{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_233-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"VI ZR 233/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3, 493 Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selb- ständigen Beweisverfahren erstattet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 233/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3, 493 \n\nDem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung \n\nseines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, \n\nwenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selb-\n\nständigen Beweisverfahren erstattet hat. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Okto-\n\nber 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 38.321,45 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\n2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das \n\nBerufungsgericht verfahrensfehlerhaft dem Antrag des Klägers, neben dem ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. auch den Sachverständigen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 3\n\nJ. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht entspro-\n\nchen hat. Dem mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 gestellten Antrag des Klä-\n\ngers hätte das Berufungsgericht stattgeben müssen. Dem steht nicht entgegen, \n\ndass der Sachverständige J. sein Gutachten im vorausgegangenen selb-\n\nständigen Beweisverfahren erstattet hat. Bei Identität der Beteiligten steht die \n\nselbständige Beweiserhebung unter der - im Streitfall gegebenen - Vorausset-\n\nzung von § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht \n\ngleich (Senatsbeschluss BGHZ 164, 94, 97). Deshalb hätte das Berufungsge-\n\nricht zur Klärung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden Widersprü-\n\nche nicht nur den \n\nin zweiter \n\nInstanz beauftragten Sachverständigen \n\nProf. Dr. F. laden, sondern auch dem Antrag des Klägers auf Ladung \n\ndes Sachverständigen J. stattgeben müssen. \n\n3 \n\nDie beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch \n\ndann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für über-\n\nzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht \n\nnotwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden \n\nist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur \n\nGewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch \n\ndarauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der \n\nSache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. \n\nu.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; \n\nvom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai \n\n2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht \n\nunabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, \n\n14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212; \n\nvom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR \n\n252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, \n\n927; Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555, \n\n - - 4\n\nvom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 - NJW-RR 2006, 1503, 1504 und vom \n\n5. September 2006 - VI ZR 176/05 - NJW-RR 2007, 212). Es kann von der Par-\n\ntei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt \n\nwerden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beab-\n\nsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in \n\nwelcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen \n\nwünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sach-\n\nverständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Ergän-\n\nzungsgutachten erstattet hat. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa \n\naus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschlep-\n\npung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht \n\nersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Beru-\n\nfungsgericht nicht an. \n\n4 \n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-\n\nre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch \n\ndas weitere Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen \n\nhaben. \n\n - - 5\n\n5 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2004 - 15 O 408/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 24.10.2006 - 4 U 742/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_233-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/vi-zr-233-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_233-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_233-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/vi-zr-233-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_233-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:13.221808+00:00"}}