{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_227-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"VI ZR 227/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OEG § 5, BVG § 81a, BGB §§ 407, 412 Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt. Für die Kenntnis von dem Rechtsübergang genügt grundsätzlich die Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu rechnen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 227/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nOEG § 5, BVG § 81a, BGB §§ 407, 412 \n\nFür den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, \n\ndass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt. \n\nFür die Kenntnis von dem Rechtsübergang genügt grundsätzlich die Kenntnis von \n\nTatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu \n\nrechnen ist. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06 - LG Lübeck \n\n AG Lübeck \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas klagende Land (im Folgenden: der Kläger) macht gegen den Beklag-\n\nten Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG übergegangenem \n\nRecht geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe von B., der am 25. Juni 2003 S. töte-\n\nte und sich kurz danach selbst das Leben nahm. Der Kläger erbrachte der Wit-\n\nwe des Opfers, Frau S., Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. \n\n2 \n\nAuf den am 17. Juli 2003 eingegangenen Antrag von Frau S. bewilligte \n\ndas Landesamt für soziale Dienste ihr mit Bescheid vom 6. Januar 2004 eine \n\nWitwengrundrente in Höhe von monatlich 372 € ab Juli 2003. Auf ihren Antrag \n\nvom 14. Januar 2004 wurde ihr mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ein Bestat-\n\ntungsgeld von 958 € zuerkannt. Unter dem 30. September/20. Oktober 2003 \n\nschlossen Frau S. und der Beklagte einen Vergleich, in dem dieser sich ver-\n\npflichtete, an Frau S. zur Erledigung aller Ansprüche, die ihr \"als Erbin\" zuste-\n\nhen oder zustehen könnten, 26.000 € zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages \n\nist erfolgt. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhalts-\n\nschadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005 in Höhe von monatlich \n\n128,78 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des \n\nBeklagten und seines Streithelfers hat das Landgericht sie abgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein An-\n\nspruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Ansprüche ge-\n\ngen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Dieser er-\n\nfasse über seinen Wortlaut hinaus nicht nur Forderungen, die Frau S. als Erbin \n\nihres verstorbenen Ehemannes zustünden, sondern auch die Beerdigungskos-\n\nten und den Unterhaltsschaden. Dies belege die dem Vergleichsabschluss vo-\n\nrausgegangene Korrespondenz. Frau S. habe über den in dem Vergleich gere-\n\ngelten Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten wirksam verfügen können, \n\nda ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Kläger nicht schon zum Zeit-\n\npunkt des Schadensfalles, sondern erst in dem Zeitpunkt erfolgt sei, als Frau S. \n\ndie jeweiligen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt ha-\n\nbe. Dies sei hinsichtlich der Beerdigungskosten erst nach dem Abschluss des \n\nVergleichs geschehen. Der Antrag auf Bewilligung einer Witwenrente sei zwar \n\nvorher gestellt worden, doch habe der Beklagte davon im Zeitpunkt der Zahlung \n\ndes Vergleichsbetrages keine Kenntnis gehabt. Mit Rücksicht darauf stünden \n\nseiner Inanspruchnahme durch den Kläger die Vorschriften der §§ 412, 407 \n\nBGB entgegen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nStand. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, dass der zwischen Frau S. und dem Beklagten ge-\n\nschlossene Vergleich auch die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden \n\nerfassen sollte. Die Auslegung einer individuellen Vereinbarung ist im Revisi-\n\nonsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber \n\njedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfah-\n\nrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß ge-\n\ngen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle \n\nfür die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 f. und vom \n\n7. März 2006 - VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659, 660; BGH, Urteil vom 26. Feb-\n\nruar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier nicht der Fall. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzu-\n\nnehmenden Auslegung der Vereinbarung vom 30. September/20. Oktober 2003 \n\nüber deren Wortlaut hinaus die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene \n\nKorrespondenz berücksichtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat Frau S. mit Anwaltsschreiben vom \n\n1. September 2003 u.a. den Ersatz der Beerdigungskosten und ihres künftigen \n\nUnterhaltsschadens verlangt. Auch die nachfolgende Korrespondenz zeigt, \n\ndass gerade auch diese Ansprüche mit dem angestrebten Vergleich erledigt \n\nwerden sollten. Tatsachenvortrag dazu, dass die Beteiligten über diese Scha-\n\ndenspositionen keine Einigkeit erzielt und sie deshalb aus der Abfindungsver-\n\neinbarung ausgeklammert hätten, zeigt die Revision nicht auf. Bei dieser Sach-\n\nlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, Gegenstand des Ver-\n\ngleichs seien über dessen Wortlaut hinaus nicht nur die Ansprüche, die Frau S. \n\nals Erbin zustünden, sondern sämtliche Ansprüche, die ihr aufgrund der Tötung \n\nihres Ehemannes durch B. gegen den Beklagten als dessen Erben zustehen \n\noder zustehen könnten, keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n7 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch die An-\n\nsprüche