{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_221-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"VI ZR 221/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 A, § 287 Wenn ein Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag infolge einer ärztlichen Fehlbe- handlung und der damit hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist, behauptet der Kläger insoweit einen Sekundärschaden. Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fehlbehandlung und dem Morbus Sudeck gilt in diesem Fall der Maßstab des § 287 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 221/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Februar 2008 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 286 A, § 287 \n\nWenn ein Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag infolge einer ärztlichen Fehlbe-\n\nhandlung und der damit hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten \n\nist, behauptet der Kläger insoweit einen Sekundärschaden. Für den Nachweis des \n\nUrsachenzusammenhangs zwischen der Fehlbehandlung und dem Morbus Sudeck \n\ngilt in diesem Fall der Maßstab des § 287 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom \n\n4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118). \n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - OLG Saarbrücken \n\n LG Saarbrücken \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts \n\nin Saarbrücken \n\nvom \n\n11. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, einen Facharzt für Orthopädie, wegen \n\närztlicher Fehlbehandlung auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in \n\nAnspruch. \n\nDer Kläger schlug sich am 11. Oktober 2002 mit dem Hammer auf den \n\nlinken Zeigefinger und begab sich deswegen am 14. Oktober 2002 in die ärztli-\n\nche Behandlung des Beklagten. Dieser fertigte ein Röntgenbild an und diagnos-\n\ntizierte danach eine starke Prellung. Er versorgte den Finger mit einem Verband \n\nund entließ den Kläger als arbeitsfähig. Am 15. November 2002 rutschte der \n\nKläger während der Arbeit aus und schlug mit dem linken Zeigefinger gegen \n\neine Wand. Aufgrund dessen stellte er sich am 18. November 2002 bei Dr. B. \n\nvor, der eine Refraktur des linken Zeigefingerendglieds diagnostizierte. Nach-\n\nfolgend trat eine Sudecksche Heilentgleisung ein. Der Kläger ist seitdem ar-\n\nbeitsunfähig und erhält seit Mai 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-\n\nderung. \n\n3 \n\nDer Kläger behauptet, er habe bereits am 11. Oktober 2002 eine Fraktur \n\ndes linken Zeigefingerendglieds erlitten. Dies sei auf dem gefertigten Röntgen-\n\nbild eindeutig zu erkennen. Der Zeigefinger hätte ruhiggestellt und er selbst hät-\n\nte arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Folgen der Fehlbehandlung sei-\n\nen der Unfall vom 15. November 2002 und das Auftreten des Morbus Sudeck. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dem Kläger wegen der Behandlungsverzögerung \n\nein Schmerzensgeld von 500 € zugesprochen und die weitergehende Klage \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die An-\n\nschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Behandlungsfehler des Beklagten bei \n\nder Auswertung des Röntgenbildes, weil tatsächlich eine Fraktur vorgelegen \n\nhabe und die Diagnose einer Prellung mithin falsch gewesen sei. Es meint je-\n\ndoch, dass sich eine Kausalität zwischen der Fehlbehandlung und der Entste-\n\nhung des Morbus Sudeck nicht sicher feststellen lasse. Nach der Beurteilung \n\ndes Sachverständigen sei ein Ursachenzusammenhang zwar sehr wahrschein-\n\nlich; da es jedoch möglich - wenn auch sehr unwahrscheinlich - sei, dass sich \n\nder Morbus Sudeck allein aufgrund des ersten Unfalls vom 11. Oktober 2002 \n\nentwickelt habe, lasse sich nicht mit einem für das praktische Leben brauchba-\n\nren Grad an Gewissheit die Überzeugung gewinnen, dass der Behandlungsfeh-\n\nler die Sudecksche Heilentgleisung hervorgerufen habe. Beweiserleichterungen \n\nkämen dem Kläger nicht zugute. Die fehlerhafte Auswertung des Röntgenbildes \n\nsei, da der Beklagte den notwendigen Befund erhoben habe, kein Befunderhe-\n\nbungsfehler, sondern ein Diagnosefehler. Ein grober Behandlungsfehler in \n\nForm eines fundamentalen Diagnoseirrtums liege nicht vor, weil die Fraktur \n\nnach Einschätzung des Sachverständigen eher schwierig zu erkennen gewesen \n\nsei. Da sie jedoch auf dem Röntgenbild erkennbar sei, habe keine Veranlas-\n\nsung bestanden, eine Vergrößerung der Aufnahme anzufertigen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht das ärztliche Fehlverhal-\n\nten des Beklagten am 14. Oktober 2002 nicht als Befunderhebungsfehler, son-\n\ndern als Diagnosefehler gewertet, wie er im Falle der Fehlinterpretation von er-\n\nhobenen oder sonst vorliegenden Befunden gegeben ist. Im