{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_235-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"VI ZR 235/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1 Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrü- cken, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen vor. GG Art. 34, BGB § 839 Fm Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätig- keit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfs- diensts gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 235/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1 \n\nWenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrü-\n\ncken, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - \n\nabzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei \n\nUnglücksfällen vor. \n\nGG Art. 34, BGB § 839 Fm \n\nDer Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätig-\n\nkeit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfs-\n\ndiensts gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06 - OLG Nürnberg \n\n LG Regensburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. November 2006 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der \n\nBeklagten zu 2 erkannt worden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \n\nRegensburg vom 29. Dezember 2005 wird insgesamt zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Scha-\n\ndens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. Juni 2004, den der Beklagte zu 1 \n\nals Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW allein ver-\n\nschuldete. \n\n2 \n\nNach einem LKW-Unfall auf einer Kreisstraße wurden über die Rettungs-\n\nleitstelle zwei freiwillige Feuerwehren alarmiert. Diese vereinbarten über Funk, \n\ndie Straße auf einem längeren Teilstück zu sperren. Nach dem Einsatzplan soll-\n\nte die Sperrung nördlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr A. und \n\nsüdlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr G. vorgenommen wer-\n\nden. Der Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr G., riegelte daraufhin den \n\nVerkehr südlich der Unfallstelle an der Einmündung der Bundesstraße B 20 ab. \n\nDer Beklagte zu 1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A., war zu Hause alar-\n\nmiert worden. Er fuhr mit einem privaten PKW zum Feuerwehrhaus in A. Da er \n\ndort niemanden mehr antraf, fuhr er in der irrigen Annahme, der Unfall habe \n\nsich auf der B 20 ereignet, auf diese Bundesstraße. Als er seinen Irrtum be-\n\nmerkte, bog er von der B 20 nach links ab, um auf die Kreisstraße zu gelangen. \n\nDabei stieß er aus Unachtsamkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug \n\nzusammen, schleuderte auf den dort im Einsatz befindlichen Kläger und verletz-\n\nte diesen schwer. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nhatte hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg. Diese verfolgt mit der vom Beru-\n\nfungsgericht insoweit zugelassenen Revision ihr Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision \n\ngegenüber dem Beklagten zu 1 hat der erkennende Senat durch Beschluss \n\nvom 25. September 2007 zurückgewiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 sei in Aus-\n\nübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden. Deshalb treffe die Verantwort-\n\nlichkeit nicht ihn persönlich, sondern gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG den Träger \n\nder Feuerwehr. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 \n\nPflVG, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zu 1, seine Ehefrau \n\noder beide Halter des Fahrzeugs gewesen seien. Dieser Anspruch werde von \n\nder Haftungsverlagerung gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht erfasst. Das Haftungs-\n\nprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht ein. Weder hätten die beteiligten \n\nFeuerwehren zur Hilfe bei Unglücksfällen \"zusammengewirkt\" (Alt. 1), noch sei-\n\nen der Kläger und der Beklagte zu 1 auf einer \"gemeinsamen Betriebsstätte\" \n\ntätig gewesen (Alt. 3). Da ihre Einsatzorte weit voneinander entfernt gelegen \n\nhätten, habe eine Gefahrengemeinschaft nicht bestanden. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht \n\nstand. Eine Haftung der Beklagten zu 2 ist aus keinem rechtlichen Gesichts-\n\npunkt begründet. \n\n1. War der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, \n\nHalter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs, scheiden Ersatzansprüche des Klä-\n\ngers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer aus, weil der Beklagte \n\nzu 1 selbst nicht haftbar ist. Seine Ersatzpflicht ist entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII ausge-\n\nschlossen. \n\n7 \n\na) Nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII gelten, wenn Unternehmen zur Hilfe \n\nbei Unglücksfällen zusammenwirken, die §§ 104 und 105 SGB VII für die Er-\n\nsatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Freiwilli-\n\nge Feuerwehren, die im früheren § 637 Abs. 2 RVO noch ausdrücklich genannt \n\nwurden, sind \"Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen\" im