{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_241-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"VI ZR 241/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Fb Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschä- digten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 241/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Fb \n\nSteht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschä-\n\ndigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten \n\nfür dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon \n\nmangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden. \n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall \n\nvom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt \n\nhaften. \n\nBei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen be-\n\nschädigt, der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom \n\nEhemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahr-\n\nzeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus \n\nrepariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatz-\n\nfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003 \n\ngenutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 € brutto pauschal in Rechnung gestellt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á \n\n91 € abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 € geltend gemacht. Das Land-\n\ngericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für \n\nfünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozes-\n\nsual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Beru-\n\nfung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend \n\ngemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den ge-\n\nwerblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nut-\n\nzungsausfallentschädigung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahr-\n\nzeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den \n\nVorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. \n\nDa die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten \n\nVoraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig sei, bestehe für eine \n\nFortbildung des Gesetzes - anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahr-\n\nzeugen - methodisch kein Raum. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen \n\nKosten (Mietwagen zu einem \"Freundschaftspreis\") habe das Landgericht zuer-\n\nkannt. Soweit das beschädigte Fahrzeug auch privat - durch den Ehemann der \n\nGeschäftsführerin der Klägerin - genutzt worden sei, fehle es an einem Scha-\n\nden der Klägerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine fühl-\n\nbare Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung \n\ngefehlt habe, und ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem \n\n\"Freundschaftspreis\" dem Schädiger zugute kommen könne, komme es somit \n\nnicht an. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Ent-\n\nschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich \n\ngenutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger \n\nEinrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittel-\n\nbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Ein-\n\nnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) nie-\n\nderschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR \n\n267/83 - VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung \n\ngewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der \n\nGeschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, \n\nist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Ver-\n\ndienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Vor-\n\naussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nach-\n\nteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; \n\nvom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353). \n\n7 \n\n2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine später ergangene \n\nEntscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es, \n\ndass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei \n\nSachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshal-\n\ntung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst be-\n\nwohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch in-\n\nfolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Ver-\n\nmögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres \n\nAusfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei er-\n\nwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung \n\nihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewie-\n\nsen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift \n\nunterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen \n\nim erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgü-\n\ntern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftli-\n\nche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, \n\ndass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftli-\n\nchen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem \n\nGewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Geset-\n\nzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten \n\nNutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur aus-\n\nnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädi-\n\ngung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des \"fühlbaren\" \n\nSchadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur \n\nNutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse \n\neine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf \n\nderen ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischer-\n\nweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222). \n\n8 \n\nHervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Recht-\n\nsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner \n\nWeise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundla-\n\nge für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen \n\nherangezogen wird, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unent-\n\nbehrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs \n\nerläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für \n\ndie Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbe-\n\nsondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. \n\nBGHZ [GSZ] 98, 212, 218). \n\n9 \n\n3. a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass \n\nbei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Be-\n\ntracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem ent-\n\ngangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Miet-\n\nkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und \n\nnachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR \n\n1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 \n\nund OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm \n\nVersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR \n\n2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; An-\n\nwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haf-\n\ntungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/ \n\nSchmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 \n\nRn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, \n\nNeubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). An-\n\ndere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallent-\n\nschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür \n\ngeforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; \n\nOLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG \n\nStuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart \n\nNZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsge-\n\nrichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.). \n\n10 \n\nb) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese \n\nFrage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der \n\nbisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsent-\n\nschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der \n\nKlägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen \n\nstand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwerti-\n\nger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirt-\n\nschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem \n\nihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug \n\nzu einem \"Freundschaftspreis\" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht \n\nan. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadens-\n\nersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht \"verdienen\" \n\nsoll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.). \n\n11 \n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 11 O 105/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 10 U 25/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_241-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/vi-zr-241-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_241-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_241-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/vi-zr-241-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_241-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:17.129752+00:00"}}