{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_259-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"VI ZR 259/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Fc, 823 Aa Zur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mit- tels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstehenden Schaden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 259/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 276 Fc, 823 Aa \n\nZur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mit-\n\ntels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstehenden Schaden. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger wird als unzulässig verworfen, soweit sie \n\nsich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung \n\nder Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen wendet. \n\nIm Übrigen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 16. November 2006 auf die Revision der Klä-\n\nger aufgehoben. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Eheleute. Sie begehren von den Beklagten Schadenser-\n\nsatz nach einer erfolglosen Sterilisation der am 27. Oktober 1967 geborenen \n\nKlägerin zu 1. Diese war seit 1994 in gynäkologischer Behandlung bei dem Be-\n\nklagten zu 2, der mit dem Beklagten zu 3 eine Gemeinschaftspraxis in P. be-\n\ntreibt. \n\n2 \n\nDie dritte Schwangerschaft der Klägerin wurde, wie schon die beiden \n\nvorhergehenden, vom Beklagten zu 2 betreut. Die Entbindung sollte - wie bei \n\nden früheren Schwangerschaften - im Krankenhaus der ehemaligen Beklagten \n\nzu 1 durch Kaiserschnitt erfolgen. Beide Beklagte sind in diesem Krankenhaus \n\nals Belegärzte tätig. Gleichzeitig mit der Schnittentbindung am 21. März 2001 \n\nsollte der Beklagte zu 2 vereinbarungsgemäß die Klägerin zu 1 sterilisieren. \n\n3 \n\nDie auf den 20. März 2001 datierte, von der Klägerin zu 1 unterzeichnete \n\nEinverständniserklärung lautet auszugsweise: \n\n\"Ich erkläre mich hierdurch an den an mir vorzunehmenden Ein-\ngriffen \n\nKaiserschnitt, Eileiterdurchtrennung \n\nzum Zweck einer Untersuchung und Behandlung einverstanden. \nIch bin durch Herrn (Name des Beklagten zu 2) und/oder Herrn \n(Name des Beklagten zu 3) über alle Risiken und typischen Kom-\nplikationen, wie Verletzungen von Darm, Harnblase, Harnleiter \nund Blutgefäßen aufgeklärt worden. Ich habe hierzu keine weite-\nren Fragen und wünsche somit auch keine weiterführende Aufklä-\nrung. \nBei der Tubensterilisation ist die Versagerquote: 0,1 %.\" \n\n4 \n\n5 \n\nBei der Schnittentbindung am 21. März 2001, die der Beklagte zu 2 unter \n\nAssistenz des Beklagten zu 3 durchführte, wurde die Klägerin von Zwillingen \n\nentbunden. Die Zwillingsschwangerschaft war zuvor nicht bekannt gewesen. \n\nVier Monate nach der Geburt der Zwillinge wurde die Klägerin zu 1 er-\n\nneut schwanger. Am 7. Dezember 2001 wurde sie wegen einer Schwanger-\n\nschaftsvergiftung in die Frauenklinik R. eingewiesen. Dort wurde sie - wiederum \n\nmit Kaiserschnitt - von der Tochter M. mit einem Geburtsgewicht von \n\n480 Gramm entbunden. Im Operationsbericht über die zugleich mit dieser \n\nSchnittentbindung durchgeführte Tubenteilresektion und Elektrokoagulation der \n\nEileiter heißt es, dass die Tuben beidseits im Verlauf ohne Kaliberschwankun-\n\ngen und mit nicht resorbierbaren Ligaturen jeweils im uterusnahen und mittleren \n\nAnteil versehen gewesen seien. Die histologische Untersuchung der entfernten \n\nTubenanteile ergab ein schmales offenes Lumen der von einem grünen Faden \n\numschlungenen Tuben. \n\n6 \n\nDie Kläger haben Ersatz für alle Kosten, die mit der Geburt der Tochter \n\nM. entstanden seien und noch entstünden, insbesondere aus Unterhaltsan-\n\nsprüchen des Kindes gegen die Eltern und Kosten für den Umbau des Eltern-\n\nhauses sowie ein Schmerzensgeld für die Klägerin zu 1 von mindestens \n\n20.000 € verlangt. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit \n\nihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr \n\nBegehren aus der Berufung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Zurückweisung der Be-\n\nrufung im Wesentlichen ausgeführt, den Beklagten falle kein zum Schadenser-\n\nsatz führender Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zur Last. Nach dem Er-\n\ngebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte zu 2 am 21. März 2001 zumin-\n\ndest eine Tubenligatur vorgenommen; anders seien die bei der Operation vom \n\n11. Dezember 2001 an beiden Tuben vorgefundenen Fäden nicht zu erklären. \n\nDie Kläger hätten nicht bewiesen, dass die Tuben nicht oder fehlerhaft koagu-\n\nliert worden seien. Zwar hätten keine Spuren einer Elektrokoagulation wie Kali-\n\nberschwankungen oder Vernarbungen festgestellt werden können. Aus den \n\nfehlenden Spuren könne jedoch nicht der sichere Schluss gezogen werden, \n\ndass keine ordnungsgemäße Koagulation stattgefunden habe. Unter den be-\n\nsonderen nachgeburtlichen Gegebenheiten könne es zu einer für den Arzt nicht \n\nerkennbaren sog. unvollständigen Koagulation kommen. Auch aus der erneuten \n\nSchwangerschaft vier Monate nach dem Eingriff könne nicht auf einen Behand-\n\nlungsfehler rückgeschlossen werden. Die Tubensterilisation sei schicksalhaft \n\nmit einer geringfügigen Versagerquote belastet, die sich hier verwirklicht haben \n\nkönne. \n\n8 \n\nDass der Beklagte zu 2 die Tubenligatur nicht mit einer Durchtrennung \n\noder einer Teilresektion der Eileiter verbunden habe, sei nicht zu beanstanden. \n\nEs sei vertretbar, wenn er wegen starker Blutungen bei der Schnittentbindung \n\nunterlassen habe, die stark venös gestauten und verdickten Tuben zu durch-\n\nschneiden, und stattdessen die Elektrokoagulation gewählt habe. \n\n9 \n\nDie Beklagten hafteten auch nicht aus einer unzureichenden therapeuti-\n\nschen oder einer ungenügenden Einwilligungsaufklärung. Eine Aufklärung der \n\nPatientin über die möglichen Sterilisationsmethoden sei grundsätzlich nicht er-\n\nforderlich. Ohnehin könne mitunter erst intraoperativ die anzuwendende Sterili-\n\nsationsmethode gewählt werden. Der Beklagte zu 2 habe glaubwürdig darge-\n\ntan, dass er die Klägerin zu 1 am Vortag der Operation über die Versagerquote \n\nvon 0,1 % sowie darüber aufgeklärt habe, dass bei einer postpartalen Sterilisa-\n\ntion das Versagerrisiko größer sei als bei einer Sterilisation im Intervall. Letztlich \n\nkönne offen bleiben, ob die Klägerin zu 1 rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt \n\nworden sei, denn sie habe keinen Entscheidungskonflikt plausibel machen kön-\n\nnen. Insbesondere sei die Einlassung der Klägerin zu 1, bei Kenntnis der erhöh-\n\nten Versagerquote hätte sie drei Monate lang verhütet und dann den Erfolg der \n\nSterilisation endoskopisch überprüfen lassen, wenig plausibel, weil sie in \n\nKenntnis des üblichen Versagerrisikos nicht verhütet habe. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Allerdings ist die uneingeschränkt zugelassene und eingelegte Revisi-\n\non mangels jeglicher Begründung nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Ab-\n\nweisung des Anspruchs auf Herausgabe der Krankenakten wendet (§§ 552 \n\nAbs. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 ZPO; vgl. Senat, BGHZ 85, 327 ff.; OLG Mün-\n\nchen NJW 2001, 2806, 2807). Im Übrigen ist die Revision jedoch zulässig und \n\nbegründet, auch zum Feststellungsantrag, der auf denselben Grundlagen ba-\n\nsiert wie der Leistungsantrag. \n\n12 \n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die mit \n\nder Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftli-\n\nchen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als \n\nersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belas-\n\ntungen Gegenstand des Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese \n\n- am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes hat der Senat insbe-\n\nsondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Famili-\n\nenplanung (vgl. Senat, BGHZ 76, 249, 255; 76, 259, 262; Urteile vom \n\n2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 \n\n- VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR \n\n1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei feh-\n\nlerhafter Behandlung mit einem empfängnisverhütenden Mittel (vgl. Senat, Ur-\n\nteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - VersR 2007, 109), bei fehlerhafter \n\nBeratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom \n\nArzt verordneten Hormonpräparats (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR \n\n133/92 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung \n\nvor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (vgl. Senat, BGHZ 124, \n\n128 ff.). Diese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht \n\nim Beschluss vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich \n\nerachtet (BVerfGE 96, 375 ff.). \n\n13 \n\nDer Senat hat ferner ausgesprochen, dass die Herbeiführung einer un-\n\ngewollten Schwangerschaft selbst dann, wenn diese ohne pathologische Be-\n\ngleiterscheinungen verläuft, einen Schmerzensgeldanspruch der Frau auslösen \n\nkann (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558, \n\ninsoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 259 ff.). \n\n14 \n\nDemnach kommt es zweifelsfrei in Frage, dass der Beklagte zu 2, soweit \n\nihm ein Fehler zur Last fällt, der Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld schuldet. \n\nBei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu kann ihn - bei Einbeziehung des \n\nKlägers zu 2 in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags (vgl. Senat, BGHZ \n\n143, 389, 393; Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.; \n\nvom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767) - auch eine vertragli-\n\nche Schadensersatzpflicht gegenüber den klagenden Eltern wegen der diesen \n\nerwachsenen und künftig erwachsenden Unterhaltsbelastungen treffen. \n\n15 \n\nAuch an der Haftung des Beklagten zu 3, der zusammen mit dem Be-\n\nklagten zu 2 eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis betrieben hat, bestehen \n\naus Rechtsgründen jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen keine \n\ngrundsätzlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 165, 36, 39; BGH, BGHZ 154, 88, \n\n93 f.; OLG Koblenz VersR 2005, 655). \n\n16 \n\n3. Das Berufungsgericht hat indessen den Klageanspruch aus tatsächli-\n\nchen Gründen abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sach-\n\nverständigen konnte es sich nicht davon überzeugen, dass die Erfolglosigkeit \n\ndes Sterilisationseingriffs auf einem Fehler bei dessen Durchführung beruhe. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n17 \n\nEine Haftung der Beklagten für den durch die Geburt der Tochter M. ver-\n\nursachten Schaden der Kläger setzt voraus, dass der Beklagte zu 2 entweder \n\nvorwerfbar von einer vertraglich vereinbarten Behandlung abgewichen ist oder \n\nfehlerhaft eine nicht dem medizinischen Standard des Jahres 2001 entspre-\n\nchende Sterilisationsmethode gewählt oder die vereinbarte bzw. standardge-\n\nmäße Methode schuldhaft fehlerhaft ausgeführt und dadurch die weitere \n\nSchwangerschaft (mit-)verursacht hat. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen, \n\ndass der Beklagte jedenfalls eine Tubenligatur durchgeführt habe, meint aber, \n\ndie Kläger hätten nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2 die Elektrokoagulation \n\nder Eileiter nicht oder nur fehlerhaft durchgeführt habe. Es bestünden zwar er-\n\nhebliche Anhaltspunkte dafür, dass keine ordnungsgemäße Koagulation statt-\n\ngefunden habe, weil makroskopisch in der Nachoperation und histologisch we-\n\nder eine Kaliberschwankung noch einschlägige Vernarbungen der Tuben hätten \n\nfestgestellt werden können. Auch habe die Sachverständige E. erläutert, es sei \n\nnicht sehr