Sinne von § 106 \n\nAbs. 3 Alt. 1 SGB VII (Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 128 Rn. 3a). \n\nAls solche werden sie in Bayern jedenfalls dann tätig, wenn sie Pflichtaufgaben \n\nnach Art. 1 Abs. 1 BayFwG erfüllen. Das war vorliegend der Fall, denn zu die-\n\nsen Aufgaben gehört neben dem abwehrenden Brandschutz der technische \n\nHilfsdienst, also die im öffentlichen Interesse liegende \"ausreichende techni-\n\nsche Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen\", zu denen auch Verkehrsunfälle zählen \n\n(Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 29. Lfg. 2003, Art. 1 Rn. 45). \n\nb) Die im Streitfall alarmierten Feuerwehren haben im Sinne von § 106 \n\nAbs. 3 Alt. 1 SGB VII \"zusammengewirkt\", denn nach dem Einsatzplan sollten \n\nbeide Feuerwehren ausrücken und die Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch \n\nan verschiedenen Stellen - absperren. \n\naa) Ein solches Verständnis des Begriffs \"Zusammenwirken\" entspricht \n\nsowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetz-\n\ngeber hat bei allen Alternativen des § 106 Abs. 3 SGB VII Kooperationsformen \n\nins Auge gefasst, bei denen im faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwir-\n\nkenden aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige \n\nErgänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist (BGHZ 145, 331, 336). In diesen \n\nFällen besteht zwischen Angehörigen fremder Unternehmen eine besondere \n\nGefahrengemeinschaft, die eine entsprechende Anwendung der §§ 104, 105 \n\n8 \n\n9 \n\nSGB VII rechtfertigt (Kasseler Kommentar/Ricke, 44. Lfg. 2004, § 106, Rn. 2; \n\nders., 48. Lfg. 2005, Rn. 10). \n\n10 \n\nbb) Hinsichtlich der Voraussetzungen von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII \n\n(gemeinsame Betriebsstätte) hat der erkennende Senat darauf abgestellt, dass \n\ndieses Haftungsprivileg nicht eingreift, wenn die Tätigkeiten von Angehörigen \n\nfremder Unternehmen beziehungslos nebeneinander ablaufen und nur rein zu-\n\nfällig aufeinandertreffen (Arbeitsberührung statt Arbeitsverknüpfung). Das ist \n\netwa dann der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem Schadens-\n\nereignis in keiner Weise - auch nicht stillschweigend oder durch bloßes Tun - \n\nverständigt haben (Senatsurteile BGHZ 145, 331; 157, 213; vom 8. April 2003 \n\n- VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - \n\nVersR 2007, 948). Diese Grundsätze sind auch für die Auslegung von § 106 \n\nAbs. 3 Alt. 1 SGB VII heranzuziehen. \n\n11 \n\ncc) Im Streitfall haben die beiden Feuerwehren eine ausdrückliche Ab-\n\nsprache darüber getroffen, in welchem Bereich der Unglücksstelle sie jeweils \n\ntätig werden sollten. Die Absperrmaßnahmen liefen nicht zufällig und bezie-\n\nhungslos nebeneinander ab, sondern waren bewusst miteinander verknüpft, \n\nzumal bei einer beidseits befahrbaren Straße Bergungsarbeiten nur dann unge-\n\nstört durchgeführt werden können, wenn die Zufahrt zum Unfallort von beiden \n\nSeiten abgesperrt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n\n- 10 U 3618/06 - Rn. 13, juris). \n\n12 \n\ndd) Danach war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorlie-\n\ngend eine sogenannte Gefahrengemeinschaft gegeben, die Grundlage des Haf-\n\ntungsausschlusses nicht nur in Fällen der 3. Alternative des § 106 Abs. 3 SGB \n\nVII (dazu Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und vom 13. März 2007, aaO), \n\nsondern auch beim Zusammenwirken mehrerer Unternehmen zur Hilfe bei Un-\n\nglücksfällen ist (Kasseler Kommentar/Ricke, 48. Lfg. 2005, § 106, Rn. 10; Rolfs, \n\nDie Haftung unter Arbeitskollegen und verwandte Tatbestände, S. 157). Die \n\nRegelung in § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII trägt nämlich der spezifischen Gefah-\n\nrensituation Rechnung, in der sich die helfenden Personen regelmäßig befin-\n\nden. Die von einem Unglücksfall ausgehenden Risiken - welche durch die er-\n\nforderliche Eile und das Zusammenwirken vieler, oftmals miteinander nicht oder \n\nwenig vertrauter Personen mit unbekanntem oder gefährlichem Gerät sowie die \n\ngegebenenfalls erforderliche Improvisation am Unfallort verstärkt werden - las-\n\nsen es geboten erscheinen, die privatrechtliche Einstandspflicht für in derarti-\n\ngen Ausnahmesituationen verursachte Schäden auszuschließen (Rolfs, aaO). \n\n13 \n\nDas Vorliegen einer solchen Situation kann im Streitfall nicht deshalb \n\nverneint werden, weil die beteiligten Feuerwehren die Unfallstelle an unter-\n\nschiedlichen und räumlich voneinander entfernten Orten sichern sollten. Unter \n\nden mit einem Unglücksfall regelmäßig verbundenen erschwerten Umständen \n\nist es nicht außergewöhnlich, dass sich die Wege der Helfenden trotzdem kreu-\n\nzen und diese sich dabei \"ablaufbedingt in die Quere kommen\" (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom 13. März 2007, aaO). Zudem wäre es unpraktikabel und unbe-\n\nfriedigend, wenn das Eingreifen des Haftungsprivilegs bei Feuerwehren, deren \n\nTätigkeitsort sich im Laufe des Einsatzes verändern kann (z.B. bei Waldbrän-\n\nden oder Überschwemmungen), von dem Ort des konkreten Einsatzes abhän-\n\ngig wäre (OLG München, aaO, Rn. 17). \n\n14 \n\nc) Die Schädigung des Klägers ist durch eine betriebliche Tätigkeit des \n\nBeklagten zu 1 verursacht worden. Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob \n\nsich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger \n\nund Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen \n\noder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163 f. \n\nund vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222 m.w.N.). Kei-\n\nne betriebliche Tätigkeit ist für den Schädiger die Zurücklegung der in § 8 \n\nAbs. 2 SGB VII genannten - und nur aus sozialpolitischen Gründen in der ge-\n\nsetzlichen Unfallversicherung mitversicherten - Wege (BAG, NJW 2001, 2039; \n\nKasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 105, Rn. 6; zu § 637 RVO vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625). Die \n\nFahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betrieb-\n\nliche Tätigkeit und zwar auch dann, wenn sie im Privatwagen erfolgt. Eine sol-\n\nche Fahrt kann nämlich nicht nach Belieben gestaltet werden. Sie ist nach \n\nplötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, sie erfolgt unter erhöhter An-\n\nspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt \n\n(zu § 637 RVO vgl. OLG Celle, VersR 1988, 67, 68; LG Trier, ZfS 1991, 120; \n\nRolfs, aaO, S. 155). Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1 die Einsatzstelle \n\nnicht auf direktem Wege, sondern irrtümlich über die Bundesstraße anfuhr. Bei \n\nAbwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dem Geschädigten der Abweg \n\nnicht anzulasten ist (vgl. Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 8, \n\nRn. 202 ff. m.w.N). So liegt der Fall hier, denn nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts war die Lage der Unfallstelle dem Beklagten zu 1 nur ungenau \n\nbeschrieben worden. Im Hinblick darauf ist ihm unter Berücksichtigung der be-\n\nsonderen Umstände des Unglücksfalles nicht vorzuwerfen, dass er nicht auf \n\ndem direkten Weg zu seinem Einsatzort fuhr. \n\n15 \n\nd) Die Schädigung des Klägers beruht auch auf einem von dem Beklag-\n\nten zu 1 verursachten Versicherungsfall im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 \n\nSGB VII, denn der Kläger hat den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit \n\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII erlitten, nämlich infolge seines ehrenamtlichen \n\nDienstes bei der freiwilligen Feuerwehr (vgl. dazu Brackmann/Wiester, SGB VII, \n\n93./99. Lfg. 1999, § 2, Rn. 611). Ebenso wie der Kläger war auch der Beklagte \n\nzu 1 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Versicherter. \n\n16 \n\ne) Die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII steht dem Eingreifen \n\ndes Haftungsprivilegs vorliegend nicht entgegen. Der Versicherungsfall ist nach \n\nden vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorsätzlich herbei-\n\ngeführt worden. Er ereignete sich auch aus der Sicht des geschädigten Klägers, \n\nder sich bereits an seinem Einsatzort befand, nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163; Rapp \n\nin LPK SGB VII, § 105, Rn. 10 und § 104, Rn. 21). \n\n17 \n\nf) Der Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB \n\nVII ist umfassend. Er gilt für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen \n\nund erstreckt sich insbesondere auf Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG sowie \n\nauf Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und Amtshaftungsansprüche \n\nnach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Das Haftungsprivileg des \n\n§ 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII kommt auch dem Dienstherrn des Beamten zugute, \n\ndenn die personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, dass der Staat \n\ngrundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es \n\nmüsste, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Deshalb kommen sämtliche \n\nauf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetz-\n\nlichen Haftungsbeschränkungen, Haftungsmilderungen oder Haftungsaus-\n\nschlüsse mittelbar auch dem Staat zugute (BGHZ 151, 198, 200). \n\n18 \n\n2. Ein Anspruch des Klägers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversi-\n\ncherer besteht auch dann nicht, wenn nicht der Beklagte zu 1, sondern dessen \n\nEhefrau oder beide gemeinsam Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs wa-\n\nren. Zwar kommt der Ehefrau kein Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB VII \n\nzugute, doch wäre deren Haftung und damit auch die auf § 3 Nr. 1 PflVG beru-\n\nhende Einstandspflicht der Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen der soge-\n\nnannten gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen. \n\n19 \n\na) Als Halterin oder Mithalterin des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs wäre \n\ndie Ehefrau des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 StVG \n\ngrundsätzlich ersatzpflichtig. Ihre Haftung bestünde gesamtschuldnerisch mit \n\ndem Träger der freiwilligen Feuerwehr (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 \n\nGG). \n\n20 \n\naa) Der Beklagte zu 1, der durch den von ihm allein verschuldeten Unfall \n\nden Kläger an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine Amtspflicht verletzt \n\nhat, war Beamter im haftungsrechtlichen Sinne. \n\n21 \n\n(1.) