{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_231-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"VI ZR 231/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 (E) (Gg) (H) Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefalle- nen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklag- ten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müs- sen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundes- agentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 231/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 826 (E) (Gg) (H) \n\nNimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefalle-\n\nnen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten \n\nInsolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklag-\n\nten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müs-\n\nsen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundes-\n\nagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den \n\nGrundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens gelten. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Bundesagentur für Arbeit (Klägerin) nimmt den Beklagten als Ge-\n\nschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insol-\n\nvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus unerlaub-\n\nter Handlung in Anspruch. \n\nDie vom Beklagten geführte K.-GmbH hatte 1999 bei Ausführung eines \n\ngrößeren Auftrags für die B.-GmbH hohe Verluste erwirtschaftet. Bis März 2000 \n\neinschließlich zahlte sie Lohn bzw. Gehalt ihrer Arbeitnehmer (mit Ausnahme \n\ndes Geschäftsführergehalts). Auf Antrag des Beklagten vom 21. Juni 2000 wur-\n\nde am 1. August 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Für den Zeitraum zwi-\n\nschen dem 1. April und dem 31. Juli 2000 zahlte die Klägerin an fünf Arbeit-\n\nnehmer mit unterschiedlicher Staffelung Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt \n\n21.343,72 €. Im Strafverfahren wurde der Beklagte 2003 rechtskräftig u.a. we-\n\ngen Insolvenzverschleppung verurteilt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die K.-GmbH sei bereits am 30. Juni 1999 \n\nzahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe vorsätzlich den Insolvenzantrag \n\nzu spät gestellt, um Bankdarlehen bedienen zu können, für die er persönlich \n\ngehaftet habe. Bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung hätten Lohn- und Ge-\n\nhaltsansprüche aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigt werden können. \n\n4 \n\nDer Beklagte hat geltend gemacht, er habe bis April 2000 auf einen von \n\nder B.-GmbH zugesagten Folgeauftrag vertrauen dürfen, aufgrund dessen der \n\n1999 entstandene Verlust hätte ausgeglichen werden können. Zudem hätte die \n\nKlägerin auch bei früherer Antragstellung Insolvenzgeld zahlen müssen, da es \n\ngängige Praxis der Insolvenzverwalter sei, den Insolvenzgeldzeitraum auszu-\n\nschöpfen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-\n\nten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 162 veröffentlicht ist \n\n(dazu Blank, ZInsO 2007, 188), bejaht einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Die \n\nK.-GmbH sei ausweislich der im Strafverfahren eingeholten Gutachten spätes-\n\ntens seit dem 30. November 1999 zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte ha-\n\nbe die finanzielle Situation der Gesellschaft gekannt. Er habe bewusst die An-\n\ntragstellung über die 3-Wochen-Frist des § 64 GmbHG hinaus verzögert, wobei \n\ner hätte erwägen müssen, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit nicht mehr \n\nin der Lage sein würde, die Lohnansprüche der Mitarbeiter zu befriedigen. Ein \n\nVerstoß gegen die guten Sitten sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklag-\n\nte die Krise des Unternehmens als überwindbar und Sanierungsbemühungen \n\nals erfolgversprechend habe ansehen dürfen. Das behauptete Folgeangebot \n\nhabe keine seriöse Sanierungsmöglichkeit dargestellt. \n\n7 \n\nDer Einwand des Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Ausschöp-\n\nfung des Insolvenzgeldzeitraums unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzan-\n\ntragstellung sei unerheblich. Es handele sich um den Vortrag einer Reserveur-\n\nsache, der hier nicht im Rahmen der Schadenszurechnung berücksichtigt wer-\n\nden könne. Schutzzweck des § 64 GmbHG sei, insolvenzreife Gesellschaften \n\nvom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass andere Gläubiger \n\ngeschädigt würden; dieser Schutzzweck verbiete die Berücksichtigung einer \n\nReserveursache. Außerdem ergebe sich die behauptete Reserveursache durch \n\ndas Dazwischentreten des Insolvenzverwalters, das als Verhalten eines Dritten \n\nden Schädiger grundsätzlich nicht entlasten könne. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Der Klägerin steht nach den bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 826 BGB auf \n\nErsatz ihres durch die Zahlung von Insolvenzgeld entstandenen Schadens zu. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage \n\nnach der Einbeziehung sogenannter Reserveursachen innerhalb der Haftung \n\ndes Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft nach § 826 BGB für ge-\n\nzahltes Insolvenzgeld klärungsbedürftig sei. Darin liegt keine Beschränkung der \n\nZulassung der Revision. Wird die Revision zugelassen, so erfasst die Zulas-\n\nsung den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschie-\n\nden hat und für den die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist \n\n(vgl. BGHZ 153, 358, 360 ff.; 141, 232, 233 f.; 130, 50, 59, sowie Senatsurteil \n\nvom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442). \n\n10 \n\n2. Ohne Erfolg greift die Revision die Klagebefugnis der Klägerin an. Bei \n\ndem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch handelt es \n\nsich nicht um einen Gesamtgläubigerschaden nach § 92 InsO, den der Ge-\n\nschädigte nicht selbst geltend machen kann. Einen Gesamtschaden im Sinne \n\ndes § 92 InsO erleiden durch die Insolvenzverschleppung nur die Gläubiger, die \n\nin dem Zeitpunkt, von dem an der Geschäftsführer den Insolvenzantrag hätte \n\nstellen müssen, Forderungen gegen die Gesellschaft hatten (OLG Karlsruhe \n\nZIP 2002, 2001; MüKo-InsO/Brandes, § 92 Rn. 29; 36; HK-InsO/Eikmann, § 92 \n\nRn. 5; vgl. auch BGHZ 126, 181, 201; 138, 211; BGH Urteil vom 7. November \n\n1994 - II ZR 108/93 - NJW 1995, 398). Die Neugläubiger (zum Begriff vgl. BGH \n\nUrteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05 - WM 2007, 690, 691 f.), deren Forde-\n\nrungen erst nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Antragstellung entstehen, \n\nerleiden einen Individualschaden in Höhe ihres Vertrauensschadens (vgl. BGHZ \n\n126, 181, 201). Die Höhe des negativen Interesses des einzelnen Neugläubi-\n\ngers hängt von individuellen, für den Insolvenzverwalter nicht durchschaubaren \n\nGegebenheiten ab und ist ein Individualschaden, der mit einer Verkürzung der \n\nHaftungsmasse nichts zu tun hat (BGHZ 138, 211, 216). Diesen Individual-\n\nschaden darf der Insolvenzverwalter nicht geltend machen (OLG Karlsruhe ZIP \n\n2002, 2001; vgl. auch BGH Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - NJW 1994, \n\n2220, 2224). \n\n11 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689 ff. - \"Trihotel\") an dieser \n\nRechtslage nichts geändert. Um einen Fall der \"Existenzvernichtungshaftung\" \n\ndes Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende \n\noder diese vertiefende Eingriffe geht es hier nicht; die dazu angestellten Erwä-\n\ngungen des Bundesgerichtshofs sind auf die vorliegende Fallgestaltung auch \n\nnicht übertragbar. \n\n12 \n\nDass es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht \n\num einen Altgläubigerschaden handelt, stellt auch die Revision nicht in Abrede \n\n(vgl. dazu auch BGHZ 108, 134, 136; BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR \n\n292/91 - NJW 1994, 2220, 2223). \n\n13 \n\n14 \n\nAuf die von der Revision aufgeworfene Frage der Nachtragsverteilung \n\nnach § 203 InsO kommt es demnach nicht an. \n\n3. Im Ausgangspunkt nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass \n\neine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB grundsätzlich in Betracht komme. \n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer \n\nGmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwal-\n\ntung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG abgedeckte Vermögens-\n\nschäden aus § 826 BGB haften kann (vgl. BGHZ 108, 134, 141 ff.; BGH Urteil \n\nvom 1. Juli 1991 - II ZR 180 /90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt \n\nNZG 1999, 947; OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328; OLG Stuttgart \n\nZInsO 2004, 1150). \n\n15 \n\n4. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\ndazu, dass das Vorliegen von Umständen zu bejahen sei, die der Verhaltens-\n\nweise des Beklagten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken. Die vorsätz-\n\nliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten \n\n\"Todeskampf\" eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, kann \n\nden Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen, \n\nwenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf ge-\n\nnommen wird (BGHZ 108, 134, 142). Die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts, dass die K.-GmbH zum 30. November 1999 zahlungsunfähig war und \n\nder Beklagte dies wusste, greift die Revision nicht an. Die Fortführung des Ge-\n\nschäftsbetriebes musste damit zwangsläufig zu Schädigungen der Gläubiger, \n\nderen Forderungen jedenfalls nicht mehr vollständig beglichen werden konnten, \n\nführen. Dass dies dem Beklagten bewusst war, ergibt sich bereits aus seinem \n\neigenen Vortrag, er habe mit den Großgläubigern wegen der Hoffnungen auf \n\neinen Nachauftrag der B.-GmbH in Kontakt gestanden. Die Sittenwidrigkeit der \n\nvorsätzlichen Konkursverschleppung auch im Verhältnis zur Klägerin als dem \n\nfür den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungsträger folgt ohne weiteres dar-\n\naus, dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Insolvenzantrags \n\nherbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitneh-\n\nmer die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzgeldes als gesetzlicher Lohner-\n\nsatzleistung unmittelbar auslöst, ohne dass dazu seitens der zunächst geschä-\n\ndigten Arbeitnehmer an eigenem Handeln mehr erforderlich ist als die Stellung \n\neines Antrags (BGHZ 108, 134, 145). \n\n16 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Schädigung \n\nder Gläubiger der GmbH durch deren Fortführung trotz eingetretener Zahlungs-\n\nunfähigkeit billigend in Kauf genommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Der Vorsatz, wie ihn § 826 BGB voraussetzt, braucht sich nicht auf \n\nden genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, \n\nmuss jedoch die gesamten Schadensfolgen umfassen (vgl. Senatsurteile vom \n\n8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - NJW 1963, 579, 580 und vom 23. Juni 1987 \n\n- VI ZR 213/86 - NJW 1987, 3205, 3206; ähnlich BGH, Urteile vom 8. März \n\n1951 - III ZR 44/50 - NJW 1951, 596, 597 und vom 5. November 1962 - II ZR \n\n161/61 - NJW 1963, 148, 150) sowie die Richtung und die Art des Schadens \n\n(Senatsurteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 - VersR 1966, 1032, 1034). \n\n17 \n\nDie subjektive Seite des § 826 BGB entfällt hier auch nicht wegen des \n\nVertrauens auf Sanierungsbemühungen. Der Revision ist zwar im Ausgangs-\n\npunkt zu folgen, wenn sie von der Annahme ausgeht, dass ein Verstoß gegen \n\ndie guten Sitten ausscheidet, wenn der für die Stellung des Insolvenzantrags \n\nVerantwortliche den Antrag unterlassen hat, weil er die Krise den Umständen \n\nnach als überwindbar und darum Bemühungen um ihre Behebung durch einen \n\nSanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte (BGHZ 108, 134, \n\n144; vgl. dazu bereits BGH BGHZ 75, 96, 114 f. m.w.N.; Urteil vom 26. März \n\n1984 - II ZR 171/83 - WM 1984, 625, 632). Zu Unrecht macht sie jedoch gel-\n\ntend, die Beweislast für die Berechtigung des Vertrauens auf Sanierungsbemü-\n\nhungen sei der Klägerin aufzuerlegen. Regelmäßig dürfte der durch eine Ver-\n\nzögerung des Insolvenzantrags Geschädigte zu einem substantiierten Vorbrin-\n\ngen in dieser Richtung auch nicht in der Lage sein, weil es sich dabei um Inter-\n\nna der Gesellschaft handelt, die nicht dem Geschädigten, wohl aber dem auf \n\nSchadensersatz verklagten Geschäftsführer und den Gesellschaftern bekannt \n\nsind (BGHZ 108, 134, 145). Unter diesen Umständen genügt die Klägerin ihrer \n\nDarlegungslast im Rahmen des § 826 BGB dadurch, dass sie die seit Durchfüh-\n\nrung des ersten Auftrags für die B.