{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_269-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"VI ZR 269/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. November 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23 Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer \"vorbeugenden\" Unterlas- sungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder \"kernglei- che\" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden. Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Ein- willigung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Infor- mationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine we- sentliche Rolle spielen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 269/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. November 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23 \n\nIm Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer \"vorbeugenden\" Unterlas-\n\nsungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder \"kernglei-\n\nche\" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden. \n\nVielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Ein-\n\nwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Infor-\n\nmationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem \n\nSchutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine we-\n\nsentliche Rolle spielen kann. \n\nBGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 6. November 2006 aufgehoben, soweit \n\nzum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBerlin vom 22. November 2005 abgeändert. Die Klage wird in vol-\n\nlem Umfang abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine bekannte frühere Leistungsportlerin, hat die Veröffent-\n\nlichung von Fotos in zwei von der Beklagten verlegten Zeitschriften beanstan-\n\ndet. Die Fotos wurden während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sar-\n\ndinien heimlich aufgenommen und zeigen die Klägerin und ihren Partner am \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nStrand vor ihrem Hotel im Wasser, beim Betreten einer Miet-Yacht und beim \n\nBummel durch den Ferienort. Die mit den Fotos bebilderten Artikel tragen die \n\nÜberschriften \"Diese Liebe gibt ihr die Freude am Leben zurück\" und \"Bricht ihr \n\ndieser Mann das Herz?\". \n\nDie Beklagte hat auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin vorgericht-\n\nlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, in der \n\nsie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos er-\n\nneut zu verbreiten. \n\nDie Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat Klage erhoben \n\nmit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Ord-\n\nnungsstrafe zu unterlassen, Bildnisse aus ihrem privaten Alltag zu veröffentli-\n\nchen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, \n\nwie in den entsprechenden Ausgaben der von der Beklagten verlegten Zeit-\n\nschriften geschehen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche \n\nUrteil teilweise abgeändert und die Beklagte nach einem in der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung gestellten Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, Bildnisse \n\nder Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten…, wie in den bezeichne-\n\nten Ausgaben der Zeitschriften geschehen. Im Übrigen hat das Kammergericht \n\ndie Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Hauptantrag sei nicht hin-\n\nreichend bestimmt. Der Antrag, die Veröffentlichung von Bildnissen \"aus dem \n\nprivaten Alltag\" zu untersagen, gehe deutlich über die konkrete Verletzungs-\n\nhandlung hinaus. Der Begriff des \"privaten Alltags\" sei auch nicht geeignet, das \n\nzu unterlassende Handeln hinreichend konkret zu bezeichnen. Der Klägerin \n\nstehe ein derartiger Unterlassungsanspruch auch nicht zu. Es könne nicht ge-\n\nnerell ausgeschlossen werden, dass Fotos aus ihrem Privatleben veröffentlicht \n\nwerden dürften. Entscheidend seien vielmehr die konkreten Umstände des Ein-\n\nzelfalles. Ein umfassendes Verbot komme schon deshalb nicht in Betracht, weil \n\ndie Klägerin der Öffentlichkeit in nicht unerheblichem Umfang Einblick in ihr Pri-\n\nvatleben gewährt habe und noch weiterhin gewähre. Für ein umfassendes Ver-\n\nbot, das alle Bildnisse der Klägerin umfassen solle, die diese in vergleichbaren \n\nprivaten Situationen zeigten, sei deshalb kein Raum. Die Klage sei dagegen in \n\nGestalt des Hilfsantrages zulässig und begründet. Der Antrag sei hinreichend \n\nbestimmt, denn er beschränke sich durch den Zusatz \"wie in bestimmten Aus-\n\ngaben geschehen\" auf eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der \n\nkonkreten Fotos sowie solcher Fotografien, die im Kern gleichartig seien und \n\nknüpfe deshalb an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestan-\n\ndes an. Insoweit müsse das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung \n\nund Verbreitung der beanstandeten Fotografien hinter dem allgemeinen Per-\n\nsönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Interesse an der Achtung ihrer Privat-\n\nsphäre zurückstehen. Die veröffentlichten Fotos seien während eines Ferien-\n\naufenthaltes auf Sardinien heimlich und unter Zuhilfenahme von Teleobjektiven \n\naus großer Entfernung angefertigt worden. Die Klägerin habe berechtigter Wei-\n\nse davon ausgehen dürfen, an diesem Ort nicht den Blicken eines breiten Pub-\n\nlikums ausgesetzt zu sein und habe auch nicht mit der Anwesenheit von Pres-\n\nsefotografen rechnen müssen. Die bestehende Wiederholungsgefahr werde \n\ndurch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausge-\n\nräumt, denn diese