{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_243-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"VI ZR 243/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KunstUrhG §§ 22, 23 Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der ab- gebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: \"Shopping mit Putzfrau auf Mallorca\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n1. Juli 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 243/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKunstUrhG §§ 22, 23 \n\nZur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der ab-\n\ngebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: \n\n\"Shopping mit Putzfrau auf Mallorca\"). \n\nBGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 7. November 2006 unter Zurückweisung \n\nder weitergehenden Revision teilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nunter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und unter Ab-\n\nweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall \n\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \n\n250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 \n\nMonaten, letzteres zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglie-\n\nder, zu unterlassen, das in \"Bild der Frau\" Nr. 33 vom 15. August \n\n2005 auf Seite 49 veröffentlichte Foto erneut - wie geschehen - zu \n\nveröffentlichen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt \n\ndie Klägerin 3/8 und die Beklagte 5/8. Die außergerichtlichen Kos-\n\nten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. Die Beklag-\n\nte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift ein Foto, welches die Kläge-\n\nrin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto \n\nund dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Über-\n\nschrift \"Was jetzt los ist auf Mallorca\". Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: \n\n\"ARD-Talkerin … beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto \n\nAndratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von \n\nAndratx.\" \n\n2 \n\nAuf entsprechenden Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Beklag-\n\nte verurteilt, zu unterlassen, \"Bildnisse aus dem privaten Alltag der Klägerin zu \n\nveröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder \n\nverbreiten zu lassen, wie in \"Bild der Frau\" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf der \n\nSeite 49 geschehen.\" \n\n3 \n\nDie gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das \n\nKammergericht teilweise für begründet erachtet und die Beklagte nunmehr un-\n\nter Klageabweisung im Übrigen - entsprechend einem von der Klägerin in der \n\nBerufungsinstanz gestellten (ersten) Hilfsantrag - dazu verurteilt, es zu unter-\n\nlassen, \"Fotos der Klägerin zu veröffentlichen wie in \"Bild der Frau\" Nr. 33 vom \n\n15. August 2005 auf Seite 49 geschehen.\" Mit ihrer - vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, soweit das \n\nBerufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Die Klägerin hat ihre Revi-\n\nsion zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der erste Hilfsantrag, mit dem \n\ndie Klägerin es der Beklagten untersagen lassen wolle, \"Fotos der Klägerin zu \n\nveröffentlichen wie in \"Bild der Frau\" Nr. 33 vom 15. August 2005 auf Seite 49 \n\ngeschehen\", sei zulässig und begründet. Der Antrag ziele auf eine Verurteilung \n\nder Beklagten entsprechend der \"Kerntheorie\", wonach ein Betroffener nicht nur \n\neine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen könne, \n\nsondern auch einen künftigen wesensgleichen Eingriff, der von der konkreten \n\nVerletzungsform geringfügig abweiche. Charakteristisch sei im vorliegenden \n\nFall, dass die Klägerin bei Besorgungen bzw. beim Flanieren auf Mallorca - sei \n\nes mit oder ohne Begleitung - abgebildet worden sei, ohne dass dem Bild ein \n\nzusätzlicher Nachrichtenwert hinsichtlich der Klägerin zukomme. Bei einer Ab-\n\nwägung im Rahmen der §§ 22, 23 KUG müsse - insbesondere unter Berück-\n\nsichtigung der Entscheidungen des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts \n\n- das Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung gegenüber dem Persön-\n\nlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die \n\nVerurteilung der Beklagten nach dem ersten Hilfsantrag der Klägerin wendet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat das mit dem ersten Hilfsantrag begehrte \n\nVerbot, \"Fotos der Klägerin zu veröffentlichen, wie in \"Bild der Frau\" Nr. 33 vom \n\n15. August 2005 auf S. 49 geschehen\", zutreffend dahin ausgelegt, dass dieser \n\nAntrag auf eine Verurteilung der Beklagten entsprechend der vorgenannten \n\n\"Kerntheorie\" zielt und damit hinreichend bestimmt ist im Sinne des § 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n7 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hilfsantrag in \n\ndieser Form jedoch unbegründet, weil der Klägerin ein so weitgehender Unter-\n\nlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 \n\nSatz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 \n\nGG nicht zusteht. Wie der erkennende Senat zwischenzeitlich entschieden hat, \n\nlässt sich die im Wettbewerbsrecht entwickelte \"Kerntheorie\" auf das Recht der \n\nBildberichterstattung nicht übertragen (vgl. Senatsurteile vom 13. November \n\n2007 - VI ZR 265/06 - VersR 2008, 552 und - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593). \n\n8 \n\na) Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung zur Zulässigkeit von \n\nBildveröffentlichungen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - \n\nVersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 \n\n- VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 und vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR \n\n2007, 1283) den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (von Han-\n\nnover gegen Bundesrepublik Deutschland - NJW 2004, 2647 ff.) geäußerten \n\nBedenken Rechnung getragen und zugleich klargestellt, dass es für die Zuläs-\n\nsigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen \n\ndem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebilde-\n\nten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf, wobei die begleitende Wortbe-\n\nrichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann. \n\n9 \n\nb) Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bil-\n\nder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen ins-\n\nbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 158, 218, 224 ff.). Die entsprechenden Möglichkeiten sind der-\n\nart vielgestaltig, dass sie mit einer \"vorbeugenden\" Unterlassungsklage selbst \n\ndann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf \"kerngleiche\" Verlet-\n\nzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenommene Abwägung, die \n\nsich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte, und die im kon-\n\nkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, \n\nverbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrech-\n\nte. \n\n10 \n\n3. Die Klage ist jedoch begründet, soweit sich die Klägerin mit einem wei-\n\nteren Hilfsantrag in der Berufungsinstanz gegen eine Wiederholung der konkre-\n\nten Bildveröffentlichung gewandt hat. Da die Beklagte in ihrer Berufungsbe-\n\ngründung erklärt hat, sich an ihre vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsver-\n\npflichtungserklärung nicht mehr gebunden zu fühlen, kann diesbezüglich eine \n\nWiederholungsgefahr nicht verneint werden. \n\n11 \n\na) Der erkennende Senat hat bereits in mehreren neueren Entscheidun-\n\ngen das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichun-\n\ngen von \"Prominenten\" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR \n\n(insbes. Entscheidung vom 24. Juni 2004 - von Hannover gegen Bundesrepu-\n\nblik Deutschland - aaO) erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - \n\nVersR 2006, 274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957 ff. und \n\nvom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.). Verfassungsrechtliche \n\nBeanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss \n\nvom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). \n\n12 \n\naa) Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Per-\n\nson grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 \n\nKUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bild-\n\nnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die un-\n\nter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dul-\n\nden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich \n\nan Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, aber dann nicht zulässig, \n\nwenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 \n\nAbs. 2 KUG). \n\n13 \n\nbb) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich \n\nder Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff \n\ndarf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf \n\nder Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Be-\n\ndeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von all-\n\ngemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öf-\n\nfentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung \n\nstattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen so-\n\ngar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, \n\n523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR \n\n51/06 - aaO S. 957, 958; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, \n\n2837). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr \n\nwird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung \n\nkeineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte In-\n\nformationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu zie-\n\nhen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Ein-\n\nzelfalles entscheiden. \n\n14 \n\ncc) Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass \n\ndie Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be-\n\nsitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden \n\nkann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Mei-\n\nnungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem \n\nInteresse ist (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; \n\nvom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 957 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392; \n\nEGMR, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara \n\nund Iltalehti gegen Finnland, NJW 2006, 591, 592 f., §§ 38 ff.). Der EGMR hat \n\nin seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover \n\ngegen Deutschland, aaO, §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter \n\nHinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in \n\neiner demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre \n\nAufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse \n\nweiterzugeben. Das steht auch mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitge-\n\nschichte in Einklang. \n\n15 \n\ndd) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der \n\nRegelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem \n\nEinwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse \n\nder Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 \n\nKUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebilde-\n\nten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den \n\nRechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG anderer-\n\nseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes \n\nder Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos \n\ngewährleistet. \n\n16 \n\nDie Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den \n\nallgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen u.a. die §§ 22 f. KUG und auch Art. 8 \n\nEMRK. Die in §§ 22 f. KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 \n\nEMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der \n\nverfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeits-\n\nschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre \n\nabwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationslei-\n\ntenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspo-\n\nsition Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der \n\neuropäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu be-\n\nachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK \n\ndem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene \n\nUmfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksich-\n\ntigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - \n\nNJW 2006, 3406, 3408); auch kann die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK \n\neinen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung \n\nvon Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (vgl. \n\nEGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover ge-\n\ngen Deutschland, §§ 50 ff., aaO, 2648). Über die Reichweite dieses Schutzes \n\nist im konkreten Fall durch Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \n\nund Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 \n\nAbs. 2 EMRK geregelten Schranken ebenfalls im Wege der Abwägung zu ent-\n\nscheiden \n\n(vgl. EGMR, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-\n\nNr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwer-\n\nde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, §§ 38 ff.). \n\n17 \n\nDas Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der Schranken-\n\nregelung des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG. Schranken sind neben den Grundrech-\n\nten wie Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die Vorschriften über die Veröffentli-\n\nchung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG mit dem er-\n\nwähnten abgestuften Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der ab-\n\ngebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsin-\n\nteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 202, \n\n224 f.; 101, 361, 387; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - \n\naaO, 1795). Daneben beschränkt die in Art. 10 EMRK verbürgte Freiheit der \n\nÄußerung und Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Ein-\n\nschluss von Informationen den Schutz der Persönlichkeit. Der Schutz des \n\nArt. 10 Abs. 1 EMRK schließt insbesondere auch die Veröffentlichung von Fo-\n\ntoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung ein (vgl. BVerfG, \n\nBeschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795; EGMR, Ur-\n\nteile vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News \n\nGmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29; vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. \n\n59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 59, aaO, 2649). Über die Zu-\n\nlässigkeit von Beschränkungen dieses Rechts durch Maßnahmen der staatli-\n\nchen Gerichte zum Schutz des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der \n\nRechtsprechung des EGMR gleichfalls im Wege einer Abwägung mit dem in \n\nArt. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu entscheiden \n\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, \n\n1795; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gour-\n\nguenidze gegen Georgien, § 37 f. m.w.N.). Bei der Abwägung mit kollidierenden \n\nRechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Ver-\n\nmutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung \n\nder öffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; Beschluss \n\nvom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796), ist der von Art. 10 \n\nAbs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort \n\nbeizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von \n\nallgemeinem Interesse leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 \n\n- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796; EGMR, Urteil vom 16. November 2004, Be-\n\nschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 40; Urteil \n\nvom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwe-\n\ngen, § 82). \n\n18 \n\nDie Garantie der Pressefreiheit dient nicht allein den subjektiven Rechten \n\nder Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffent-\n\nlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger. Äu-\n\nßerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öf-\n\nfentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der \n\nZulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (vgl. \n\nBVerfG, BVerfGE 20, 162, 177; 66, 116, 133; 77, 346, 354). Nach der Recht-\n\nsprechung des EGMR besteht nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des \n\nArt. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung \n\neinen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. \n\nEGMR, Urteile vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon \n\nu.a. gegen Frankreich, § 45; vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-\n\nNr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark, § 68 f.). Art. 5 \n\nAbs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder vi-\n\nsuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein \n\nBeitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, \n\ndie Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. \n\n19 \n\nee) Nach diesen Grundsätzen wird die Reichweite des Schutzes des \n\nRechts am eigenen Bild davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öf-\n\nfentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen engen \n\nPersonenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Persön-\n\nlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, \n\nob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit \n\nwesentlich berührt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; Beschluss vom \n\n24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 - NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom \n\n17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, \n\n§ 55). Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kon-\n\ntext eines bestimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrecht-\n\nlich geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert hal-\n\nten. Dabei haben sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berück-\n\nsichtigen. \n\n20 \n\nWie das Bundesverfassungsgericht \n\nin seinem Beschluss vom \n\n26. Februar 2008 (- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können \n\nprominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-\n\ngenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. \n\nAuch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen \n\nvon allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfGE 101, 361, 391). Das gilt \n\nauch für unterhaltende Beiträge als einen wesentlichen Bestandteil der Medien-\n\nbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische \n\nund wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entspre-\n\nchende Abbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Dar-\n\nstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hiernach gilt die Pressefreiheit auch \n\nfür unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten \n\nund ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahestehender Personen. Al-\n\nlerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der \n\nabwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betrof-\n\nfenen. \n\n21 \n\nFür die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-\n\nrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-\n\nkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-\n\nbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur \n\nBildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der \n\nLeser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. \n\nBVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). \n\n22 \n\nInsoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR \n\n1606/07 u.a. - aaO, 1796) hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht \n\nder Presse nicht auch die Entscheidung erfasst, wie das Informationsinteresse \n\nzu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit ge-\n\ngenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den \n\nGerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hinblick auf das Zensurverbot des \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll \n\noder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzusehen und sind auf die Prüfung \n\nbeschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche \n\nMeinungsbildung erbringen kann. \n\n23 \n\nff) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild \n\nnicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame \n\nAussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-\n\nmitteln. Bilder können Wortberichte ergänzen und dabei der Erweiterung des \n\nAussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten unterstrei-\n\nchen. Auch können beigefügte Bilder der an dem berichteten Geschehen betei-\n\nligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht wecken \n\n(vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\nNJW 2005, 594, 595 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings dar-\n\nauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, \n\nohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung \n\nerkennen lässt, ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vor-\n\nrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen. \n\n24 \n\ngg) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der \n\nBelange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu \n\nberücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnut-\n\nzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in \n\nwelcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beein-\n\nträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Dar-\n\nstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzoge-\n\nnen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder \n\nwenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Er-\n\nwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann \n\nnicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern au-\n\nßerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder \n\ndes Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs \n\nund des Alltags der Fall sein. \n\n25 \n\nb) Diese Grundsätze sind auf die Klägerin anzuwenden, da sie aufgrund \n\nihrer langjährigen Tätigkeit als Nachrichtensprecherin, Fernsehjournalistin und \n\n-moderatorin als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist (vgl. zur Ab-\n\ngrenzung zwischen \"personnage public / public figure\", \"personnalité politique / \n\npolitician\" und \"personne ordinaire / ordinary person\": EGMR, Urteile vom \n\n11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, §§ 27 ff.; \n\nvom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Geor-\n\ngien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang \n\nberichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen \n\nhinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine \n\ndie Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine \n\nschwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung \n\nentgegenstehen. \n\n26 \n\n27 \n\nc) Im Streitfall führen diese Grundsätze zu folgender Abwägung: \n\nDas beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die \n\nKlägerin in einer (völlig) belanglosen Situation beim \"Shopping\" mit ihrer Putz-\n\nfrau im Fischerdorf Puerto Andratx auf Mallorca. Das beanstandete Bild ist Teil \n\neines Berichts über \"Was jetzt los ist auf Mallorca\", in dem jeweils unter Beifü-\n\ngung von Fotografien über die Anwesenheit sog. Prominenter, u.a. der Klägerin, \n\nauf der Insel berichtet wird. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat kei-\n\nnerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessie-\n\nrende Sachdebatte, sondern beschränkt sich lediglich auf die Information, dass \n\nsich die Klägerin zurzeit auf Mallorca aufhalte, wo sie ein Ferienhaus besitze, \n\nund dort - wie viele andere Menschen auch - mitunter auch in Begleitung ein-\n\nkaufen gehe. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Un-\n\nterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, mag zwar möglicherweise - wor-\n\nauf es im Streitfall allerdings nicht ankommt - als reine Wortberichterstattung \n\nzulässig sein. Sie rechtfertigt es jedoch nicht, dass die Klägerin einen Eingriff in \n\nihr Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines Bildes in dieser zu ihrer \n\nPrivatsphäre gehörenden Situation ohne ihre Einwilligung nach § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG hinnehmen muss. Insoweit ergibt die gebotene Abwägung zwischen \n\ndem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten, \n\ndass letztere zurückzutreten hat. Hieran vermag auch der Hinweis der Revision \n\nnichts zu ändern, dass die Klägerin bei anderen Gelegenheiten der Öffentlich-\n\nkeit über die Presse Einblicke in ihr Privatleben gewährt habe (vgl. zu einem \n\ninsoweit anders gelagerten Fall Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR \n\n292/03 - aaO mit Nichtannahmebeschluss des BVerfG VersR 2007, 849). \n\nIII. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 565, \n\n516 Abs. 3 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2006 - 27 O 1126/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2006 - 9 U 148/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/vi-zr-243-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/vi-zr-243-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:44.482427+00:00"}}