{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_244-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"VI ZR 244/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 108 Die für die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erforderliche Beteiligung des betrof- fenen Dritten setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen Aus- wirkungen auf seine eigene rechtliche Position darüber entscheiden kann, ob er an dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 244/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. November 2007 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB VII § 108 \n\nDie für die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erforderliche Beteiligung des betrof-\n\nfenen Dritten setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen Aus-\n\nwirkungen auf seine eigene rechtliche Position darüber entscheiden kann, ob er an \n\ndem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht. \n\nBGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Limburg a. d. Lahn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n7. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und \n\nSchmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 6. April 2001 ereignete. \n\nDer Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag \n\nauf einer Brücke der BAB 45 Abbrucharbeiten, die die N.B. GmbH im Auftrag \n\nder \"A .\" durchführte. Dort waren auch die Mitarbeiter der Beklag-\n\nten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter), \n\nder zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den \n\nnicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der \n\nBeklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klä-\n\ngers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger zog sich dabei \n\nschwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel zu und ist seit \n\ndem Unfall nicht mehr berufstätig. \n\n3 \n\nDie Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom \n\n22. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der gesetzli-\n\nchen Unfallversicherung ab. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Klä-\n\nger als Unternehmer bzw. unternehmerähnliche Person eine freiwillige Versi-\n\ncherung nicht abgeschlossen habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des \n\nKlägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurückgewiesen. \n\n4 \n\nDas Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist wegen Insolvenz in der ersten \n\nInstanz unterbrochen worden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung \n\nvon Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € sowie von materiellem Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 124,60 € verurteilt. Es hat die Verpflichtung des Beklagten \n\nzum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt und im \n\nÜbrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten \n\nwurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht \n\nauf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne. \n\n§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII komme nur für \"Versicherte\" zur Anwendung. Die-\n\nse Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbständiger Unternehmer \n\nund auch nicht freiwillig versichert sei. Zur Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob \n\nbei Schädigung eines nicht versicherten Unternehmers, der vorübergehend auf \n\neiner gemeinsamen Betriebsstätte mit Versicherten eines anderen Unterneh-\n\nmens betriebliche Tätigkeiten verrichtet, infolge der Verweisung auf § 105 SGB \n\nVII in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die Haftungsprivilegierung über § 105 Abs. 2 \n\nSGB VII zugunsten des versicherten Schädigers zum Tragen komme, hat das \n\nBerufungsgericht die Revision zugelassen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-\n\ngericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begrün-\n\ndet hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005, \n\n594, 596 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, \n\n2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 10). \n\n8 \n\n2. Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, weil das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Entscheidung der Bau-\n\nBerufsgenossenschaft R. und W., dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, \n\nauch gegenüber dem Beklagten bindend geworden ist (§ 108 SGB VII). Darauf \n\nkommt es jedoch für die Verneinung einer Haftungsprivilegierung nach den \n\n§§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Beklagten an. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung kann von einer auch gegenüber dem Beklagten \n\nbindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft R. und W. nicht ausgegan-\n\ngen werden. \n\n9 \n\na) Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist auf die Entschei-\n\ndungen darüber beschränkt, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Um-\n\nfang Leistungen zu erbringen sind, und ob der Unfallversicherungsträger zu-\n\nständig ist. § 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Ge-\n\nrichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen \n\nder Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen \n\nzu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungs-\n\nrechtlichen Kriterien zu gewährleisten (Senat, BGHZ 158, 394, 396; 164, 117, \n\n119; 166, 42, 44). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu be-\n\nrücksichtigen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, \n\n1131, 1132; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79 Rn. 5). \n\nSie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen \n\n(Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93 - \n\nVersR 1993, 1540, 1541; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO). Das Zivilge-\n\nricht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialge-\n\nrichts gebunden und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversi-\n\ncherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält (vgl. BAG, NZA \n\n2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, \n\n5. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 6; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, \n\n8. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 1). Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen \n\nzu berücksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bin-\n\ndungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. BGHZ 158, 394, \n\n396 f.). Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII hängt da-\n\nvon ab, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der \n\nFall, wenn der Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das \n\nSozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. \n\n10 \n\nb) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision aufgeworfe-\n\nne Frage, ob Voraussetzung der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 \n\nAlt. 3 SGB VII die \"Versicherteneigenschaft\" sowohl des Schädigers als auch \n\ndes Geschädigten ist (so Waltermann, NJW 2002, 1225, 1230 und NJW 2004, \n\n901, 905; Wannagat/Waltermann, SGB VII, 14. Erg. Lieferg., § 106 Rn. 14; \n\nSchmidt, BB 2002, 1859, 1861 f.; Jungfleisch, BG 2007, 107; Bereiter-\n\nHahn/Mehrtens aaO, § 106 SGB VII Rn. 8.7; Erfurter Kommentar zum Arbeits-\n\nrecht/Rolfs aaO, § 106 SGB VII Rn. 5; wohl auch Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., \n\n§ 106 Rn. 11; offen Otto, NZV 2002, 10, 16 f.), wurde vom Bundessozialgericht \n\ninzwischen im Urteil vom 26. Juni 2007 (- B 2 U 17/06 R; bisher noch nicht ver-\n\nöff.) bejaht (zur Gegenmeinung vgl. LSG Baden-Württemberg, NJW 2002, \n\n1290, 1291; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., \n\nRn. 547, 552; Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, 53. Erg. Lieferg., § 105 \n\nRn. 10; § 106 Rn. 12). Danach müsste auch der geschädigte Unternehmer, der \n\nauf einer gemeinsamen Betriebsstätte mitgearbeitet hat, zum Kreis der Versi-\n\ncherten gehören, wenn dem Schädiger das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 \n\nAlt. 3 SGB VII zugute kommen soll. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, \n\ndessen Entscheidung insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \n\nentspricht. Der erkennende Senat kann jedoch auf der Grundlage der bisher \n\ngetroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurtei-\n\nlen, ob der einen Versicherungsfall ablehnende Bescheid der Bau-\n\nBerufsgenossenschaft R. und W. auch gegenüber dem Beklagten bestandskräf-\n\ntig geworden ist, nachdem nur der Kläger gegen die Zurückweisung seines Wi-\n\nderspruchs nicht vorgegangen ist. Die Bestandskraft wäre gegenüber dem Be-\n\nklagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren \n\nbeteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung \n\nnach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. \n\n11 \n\nc) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Ver-\n\nfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 \n\nSGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung \n\ndieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt \n\noder berühren kann (Senat, BGHZ 129, 195, 200 noch zu § 638 RVO; 158, 394, \n\n397; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; BSGE 55, 160, 162; \n\nBVerwG 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Be-\n\nklagten vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Be-\n\nklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. \n\nZwar war die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. zu der Hinzuziehung des \n\nBeklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur verpflichtet, wenn dieser einen \n\nentsprechenden Antrag gestellt hätte, wofür - worauf die Revisionserwiderung \n\nhinweist - keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Dritte soll nämlich selbst darüber \n\nentscheiden können, ob er an dem Verfahren, das auch ihn betrifft, teilnehmen \n\nwill oder nicht (vgl. BSGE 55, 160, 162 f.). Eine solche eigenverantwortliche \n\nEntscheidung setzt allerdings voraus, dass der Beklagte überhaupt Kenntnis \n\nvon dem Verfahren und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Posi-\n\ntion hatte. Um sicherzustellen, dass er diese Kenntnis auch erlangt, hätte ihn \n\ndie Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz \n\nSGB X von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigen müssen, soweit er \n\nihr bekannt war. Außerdem hätte sie den Beklagten auf sein Recht auf Beteili-\n\ngung hinweisen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00 \n\nR - SozR 3 - 2600 § 243 Nr. 9; vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - SGb 2002, \n\n224, 226; v. Wulffen/v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 12 Rn. 8; Kasseler Kommen-\n\ntar/Ricke aaO, § 108 Rn. 9; Stöhr, VersR 2004, 809, 817). Nur wenn der Be-\n\nklagte nach den entsprechenden Hinweisen durch sein Verhalten eindeutig zu \n\nerkennen gäbe, dass er kein Interesse an einer Beteiligung am sozialrechtli-\n\nchen Verfahren habe, könnte ihm eine Beteiligtenstellung - entsprechend dem \n\nAntragsprinzip des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X - nicht aufgedrängt werden und \n\nwäre davon auszugehen, dass er bewusst auf seine Beteiligung verzichte. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann danach nicht \n\nschon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Be-\n\nrufsgenossenschaft aufgrund der Aussetzung des Verfahrens vor dem Landge-\n\nricht Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine \n\nBeteiligung verzichtet. \n\n13 \n\nd) War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisi-\n\nonsrechtlich zu unterstellen ist, an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-\n\nBerufsgenossenschaft R. und W. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so ist \n\ndas Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hat, dass der Bescheid \n\nan den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden ist. Ist die \n\nEntscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so ist das \n\nBerufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert (vgl. Senat, \n\nBGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - \n\nVersR 2007, 1131, 1132). Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich \n\noder freiwillig unfallversichert ist, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivil-\n\nrechtlich haftet, aber nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach \n\n§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivile-\n\ngiert ist, ist dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Ver-\n\nfahrens verwehrt. \n\n14 \n\n3. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der \n\nBeklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Ver-\n\nfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. benachrichtigt worden \n\nist. Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides vom 22. Dezember \n\n2004 ihm gegenüber erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederho-\n\nlung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung \n\nabgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren \n\nauf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Ur-\n\nteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits-\n\nrecht/Rolfs aaO, § 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß \n\ngegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 \n\nAbs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt würde (vgl. v. Wulffen/v. Wulffen aaO, § 12 Rn. 13). \n\nDann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar \n\nwerden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis \n\ndahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII \n\n- gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; \n\nUrteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits-\n\nrecht/Rolfs aaO). \n\nIII. \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 37/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2006 - 8 U 10/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_244-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/vi-zr-244-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":10},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_244-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_244-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/vi-zr-244-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_244-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:45.901580+00:00"}}