{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_229-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"VI ZR 229/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 823 Aa Ein Arzt im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst kann bei differentialdiagnostischen Anzeichen für eine coronare Herzerkrankung (hier: einen akuten Herzinfarkt) zur Be- funderhebung (Ausschlussdiagnostik) und damit zur Einweisung des Patienten in ein Krankenhaus verpflichtet sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 229/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Aa \n\nEin Arzt im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst kann bei differentialdiagnostischen \n\nAnzeichen für eine coronare Herzerkrankung (hier: einen akuten Herzinfarkt) zur Be-\n\nfunderhebung (Ausschlussdiagnostik) und damit zur Einweisung des Patienten in ein \n\nKrankenhaus verpflichtet sein. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 229/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Okto-\n\nber 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 597.670,58 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte untersuchte den damals 34 Jahre alten Kläger im Rahmen \n\ndes vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes der kassenärztlichen Vereinigung \n\nam Mittwoch, den 6. März 1996, gegen 8.00 Uhr in dessen Wohnung. Der Klä-\n\nger litt an Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Übelkeit. Dem Beklagten wurde \n\nüber Schmerzen im Brustbereich des Klägers berichtet. Die Ehefrau des Klä-\n\ngers wies den Beklagten darauf hin, dass in der Familie des Klägers eine Herz-\n\ninfarktgefährdung bestehe. Eine Messung ergab bei bekanntem Hochdruck ei-\n\nnen Blutdruck von 200/130. Der Beklagte verabreichte dem Kläger eine Tablet-\n\nte Gelonida sowie 5 mg Nifedipin. Der Kläger erbrach sich nach etwa 15 Minu-\n\nten. Der Beklagte spritzte dem Kläger deshalb intramuskulär Dolantin. Er diag-\n\nnostizierte beim Kläger, der während der Anwesenheit des Beklagten zweimal \n\nwegen Durchfalls und Erbrechens die Toilette aufsuchte, einen grippalen Infekt, \n\neine Intercostalneuralgie und Diarrhoe. Die Frage des Beklagten, ob er ins \n\nKrankenhaus gehen wolle, verneinte der Kläger. \n\n2 \n\nKurz vor 12.00 Uhr desselben Tages fand die Ehefrau den leblos auf \n\ndem Boden liegenden Kläger. Ein herbeigerufener anderer Notarzt führte beim \n\nKläger, bei dem er einen Atem- und Kreislaufstillstand befundet hatte, erfolg-\n\nreich Reanimationsmaßnahmen durch. Ein generalisierter hypoxischer Hirn-\n\nschaden hinterließ jedoch bleibende Beeinträchtigungen. Im Krankenhaus stell-\n\nten die Ärzte einen akuten Hinterwandinfarkt fest. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe die Möglichkeit eines Herz-\n\ninfarkts abklären müssen. Dann wäre der Infarkt vermieden worden und der \n\nHirnschaden nicht eingetreten oder deutlich geringer ausgefallen. Der Kläger \n\nverlangt vom Beklagten über den von dessen Haftpflichtversicherung ohne \n\nAnerkennung einer Rechtspflicht bezahlten Betrag von 60.000 DM hinaus ein \n\nweiteres angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 122.710,05 €, Ver-\n\ndienstausfall für Vergangenheit und Zukunft bis zur Vollendung des 65. Lebens-\n\njahres sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Klägers für sämtliche \n\nweiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aufgrund der fehlerhaften \n\nBehandlung entstanden seien. \n\n4 \n\nDie Klage hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers ist zurückge-\n\nwiesen worden. Das Berufungsurteil ist u.a. veröffentlicht in MedR 2007, 203. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat dage-\n\ngen form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg; sie führt gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des \n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n1. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers auf \n\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\na) Das Berufungsgericht durfte das Gutachten E. und das Privatgutach-\n\nten N. nicht zur Grundlage seines Urteils machen. Diese Gutachten berücksich-\n\ntigten Symptome, die der Kläger am 6. März 1996 nach seinem Prozessvortrag \n\naufwies, nicht erkennbar in der erforderlichen Weise. \n\nNach dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom 12. April 2000 hatte der \n\nSachverständige die Schilderungen der Ehefrau des Klägers im Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung vom 29. März 2000 zu berücksichtigen. Es ist jedoch \n\nnicht ersichtlich, dass das kardiologisch-pneumologische Gutachten E./B. und \n\nder Privatsachverständige N. bei Erstellung ihrer Gutachten davon ausgegan-\n\ngen wären, der Kläger sei am Morgen des 6. März 1996 schweißgebadet ge-\n\nwesen und habe unter Schwindel gelitten, über starke Schmerzen im Nacken- \n\nund Brustbereich sowie darüber geklagt, dass er fast keine Luft bekomme. Sie \n\nberücksichtigen die Schwindelgefühle und die Atemnot des Klägers nicht in \n\nnachvollziehbarer Weise. Schließlich ist der Sachverständige B. im Ergän-\n\nzungsgutachten vom 8. Juli 2004 trotz des Antrags des Klägers im Schriftsatz \n\nvom 13. Mai 2003 (Frage 49) nicht darauf eingegangen, ob die genannten \n\nSymptome in Übereinstimmung mit dem Gutachten D. typisch für einen Herzin-\n\nfarkt sind. \n\n9 \n\nDadurch, dass das Berufungsgericht diese Gutachten dennoch ausführ-\n\nlich selbst gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Auslas-\n\nsungen und die - in erster Instanz ausdrücklich gerügten - Widersprüche zu den \n\nGutachten D. (vgl. Senat, Urteile vom 3. Dezember 1996 - VI ZR 309/95 - \n\nVersR 1997, 191, 192; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 