-GmbH hohe und sich während der weiteren \n\nTätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer ständig ansteigende Verschuldung \n\nder Gesellschaft vorträgt, die entsprechend dem zu erwartenden Verlauf der \n\nEntwicklung zum Zusammenbruch der Gesellschaft geführt hat. \n\n18 \n\nDer Vortrag des Beklagten reicht dagegen nicht aus, ihn vom Vorwurf der \n\nSittenwidrigkeit zu entlasten. Die für das Revisionsverfahren zu unterstellende \n\nTatsache, dass die K.-GmbH nach der Insolvenz fortgesetzt werden konnte, \n\nlässt einen Vorsatz nicht von vornherein entfallen. Fortführung vor Zerschla-\n\ngung ist Regelungszweck der Insolvenzordnung, so dass aus der Tatsache der \n\nFortführung allein nicht geschlossen werden kann, der Beklagte als Geschäfts-\n\nführer habe auf die Rettung des Unternehmens durch seine Sanierungsbemü-\n\nhungen vertrauen dürfen. Das nach Rüge der Revision übergangene, als strei-\n\ntig anzusehende Vorbringen, mündliche Absprachen mit dem Verbindungs-\n\nmann bei der B.-GmbH seien stets eingehalten worden, ist jedenfalls auf ein \n\nunzulässiges Beweismittel gestützt (eigene Parteivernehmung, vgl. § 447 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht musste diesem daher nicht nachgehen und konnte sich \n\ndarauf beschränken, das übrige Vorbringen des Beklagten zu würdigen. \n\n19 \n\nDas ebenfalls als übergangen gerügte Vorbringen, sämtliche Beteiligte \n\nseien über die Eigenheiten des Zustandekommens des Konkurrenzangebots \n\ninformiert gewesen, hat das Berufungsgericht berücksichtigt und als wahr un-\n\nterstellt. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Beklag-\n\nten lasse ein vertrauenswürdiges Sanierungskonzept dennoch nicht erkennen, \n\nist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen weist die Revisionserwi-\n\nderung mit Recht darauf hin, dass dem Vortrag des Beklagten bereits nicht zu \n\nentnehmen ist, inwieweit er berechtigt darauf vertrauen konnte, die fehlende \n\nZahlungsfähigkeit der K.-GmbH zum 30. November 1999 durch einen für 2000 \n\nversprochenen, aber zeitlich nicht näher festgelegten Auftrag baldmöglichst \n\nwiederherzustellen. \n\n20 \n\n5. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte könne hinsichtlich des Anspruchs aus § 826 BGB \n\nnicht mit dem Vortrag gehört werden, die Klägerin hätte das Insolvenzgeld auch \n\nbei rechtzeitigem Insolvenzantrag zahlen müssen. Mit seinem Einwand hat der \n\nBeklagte sich nicht auf eine Reserveursache berufen, vielmehr hat er das Vor-\n\nliegen eines Schadens der Beklagten qualifiziert bestritten. \n\n21 \n\na) Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Kläger die anspruchsbegrün-\n\ndenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Die erfolgreiche Geltendma-\n\nchung eines Anspruchs aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Klägerin durch \n\ndas Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten hat. Das Bestehen eines \n\nSchadens ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die die Klägerin darzule-\n\ngen und zu beweisen hat. Für die Annahme, dass ein Schaden der Klägerin \n\nvorliegt, reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. \n\n22 \n\naa) Von einem Schaden im Sinne der §§ 249, 826 BGB kann nur die Re-\n\nde sein, wenn die Klägerin eine vom Beklagten auszugleichende Vermögens-\n\neinbuße erlitten hat. Dies ergibt sich indes nicht schon daraus, dass die Kläge-\n\nrin den Arbeitnehmern der K.-GmbH Insolvenzgeld bezahlt hat. Die Verpflich-\n\ntung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus § 183 \n\nSGB III. Es handelt sich um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Si-\n\ncherung der Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des insolventen Unter-\n\nnehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgeführte Unternehmen von \n\nden Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BT-\n\nDrs. 14/5680, S. 25). Die Zahlungspflicht als solche hängt nicht von der recht-\n\nzeitigen Stellung des Insolvenzantrags, sondern vom Vorliegen der in § 183 \n\nSGB III genannten Voraussetzungen ab. Ob dem die Zahlungspflicht auslösen-\n\nden Ereignis ein deliktsrechtlich relevantes Verhalten eines Dritten zugrunde \n\nliegt, ist unerheblich. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, \n\nist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den \n\nin § 64 GmbHG genannten Erfordernissen ordnungsgemäß gestellt wurde. \n\n23 \n\nbb) Ein Schaden zugefügt wird der Arbeitsverwaltung im Sinne des \n\n§ 826 BGB nur dann, wenn im jeweils konkreten Fall die sich aus § 183 SGB III \n\nergebende Zahlungspflicht deshalb entstanden ist, weil der Geschäftsführer \n\ngegen seine aus § 64 Abs. 1 GmbHG folgende Verpflichtung verstoßen hat, \n\nden Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit bzw. der Überschuldung zu stellen. Zu einem Schaden wird die Sozial-\n\nleistung der Klägerin demnach nur, wenn man die Pflichtverletzung des Beklag-\n\nten in den Blick nimmt. Eine Schadenszufügung in diesem Sinne ist Tatbe-\n\nstandsmerkmal der Haftungsnorm und deshalb von der Klägerin darzulegen \n\nund zu beweisen. Dabei ist unerheblich, ob man in derartigen Fällen das Ver-\n\nhalten des Geschäftsführers als positives Tun oder als Unterlassen (so OLG \n\nSaarbrücken, aaO, S. 329) beurteilt. \n\n24 \n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist somit der Vortrag \n\ndes Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Ausschöpfung des Insolvenz-\n\ngeldzeitraums unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung kein Ein-\n\nwand einer Reserveursache. Ob beim Vorliegen eines Schadens überhaupt \n\nvom Einwand einer Reserveursache auszugehen wäre oder ob der vorliegend \n\nerhobene Einwand nicht richtigerweise als Einwand rechtmäßigen Alternativ-\n\nverhaltens anzusehen wäre (so OLG Frankfurt, aaO; OLG Saarbrücken, aaO; \n\na.A. Blank, aaO, S. 190), kann daher dahinstehen. \n\n25 \n\ndd) Der Klägerin sind keine generellen Beweiserleichterungen nach den \n\nGrundsätzen zuzubilligen, die es beim Vortrag einer Reserveursache oder ei-\n\nnes rechtmäßigen Alternativverhaltens rechtfertigen, die Darlegungs- und Be-\n\nweislast dem Schädiger aufzuerlegen (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, aaO, \n\nS. 329 f.). Solche Beweiserleichterungen könnten dazu führen, dass der Kläge-\n\nrin vielfach Ersatz für solche Aufwendungen zuerkannt werden müsste, die sie \n\nohnehin von Gesetzes wegen gehabt hätte. Dafür besteht aber unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Zurechnung kein Anlass; insoweit fehlt es am Zurechnungszu-\n\nsammenhang zwischen dem Fehlverhalten des in Anspruch genommenen Ge-\n\nschäftsführers und der entstandenen Vermögenseinbuße. Ein Grund dafür, \n\ndass - wie das Berufungsgericht meint - dem zivilrechtlichen Haftungsrecht hier \n\nSanktionscharakter zukommen müsste, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso \n\nmehr, als der Schutzzweck des § 64 GmbHG, insolvenzreife Gesellschaften \n\nvom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass Gläubiger geschä-\n\ndigt werden, für das Leistungsverhalten der Klägerin nur von untergeordneter \n\nBedeutung ist. Diese zahlt das Insolvenzgeld nicht im Vertrauen darauf, einem \n\nsolventen Geschäftspartner gegenüber zu stehen, sondern um ihre im Hinblick \n\nauf den bekannten Insolvenzfall bestehende gesetzliche Pflicht zu erfüllen. \n\n26 \n\nee) Es besteht auch kein Anlass für Beweiserleichterungen unter dem \n\nGesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrneh-\n\nmungssphäre der Klägerin lägen. Die maßgeblichen Tatsachen sind im Regel-\n\nfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, \n\ndie der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 5. April 2006 - IV AR (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff., dazu Pape in EWiR \n\n2006, 447; OLG Celle ZIP 2006, 1465, dazu K. Fuchs in EWiR 2006, 703). Ein \n\ndahin gehender beweisbarer Vortrag der Klägerin und entsprechende tatrichter-\n\nliche Feststellungen sind deshalb möglich. Dies betrifft auch die Frage, ob bei \n\nrechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse als-\n\nbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus \n\nMitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zah-\n\nlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre. Im Regelfall \n\ndürfte hierfür nichts sprechen. Der Insolvenzantrag führt in den meisten Fällen \n\nnicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der \n\nArbeitsverhältnisse. Regelmäßig wird das Insolvenzgericht nach Eingang des \n\nInsolvenzantrags nicht unter Ausschöpfung des in § 21 InsO eröffneten Gestal-\n\ntungsspielraums die sofortige Stilllegung des Betriebs anordnen. Bestellt es als \n\nvorläufige Sicherungsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter, so ist dieser zunächst gehalten, das Unternehmen bis \n\nzur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Still-\n\nlegung zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist \n\n(§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Lohn- und Gehaltsansprüche der weiter beschäf-\n\ntigten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO \n\nund, soweit die Masse nicht ausreicht, können die Arbeitnehmer für die Dauer \n\nvon längstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld ver-\n\nwiesen werden (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, aaO, S. 330; Blank, aaO, \n\nS. 191 m.w.N.). Insoweit gehen die Arbeitsentgeltansprüche gemäß § 187 SGB \n\nIII auf die Bundesagentur über, die insoweit Insolvenzgläubiger ist (§ 55 Abs. 3 \n\nInsO). \n\n27 \n\nb) Maßgeblich für die hier zu entscheidende Haftungsfrage ist danach, \n\nob die Klägerin ausreichend vorgetragen und bewiesen hat, dass die Zahlung \n\ndes Insolvenzgeldes auf der verspäteten Antragstellung durch den Beklagten \n\nberuht. Dies tragende Feststellungen hat das Berufungsgericht bisher nicht aus-\n\nreichend getroffen. Insoweit ist, was die Revision nicht in Abrede stellt, davon \n\nauszugehen, dass die K.-GmbH spätestens am 30. November 1999 zahlungs-\n\nunfähig war, dass der Beklagte den Insolvenzantrag also spätestens am \n\n21. Dezember 1999 hätte stellen müssen. Eine Feststellung dahin, dass eine \n\nSchadenszufügung in dem Sinne vorliegt, dass das Insolvenzgeld im Fall recht-\n\nzeitiger Antragstellung nicht hätte gezahlt werden müssen, lässt sich dem Beru-\n\nfungsurteil nicht entnehmen. \n\n28 \n\nEs ist nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht vom Vorbringen der Klä-\n\ngerin ausgegangen ist, der Geschäftsbetrieb der K.-GmbH wäre alsbald einge-\n\nstellt worden, so dass keine Arbeitsentgeltsansprüche mehr bestanden hätten. \n\nKonkrete Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, sind nach den bisherigen \n\nFeststellungen nicht ersichtlich. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausge-\n\ngangen werden, dass auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags Ar-\n\nbeitsentgeltzahlungen aus Mitteln der GmbH geleistet worden wären. Zwar \n\nzahlte die K.-GmbH bis März 2000 einschließlich das Arbeitsentgelt ihrer Ar-\n\nbeitnehmer. Gegen eine auch bei rechtzeitiger Antragstellung fortdauernde \n\nZahlung kann aber immerhin sprechen, dass die GmbH zahlungsunfähig war, \n\nso dass es einer zusätzlichen Begründung dafür bedürfte, dass zunächst der \n\nBeklagte unter Berücksichtigung seiner Pflichten aus § 64 Abs. 2 GmbHG und \n\nsodann der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter Zahlungen an \n\ndie Arbeitnehmer hätten fortsetzen können und deshalb die Verpflichtung der \n\nKlägerin zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht eingetreten wäre. \n\nIII. \n\n29 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit unter Berücksichtigung der vorste-\n\nhend aufgezeigten Rechtslage die notwendigen Feststellungen getroffen wer-\n\nden können, wobei, soweit nötig, den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ergän-\n\nzend vorzutragen. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 09.01.2006 - 4 O 15/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 175/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/vi-zr-231-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":14},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/vi-zr-231-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:34.196769+00:00"}}