{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_257-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"VI ZR 257/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder kraft Satzung versichert ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 257/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative \n\nDie Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt \n\nauch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder \n\nkraft Satzung versichert ist. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. November 2006 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrt Ersatz seines \n\nmateriellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem Betriebs-\n\ngelände der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der \n\nBeklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuld-\n\nnerin, der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. \n\n2 \n\nDer Kläger stellte am 29. September 2003 seinen LKW auf dem Be-\n\ntriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem \n\nsich beide darüber abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem \n\nGewicht auf dem LKW abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit \n\ndem Gabelstapler zunächst den vorderen Teil der Ladefläche. Anschließend \n\ntrat der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, \n\nzum vorderen Teil der Ladefläche, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu \n\nschließen. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler ge-\n\ngen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall \n\nmit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nhatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröf-\n\nfentlicht ist, hält etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Be-\n\nklagten zu 2 für nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausge-\n\nschlossen, weil beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkei-\n\nten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Die Ladetätigkeit \n\nsei von einem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf geprägt gewesen, bei \n\ndem sich beide Arbeitsbereiche zwangsläufig überschnitten hätten und beide \n\nPersonen aufeinander hätten Rücksicht nehmen müssen. \n\n6 \n\nAuch Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 seien ausgeschlossen. Die \n\nHaftungsfreistellung der Insolvenzschuldnerin folge zwar nicht schon aus § 106 \n\nAbs. 3 Alt. 3 SGB VII. Doch ergebe sich der Anspruchsausschluss nach den \n\nGrundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 sei zum Er-\n\nsatz des dem Kläger entstandenen Personenschadens gemäß § 105 Abs. 1 \n\nSatz 1 SGB VII nicht verpflichtet, trifft im Ergebnis zu. \n\na) Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Un-\n\nfallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII \n\naufgrund des Bescheids vom 13. April 2004 fest, mit dem die Berufsgenossen-\n\nschaft für Fahrzeughaltungen den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt \n\nhat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicher-\n\nten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begrün-\n\ndenden Tätigkeit. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versiche-\n\nrungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) in einem unanfechtbaren Bescheid der Unfallver-\n\nsicherungsträger ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden, \n\ndass der Geschädigte \"Versicherter\" der gesetzlichen Unfallversicherung war \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 198; 166, 42, 44; vom 20. Dezember 2005 \n\n- VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - \n\nVersR 2007, 1131, 1132 und vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - z.V.b.; Henss-\n\nler/Willemsen/Kalb-Giesen, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl., § 108 SGB VII, \n\nRn. 4; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII, \n\nRn. 2; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 2007, § 108 SGB \n\nVII, Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Erg. Lieferg. \n\n2007, § 108 SGB VII, Rn. 4; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 108, Rn. 6; \n\nFuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2005, § 38 II 7 [S. 627]; Bereiter-\n\nHahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: 2007, § 108 \n\nSGB VII, Rn. 6; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Ge-\n\nsetzliche Unfallversicherung, Stand: 165. Lieferg. 