 f.; NJW 2008, 1793, 1797), ob also hier \n\nauch der Schutz vor heimlich gefertigten Aufnahmen eingreift, wobei es gege-\n\nbenenfalls zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten stünde, unter wel-\n\nchen Umständen die jeweilige Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG aaO \n\n1797). \n\n22 \n\n3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 465/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 60/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-271-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-271-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:36.291016+00:00"}}