wahrscheinlich, dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Koagulati-\n\non keinerlei Spuren hinterlasse. Andererseits habe sie darauf hingewiesen, \n\ndass aus den fehlenden Spuren wegen der besonderen nachgeburtlichen Ge-\n\ngebenheiten (venöse Stauung und Ödeme an den Tuben sowie extrem gute \n\nDurchblutung des kleinen Beckens) nicht der sichere Schluss auf eine nicht \n\nordnungsgemäße Koagulation gezogen werden könne. \n\n19 \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die tat-\n\nsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfahrensfehlerfrei zu-\n\nstande gekommen sind und insbesondere das Sachverständigengutachten kei-\n\nne ausreichende Grundlage bildet. Auf den Streit der Parteien, ob im konkreten \n\nFall vertraglich eine Sterilisation mittels Teilresektion der Eileiter vereinbart war, \n\nvon welcher der Beklagte zu 2 trotz intraoperativ aufgetretener Komplikationen \n\nnicht habe abweichen dürfen, kommt es deshalb aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nnicht an. \n\n20 \n\na) Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, dass der Beklagte zu 2 \n\neine Tubenligatur mit Elektrokoagulation habe durchführen dürfen, geht es um \n\ndie Frage, ob letztere ausgeführt worden ist. Hierzu meint das Berufungsge-\n\nricht, dass die Kläger einen Behandlungsfehler beweisen müssten. Insoweit \n\nbestünden zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2 die \n\nElektrokoagulation nicht kunstgerecht durchgeführt habe, ohne dass jedoch der \n\nsichere Schluss gezogen werden könne, dass keine ordnungsgemäße Koagula-\n\ntion stattgefunden habe. Soweit es sich hierfür auf die Ausführungen der ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen stützt, rügt die Revision, dass diese inhaltlich das \n\nvon den Klägern vorgelegte Privatgutachten bestätigt habe und das Berufungs-\n\ngericht ohnehin dieses Privatgutachten hätte berücksichtigen müssen. Damit \n\nhat sie Erfolg. \n\n21 \n\nDie Sachverständige hat ausgeführt, sie halte eine Sterilisation durch Li-\n\ngatur ohne Durchtrennung der Eileiter jedoch mit Elektrokoagulation trotz der \n\npostpartal guten Durchblutung des Eingriffsgebiets und des dadurch bedingten \n\nhöheren Versagerrisikos an sich für kunstgerecht. Indes könne sie aus dem \n\nFehlen von sichtbaren Spuren an den Eileitern nur schließen, dass die Elektro-\n\nkoagulation lediglich oberflächlich oder überhaupt nicht durchgeführt worden \n\nsei. Sie halte es für nicht sehr wahrscheinlich, dass man gar nichts von der Ko-\n\nagulation sehe. Auf der anderen Seite aber könne aus fehlenden Spuren wegen \n\nder postpartal extrem guten Durchblutung des kleinen Beckens nicht der siche-\n\nre Schluss gezogen werden, dass keine ordnungsgemäße Koagulation stattge-\n\nfunden habe. Diese Ansicht stimmt bei der gebotenen kritischen Würdigung von \n\nGutachten medizinischer Sachverständiger, welche eine gelegentlich auch kol-\n\nlegenschützende Haltung medizinischer Sachverständiger berücksichtigen \n\nmuss (vgl. Senat, BGHZ 172, 254, 259 f.; Urteile vom 27. September 1977 -\n\n VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - \n\nVersR 1993, 835, 836; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, \n\n783), weitgehend mit den Ausführungen des Privatsachverständigen überein. \n\nNach diesem führt eine exakt vorgenommene Elektrokoagulation immer zu \n\nsichtbaren makroskopischen und histologischen Veränderungen der Eileiter, die \n\nhier unstreitig nicht vorhanden waren. Der Eingriff sei wegen der ödematösen \n\nVeränderungen an den Eileitern erschwert, das Legen von Ligaturen allein sei \n\nnicht erfolgversprechend gewesen und habe zwangsläufig zum Versagen des \n\nEingriffs führen müssen, wenn nicht die Durchtrennung oder Entfernung von \n\nEileitergewebe noch hinzugekommen sei. