{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_258-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"VI ZR 258/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 258/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2007 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nLiegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs \n\nmehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung \n\nin aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom \n\nSchädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des \n\nSenatsurteils BGHZ 115, 375). \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - LG Bochum \n\n AG Bochum \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatzfrist bis zum 5. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den \n\nRichter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bochum vom 21. November 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 15. März 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten \n\nzu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Still-\n\nstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Die Haftung der \n\nBeklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im \n\nRevisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall \n\nentstandenen Fahrzeugschadens. \n\n2 \n\nDer vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahr-\n\nzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Repara-\n\nturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des \n\nFahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €. \n\n3 \n\nDer Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € \n\n- also \n\ninnerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von \n\n6.110 € - reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger le-\n\ndiglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des \n\nRestwertes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 € \n\nzwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert \n\nnebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung \n\ndes Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, der Kläger könne bei \n\nden Reparaturkosten den sog. Integritätszuschlag von 30 % über dem Wieder-\n\nbeschaffungswert nicht verlangen, weil die tatsächlich vorgenommene Repara-\n\ntur nicht zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des vor \n\ndem Unfall bestehenden Zustandes geführt habe. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussicht-\n\nlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauf-\n\ntragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des \n\nunfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der \n\nReparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungs-\n\nwert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In ei-\n\nnem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, \n\nkann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten ver-\n\nlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahr-\n\nzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger \n\nauszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbe-\n\nschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaft-\n\nlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO). \n\n7 \n\n2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Er-\n\nsatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, ent-\n\ngegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich \n\ngehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach \n\nder Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturauf-\n\nwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur ver-\n\nlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durch-\n\ngeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kosten-\n\nschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist \n\njedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade \n\nnicht gelungen. \n\n8 \n\na) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht voll-\n\nständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparatur-\n\nkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf \n\nden Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen \n\nunvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick dar-\n\nauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zu-\n\nstand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten \n\nbleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom \n\n20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR \n\n204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereit-\n\nschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist \n\ner dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch \n\nin vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden \n\nkönnte. Der für die Zubilligung der \"Integritätsspitze\" von 30 % ausschlagge-\n\nbende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das \n\nihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachge-\n\nrechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem \n\nMaß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den \n\nWiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsge-\n\nbot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm \n\nvertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem \n\nZweck wird die \"Opfergrenze\" des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein sol-\n\ncher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Auf-\n\nblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Scha-\n\ndensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers. Deshalb kann Er-\n\nsatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des \n\nFahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und \n\nin einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grund-\n\nlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. \n\n9 \n\nb) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist \n\ndas Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Re-\n\nparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. \n\nVielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Repa-\n\nraturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten In-\n\nstandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbe-\n\nschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachver-\n\nständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträ-\n\nger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch statt-\n\ngefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt \n\nRestmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festge-\n\nstellt, die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden. \n\n10 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf \n\nan, ob die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stö-\n\nren und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Ver-\n\ngleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven \n\nKriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Repa-\n\nraturaufwand an und nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 115, 375, 381). \n\n11 \n\n3. Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles \n\nauch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko beru-\n\nfen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Ge-\n\nschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den \n\nWeg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, \n\nzu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt je-\n\ndoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der \n\nSchadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. \n\n245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeu-\n\nges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der \n\nGeschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem \"al-\n\nternativen Reparaturweg\" reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahr-\n\nzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in ei-\n\nnen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls \n\nnicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes \n\nWerkstatt- oder Prognoserisiko berufen. \n\n III. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2006 - 70 C 308/05 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 21.11.2006 - 9 S 108/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_258-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/vi-zr-258-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_258-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_258-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/vi-zr-258-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_258-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:29.268420+00:00"}}