2007, § 108 SGB VII, Rn. 10; \n\nKrasney, NZS 2004, 68, 72). Die Anerkennung als Arbeitsunfall im Bescheid \n\nvom 13. April 2004 wurde unabhängig von der Notwendigkeit, die Beklagten \n\nnach § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Verfahren hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteil \n\nvom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256), auch diesen \n\ngegenüber unanfechtbar, da sie in ihrer Rechtsstellung dadurch nicht nachteilig \n\nbetroffen wurden (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 602; OLG Zweibrücken, SP \n\n2002, 127). Eigene Feststellungen zur Versicherteneigenschaft des Klägers im \n\nUnfallzeitpunkt hatte das Berufungsgericht folglich entgegen der Auffassung der \n\nRevision angesichts der vom Zivilgericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl. \n\nSenatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO und vom 20. November \n\n2007 - VI ZR 244/06 - aaO) Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII nicht \n\nzu treffen. \n\n10 \n\nb) Vom Zivilgericht zu prüfen sind im Streitfall dagegen die Vorausset-\n\nzungen für eine Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 (§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, \n\n105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dafür ist ausschlaggebend, ob sich der zum Un-\n\nfallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich oder freiwillig \n\nversicherte Unternehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und 9, § 3 und § 6 SGB VII) \n\nals Geschädigter diese Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muss, wenn \n\ner von einem Versicherten eines anderen Unternehmers geschädigt wird, wäh-\n\nrend beide vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte verrichten. Dies ist der Fall. \n\n11 \n\naa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kommt die Haftungsfreistel-\n\nlung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zu-\n\ngute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende \n\nbetriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Un-\n\nternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; \n\n155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - \n\nVersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 f.; \n\nvom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - VersR 2004, 1604, 1605; vom 14. Juni \n\n2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398 und vom 13. März 2007 - VI ZR \n\n178/05 - VersR 2007, 948, 949; vgl. auch BGH, BGHZ 151, 198, 201; Meike \n\nLepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversi-\n\ncherungsrecht, 2004, S. 141 ff.). Umgekehrt muss sich der versicherte Unter-\n\nnehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle, \n\nwird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt, die \n\nsich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfrei-\n\nstellung entgegenhalten lassen (OLG Karlsruhe, VersR 2003, 506, 507; vgl. \n\nauch Senatsurteile BGHZ 155, 205, 211 f. und 157, 213, 216; Henss-\n\nler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 8; Hauck/Nehls, SGB VII, \n\nStand: 34. Erg.-Lfg. 2008, § 106 SGB VII, Rn. 15; Meike Lepa, aaO, S. 142, \n\n152; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861; Waltermann, NJW 2004, 901, 905). Beides \n\nfolgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung \n\nfür den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (Senatsurtei-\n\nle BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218 und vom 22. Januar 2008 \n\n- VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642, 644; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U \n\n17/06 R - Rn. 20 [juris]). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander \n\nTätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben \n\ndafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst \n\ngegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen \n\nihrer Personenschäden geltend machen können (Senatsurteil BGHZ 148, 209, \n\n212; OLG Karlsruhe, aaO). Diese Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII \n\nwird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den \n\nBegriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Deshalb \n\nkann auch der Unternehmer ein \"für sein Unternehmen Tätiger\" sein, wenn er \n\npersönlich vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte verrichtet (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; vgl. auch Meike Lepa, \n\naaO, S. 141, 152). \n\n12 \n\nbb) Diesem Verständnis steht die frühere Senatsrechtsprechung zu \n\n§§ 636, 637 RVO nicht entgegen. Die ihr zugrunde liegenden Wertungen sind \n\nauf die sich aus §§ 104 ff. SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht \n\nübertragbar. \n\n13 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung behielt der Unternehmer gegenüber \n\nAngehörigen seines Unternehmens seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz un-\n\nabhängig davon, ob er in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versi-\n\nchert oder pflichtversichert war (Senatsurteile vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - \n\nVersR 1980, 844 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; \n\nebenso OLG Köln, VersR 1996, 781). Dies hat der Senat dem §§ 636, 637 RVO \n\nzugrunde liegenden Prinzip der Haftungsablösung entnommen, wonach § 636 \n\nRVO den Unternehmer von zivilrechtlicher Ersatzpflicht gegenüber Beschäftig-\n\nten seines Unternehmens