beschränke sich auf die Verbreitung der bereits veröffentlich-\n\nten konkreten Bildnisse, ohne auch im Kern wesensgleiche Fotografien mit ein-\n\nzubeziehen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Der Senat ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - \n\naus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Zulässigkeit des Hilfsantrages zu \n\nüberprüfen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht die \n\nRevision nur zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich einer etwaigen Weiterverfol-\n\ngung des abgewiesenen Hauptantrages zulassen wollte. Im Berufungsverfah-\n\nren ging es nämlich gerade um die Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsan-\n\ntrages, mit dem verhindert werden soll, dass die Beklagte in Zukunft weitere \n\n\"kerngleiche\" Bilder der Klägerin veröffentlicht. \n\n2. Der Hilfsantrag ist auch zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt \n\nim Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\na) Der erkennende Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des \n\nUnterlassungsantrages als Prozesserklärung in vollem Umfang selbst überprü-\n\nfen, wobei auch das Vorbringen herangezogen werden kann, auf das sich die \n\nKlage stützt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - WRP 1998, \n\n739 - Brennwertkessel; vom 29. Juni 2000 - I ZR 128/98 - WRP 2000, 1394 \n\n- ad-hoc-Meldung; vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00 - ZIP 2001, 124, \n\n125 und vom 7. Juni 2001 \n\n- I ZR 115/99 - NJW 2001, 3710, 3711 \n\n- Jubiläumsschnäppchen, jeweils m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Danach hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag in Anlehnung an die \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlas-\n\nsungsklagen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - Jubi-\n\nläumsschnäppchen - aaO m.w.N.) zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklag-\n\nten über die konkret veröffentlichten Bilder hinaus auch untersagt werden soll, \n\nzwar nicht identische, aber im Kern gleichartige Bilder der Klägerin zu veröffent-\n\nlichen. Nach diesem Verständnis ist der Hilfsantrag hinreichend bestimmt. \n\n10 \n\n3. Die Klage ist im Hilfsantrag jedoch unbegründet, weil der Klägerin ein \n\nso weitgehender Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwen-\n\ndung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, \n\nArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die Grund-\n\nsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im \n\nwettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Ver-\n\nbotsausspruchs entwickelt hat (vgl. etwa Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - \n\nJubiläumsschnäppchen - aaO m.w.N.), auf das Recht der Bildberichterstattung \n\nnicht übertragen. \n\n12 \n\na) Der erkennende Senat hat zu der Frage, ob mit einer Art \"vorbeugen-\n\nder Unterlassungsklage\" über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnli-\n\nche oder \"kerngleiche\" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden \n\nkann, bislang noch nicht Stellung genommen. Er hat jedoch in seinem Urteil \n\nvom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - NJW 2004, 1795, 1796 bereits entschieden, \n\ndass selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell \n\nverboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext \n\nals zulässig erweisen könnte. \n\n13 \n\nb) An dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise hat sich durch die neue-\n\nre Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen (vgl. \n\nSenatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR \n\n51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 \n\nund vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283) nichts geändert. Mit \n\nihnen hat der Senat vielmehr den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni \n\n2004 (NJW 2004, 2647) geäußerten Bedenken Rechnung getragen und \n\nzugleich klargestellt, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in \n\njedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öf-\n\nfentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privat-\n\nsphäre bedarf, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche \n\nRolle spielen kann. \n\n14 \n\nc) Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bil-\n\nder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen ins-\n\nbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO). Die entsprechenden Mög-\n\nlichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer \"vorbeugenden\" Unterlas-\n\nsungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf \n\n\"kerngleiche\" Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenom-\n\nmene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen \n\nkönnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nach-\n\ngeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der \n\nbetroffenen Grundrechte. \n\n15 \n\n4. Da im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsver-\n\npflichtungserklärung der Beklagten eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der \n\nkonkreten Bildveröffentlichungen nicht mehr im Streit ist, war die Klage auf die \n\nRevision der Beklagten insgesamt abzuweisen. \n\nIII. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - 27 O 812/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2006 - 10 U 282/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/vi-zr-269-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/vi-zr-269-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_269-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:33.952413+00:00"}}