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hätte bei seiner Würdigung der Gutachten auch \n\nberücksichtigen müssen, dass es nicht um einen medizinisch-naturwissen-\n\nschaftlichen Nachweis und nicht um eine mathematische, jede Möglichkeit ei-\n\nnes abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem an-\n\nzweifelbare Gewissheit (\"mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\") ge-\n\nhen kann (vgl. Senat, BGHZ 159, 254, 255 f.; Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR \n\n247/07 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05 - VersR \n\n2007, 1429). Ausreichend ist vielmehr ein Grad von Gewissheit, der Zweifeln \n\neines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers Schwei-\n\ngen gebietet; Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, \n\nfür die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind hierbei nicht von Bedeu-\n\ntung (vgl. Senat, BGHZ 159, 254, 257; Urteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - \n\nVersR 1989, 758, 759; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, \n\n505; BGH, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; Wachsmuth/Schreiber, NJW 1982, \n\n2094, 2098; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. E 5). \n\n23 \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte der Schluss nahegele-\n\ngen, dass eine Elektrokoagulation unterblieben und der Eingriff infolgedessen \n\nvorwerfbar unvollständig ausgeführt war. \n\n24 \n\nb) Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst dann, wenn es die gericht-\n\nliche Sachverständige anders hätte verstehen können, gegen seine Pflicht ver-\n\nstoßen, das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten zu berücksichtigen. Es \n\nhätte ihr nämlich dann dessen entgegenstehende und von Sachkenntnis getra-\n\ngene Ansicht vorhalten müssen, wonach bei ödematösen Veränderungen an \n\nden Eileitern, wie sie der Beklagte zu 2 für den Eingriffszeitpunkt selbst behaup-\n\ntet, eine Sterilisation nicht erfolgversprechend mit dem Legen einer Ligatur er-\n\nreicht werden könne, das alleinige Legen von Ligaturen zwangsläufig zum Ver-\n\nsagen führe und eine exakt vorgenommene Elektrokoagulation, die immer zu \n\nhier nicht festgestellten makroskopischen und histologischen Veränderungen \n\nder Eileiter führe, dann nicht genüge; vielmehr müsse die Durchtrennung der \n\nTuben oder zusätzlich die Entfernung von Tubengewebe erfolgen, um den Ein-\n\ngriff erfolgversprechend und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend zu \n\ngestalten. \n\n25 \n\nDas Unterlassen dieses Vorhalts verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO. Gut-\n\nachten von Sachverständigen unterliegen zwar der freien Beweiswürdigung \n\ndurch das Gericht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat hat jedoch wie-\n\nderholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder \n\nWidersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Ein-\n\nwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten \n\nPrivatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des \n\nSachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten \n\nergibt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, \n\n480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom \n\n10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 \n\n- VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - \n\nVersR 2004, 790, 791). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht be-\n\nachtet. \n\n26 \n\nDie Anwesenheit des Privatsachverständigen in der mündlichen Ver-\n\nhandlung enthob das Berufungsgericht nicht seiner hiernach bestehenden \n\nPflicht zur Aufklärung von Widersprüchen. Solange der Privatsachverständige \n\nnicht zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt war, war er lediglich zur Un-\n\nterstützung der Partei anwesend und hatte keine Mitwirkungsrechte (vgl. \n\n§§ 402, 397 Abs. 2 ZPO). \n\n27 \n\nWenn das Privatgutachten tatsächliche Behauptungen zur Begründung \n\ndes Klageantrags und damit neuen Sachvortrag enthalten sollte, wären die Klä-\n\nger mit diesem nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ihn erstmals in der Beru-\n\nfung gehalten haben. Die Kläger traf an der objektiven Verspätung des Privat-\n\ngutachtens selbst dann kein Verschulden, wenn sie den Auftrag zur Erstellung \n\neines Gutachtens erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz \n\nerteilt haben sollten. Die Partei ist im Arzthaftungsprozess berechtigt, ihre Ein-\n\nwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zunächst ohne \n\nHilfe eines privaten Sachverständigen vorzubringen. Es kann nicht als Nachläs-\n\nsigkeit angesehen werden, wenn sie erst im zweiten Rechtszug ihren Angriff mit \n\nHilfe eines Privatsachverständigen konkretisiert (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, \n\n253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84). \n\n28 \n\n4. Nach allem ist das angefochtene Urteil im Umfang der zulässigen An-\n\nfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat vermag der-\n\nzeit nicht zu beurteilen, ob die Entscheidung wenigstens im Ergebnis Bestand \n\nhaben wird, so dass es der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf \n\n(§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsge-\n\nricht auch die weiteren Rügen der Revision zu beachten haben. \n\n29 \n\na) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Si-\n\ncherungsaufklärung beanstandet, macht sie einen (weiteren) Behandlungsfeh-\n\nler (vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, \n\n278 ff.; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 ff.; vom \n\n25. Januar 2000 - VI ZR 68/99 - n.v.) geltend. Hiernach ist davon auszugehen, \n\ndass wegen der auch nach fehlerfreier Ausführung bei jeder der möglichen Ste-\n\nrilisationsmethoden gegebenen - unterschiedlich großen und je nach dem Zeit-\n\npunkt der Sterilisation (postpartal oder im Intervall) unterschiedlichen - Versa-\n\ngerquoten ein deutlicher Hinweis auf diese Versagermöglichkeiten geboten ist \n\n(sog. therapeutische Aufklärung oder Sicherungsaufklärung). \n\n30 \n\nDer Beklagte zu 2 hatte darüber hinaus die Klägerin zu 1 postoperativ \n\n(vgl. Senat, BGHZ 163, 209, 217 f.) auf eine Abweichung von der ursprünglich \n\ngeplanten Vorgehensweise bei der Sterilisation hinzuweisen und sie von einer \n\nhierdurch möglicherweise erfolgten Erhöhung des Versagerrisikos umfassend in \n\nKenntnis zu setzen. Dass er dieser Pflicht nachgekommen wäre, behauptet er \n\nselbst nicht. \n\n31 \n\nEin (auf die Fälle der Selbstbestimmungsaufklärung beschränkter) Ent-\n\nscheidungskonflikt ist für eine Haftung wegen des in der Verletzung einer sol-\n\nchen (präoperativen oder postoperativen) Sicherungsaufklärung liegenden Be-\n\nhandlungsfehlers nicht erforderlich. \n\n32 \n\nb) Zur Kausalität dieses Fehlers für den durch die Geburt des Kindes ver-\n\nmittelten Schaden wird das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen \n\ndavon ausgehen können, dass die Kläger, die ein erhöhtes statistisches Versa-\n\ngerrisiko nach der ordnungsgemäß durchgeführten zweiten Sterilisation mittels \n\nTeilresektion der Eileiter in Kauf genommen haben, dies in gleicher Weise in \n\nKenntnis des erhöhten Versagerrisikos bei einer postpartalen Sterilisation mit-\n\ntels Tubenligatur und Elektrokoagulation ohne Durchtrennung der Eileiter getan \n\nund auch nach der hier gebotenen nachträglichen Information der Klägerin zu 1 \n\nüber ein erhöhtes Versagerrisiko ebenfalls nicht verhütet hätten (vgl. Senat, \n\nUrteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - aaO, 279; vom 10. März 1981 \n\n- VI ZR 202/79 - aaO, 731 f.; vom 28. März 1989 - VI ZR 157/89 - VersR 1989, \n\n700, 701). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 MO 3224/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 1 U 2385/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vi-zr-259-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vi-zr-259-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:39:03.234483+00:00"}}