{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_260-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 260/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Interviews einer Person des öffentlichen Interesses über ihre Erkrankung können regelmäßig eine Abbildung ihres Ehegatten zur Bebilderung eines Presseartikels ü- ber die Erkrankung nicht rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 260/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nInterviews einer Person des öffentlichen Interesses über ihre Erkrankung können \n\nregelmäßig eine Abbildung ihres Ehegatten zur Bebilderung eines Presseartikels ü-\n\nber die Erkrankung nicht rechtfertigen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 260/06 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage Unterlassung der erneuten Veröf-\n\nfentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags über ihren Ehe-\n\nmann in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift \"Schöne Woche\" vom \n\n18. Mai 2005 erschienen ist. Der Beitrag trägt die Überschrift: \n\n\"Prinz Ernst August \n\nIn der Provence tankt er Kraft für sein neues Leben\" \n\n2 \n\nDas Bild zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf einer Straße in der \n\nsüdfranzösischen Stadt St. Rémy. Die mit der Aufnahme bebilderte Wortbe-\n\nrichterstattung befasst sich unter anderem damit, dass sich die Klägerin und ihr \n\nEhemann dort gemeinsam nach einer schweren Bauchspeicheldrüsenentzün-\n\ndung des Ehemannes in einem Ferienhaus der Klägerin erholten. Erwähnt wird \n\nauch ein Interview, in welchem sich der Ehemann zu Veränderungen in seinem \n\nLeben nach der Krankheit geäußert habe. Die Bildnebenschrift lautet: \n\n\"Kleiner Spaziergang \n\nFernab vom hektischen Monaco genießen Ernst August und seine \nCaroline die Ruhe in dem südfranzösischen Künstler-Städtchen, \ndas schon der Maler van Gogh liebte.\" \n\n3 \n\nDie Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-\n\nabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli-\n\nchen ausgeführt, der Klägerin stehe auch dann ein Anspruch aus §§ 823 \n\nAbs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend in Verbindung mit §§ 22, 23 \n\nKUG zu, wenn sie als sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte die Ver-\n\nöffentlichung von Abbildungen ohne ihre Einwilligung hinzunehmen habe. Die \n\nVeröffentlichung verletze die schutzwürdige Privatsphäre der Klägerin und da-\n\nmit ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG. Bei der Frage, in \n\nwelchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der \n\nVeröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen ist, sei abzuwägen zwischen dem \n\nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse \n\nder Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der anderen Seite. Dabei sei ins-\n\nbesondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Bestimmung durch die \n\nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: \n\nEGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend sei davon auszugehen, \n\ndass sich die Klägerin nicht an einem belebten Ort unter vielen Menschen auf-\n\ngehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen worden sei. Auf dem \n\nFoto seien außer der Klägerin und ihrem Ehemann nicht mehr als drei weitere \n\nPersonen zu sehen, wie ein Vergleich mit einer weiteren Aufnahme ergebe. \n\nDass sich viele andere Menschen zum Zeitpunkt der Aufnahme gleichzeitig mit \n\nder Klägerin auf der Straße befunden hätten, habe die Beklagte im Rahmen der \n\nihr obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht substantiiert vorgetragen. \n\n5 \n\nBei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-\n\nstellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die \n\nVeröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht der Klägerin am eige-\n\nnen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser der Zeitschrift \"Schöne \n\nWoche\" an Leben, Feriengestaltung und Nikotinkonsum der Klägerin und ihres \n\nEhemannes rechtfertige nicht die erhebliche Einschränkung der Klägerin, wenn \n\nsie in offensichtlich privaten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit \n\ndie Erstellung und Veröffentlichung von Fotos ohne ihre Einwilligung hinnehmen \n\nmüsste. Die Aufnahme selbst zeige die Erkrankung des Ehemannes der Kläge-\n\nrin nicht, mit der sich der bebilderte Bericht befasse. Dass der Ehemann der \n\nKlägerin auch nach seiner Krankheit rauche, sei kein zeitgeschichtliches Ereig-\n\nnis. Der Vorrang des Privatsphärenschutzes ergebe sich schon daraus, dass \n\ndie Verwendung gerade dieses Bildes für die Informationsvermittlung keinen \n\nerheblichen Beitrag leisten könne. Die Beklagte könne auch keine Rechte dar-\n\naus herleiten, dass Bilder der Klägerin im monegassischen Fürstenpalast veröf-\n\nfentlicht worden seien. Es sei der Klägerin nicht versagt, im jeweiligen Einzelfall \n\nüber die Veröffentlichung von Bildern zu entscheiden. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-\n\nprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-\n\nren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei \n\nBildveröffentlichungen von \"Prominenten\" unter Berücksichtigung der Recht-\n\nsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen \n\n(vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\nVersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, \n\n274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR \n\n51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, \n\n1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom \n\n13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008 \n\n- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP \n\n2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche \n\nBeanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss \n\nvom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). \n\n8 \n\nNach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person \n\ngrundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 \n\nKUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um \n\nBildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die \n\nunter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-\n\nses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zuläs-\n\nsig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden \n\n(§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n9 \n\nMaßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der \n\nZeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf \n\nnicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der \n\nÖffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-\n\ntung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-\n\nmeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-\n\nlichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. \n\nVielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch \n\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-\n\ntung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte \n\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu \n\nziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des \n\nEinzelfalls entscheiden. \n\n10 \n\nZum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die \n\nPresse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, \n\ninnerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \n\nsie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-\n\ndungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse \n\nist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392). \n\nAuch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, \n\n2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf \n\nArt. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-\n\nkratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, \n\nInformationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-\n\nzugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-\n\nklang. \n\n11 \n\na) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwä-\n\ngung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 \n\nAbs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 \n\nEMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit \n\n(Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 \n\nGG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f. \n\nKUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach nä-\n\nher ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR \n\n243/06 - aaO). \n\n12 \n\nb) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon \n\nbeeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien \n\nüberführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. \n\nAndererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls \n\nbeschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine \n\nAngelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG, \n\nBVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, \n\nBeschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Ent-\n\nscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-\n\nstimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte \n\nBefugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben \n\nsie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen. \n\n13 \n\nWie das Bundesverfassungsgericht \n\nin seinem Beschluss vom \n\n26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können \n\nprominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-\n\ngenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. \n\nAuch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen \n\nvon allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361, \n\n390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen we-\n\nsentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit ge-\n\nschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf \n\nunterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann \n\nund die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hier-\n\nnach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- \n\noder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich \n\nihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden \n\nInhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Be-\n\nrücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. \n\n14 \n\nFür die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-\n\nrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-\n\nkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-\n\nbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur \n\nBildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der \n\nLeser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. \n\nBVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass \n\ndas Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst, \n\nwie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum \n\nZweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im \n\nFall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-\n\nblick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen \n\nBewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzuse-\n\nhen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen \n\nBeitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. \n\n15 \n\nc) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild \n\nnicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame \n\nAussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-\n\nmitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht aller-\n\ndings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu \n\nschaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats \n\nvom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröf-\n\nfentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen. \n\n16 \n\nd) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der \n\nBelange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-\n\nlast der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar \n\n2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnah-\n\nme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher \n\nNachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst \n\nund wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts \n\nwiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher-\n\nweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens \n\nthematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-\n\nständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den \n\nMedien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche \n\nPrivatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit \n\nauch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb \n\nder Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. \n\n17 \n\n2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen der Klägerin anzuwenden, \n\n18 \n\n19 \n\nda sie als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist (\"personnage public \n\n/ public figure\" in Abgrenzung zur \"personnalité politique / politician\" einerseits \n\nund \"personne ordinaire / ordinary person\" andererseits, vgl. EGMR, Urteile \n\nvom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, \n\n§§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze \n\ngegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem \n\nUmfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information \n\neinen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf \n\neine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung \n\nkeine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer \n\nVeröffentlichung entgegenstehen. \n\nb) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung: \n\naa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt die Klägerin mit ih-\n\nrem Ehemann bei einem laut Bildnebenschrift \"kleinen Spaziergang\" in St. \n\nRémy. In ihr dortiges, laut beigefügter Wortberichterstattung kleines Ferienhaus \n\nhatten sich die Eheleute begeben, um nach der schweren Erkrankung des \n\nEhemannes \"wieder Kraft\" zu tanken. Die Bildberichterstattung befasst sich \n\nhiernach mit einem Erholungsaufenthalt der Eheleute, der auch bei \"Prominen-\n\nten\" zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Die \n\nbegleitende Wortberichterstattung betrifft darüber hinaus die Reaktion des \n\nEhemannes der Klägerin auf seine schwere Erkrankung (Interview, Ernäh-\n\nrungsumstellung, Nikotingenuss) und hat damit jedoch auch bei großzügigem \n\nVerständnis keinerlei Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Sie befasst \n\nsich vielmehr ausschließlich mit der Privatsphäre der Klägerin. Zu dieser gehört \n\n- was allerdings bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wich-\n\ntigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern anders sein kann \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1980) - nicht nur eine \n\neigene Erkrankung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - \n\nVersR 1996, 339, 340; BVerfGE 32, 373, 379 f.; 101, 361, 382), sondern auch \n\ndie Erkrankung eines engen Familienmitglieds. Selbst wenn unter dem Blick-\n\npunkt gesundheitlicher Schäden durch Alkoholmissbrauch ein Informationsinte-\n\nresse der Öffentlichkeit am Zusammenhang zwischen diesem und Erkrankun-\n\ngen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden könnte, steht hier der beanstande-\n\nten Veröffentlichung das Interesse der Klägerin am Schutz der eigenen Privat-\n\nsphäre entgegen, zu der auch - mit den oben erwähnten Ausnahmen - der Ge-\n\nsundheitszustand gehört, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die \n\neinfach - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) - \n\nnichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben. Daran vermag nach Auffassung \n\ndes erkennenden Senats auch der Bekanntheitsgrad der Klägerin nichts zu än-\n\ndern, weil es beim Gesundheitszustand ihres Ehemannes um eine höchstper-\n\nsönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser im konkre-\n\nten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu möglichen Ausnah-\n\nmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). \n\n20 \n\nBei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK, \n\nArt. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts der \n\nKlägerin (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten. \n\n21 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ändert sich an diesem Ergebnis \n\nnichts dadurch, dass der Ehemann der Klägerin sich im April 2005, also vor \n\nVeröffentlichung der beanstandeten Aufnahme, in Interviews zu seiner Erkran-\n\nkung geäußert hat. \n\n22 \n\nZwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit \n\nhinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-\n\ngegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom \n\n9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - \n\nVersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnis-\n\nnahme entfällt regelmäßig, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, \n\ndass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich ge-\n\nmacht werden (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und \n\ninsbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Wer \n\naber - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer bereits erfolgten \n\nBerichterstattung - an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht stets hinnehmen, dass \n\neine weitere Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die ohne seine \n\nEinwilligung entstanden sind. Die Klägerin jedenfalls muss die streitgegenständ-\n\nliche Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung nicht schon deshalb dulden, \n\nweil ihr Ehemann sich zuvor in Interviews über seine Erkrankung verbreitet hat-\n\nte. \n\n23 \n\n3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 797/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 63/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-260-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-260-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_260-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:27.363213+00:00"}}