{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_220-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"VI ZR 220/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. November 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Bb; StVG §§ 7, 8 Nr. 3; PflVG 3 Nr. 1 Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich ei- nes Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 220/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. November 2007 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Bb; StVG §§ 7, 8 Nr. 3; PflVG 3 Nr. 1 \n\nDer Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich ei-\n\nnes Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden \n\nmuss, weil sie eine andere beeinträchtigt. \n\nBGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nZwischen den Parteien besteht Streit über die Haftung der Beklagten als \n\nHaftpflichtversicherer eines LKW für die Kosten der Entsorgung von Transport-\n\ngut nach einem Verkehrsunfall. \n\nDer bei der Beklagten versicherte LKW geriet am 17. März 2003 auf der \n\nBAB A 81 in Brand, nachdem ein Reifen geplatzt war. Er brach sodann ausein-\n\nander. Die Ladung des Fahrzeugs, die aus 25 t Orangen bestand, wurde durch \n\nden Brand weitgehend unbrauchbar und blockierte zusammen mit dem be-\n\nschädigten LKW die Fahrbahn. Die Klägerin ließ die Fahrbahn räumen und so-\n\ndann die Orangen durch Verbrennen entsorgen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Entsorgungskosten \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte aus § 7 StVG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 StVZO, \n\n§ 3 Nr. 1 PflVG. Infolge der - unstreitig - vom Versicherungsnehmer der Beklag-\n\nten verursachten Eigentumsverletzung habe die Klägerin die Orangen entsor-\n\ngen müssen. Die Entsorgungskosten seien ein Schaden im Sinne des § 249 \n\nBGB. Zu ersetzen seien die erforderlichen Aufwendungen, die ein verständiger, \n\nwirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig \n\nund notwendig halten dürfe. Da die Orangen unverwertbar bzw. unverkäuflich \n\ngewesen seien, habe die Klägerin entsprechend dem mutmaßlichen Willen des \n\nVersicherungsnehmers der Beklagten das Gut vernichten dürfen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. \n\n1. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Frage \n\nzugelassen hat, ob die Entsorgungskosten einen adäquat-kausalen Schaden im \n\nRahmen der Eigentumsverletzung durch den Versicherungsnehmer der Beklag-\n\nten darstellten, ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht gege-\n\nben. Wird die Revision zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten \n\nStreitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den \n\ndie zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile \n\nvom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. März \n\n2006 - VI ZR 50/05 - VersR 2006, 944). Die Frage des Ursachenzusammen-\n\nhangs zwischen Schadensereignis und Entsorgungskosten ist für den Klage-\n\nanspruch insgesamt entscheidend. \n\n7 \n\n2. Die Beklagte haftet für die Kosten der Verbrennung der Orangen nach \n\n§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG. Die zur Behebung der \n\nSachbeschädigung, d.h. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundes-\n\nautobahn, erforderlichen Kosten umfassen neben den nicht mehr im Streit be-\n\nfindlichen Kosten für Reinigung der Straße, Aufnahme und Abtransport der die \n\nFahrbahn blockierenden Ladung auch die Kosten der Vernichtung der unstreitig \n\nzerstörten Ladung (vgl. zu Entsorgungskosten Greger, Haftungsrecht des \n\nStraßenverkehrs, 4. Aufl., § 27 Rn. 15). \n\n8 \n\na) Der Brand des LKW während der Fahrt auf der Autobahn war Folge \n\neines Betriebsvorgangs (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 99, 104, 105 mit Nichtan-\n\nnahmebeschluss des erkennenden Senats vom 28. März 2000 - VI ZR 217/99; \n\nvgl. auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 382), dessen Auswirkungen eine Sa-\n\nche der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 FStrG), \n\nbeschädigten. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB \n\n(BGHSt 29, 132, 135; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - \n\nVersR 2007, 200, 201; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rn. 26; \n\nSchneider, MDR 1989, 193, 194 ff.). Danach ist eine Sache beschädigt, wenn \n\nentweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu \n\nihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt wor-\n\nden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (Se-\n\nnatsurteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320; BGH, \n\nUrteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - aaO; Urteil vom 21. Dezember \n\n1970 - II ZR 133/68 - VersR 1971, 418, 420; OLG Köln VersR 1983, 287). Nach \n\nden von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Umständen war \n\ndie Bundesautobahn an der Unfallstelle durch die Ladung blockiert und musste \n\ngereinigt werden, bevor sie wieder dem Verkehr übergeben werden konnte. \n\nDementsprechend hat die Beklagte inzwischen die zur Wiederherstellung der \n\nBenutzbarkeit der Bundesautobahn erforderlichen Kosten für die Reinigung der \n\nStraße und den Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung beglichen. \n\n9 \n\nb) Schadensrechtlich sind die Entsorgungskosten jedenfalls im vorlie-\n\ngenden Fall, in dem die zerstörte Ladung die Bundesautobahn verschmutzte \n\nund blockierte, nicht als Folgeschäden der Eigentumsverletzung an der trans-\n\nportierten Sache (Zerstörung der Orangen) einzustufen, sondern als - allerdings \n\nursächlich in der Zerstörung der transportierten Sache begründete - Folgekos-\n\nten aus der bei der Klägerin eingetretenen Eigentumsverletzung an der Bun-\n\ndesautobahn. An der Adäquanz, d.h. der Eignung des zum Schaden führenden \n\nEreignisses im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, un-\n\nwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Be-\n\ntracht zu lassenden Umständen, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizu-\n\nführen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/05 - VersR 2002, 773), \n\nbesteht nach Lage des Falles kein Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember \n\n2007 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201). Die durch den Betrieb des Fahr-\n\nzeugs zerstörte Ladung blockierte die Fahrbahn; zur Wiederherstellung der \n\nBrauchbarkeit der Fahrbahn war die Ladung aufzunehmen, abzutransportieren \n\nund - da zerstört und damit wertlos - zu entsorgen. Erst dann war der Schaden \n\nbeseitigt und der vor dem schädigenden Ereignis bestehende Zustand wieder \n\nhergestellt. Eine weitere Verwahrung hätte, weil letztlich nur die Vernichtung der \n\nWare in Frage kam, nur überflüssige Kosten verursacht. Bei den getroffenen \n\nMaßnahmen ging es mithin darum, den zur Beseitigung der Unfallfolgen erfor-\n\nderlichen Aufwand und damit den Schaden zu begrenzen, für den die Beklagte \n\nals Versicherer des Fahrzeugs einzustehen hat. \n\n10 \n\nDem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass die Ladung \n\nunter Umständen zu Dünger hätte verarbeitet werden können. Dieser Vortrag \n\nsteht in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tat-\n\nsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, dass die \n\nFracht unstreitig \"weitgehend zerstört\" und \"verdorben\" gewesen sei. Er kann \n\ndeshalb in der Revision nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 2 ZPO). \n\n11 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung gemäß § 7 \n\nStVG, § 3 Nr. 1 PflVG nicht deshalb nach § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, weil \n\ndie Orangen Transportgut des verunfallten LKW waren. Zwar schließt § 8 Nr. 3 \n\nStVG die Haftung des Halters aus, \"wenn eine Sache beschädigt worden ist, die \n\ndurch das Kraftfahrzeug ... befördert wurde ...\". Doch sind damit nur Schäden \n\nan der transportierten Sache selbst gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar \n\n1980 - IV ZR 39/78 - VersR 1980, 522, 524; vgl. auch die Gesetzesbegründung \n\nzu § 8 Nr. 3 StVG in BT-Drs. 14/7752, S. 31). Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision hat § 8 Nr. 3 StVG keinen anderen Regelungsgehalt. Schon nach dem \n\nWortlaut des § 8 Nr. 3 StVG sind nur Schäden an der transportierten Sache \n\nselbst von der Haftung nach § 7 StVG nicht umfasst. Außerdem ist § 8 Nr. 3 \n\nStVG als Ausnahmevorschrift zur grundsätzlichen Haftung des Halters für \n\nSachschäden eng zu verstehen (vgl. zu § 8 StVG a.F. Senatsurteile BGHZ 116, \n\n200, 205; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55 - VersR 1956, 640). Dieses Ver-\n\nständnis der Regelung in § 8 Nr. 3 StVG stimmt überein mit der Auffassung des \n\nIV. Zivilsenats des BGH, wonach die Haftungsausschlussklausel in § 11 AKB, \n\ndie für das Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Halter gilt, nur Schä-\n\nden erfasst, die unmittelbar an den beförderten Gütern selbst eingetreten sind, \n\n(BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162, 163; \n\nebenso schon Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726, 727; \n\nsiehe auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 11 Rn. 24 \n\nAKB). \n\n12 \n\nNach alledem gilt der Haftungsausschluss nicht für Kosten, die dadurch \n\nentstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine an-\n\ndere beeinträchtigt. \n\n13 \n\n3. Im Hinblick auf den nach § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG \n\ngegebenen Anspruch bedarf keiner Klärung, ob der Anspruch der Klägerin auch \n\nunter dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung begründet wäre. Auf der \n\nGrundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen \n\nkann dies vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden. Ebenso kann offen \n\nbleiben, ob die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen im Wege des Direktan-\n\nspruchs nach § 3 Nr. 1 PflVG für eine Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen \n\nkönnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978, \n\n962 f. unter II. 2.). \n\n14 \n\n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 15 O 70/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2006 - 3 U 114/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/vi-zr-220-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/vi-zr-220-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:53.100729+00:00"}}