{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_256-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 256/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Interviews einer Person des öffentlichen Interesses können ohne ihre Einwilligung nur ausnahmsweise die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Presse- artikels über ihre Erkrankung rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 256/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nInterviews einer Person des öffentlichen Interesses können ohne ihre Einwilligung \n\nnur ausnahmsweise die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Presse-\n\nartikels über ihre Erkrankung rechtfertigen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt mit seiner Klage Unterlassung der erneuten Veröf-\n\nfentlichung eines Fotos, welches einen Beitrag mit der Überschrift \"Prinz Ernst \n\nAugust Höllen-Qualen\" in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung BILD \n\nvom 13. April 2005 bebildert hat. Das am 17. Februar 2004 in den Ferien des \n\nKlägers auf der Terrasse eines Hotels in Zürs aufgenommene Bild zeigt den \n\nKopf und einen Teil des Oberkörpers des Klägers, während dieser ein Glas zum \n\nMund führt. Die mit der beanstandeten Aufnahme bebilderte Wortberichterstat-\n\ntung befasst sich mit einem Artikel in der französischen Zeitung \"Paris Match\" \n\nüber die Einweisung des Klägers in eine Klinik in Monaco wegen einer Entzün-\n\ndung der Bauchspeicheldrüse und gibt eine ärztliche Äußerung zu dieser Er-\n\nkrankung wieder. Als eine der häufigsten Ursachen dieser Erkrankung wird Al-\n\nkoholkonsum genannt. Der Artikel endet mit dem Hinweis, dass sich der Zu-\n\nstand des Klägers bessere und seine Ehefrau, die ebenfalls mit einer Aufnahme \n\ngezeigt wird, ihn für fast fünf Stunden besucht habe. \n\n2 \n\nDie Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-\n\nabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli-\n\nchen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB entsprechend in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Es kön-\n\nne unterstellt werden, dass der Kläger die Veröffentlichung eines neutralen oder \n\nkontextkonformen Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen müsse, weil seine \n\nschwere Erkrankung, die Anlass für die Veröffentlichung gewesen sei, als zeit-\n\ngeschichtliches Ereignis anzusehen sei. Die Veröffentlichung verletze jedoch \n\ndie schutzwürdige Privatsphäre des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Frage, \n\nin welchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der \n\nVeröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen sei, müsse zwischen dem Persön-\n\nlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der \n\nAllgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der anderen Seite abgewogen wer-\n\nden. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Be-\n\nstimmung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Men-\n\nschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend sei \n\ndavon auszugehen, dass sich der Kläger nicht an einem belebten Ort unter vie-\n\nlen Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen wor-\n\nden sei. Ob sich seinerzeit noch weitere Personen in der Nähe und insbesonde-\n\nre auf der Terrasse aufgehalten hätten, sei streitig. Die Anwesenheit von \n\nFreunden oder Bekannten könne nicht zum Verlust des Privatsphärenschutzes \n\nführen. Dass sich weitere Personen auf der Terrasse aufgehalten hätten, habe \n\ndie Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. \n\n4 \n\nBei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-\n\nstellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die \n\nVeröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht des Klägers am eige-\n\nnen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser von BILD an Leben, Ferien-\n\ngestaltung und Konsumverhalten des Klägers und seiner Ehefrau rechtfertige \n\nnicht die erhebliche Einschränkung des Klägers, wenn er in offensichtlich priva-\n\nten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit die Erstellung und Veröf-\n\nfentlichung von Fotos ohne seine Einwilligung hinnehmen müsste. Anderes er-\n\ngebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit der lebensgefährli-\n\nchen Erkrankung des Klägers befasse, so dass das Foto die Bebilderung eines \n\nbesonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses darstelle. \n\n5 \n\nDie Wortberichterstattung sei möglicherweise mit Rücksicht auf ein vom \n\nKläger am 22. April 2005 gegebenes Interview zu seinem Alkoholkonsum ge-\n\nrechtfertigt. Das schließe jedoch nicht zugleich die beanstandete Aufnahme ein, \n\ndie unter Eingriff in die Privatsphäre entstanden sei. Die Abwägung der wider-\n\nstreitenden Interessen führe zu einem Vorrang des Privatsphärenschutzes. Das \n\nInterview, welches der Kläger der in Österreich erscheinenden \"Kleine Zeitung\" \n\nzu seiner Erkrankung und zu seinem Trinkverhalten gegeben habe, führe nicht \n\ndazu, dass er den Schutz seiner Privatsphäre in Bezug auf eine Berichterstat-\n\ntung über in der Vergangenheit liegende private Treffen zum Trinken verloren, \n\nin entsprechende Bildveröffentlichungen eingewilligt oder der Öffentlichkeit ei-\n\nnen weiteren Einblick in sein Privatleben eröffnet habe. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-\n\nprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-\n\nren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei \n\nBildveröffentlichungen von \"Prominenten\" unter Berücksichtigung der Recht-\n\nsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen \n\n(vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\nVersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, \n\n274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR \n\n51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, \n\n1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom \n\n13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008 \n\n- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP \n\n2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche \n\nBeanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss \n\nvom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). \n\n8 \n\nNach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person \n\ngrundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 \n\nKUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um \n\nBildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die \n\nunter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-\n\nses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zuläs-\n\nsig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden \n\n(§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n9 \n\nMaßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der \n\nZeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf \n\nnicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der \n\nÖffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-\n\ntung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-\n\nmeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-\n\nlichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. \n\nVielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch \n\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-\n\ntung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte \n\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu \n\nziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des \n\nEinzelfalls entscheiden. \n\n10 \n\nZum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die \n\nPresse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, \n\ninnerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \n\nsie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-\n\ndungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse \n\nist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392). \n\nAuch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, \n\n2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf \n\nArt. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-\n\nkratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, \n\nInformationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-\n\nzugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-\n\nklang. \n\n11 \n\na) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwä-\n\ngung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 \n\nAbs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 \n\nEMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit \n\n(Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 \n\nGG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f. \n\nKUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach nä-\n\nher ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR \n\n243/06 - aaO). \n\n12 \n\nb) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon \n\nbeeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien \n\nüberführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. \n\nAndererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls \n\nbeschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine \n\nAngelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG, \n\nBVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, \n\nBeschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Ent-\n\nscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-\n\nstimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte \n\nBefugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben \n\nsie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen. \n\n13 \n\nWie das Bundesverfassungsgericht \n\nin seinem Beschluss vom \n\n26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können \n\nprominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-\n\ngenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. \n\nAuch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen \n\nvon allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361, \n\n390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen we-\n\nsentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit ge-\n\nschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf \n\nunterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann \n\nund die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hier-\n\nnach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- \n\noder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich \n\nihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden \n\nInhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Be-\n\nrücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. \n\n14 \n\nFür die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-\n\nrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-\n\nkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-\n\nbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur \n\nBildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der \n\nLeser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. \n\nBVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass \n\ndas Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst, \n\nwie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum \n\nZweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im \n\nFall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-\n\nblick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen \n\nBewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzuse-\n\nhen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen \n\nBeitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. \n\n15 \n\nc) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild \n\nnicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame \n\nAussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-\n\nmitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht aller-\n\ndings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu \n\nschaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats \n\nvom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröf-\n\nfentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen. \n\n16 \n\nd) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der \n\nBelange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-\n\nlast der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar \n\n2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnah-\n\nme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher \n\nNachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst \n\nund wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts \n\nwiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher-\n\nweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens \n\nthematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-\n\nständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den \n\nMedien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche \n\nPrivatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit \n\nauch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb \n\nder Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. \n\n17 \n\n2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen des Klägers anzuwenden, \n\nda er als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist (\"personnage pub-\n\nlic / public figure\" in Abgrenzung zur \"personnalité politique / politician\" einer-\n\nseits und \"personne ordinaire / ordinary person\" andererseits, vgl. EGMR, Urtei-\n\nle vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, \n\n§§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze \n\ngegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem \n\nUmfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information \n\neinen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf \n\neine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung \n\nkeine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer \n\nVeröffentlichung entgegenstehen. \n\nb) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung: \n\naa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt den Kläger, der aus \n\neinem Glas trinkt. Das Bild ist unstreitig auf der Hotelterrasse des \"Sporthotel \n\nL.\" in Zürs am Arlberg entstanden. Die Revision zeigt keinen Vortrag der Be-\n\nklagten vor dem Tatrichter dazu auf, dass der Kläger sich aus anderen als pri-\n\nvaten Gründen (\"offiziellen\" Gründen) dort aufgehalten hätte. Die beanstandete \n\nAufnahme hat damit jedoch auch bei großzügigem Verständnis keinen Bezug \n\nzu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, sondern befasst sich ausschließlich mit \n\nder Privatsphäre des Klägers, der ein Getränk zu sich nimmt. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nDie begleitende Wortberichterstattung betrifft die schwere Erkrankung \n\ndes Klägers an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse und lässt anklingen, \n\ndass diese durch Alkoholgenuss verursacht sein kann. Auch die Wortberichter-\n\nstattung betrifft damit - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der \n\nRevision - die Privatsphäre des Klägers, zu der - anders als etwa bei wichtigen \n\nPolitikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern (vgl. Senat, Urteil vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO) - nicht nur dessen Erkrankung (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339; BVerfGE 32, \n\n373, 379 f.), sondern auch eine etwa erforderliche Behandlung gehört. \n\n21 \n\nSelbst wenn unter dem Blickpunkt gesundheitlicher Schäden durch Alko-\n\nholmissbrauch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Zusammenhang \n\nzwischen diesem und Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden \n\nkönnte, steht hier der beanstandeten Veröffentlichung das Interesse des Klä-\n\ngers am Schutz der eigenen Privatsphäre entgegen, zu der auch - mit den oben \n\nerwähnten Ausnahmen - der Gesundheitszustand gehört, also sein Interesse \n\nam Schutz privater Vorgänge, die einfach - wie das Bundesverfassungsgericht \n\nformuliert hat (NJW 2008, 39, 44) - nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben. \n\nDaran vermag nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekannt-\n\nheitsgrad des Klägers nichts zu ändern, weil es bei seinem Gesundheitszustand \n\num eine höchstpersönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb \n\ndieser im konkreten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu \n\nmöglichen Ausnahmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzei-\n\ntige Tod des damals regierenden Fürsten von Monaco, des Schwiegervaters \n\ndes Klägers, ändert hieran nichts. \n\n22 \n\nBei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK, \n\nArt. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts des \n\nKlägers (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten. \n\n23 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision führt es zu keiner anderen Beur-\n\nteilung, dass sich der Kläger im April 2005, also geraume Zeit nach Entstehen \n\nder beanstandeten Aufnahme und zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser \n\nbebilderten Artikels, in Interviews zu seiner Erkrankung geäußert hat. \n\n24 \n\nZwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit \n\nhinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-\n\ngegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom \n\n9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - \n\nVersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnis-\n\nnahme entfällt nämlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, \n\ndass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich ge-\n\nmacht werden; die Erwartung, dass die Öffentlichkeit die Angelegenheiten oder \n\nVerhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder \n\nnicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum \n\nAusdruck gebracht werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und \n\ninsbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Die be-\n\nanstandete Aufnahme stammt indes aus einer Zeit, in der der Kläger seine Pri-\n\nvatsphäre noch nicht preisgegeben hatte, so dass eine Veröffentlichung man-\n\ngels eines berechtigten Informationsinteresses rechtswidrig war. Nach allem \n\nkommt es nicht darauf an, ob bereits die beanstandete Aufnahme unter Verlet-\n\nzung der Privatsphäre entstanden ist, nämlich unter Umständen, die schon für \n\nsich genommen die Veröffentlichung unzulässig machen (vgl. BVerfG, BVerfGE \n\n101, 361, 394 f.; NJW 2008, 1793, 1797), ob also hier auch der Schutz vor \n\nheimlich gefertigten Aufnahmen eingreift, wobei es gegebenenfalls zur Darle-\n\ngungs- und Beweislast der Beklagten stünde, unter welchen Umständen die \n\njeweilige Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG aaO 1797). \n\n25 \n\n3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 462/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 57/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_256-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-256-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_256-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_256-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-256-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_256-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:38.944722+00:00"}}