freistelle, weil er zu deren Gunsten die Aufwendun-\n\ngen zu der gesetzlichen Unfallversicherung trage, und § 637 RVO die Haf-\n\ntungsbefreiung - neben dem Ziel der Erhaltung des Betriebsfriedens - deswe-\n\ngen auf die Betriebsangehörigen untereinander ausdehne, damit das Haftungs-\n\nprivileg des Unternehmers nicht durch gegen ihn gerichtete Freistellungsan-\n\nsprüche seiner Arbeitnehmer unterlaufen werde. Der Unternehmer solle durch \n\nseine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Zweck der \n\n§§ 636, 637 RVO von eigenen Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet \n\nwerden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1162). Eigene \n\nSchadensersatzansprüche würden ihm folglich auch dann nicht entzogen, wenn \n\ner - trotz Fortbestands seiner Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer - \n\nselbst in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei oder sich frei-\n\nwillig versichert habe (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, \n\nS. 1163). \n\n14 \n\n(2) Diese Erwägungen sind auf den Streitfall schon deshalb nicht unmit-\n\ntelbar übertragbar, weil sich die Rechtslage mit der Neuregelung des § 105 \n\nSGB VII geändert hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; OLG Karlsruhe, \n\naaO, S. 508; Meike Lepa, aaO, S. 94; Otto, NZV 1996, 473, 476; Imbusch, \n\nVersR 2001, 547, 555; a. A. Rolfs, DB 2001, 2294, 2299). Diese Vorschrift er-\n\nweitert das §§ 636, 637 RVO zugrunde liegende Prinzip der Ablösung der Haf-\n\ntung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der \n\nAngehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der \n\ngesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Begründung der Bundesregierung zum \n\nEntwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-\n\nsicherung in das Sozialgesetzbuch [Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz \n\n- UVEG] vom 24. August 1995, BT-Drucks. 13/2204, S. 73; BSG, aaO, Rn. 21; \n\nWaltermann, NJW 2002, 1225, 1227; Meike Lepa, aaO, S. 49 ff., 95 f.; Kock, \n\nArbeitsunfälle von Unternehmern, 2002, S. 87 f., 111, 193), das nunmehr in ei-\n\nnem Betrieb tätige Personen auch dann von der Haftung für Personenschaden \n\ndes Unternehmers dieses Betriebs freistellt, wenn dieser Unternehmer selbst \n\nnicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen ist (§ 105 \n\nAbs. 2 SGB VII). Bei dieser Sachlage müssen die im Betrieb Tätigen auch ge-\n\ngenüber dem selbst unfallversicherten Unternehmer des gleichen Betriebs von \n\nder Haftung freigestellt werden, auch wenn dies in § 105 SGB VII nicht aus-\n\ndrücklich geregelt ist. Entzieht § 105 Abs. 2 SGB VII sogar dem nicht versicher-\n\nten Unternehmer den Haftungsschutz, so muss die Haftungsbefreiung der be-\n\ntrieblich Tätigen erst recht gegenüber dem versicherten Unternehmer eingreifen \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; Begründung zum UVEG vom 24. August \n\n1995, aaO, S. 100; Meike Lepa, aaO, S. 94; Waltermann, NJW 2002, 1225, \n\n1227 und NJW 2004, 901, 903; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860; Küppersbusch, \n\nErsatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 522; Kock, aaO, S. 112 \n\nm.w.N. in Fn. 500; vgl. ferner Brackmann/Krasney, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9 \n\nm.w.N.; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9; Kasseler \n\nKommentar/Ricke, Stand: 56. Erg.-Lfg. 2007, § 105 SGB VII, Rn. 4; \n\nHauck/Nehls, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 16; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtpro-\n\nzess, 25. Aufl., Kap. 31, Rn. 107; a. A. wohl Rolfs, DB 2001, 2294, 2299). \n\n15 \n\n(3) Diese Änderung der Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbe-\n\nreich des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist auch von Bedeutung für die Beurtei-\n\nlung des Haftungsprivilegs aus §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII \n\nzulasten eines versicherten Unternehmers, der auf einer gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte von einem dort tätigen Versicherten eines anderen Unternehmens \n\nverletzt wird. \n\n16 \n\n(a) Richtig ist zwar, dass im Streitfall erst die Einbeziehung des Klägers \n\nin den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der \n\nHaftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu-\n\ngunsten des Beklagten zu 2 eröffnet. Denn nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndessozialgerichts verliert der nicht versicherte Unternehmer, der vorübergehend \n\nbetriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und \n\ndabei von einem Versicherten eines anderen Betriebs verletzt wird, seinen zivil-\n\nrechtlichen Haftungsschutz nach diesen Vorschriften nicht (BSG, aaO, \n\nRn. 24 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO, \n\nS. 256 m.w.N.). Ein solcher Unternehmer hat nämlich jedenfalls dann, wenn für \n\nihn keine Versicherten tätig waren oder sind, niemals