von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhalts-\n\nschadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergangen. Der For-\n\nderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG, 823 BGB vollzog sich bereits im \n\nAugenblick der von B. begangenen Tat. \n\n8 \n\na) Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadens-\n\nersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen \n\nverpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bun-\n\ndesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinter-\n\nbliebenen zu erbringen hat. Der Forderungsübergang hat zum Ziel, dem Be-\n\nrechtigten Verfügungen über Schadensersatzansprüche schon dann zu verweh-\n\nren, wenn zunächst noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Versor-\n\ngungsträger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher \n\nLeistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029). Für \n\nden Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist in Fällen dieser Art nach gefestigter \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der \n\nLeistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forde-\n\nrungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversiche-\n\nrungsträgers zugrunde liegen. In den Fällen, in denen ein nur nachrangig leis-\n\ntungspflichtiger Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen \n\nzu gewähren hat, findet die Legalzession statt, wenn infolge des schädigenden \n\nEreignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des \n\nGeschädigten, mit der Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist (Senatsurteil \n\nBGHZ 131, 274, 279). Demgegenüber sind im Rahmen eines Sozialversiche-\n\nrungsverhältnisses mit Rücksicht auf diese besondere Beziehung, die eine \n\nkünftige Leistungspflicht nahe legt (vgl. BGHZ 48, 181, 186), nur geringe Anfor-\n\nderungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen zu stellen. \n\nHier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang \n\nschon die - wenn auch weit entfernte - Möglichkeit aus, dass eine Leistungs-\n\npflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Be-\n\ntracht kommt, die Leistungspflicht also nur nicht völlig unwahrscheinlich, d.h. \n\ngeradezu ausgeschlossen sein darf (Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 f. und \n\nvom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Nach diesen Grundsätzen vollzieht \n\nsich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im \n\nAugenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit \n\ndafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren \n\nsein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR \n\n1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164; \n\nvom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918 und vom 6. Oktober \n\n1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Fehl in: Wilke, SozEntschR, 7. Aufl., \n\n§ 81a BVG, Rn. 20). Dasselbe gilt für den Rechtsübergang gemäß §§ 5 OEG, \n\n81a BVG auf den nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leis-\n\ntungspflichtigen Versorgungsträger. Dieser gesetzliche Forderungsübergang \n\nsetzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben \n\ngenannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick \n\nder schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst (Senatsurteile vom \n\n22. April 1986 - VI ZR 133/85 - aaO und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - \n\nVersR 1995, 600, 601 mit zust. Anm. von Frahm, VersR 1995, 768; ebenso: \n\nOLG Hamm, r+s 1999, 418; OLG Celle, OLGR 2000, 195, 196; OLG Dresden, \n\nOLGR 2001, 508, 509 f.; Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 2 und 4; Schulz-\n\nLüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 3). \n\n9 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Um-\n\nstand, dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen \n\ngemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 8 Satz 1 OEG nur auf Antrag gewährt wer-\n\nden, keine abweichende rechtliche Beurteilung. Für den Forderungsübergang \n\ngemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberech-\n\ntigte einen Versorgungsantrag stellt. \n\n10 \n\naa) Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient \n\ndazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsicht-\n\nlich der Belastung mit Leistungen zu ermöglichen, die mit dem dem Schädiger \n\naufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Richtig ist, dass der Versorgungsan-\n\nspruch einen Antrag des Berechtigten voraussetzt (vgl. BSGE 2, 289, 290 = \n\nNJW 1957, 197) und deshalb nicht schon mit dem Eintritt der gesundheitlichen \n\nSchädigung im Sinne des § 1 OEG, sondern grundsätzlich erst mit der erfolgten \n\nAntragstellung entsteht (vgl. auch § 40 Abs. 1 SGB I). Diese kann indessen \n\ntrotz des materiellrechtlichen Antragsprinzips zu einer rückwirkenden Leis-\n\ntungspflicht des Versorgungsträgers führen (Düsseldorf in Schoreit/Düsseldorf, \n\nOEG, 1977, § 1 Abs. 1, Anm. 17). So ist für den Anspruch auf Gewährung eines \n\nBestattungsgeldes gemäß § 36 BVG nicht Voraussetzung, dass der Antrag vor \n\nder Beisetzung des Opfers gestellt wird. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BVG sind \n\ngrundsätzlich auch die Kosten für eine von dem Geschädigten vor der Antrag-\n\nstellung selbst veranlasste Heilbehandlung zu erstatten. Wird der Erstantrag auf \n\nHinterbliebenenversorgung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Opfers \n\ngestellt, beginnt die Versorgung gemäß § 61 lit. a BVG mit dem auf den Ster-\n\nbemonat folgenden Monat. Diese im Gesetz angelegte rückwirkende Leis-\n\ntungspflicht gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und \n\nzeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im \n\nWege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich \n\nvor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind. Dies wird dadurch ge-\n\nwährleistet, dass der Anspruch des Geschädigten oder des Hinterbliebenen \n\ngegen den Dritten nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon \n\nzum Zeitpunkt des Entstehens auf das nach § 4 OEG zur Gewährung von Leis-\n\ntungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichtete Land übergeht \n\n(Kunz/Zellner, aaO; Schulz-Lüke/Wolf, aaO). \n\n11 \n\nbb) Der erkennende Senat verkennt nicht, dass infolge dieser Rechtslage \n\neine unmittelbare Schadensregulierung und insbesondere der Abschluss von \n\nAbfindungsvergleichen zwischen Versorgungsberechtigtem und Schädiger er-\n\nschwert werden können. Auch kann sich ein frühzeitiger Forderungsübergang \n\nfür einen \"Täter-Opfer-Ausgleich\", wie er im Strafrecht angelegt ist (§ 46a StGB, \n\n§§ 155a, 155b StPO), als hinderlich erweisen und damit dem Aussöhnungsge-\n\ndanken zuwiderlaufen. Diese Gesichtspunkte haben jedoch bei der Abwägung \n\nder schutzwürdigen Interessen - nämlich des Erhalts der Rückgriffsmöglichkeit \n\ndes Versorgungsträgers wegen seiner zu gewährenden Leistungen auf den \n\nSchaden einerseits und der abschließenden Regulierung des Schadens durch \n\nden Schädiger andererseits - zurückzutreten, zumal eine sachgerechte Rege-\n\nlung unter Einbeziehung des Versorgungsträgers in den Vergleichsabschluss \n\ngrundsätzlich möglich bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR \n\n276/89 - aaO). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob \n\ndem Berechtigten, der ohne Beteiligung des Versorgungsträgers mit dem Schä-\n\ndiger einen Abfindungsvergleich geschlossen und von ihm Ersatzleistungen \n\nerhalten hat, aus diesem Grund Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-\n\nsetz gemäß § 2 Abs. 1 OEG wegen Unbilligkeit versagt werden könnten (vgl. \n\ndazu Sack, VersorgB 1983, 138; 1984, 6), kommt es vorliegend nicht an. \n\n12 \n\nc) Dass im Streitfall bereits zum Zeitpunkt der Tötungshandlung damit zu \n\nrechnen war, dass Versorgungsleistungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 OEG \n\nzu erbringen sein würden, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Revisi-\n\nonserwiderung auch nicht in Frage gestellt. \n\n13 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Kläger die von \n\ndem Beklagten an Frau S. geleistete Zahlung auch nicht nach §§ 407 Abs. 1, \n\n412 BGB gegen sich gelten lassen. \n\n14 \n\na) Auf den Rechtsübergang gemäß § 5 OEG finden die Vorschriften der \n\n§§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 412 BGB). An die Kenntnis vom \n\nForderungsübergang sind, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht \n\ndurch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen \n\nzu können, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, \n\n120, 128). Diese haben sich an den Umständen auszurichten, die den frühen \n\nZeitpunkt des Rechtsübergangs bewirken (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 \n\n- VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37). So genügt es etwa in den Fällen, in denen \n\ndie Leistungspflicht vom Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses ab-\n\nhängt, dass der Schädiger Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, \n\ndass sie den Verletzten versicherungspflichtig machen (Senatsurteil vom 7. Mai \n\n1968 - VI ZR 179/66 - VersR 1968, 771, 772; vom 13. Februar 1975 - VI ZR \n\n209/73 - VersR 1975, 446, 447 und vom 4. Oktober 1983, aaO). \n\n15 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob der Kläger, wie in \n\nZiff. 7 der zu § 81a BVG erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen, die \n\nWitwe des Opfers und den ersatzpflichtigen Beklagten unverzüglich davon in \n\nKenntnis gesetzt hat, dass die gesetzlichen Schadenersatzansprüche oder ein \n\nTeil von ihnen auf das klagende Land übergegangen sind und sie sich daher \n\njeder Verfügung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten \n\nhaben. Der Beklagte hatte bei Abschluss des Abfindungsvergleichs jedenfalls \n\nKenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen des Klägers nach dem \n\nOpferentschädigungsgesetz zu rechnen war. Die Revisionserwiderung stellt \n\nnicht in Abrede, dass der Beklagte von dem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätli-\n\nchen Angriff seines Erblassers gegen den Verstorbenen und von dessen ge-\n\nwaltsamem Tod wusste. Er hatte bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung mit \n\nder Witwe des Opfers der Gewalttat auch Kenntnis davon, dass es eine Hinter-\n\nbliebene gab. Damit kannte er die Tatsachen, die im Streitfall den Versor-\n\ngungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 OEG begründen (vgl. auch VV Ziff. 3 Satz 2 \n\nzu § 81a BVG). Auf die Kenntnis von der Antragstellung kommt es nicht an, da \n\ndiese - wie oben dargelegt - nicht Voraussetzung für den Forderungsübergang \n\nist. \n\n16 \n\nDa das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-\n\nlungen zur Höhe der streitgegenständlichen Forderungen getroffen hat, war die \n\nIII. \n\nSache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nzurückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lübeck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 27 C 1154/05 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 14 S 45/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zr-227-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155a","ref_norm":"155a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155b","ref_norm":"155b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zr-227-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:37.743897+00:00"}}