498/99 - VersR 2001, 783, \n\n784) nicht geklärt hat, hat es seinerseits den Kern des entscheidungserhebli-\n\nchen Klägervortrags nicht berücksichtigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 Alt. 1 ZPO) \n\nund damit den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG fortgesetzt. Das führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\n(§ 544 Abs. 7 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beru-\n\nfungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung der Angaben der Ehefrau des \n\nKlägers durch die Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung des Falles \n\ngekommen wäre. Insbesondere kann die Kausalität der Behandlung für den \n\nSchaden des Klägers nach den derzeitigen Feststellungen nicht verneint wer-\n\nden. Hätte der Beklagte die differentialdiagnostische Möglichkeit eines akuten \n\nHerzinfarkts als naheliegend berücksichtigen müssen, hätte er sie entweder \n\nselbst ausschließen oder den Kläger umgehend in ein Krankenhaus einweisen \n\nmüssen, damit die für einen Ausschluss erforderlichen Befunde erhoben wor-\n\nden wären. Dann wären möglicherweise der Eintritt eines Herz- und Kreislauf-\n\nstillstands oder doch die Folge einer hypoxischen Schädigung bei der zu unter-\n\nstellenden ordnungsgemäßen Behandlung vermieden worden (vgl. Senat, \n\nBGHZ 159, 48, 56 f. m.w.N.). \n\n10 \n\nSeine Würdigung der Gutachten im zu entscheidenden Einzelfall wird \n\ndas Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Par-\n\nteien - überprüfen und dabei auch die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nberücksichtigen können, wonach bislang Feststellungen zu der Frage fehlten, \n\nob die geklagten Schmerzen bewegungsabhängig waren oder nicht. Auch dem \n\nVortrag, dass die Ehefrau des Klägers hierzu vor der Polizei von dauernden \n\nSchmerzen berichtet habe, die sich bei einer bestimmten Haltung des Klägers \n\nbesserten, wird es nachgehen können. Eine grundlegende Verkennung der \n\nBeweislast ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsurteil hat nicht aus einem anderen Grund Bestand \n\n12 \n\n13 \n\n(§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung kann nach den \n\nbisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon \n\nausgegangen werden, dass ein akuter Herzinfarkt des Klägers im Zeitpunkt des \n\nArztbesuchs des Beklagten unwahrscheinlich oder äußerst unwahrscheinlich \n\ngewesen sei. Eine solche Wertung würde eine sachkundige Stellungnahme un-\n\nter Berücksichtigung auch des Schweißausbruchs des Klägers, seiner Atemnot, \n\nder Schwindelgefühle sowie des Schmerzbildes voraussetzen, an der es bis-\n\nlang fehlt. \n\n3. Ob darüber hinaus weitere Gründe für eine Zulassung der Revision \n\ngegeben sind, bedarf keiner abschließenden Erörterung. \n\nIn der Revision könnte die gerichtliche Entscheidung, ob ein Arzt bei \n\nSymptomen, welche u.a. auch auf einen Herzinfarkt hindeuten können, diese \n\nmögliche Ursache ausschließen muss, lediglich darauf überprüft werden, ob der \n\nTatrichter die dem Arzt obliegende Pflichtenstellung rechtlich zutreffend erfasst \n\nund die für die Beurteilung erforderlichen Umstände vollständig und richtig be-\n\nrücksichtigt hat. Die Entscheidung über die Verletzung einer berufsspezifischen \n\nSorgfaltspflicht durch einen Arzt, ist im Übrigen in erster Linie eine Tatfrage, die \n\nsich nach medizinischen Maßstäben \n\nrichtet \n\n(vgl. Senat, Urteil vom \n\n29. November 1994 \n\n- VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660; RGR-\n\nKommentar/Nüßgens, BGB 12. Aufl., § 823 Anh. II Rn. 181; Laufs/Uhlenbruck, \n\nHandbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 99 Rn. 6; Steffen/Pauge, Arzthaftungs-\n\nrecht, 10. Aufl., Rn. 150 ff.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 2). \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht wird ferner seine Ansicht überprüfen können, der \n\nKläger sei beweisbelastet dafür, dass der Hirnschaden durch einen dringlichen \n\nRat des Beklagten, eine Abklärung im Krankenhaus zu suchen, habe verhindert \n\nwerden können. Ist Primärschädigung der behauptete Schaden in seiner kon-\n\nkreten Ausprägung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR \n\n1998, 1153, 1154) und damit hier der Herz- und Kreislaufstillstand, ist für die \n\nbehaupteten Folgen des Stillstands das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO aus-\n\nreichend. Soweit des Berufungsgericht dem Kläger die Beweislast auferlegt da-\n\nfür, dass die Schädigung in gleicher Weise bei pflichtgemäßem Verhalten des \n\nBeklagten erfolgt wäre, begegnet das rechtlichen Bedenken. In einem Fall \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens muss der Arzt beweisen, dass der gleiche \n\nSchaden auch bei rechtmäßigem Vorgehen eingetreten wäre (vgl. Senat, Urtei-\n\nle vom 2. Februar 1968 - VI ZR 115/67 - VersR 1968, 558, 559; vom 15. März \n\n2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836, 837; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - \n\nVersR 2005, 942; BGH, BGHZ 120, 281, 287). \n\n15 \n\nEin mögliches Infarktrisiko des Klägers aus der Familienanamnese wird \n\ndas Berufungsgericht nicht gegen die Ansicht der Sachverständigen verneinen \n\nkönnen, ohne eigene Sachkunde darzutun. \n\n16 \n\n4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), das auch über die \n\nKosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.01.2006 - 9 O 1101/99 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.10.2006 - 1 U 2149/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zr-229-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zr-229-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:57.477895+00:00"}}