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die eigentliche Zielsetzung, in \n\nderen Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist. Die \n\nFeuerwehr handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig hoheitlich \n\n(BGHZ 63, 167, 170 m.w.N.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs für Tätigkeiten freiwilliger Feuerwehren in Nordbaden (Urteil vom \n\n23. Oktober 1958 - III ZR 91/57 - VersR 1958, 886) und in Nordrhein-Westfalen \n\n(BGHZ 20, 290, 292; ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1444). Dem hat \n\nsich für die bayerischen freiwilligen Feuerwehren das Bayerische Oberste Lan-\n\ndesgericht angeschlossen (BayObLGZ 70, 216, 219 ff.; zust. Forster/Pemler \n\naaO, Art. 27, Rn. 37). Diese Auffassung wird auch von der Kommentarliteratur \n\ngeteilt (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002], § 839, Rn. 798; Soer-\n\ngel/Vinke, BGB, Stand Sommer 2005, § 839, Rn. 75). \n\n22 \n\n(2.) Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann \n\nhoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden. \n\nDie Gewährleistung des dort genannten abwehrenden Brandschutzes und des \n\ntechnischen Hilfsdienstes ist Teil des Sicherheitsrechts und öffentlich-rechtliche \n\nPflichtaufgabe der Gemeinden (§ 57 GO, Art. 1 BayFwG). Sie wird für diese von \n\nden Feuerwehren wahrgenommen, die dafür mit besonderen Eingriffsbefugnis-\n\nsen ausgestattet sind (Art. 24 ff. BayFwG). Der Annahme hoheitlichen Tätig-\n\nwerdens steht nicht entgegen, dass freiwillige Feuerwehren privatrechtlich, \n\nnämlich als Vereine, organisiert sind. Zum einen können auch Private mit der \n\nWahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden (Beliehene und \n\nVerwaltungshelfer, vgl. Zimmerling in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 839, Rn. 39 f.). \n\nZum anderen sind die freiwilligen Feuerwehren in Bayern nicht nur Vereine im \n\nSinne des BGB, sondern gleichzeitig auch öffentliche Einrichtungen (Art. 4 \n\nAbs. 1 S. 2 BayFwG). \n\n23 \n\nbb) Im Streitfall zählt bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt \n\ndes Beklagten zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es ge-\n\nnügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am \n\nZielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei \n\nnatürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und \n\nnicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur \n\nAusübung der hoheitlichen Betätigung steht (BGH, Urteil vom 12. Dezember \n\n1991 - III ZR 10/91 - NJW 1992, 1227, 1228; vgl. auch Staudinger/Wurm, aaO, \n\n§ 839, Rn. 799; Soergel/Vinke, aaO, § 839, Rn. 75; Forster/Pemler, aaO, \n\nArt. 27, Rn. 39; für die Rückfahrt vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1958 - III ZR \n\n126/57 - VersR 1958, 688, 689). Ein solch enger innerer Zusammenhang mit \n\nder geplanten Einsatztätigkeit war vorliegend gegeben. Dass die Fahrt im Pri-\n\nvatwagen zurückgelegt wurde, ist unerheblich, wenn dies - wie hier - zur Ver-\n\nwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Novem-\n\nber 1978 - III ZR 183/76 - VersR 1979, 225, 226). \n\n24 \n\ncc) Die Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht subsidiär, \n\ndenn das Verweisungsprivileg des Satzes 2 ist vorliegend nicht anwendbar. \n\nZwar gelten als \"anderweitige Ersatzmöglichkeit\" im Sinne dieser Vorschrift \n\nauch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversi-\n\ncherer (BGHZ 91, 48, 51), jedoch ist § 839 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar \n\nbei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenver-\n\nkehr. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer \n\ngleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten gebührt hier dem Grundsatz der \n\nhaftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang ge-\n\ngenüber dem Verweisungsprivileg (BGHZ 68, 217, 220 ff.; 91, 48, 52). Aller-\n\ndings bleibt bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr das \n\nVerweisungsprivileg anwendbar im Falle der Inanspruchnahme von Sonder-\n\nrechten (BGHZ 85, 225, 228; Soergel/Vinke, aaO, § 839, Rn. 92, 195 f.). Nach \n\nden vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte zu 1 \n\njedoch keine Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen. Der Unfall \n\nberuht allein darauf, dass er beim Linksabbiegen aus Unachtsamkeit ein entge-\n\ngenkommendes Fahrzeug übersah. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob \n\nbei der Fahrt mit einem privaten PKW zum Einsatzort überhaupt Sonderrechte \n\nin Anspruch genommen werden können (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n\n39. Aufl., § 35 StVO, Rn. 3 m.w.N.) und ob dies im Streitfall zur Aufgabenerfül-\n\nlung gemäß § 35 Abs. 1 StVO \"dringend geboten\" gewesen wäre. Einer dienst-\n\nlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (im Sinne des Amtshaftungs-\n\nrechts) steht auch nicht entgegen, dass sich der Schädiger nicht auf einem Weg \n\nnach § 8 Abs. 2 SGB VII befand (vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 173, 175). \n\n25 \n\ndd) Die Haftung des Beklagten zu 1 aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wird \n\ndurch Art. 34 Satz 1 GG auf die Anstellungskörperschaft (den Träger der freiwil-\n\nligen Feuerwehr) übergeleitet und schließt die persönliche Haftung des Beklag-\n\nten als Fahrzeugführer gemäß § 18 StVG aus (vgl. BGHZ 29, 38, 43). \n\n26 \n\nb) Das damit zwischen dem Träger der freiwilligen Feuerwehr und der \n\nEhefrau des Beklagten zu 1 bestehende Gesamtschuldverhältnis ist gestört, \n\nweil dem Dienstherrn - wie dargelegt - das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 \n\nAbs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII zugutekommt. Nach den vom Senat entwi-\n\nckelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schä-\n\ndigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten ge-\n\ngen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, \n\nder auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschä-\n\ndiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht \n\ndurch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschä-\n\ndigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, \n\n176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR \n\n2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO). Die Beschränkung \n\nder Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einer-\n\nseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im \n\nGesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei \n\nMitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der an-\n\nderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversi-\n\ncherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tra-\n\ngen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in \n\nHöhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innen-\n\nverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei \n\nunter \"Verantwortungsteil\" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und \n\ndamit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung \n\nzu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, \n\n15). \n\n27 \n\nSo liegt der Fall hier. Denkt man das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 \n\nAbs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII hinweg, so würde die - nicht haftungsprivile-\n\ngierte - Beklagte zu 2 aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. \n\n§ 3 Nr. 1 PflVG haftbar sein. Zwischen ihr und dem Träger der freiwilligen Feu-\n\nerwehr bestünde ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 840 Abs. 1 BGB. Im In-\n\nnenverhältnis könnte die Beklagte zu 2 nach § 426 BGB den Träger der freiwil-\n\nligen Feuerwehr in vollem Umfang auf Ausgleich in Anspruch nehmen und da-\n\nmit dessen Haftungsprivileg unterlaufen. Ist neben demjenigen, welcher aus \n\nGefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Scha-\n\ndens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für den Scha-\n\nden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 \n\nBGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist \"ein anderes bestimmt\" im Sinne \n\ndes § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf der einen Seite \n\nnur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, \n\nauf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innen-\n\nverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft \n\ngehandelt hat (Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Hätte mithin der Träger \n\nder freiwilligen Feuerwehr im Innenverhältnis zur Beklagten zu 2 die Verantwor-\n\ntung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 \n\nAbs. 3, Alt. 3 SGB VII alleine zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Be-\n\nklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der Zweitschädigerin (Halterin) im Rahmen \n\ndes gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden \n\ndes Klägers (endgültig) haften zu lassen. \n\n28 \n\nc) Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Beklagte zu 1 und dessen \n\nEhefrau gemeinsam Halter des Fahrzeugs waren. \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n\nIII. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 4 O 1966/05 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 316/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/vi-zr-235-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":13},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/vi-zr-235-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:29.791263+00:00"}}