Beiträge zur gesetzlichen \n\nUnfallversicherung entrichtet und steht zu ihr in keiner Beziehung (vgl. BSG, \n\naaO, Rn. 30). Seine Situation ist mit derjenigen des nicht versicherten Unter-\n\nnehmers, der durch einen für sein eigenes Unternehmen betrieblich Tätigen \n\ngeschädigt wird, nicht vergleichbar, so dass die für die Erstreckung der Haf-\n\ntungsfreistellung durch § 105 Abs. 2 SGB VII angeführten Gründe weitgehend \n\nnicht übertragbar sind (vgl. BSG, aaO, Rn. 28). Dass Schädiger und Geschä-\n\ndigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseiti-\n\ngen Gefährdung ausgesetzt sind, ist zwar nicht ohne Bedeutung (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 148, 214, 220 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO \n\nm.w.N.), kann aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch un-\n\nfallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen (vgl. BSG, \n\naaO, Rn. 28; anders Otto, NZV 2002, 10, 17); andernfalls würde die Regelung \n\nder §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter \n\nFreistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung \n\nmehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Fi-\n\nnanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie \n\ndem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftig-\n\nten (vgl. BSG, aaO, Rn. 29). \n\n17 \n\n(b) Dass sich der Kläger also erst aufgrund seiner Einbeziehung in den \n\nSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftungsfreistellung nach \n\n§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegenhalten lassen muss, \n\nist jedoch gerade die Konsequenz der haftungsrechtlichen Gefahrengemein-\n\nschaft (oben II 1 b aa), die erst entsteht, wenn auch der Unternehmer selbst \n\nzum Kreis der Versicherten gehört. Durch die Einbeziehung in die gesetzliche \n\nUnfallversicherung erlangt ein Unternehmer demgemäß nicht lediglich deren \n\nSchutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich \n\nselbst in der Schädigerrolle befindet. Anders als nach der früheren Rechtslage \n\nverschafft nach dem in §§ 104 ff. SGB VII verankerten System die Einbezie-\n\nhung des Unternehmers in die gesetzliche Unfallversicherung diesem zugleich \n\nden Vorteil, dass zu seinen Gunsten, wenn er selbst auf einer gemeinsamen \n\nBetriebsstätte tätig ist und er dabei einen Versicherten eines anderen Unter-\n\nnehmens schädigt, die Vorschrift des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII Anwendung \n\nfindet (oben II 1 b aa), wohingegen er als nicht versicherter Unternehmer nicht \n\nnach dieser Vorschrift von eigener Haftung freigestellt sein könnte (vgl. Senats-\n\nurteile BGHZ 155, 205, 209 und vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - aaO, \n\nS. 1605; BGH, BGHZ 151, 198, 201; BSG, aaO, Rn. 29; Erfurter Kommentar \n\nzum Arbeitsrecht/Rolfs, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 5; Waltermann, NJW 2004, \n\n901, 905; Meike Lepa, aaO, S. 142 f.; a. A. Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, \n\naaO, § 106 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, aaO, § 106 SGB VII, \n\nRn. 12). Der Erwerb der Versicherteneigenschaft hat für den auf der gemein-\n\nsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer also die gleiche Wirkung, als hätte er \n\nsich insoweit gegen Haftpflicht versichert (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai \n\n1980 - VI ZR 58/79 - aaO, S. 845). Dadurch wird er haftungsrechtlich in die Ge-\n\nfahrengemeinschaft eingegliedert, was ihm zwar nachteilig ist, wenn er geschä-\n\ndigt wird, ihm hingegen vorteilhaft ist, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle \n\nbefindet. Dies stellt eine sachgerechte und ausgewogene Ausgestaltung der \n\nwechselseitigen Haftungsbeziehung dar, die dem Grundgedanken des § 106 \n\nAbs. 3 Alt. 3 SGB VII entspricht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR \n\n17/07 - aaO, S. 644). Sie ist auch dem Versicherten des anderen Unterneh-\n\nmens gegenüber gerechtfertigt, der zusammen mit dem Unternehmer vorüber-\n\ngehend betriebliche Tätigkeiten auf der gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. \n\nDass der wechselseitige Ausschluss der Haftung für Personenschaden von der \n\nEinbeziehung auch des Unternehmers in den Schutz der gesetzlichen Unfall-\n\nversicherung abhängt, entspricht der Systematik der §§ 104 ff. SGB VII. Die \n\ninsoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision vermag der \n\nerkennende Senat nicht zu teilen. \n\n18 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision liegen die tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen für die Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 nach §§ 106 Abs. 3 \n\nAlt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor. Der Beklagte zu 2 war, wie auch die Re-\n\nvision nicht in Zweifel zieht, als Beschäftigter der Insolvenzschuldnerin gesetz-\n\nlich unfallversichert. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem Be-\n\ntriebsgelände der Insolvenzschuldnerin tätig (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, \n\n209, 212 f.; 148, 214, 216 ff. und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO \n\nm.w.N.). Beide verrichteten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte. \n\n19 \n\naa) Darunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Un-\n\nternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen \n\nineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, \n\nwobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch \n\nbloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, \n\ndas sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-\n\nsammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden \n\nmuss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-\n\nder verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet \n\nsein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f. \n\nm.w.N.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO und vom 22. Januar 2008 \n\n- VI ZR 17/07 - aaO, S. 643). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Ein-\n\nzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Un-\n\nternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder \n\nunterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der \n\nräumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und \n\nhierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und \n\nörtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen \n\nbeiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche ver-\n\neinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile vom 8. April \n\n2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR \n\n178/05 - aaO, S. 950 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO). \n\n20 \n\nbb) Zumindest dies war hier der Fall, da die gleichzeitige Ausführung der \n\nTätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 2 zum Unfallzeitpunkt, waren sie \n\nnicht ohnehin schon aufeinander bezogen, angesichts der bestehenden räumli-\n\nchen Nähe Absprachen über die notwendige Vorsicht und deren Einhaltung \n\nerforderlich machte und die Beteiligten sich vor Beginn der Arbeiten darüber \n\nabgesprochen hatten, wie die Beladung des LKW genau erfolgen sollte. Zum \n\nZeitpunkt des Unfalls bestand entgegen der Auffassung der Revision auch die \n\ntypische Gefahr, dass sich die Beteiligten \"ablaufbedingt in die Quere kommen\" \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217), selbst wenn sich der Kläger in diesem \n\nMoment im Bereich des vorderen Teils des LKW befunden haben sollte und \n\nnicht ohne Weiteres damit zu rechnen gehabt hätte, dass der Beklagte zu 2 mit \n\ndem Gabelstapler noch einmal diesen Bereich befahren würde, nachdem die \n\nBeladung des vorderen Teils des Fahrzeugs bereits abgeschlossen war. Denn \n\nes lag ungeachtet dessen keineswegs fern, dass der Beklagte zu 2 mit dem \n\nGabelstapler dort rangieren würde, wo sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt be-\n\nfand, und es verwirklichte sich insofern eine der typischen Gefahren, die sich \n\naus der gemeinsamen Tätigkeit ergaben. Die Anwendung von § 106 Abs. 3 \n\nAlt. 3 SGB VII setzt auch nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der \n\nBetriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es \n\nreicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechsel-\n\nseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine \n\nwechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausge-\n\nschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, \n\nS. 644; OLG Frankfurt, r+s 2007, 524, 525 mit NZB-Beschluss des erkennen-\n\nden Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07). Diese Voraussetzung ist im \n\nStreitfall ersichtlich erfüllt. \n\n21 \n\n2. Aufgrund der Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ist auch eine Haf-\n\ntung der Insolvenzschuldnerin auf Ersatz des von dem Kläger infolge des Un-\n\nfallereignisses erlittenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestör-\n\nten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsge-\n\nricht mit zutreffender Begründung, die der Rechtsprechung des Senats ent-\n\nspricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 14 ff.), angenommen. Rechtsfehler sind \n\ninsoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend ge-\n\nmacht. \n\n22 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\n Wellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 24.07.2006 - 4 O 2637/05 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 U 55/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/vi-zr-257-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":19},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":17},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":8},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/vi-zr-257-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:05.204252+00:00"}}