Unterschied dazu \n\nliegt ein Befunderhebungsfehler und damit ein Therapiefehler vor, wenn die Er-\n\nhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (vgl. Senatsurteile \n\nvom 10. November 1987 - VI ZR 39/87 - VersR 1988, 293, 294; vom 23. März \n\n1993 - VI ZR 26/92 - VersR 1993, 836, 838; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR \n\n205/93 - VersR 1995, 46 und vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - VersR 2003, \n\n1256 f.). Vorliegend ist dem Beklagten eine Fehlinterpretation des erhobenen \n\nBefundes unterlaufen. Die Fraktur des linken Zeigefingerendglieds war auf dem \n\nvon ihm angefertigten Röntgenbild nämlich zu erkennen. Das Nichterkennen \n\ndieses Bruchs stellt sich demnach als Diagnosefehler dar, und zwar auch dann, \n\nwenn das Röntgenbild, wie die Revision geltend macht, vierfach hätte vergrö-\n\nßert werden müssen (dazu unten unter 3 b, bb). \n\n8 \n\n2. Als nicht frei von Rechtsfehlern erweisen sich jedoch die Erwägungen, \n\nmit denen das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Fehlbehandlung durch \n\nden Beklagten für den Gesundheitsschaden des Klägers verneint hat. Die Revi-\n\nsion macht mit Recht geltend, bei der Beurteilung der Kausalität habe das Beru-\n\nfungsgericht ein zu strenges Beweismaß angelegt. Nach den Ausführungen in \n\ndem angefochtenen Urteil kann nicht ausgeschlossen werden, dass es den \n\nKläger zu Unrecht für beweisfällig gehalten hat. \n\n9 \n\nDer Patient hat grundsätzlich den Ursachenzusammenhang zwischen \n\ndem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden \n\nnachzuweisen. Dabei ist zwischen der haftungsbegründenden und der haf-\n\ntungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Erstere betrifft die Ursächlich-\n\nkeit des Behandlungsfehlers für die Rechtsgutverletzung als solche, also für \n\nden Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheit-\n\nlichen Befindlichkeit. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das \n\neinen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit verlangt \n\n(BGHZ 53, 245, 255 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR \n\n1989, 758, 759 und vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, \n\n505; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). \n\nDie Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit der Ursächlich-\n\nkeit des Behandlungsfehlers für alle weiteren (Folge-)Schäden einschließlich \n\nder Frage einer fehlerbedingten Verschlimmerung von Vorschäden richtet sich \n\nhingegen nach § 287 ZPO; hier kann zur Überzeugungsbildung eine überwie-\n\ngende Wahrscheinlichkeit genügen (Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR \n\n21/85 - VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Oktober 1987 - VI ZR 15/85 - VersR \n\n1987, 310; vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - VersR 1993, 55 f. und \n\nvom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154). \n\n10 \n\nVorliegend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Fehlbehandlung \n\ndes Klägers und damit die haftungsbegründende Kausalität festgestellt. Primär-\n\nschaden des Klägers, d.h. die durch den Behandlungsfehler im Sinne haftungs-\n\nbegründender Kausalität hervorgerufene Körperverletzung, ist die durch die \n\nunterbliebene Ruhigstellung und damit unsachgemäße Behandlung der Fraktur \n\neingetretene gesundheitliche Befindlichkeit. Welche weiteren Schäden sich \n\nhieraus entwickelt haben, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. \n\nDa der Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag nicht durch den Unfall, sondern \n\ndurch die ärztliche Fehlbehandlung und die damit hervorgerufene Gesundheits-\n\nbeeinträchtigung eingetreten ist, behauptet der Kläger insoweit mithin einen \n\nSekundär-/Folgeschaden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. November 2003 \n\n- VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118, 119; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 176, \n\n177). In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem \n\nSenatsurteil vom 4. November 2003 (VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118) zugrunde \n\nliegenden Sachverhalt, in dem der nach dem Unfall aufgetretene Morbus Sud-\n\neck als Primärschaden geltend gemacht wurde, weil es an einer vorausgegan-\n\ngenen Körperverletzung fehlte. \n\n11 \n\nNach den vom Berufungsgericht verwendeten Formulierungen liegt die \n\nAnnahme nahe, dass es bei Prüfung des Kausalzusammenhangs für den Fol-\n\ngeschaden einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Das Berufungsgericht hat \n\nnämlich die Kausalität verneint, weil sich nicht mit einem für das praktische Le-\n\nben brauchbaren Grad an Gewissheit die Überzeugung gewinnen lasse, dass \n\ndie Fehlbehandlung die Sudecksche Heilentgleisung hervorgerufen habe, denn \n\nes sei möglich, wenn auch sehr unwahrscheinlich, dass sich der Morbus Sud-\n\neck allein aufgrund des Unfalls vom 11. Oktober 2002 entwickelt habe. Für die \n\nAnlegung eines zu strengen Beweismaßes spricht auch, dass das Berufungs-\n\ngericht nicht nur den Sachverständigen Prof. Dr. C. mit den Worten zitiert, die-\n\nser habe gesagt, dass der Morbus Sudeck auch bei ordnungsgemäßer Behand-\n\nlung nicht \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" vermieden worden \n\nwäre, sondern ausdrücklich auch die Beweiswürdigung des Landgerichts billigt, \n\nwelches für den Kausalitätsbeweis eine \"mit an Sicherheit grenzende Wahr-\n\nscheinlichkeit\" verlangt hat. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision \n\nmit Recht geltend macht, für den Nachweis der Ursächlichkeit hinsichtlich des \n\nFolgeschadens ein Beweismaß verlangt, das noch nicht einmal von dem stren-\n\ngen Maßstab des § 286 ZPO vorausgesetzt wird (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f.; \n\nSenatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759 und vom \n\n18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 505; BGH, Urteil vom \n\n14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Es kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass die tatrichterliche Würdigung bei Berücksichtigung der \n\nhier allein maßgebenden Grundsätze des § 287 ZPO zu einem anderen, für den \n\nKläger günstigeren Ergebnis geführt hätte. \n\n12 \n\n3. Auch soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Be-\n\nweislastumkehr zugunsten des Klägers verneint hat, sind seine Ausführungen \n\nnicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13 \n\na) In Arzthaftungsprozessen kommt eine Beweislastumkehr in Betracht, \n\nwenn der Beweis des Ursachenzusammenhangs von dem hierfür grundsätzlich \n\nbeweispflichtigen Patienten nicht geführt werden kann. Das wäre vorliegend der \n\nFall, wenn der Kläger auch bei Anlegung des Beweismaßes von § 287 ZPO \n\nbeweisfällig bliebe. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die von der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beweislastum-\n\nkehr für den Kausalitätsbeweis bei groben Behandlungsfehlern (Senatsurteil \n\nBGHZ 159, 48, 53 m.w.N.), wie der erkennende Senat bereits mehrfach ent-\n\nschieden hat, grundsätzlich nur Anwendung finden, soweit durch den Fehler \n\ndes Arztes unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsbeschä-\n\ndigungen in Frage stehen. Für den Kausalitätsnachweis für Folgeschäden (Se-\n\nkundärschäden), die erst durch den infolge des Behandlungsfehlers eingetrete-\n\nnen Gesundheitsschaden entstanden sein sollen, gelten sie nur dann, wenn der \n\nSekundärschaden eine typische Folge der Primärverletzung ist (Senatsurteile \n\nvom 21. Oktober 1969 - VI ZR 82/68 - VersR 1969, 1148, 1149; vom 9. Mai \n\n1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764, 765; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - \n\nVersR 1989, 145; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - VersR 2005, 228, \n\n230; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, \n\n1154; OLG Oldenburg, VersR 1999, 63). Das Berufungsgericht wird deshalb \n\nggf. durch Nachfrage beim Sachverständigen aufzuklären haben, ob es sich \n\nbeim Auftreten des Morbus Sudeck um eine typische Folge der durch den Be-\n\nhandlungsfehler gesetzten Primärschädigung handelt. \n\n14 \n\nb) Das Eingreifen einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten setzt \n\ndes Weiteren voraus, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen \n\nist. Dies hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt. Die Revision \n\nmacht jedoch mit Recht geltend, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, \n\nwonach der dem Beklagten unterlaufene Diagnosefehler nicht als fundamenta-\n\nler Diagnoseirrtum einzustufen sei, auf einer unzureichenden Aufklärung des \n\nSachverhaltes beruht. \n\n15 \n\naa) Im Ansatz geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass ein \n\nFehler bei der Interpretation von Krankheitssymptomen nur dann einen schwe-\n\nren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und damit einen \"groben\" \n\nDiagnosefehler darstellt, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt \n\n(vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - VersR 1981, 1033, 1034; \n\nvom 10. November 1987 - VI ZR 39/87 - VersR 1988, 293, 294; vom 14. Juli \n\n1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263, 1265 und vom 9. Januar 2007 - VI ZR \n\n59/06 - VersR 2007, 541, 542). Wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht \n\nseltenen Unsicherheiten muss die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als \n\nschwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, der \n\ndann zu einer Belastung mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit des weiteren Ur-\n\nsachenverlaufs führen kann, hoch angesetzt werden. \n\n16 \n\nDie Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler als grob oder nicht einzustu-\n\nfen ist, ist eine juristische Wertung, die dem Tatrichter obliegt, der sich dabei \n\nmangels eigener Fachkenntnisse der Hilfe eines medizinischen Sachverständi-\n\ngen zu bedienen hat. In aller Regel wird er sonst den berufsspezifischen Sorg-\n\nfaltsmaßstab des Arztes, der bei der Prüfung eines groben Behandlungsfehlers \n\nzu berücksichtigen ist, nicht zutreffend ermitteln können (st. Rspr., vgl. Senats-\n\nurteile BGHZ 72, 132, 135; 132, 47, 53 f.; vom 3. Dezember 1985 - VI ZR \n\n106/84 - VersR 1986, 366, 367; vom 10. November 1987 - VI ZR 39/87 - VersR \n\n1988, 293, 294; vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94 - VersR 1996, 633, 634 \n\nund vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860). Das einzuho-\n\nlende Sachverständigengutachten muss vollständig und überzeugend und ins-\n\nbesondere frei von Widersprüchen sein. Unklarheiten und Zweifel zwischen den \n\nverschiedenen Bekundungen des Sachverständigen hat das Gericht durch ge-\n\nzielte Befragung zu klären. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigen-\n\nbeweis keine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbil-\n\ndung (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, \n\n195, 196; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom \n\n29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 27. März \n\n2001 - VI ZR 18/00 - aaO). \n\n17 \n\nbb) Vorliegend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des medizi-\n\nnischen Sachverständigengutachtens einen groben Behandlungsfehler ver-\n\nneint, weil der Gutachter angegeben habe, das Übersehen einer Fraktur sei \n\netwas, das tagtäglich passiere. Es könne zwar einen groben Fehler darstellen, \n\ndoch sei dies nicht der Fall, wenn der Bruch, wie vorliegend, schwer zu erken-\n\nnen sei. Mit Recht verweist die Revision darauf, dass der Sachverständige auch \n\nerklärt hat, die Fraktur sei \"nur unter genauer Anschauung bzw. unter Vergröße-\n\nrung erkennbar\" gewesen. Abgesehen davon, dass eine \"genaue Anschauung\" \n\nbei der Auswertung eines Röntgenbildes wohl stets geboten sein dürfte, wirft \n\ndiese Beurteilung des Sachverständigen die Frage auf, ob das Unterlassen ei-\n\nner genauen Anschauung vorliegend nicht doch als grober Fehler zu bewerten \n\nsein könnte. Unklar ist vor allem, was unter der Formulierung \"Vergrößerung\" \n\nzu verstehen ist. Da es sich bei der Verletzung des Klägers am Zeigefinger um \n\neine relativ kleine Fraktur handelt, könnte der Sachverständige mit einer An-\n\nschauung \"unter Vergrößerung\" sowohl das Betrachten des Röntgenbildes mit-\n\ntels einer Lupe als auch die Anfertigung eines vergrößerten Röntgenbildes ge-\n\nmeint haben. Auch diesen Fragen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls \n\nnachzugehen haben, zumal der Kläger, wie die Revision mit Recht geltend \n\nmacht, unter Beweisantritt vorgetragen hat, es sei medizinischer Standard, ein \n\nRöntgenbild vierfach zu vergrößern. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, \n\neine Vergrößerung sei hier deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Fraktur \n\nauf dem Röntgenbild auch ohne Vergrößerung zu erkennen gewesen sei, steht \n\ndiese rechtliche Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht nicht im Einklang mit der \n\noben wiedergegebenen Einschätzung des Sachverständigen, wonach die \n\nBruchstelle \"nur unter genauer Anschauung bzw. unter Vergrößerung erkenn-\n\nbar\" gewesen sei. Jedenfalls wird das Berufungsgericht, wenn es auch nach \n\ndem Beweismaß des § 287 ZPO keine Überzeugung von dem Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen der Fehlbehandlung und dem Morbus Sudeck gewin-\n\nnen kann, die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr erneut zu prüfen ha-\n\nben und einen groben Behandlungsfehler nur auf der Grundlage einer vollstän-\n\ndigen und widerspruchsfreien Würdigung der medizinischen Anknüpfungstatsa-\n\nchen verneinen können. \n\nMüller Greiner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.12.2005 - 16 O 234/04 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.10.2006 - 1 U 726/05-245- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_221-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/vi-zr-221-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_221-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_221-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/vi-zr-221-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_221-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:38.922786+00:00"}}