{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_219-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"VI ZR 219/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 219/06 \n\nURTEIL \n\nIn dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ah \n\nAus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt \n\nabgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich \n\nein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im \n\nÜbrigen nicht angegriffen ist. \n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Well-\n\nner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 22. August 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I \n\nvom 15. März 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/9. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Äußerung in einem Pres-\n\nseartikel. Klägerinnen sind die neun zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-\n\nrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehö-\n\nrenden Landesrundfunkanstalten. Das zehnte Mitglied der ARD, die Deutsche \n\nWelle (eine Bundesrundfunkanstalt), ist am Verfahren nicht beteiligt. Das be-\n\nklagte Verlagsunternehmen ist Herausgeberin der Märkischen Oderzeitung und \n\nveröffentlichte am 25. Juni 2005 im Internet unter www.moz.de folgende Mel-\n\ndung der Presseagentur Deutscher Depeschendienst (ddp): \n\n\"ARD überprüft Missbrauch von Subventionen \n\nMünchen (ddp) Nach dem Schleichwerbeskandal in der Vorabendserie \"Ma-\nrienhof\" überprüft die ARD einen möglichen Missbrauch von Subventionen. Da-\nbei geht es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nord-\nmedia, mit denen offenbar seichte und anspruchslose Sendungen der ARD un-\nterstützt werden, wie das Münchner Magazin \"Focus\" am Samstag vorab be-\nrichtete. Eigentlich sollten mit dem Geld jedoch anspruchsvolle Filme, Doku-\nmentationen und regionale Kulturfestivals finanziert werden. \n\nLaut \"Focus\" fördert Nordmedia, an der auch das Land Niedersachsen und der \nNDR beteiligt sind, zum Beispiel die ARD-Show \"Alida - Lust am Wohnen\". Die \nSendung, in der Moderatorin Alida Gundlach Einrichtungstipps gibt, werde mit \nrund 226.600 Euro bezuschusst. Auch NDR-Sendungen wie die \"Fettwegshow\" \nund \"Lieb und struppig sucht …\" erhielten üppige Fördergelder. In Gesprächen \nmit ARD-Intendant Jobst Plog habe Niedersachsens Ministerpräsident Christian \nWulff (CDU) auf neue Richtlinien für die Vergabe der zehn Millionen Euro ge-\npocht, die Nordmedia jährlich zur Verfügung stehen. \n\nWie das Magazin weiter berichtet, zeigt das ARD-Schulfernsehen seit Jahren \nInformationssendungen über Versicherungen, die von der Versicherungswirt-\nschaft bezahlt wurden. Der Fünfteiler \"So gut wie sicher\" werde auf der Inter-\nnetseite des Bayerischen Rundfunks (BR) zwar als Produktion der Firma Argus \nFilm im Auftrag des BR bezeichnet. Als die Serie 2003 beim Deutschen Wirt-\nschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde, sei jedoch als Auftraggeber das Informa-\ntionszentrum der deutschen Versicherungen angegeben worden. BR-Sprecher \nR. K. sagte dem \"Focus\", sein Sender habe \"ein reines Gewissen\", werde den \nFall aber prüfen.\" \n\n2 \n\n3 \n\nNordmedia ist die gemeinsame Mediengesellschaft der Bundesländer \n\nNiedersachsen und Bremen und besteht aus zwei Gesellschaften mit be-\n\nschränkter Haftung, an denen die Klägerinnen zu 4 und zu 6 maßgeblich betei-\n\nligt sind. \n\nDie Klägerinnen behaupten, die ARD habe eine Überprüfung bei Nord-\n\nmedia weder veranlasst noch durchgeführt. Sie beantragen, der Beklagten die \n\nweitere Verbreitung der Äußerung \n\n\"die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe \n\nes um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia\" \n\nim Internet zu verbieten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese ver-\n\nfolgt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ihr Ziel der Klage-\n\nabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die nicht am Verfahren \n\nbeteiligte Deutsche Welle sei kein notwendiger Streitgenosse der Klägerinnen. \n\nDiesen stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 \n\nBGB, 186 StGB zu. Sie seien als Mitglieder der ARD von der Meldung einzeln \n\nbetroffen und aktiv legitimiert. Die Meldung stelle eine üble Nachrede dar. Die \n\nbehauptete Tatsache, die ARD führe eine Überprüfung durch, sei als unwahr \n\nanzusehen, weil die Beklagte auf das ausreichende Bestreiten der Klägerinnen \n\nkeine Belegtatsachen genannt habe. Die Meldung beinhalte den Vorwurf des \n\nlässigen Umgangs mit öffentlichen Geldern und stelle die Möglichkeit des Miss-\n\nbrauchs solcher Gelder in den Raum. Dies sei geeignet, die Klägerinnen ver-\n\nächtlich zu machen. Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil sie ihrer \n\njournalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und die Agenturmel-\n\ndung ohne die erforderliche Nachrecherche verbreitet habe. Ein Aktualitäts- \n\nbzw. Zeitdruck habe nicht bestanden. Deshalb bestehe Wiederholungsgefahr \n\nund nicht nur eine - durch die von der Beklagten vor dem Landgericht abgege-\n\nbene einfache Unterlassungserklärung ausgeräumte - Erstbegehungsgefahr. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nA. Zu Recht hält das Berufungsgericht allerdings die Klage für zulässig. \n\nEine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägerinnen und der nicht \n\nam Verfahren beteiligten Deutschen Welle besteht weder aus prozessrechtli-\n\nchen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch aus sonstigen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 \n\nZPO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn mehrere Berechtigte \"nach den Vor-\n\nschriften des bürgerlichen Rechts\" nur gemeinschaftlich Klage erheben können, \n\nalso die Klage bei Fehlen eines Berechtigten als unzulässig abgewiesen wer-\n\nden müsste (BGHZ 92, 351, 353). Maßgeblich dafür ist der Streitgegenstand, \n\nder sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag der Klägerinnen bestimmt (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445, 448). Die-\n\nse berufen sich nicht auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Recht. Viel-\n\nmehr verweisen sie darauf, dass sie - im Gegensatz zur ARD - jeweils Anstalten \n\ndes öffentlichen Rechts seien und ihnen als solche jeweils ein eigenes Recht \n\nauf Ehre und öffentliches Ansehen zustehe. Auch daraus, dass im Rubrum der \n\nKlageschrift vor Nennung der Klägerinnen von den \"in der ARD zusammenge-\n\nschlossenen Landesrundfunkanstalten\" die Rede ist, ergibt sich nicht, dass ein \n\nRecht geltend gemacht würde, das in Streitgenossenschaft mit der Deutschen \n\nWelle (die im Übrigen eine Bundesrundfunkanstalt ist) eingeklagt werden müss-\n\nte. \n\n8 \n\nB. In der Sache steht den Klägerinnen jedoch ein Unterlassungsan-\n\nspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB nicht \n\nzu. \n\n9 \n\n1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass die Klägerinnen als juristische Personen (Anstalten) des öffentlichen \n\nRechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in \n\nAnspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger \n\nWeise herabgesetzt wird (Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - \n\nVersR 1982, 904; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139; \n\nvom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; vom 22. April 2008 \n\n- VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 973). Zwar haben sie weder eine \"persönliche \n\nEhre\", noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weil sie \n\naber, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer \n\nöffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz genießen, kann dieser über \n\n§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsan-\n\nsprüche begründen (Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - \n\naaO; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, m.w.N.). \n\n10 \n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass \"die Meldung\" eine üble Nachrede im Sinne des § 186 \n\nStGB darstelle. \n\n11 \n\na) Zu Recht beanstandet die Revision, dass die mit dem Klageantrag ab-\n\ngespaltene Äußerung, deren Verbot die Klägerinnen erreichen wollen, diese \n\nBeurteilung nicht trägt. Die Klägerinnen wenden sich allein gegen die Äuße-\n\nrung, \"die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei \n\ngehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordme-\n\ndia\". Diese Äußerung hat das Berufungsgericht zu Recht als Tatsachenbehaup-\n\ntung eingestuft. Sie ist indes nicht geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu ma-\n\nchen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und erfüllt deshalb \n\nnicht die Voraussetzungen des § 186 StGB. Allein die Behauptung, eine Behör-\n\nde prüfe Missstände, ist nicht ehrenrührig; dies ist vielmehr ihre Aufgabe, wenn \n\nein entsprechender Verdacht besteht. \n\n12 \n\nSoweit das Berufungsgericht meint, dass eine Äußerung im jeweiligen \n\nGesamtzusammenhang zu beurteilen sei, ist das im Grundsatz richtig (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 132, 13, 20; Urteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR \n\n1997, 842 f.; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194; \n\nvom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.) und \n\nhat im Streitfall eine Abwägung zur Folge (unten b), die das Berufungsgericht \n\nfehlerhaft unterlassen hat. Dies kann jedoch nicht dazu führen, aus einer kom-\n\nplexen Äußerung einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abzutrennen und als \n\nüble Nachrede zu verbieten, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt \n\nnicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen \n\nnicht angegriffen ist. \n\n13 \n\nb) Zwar hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht bean-\n\nstandet - die angegriffene Äußerung als unwahr behandelt, weil die Beklagte \n\nauf das Bestreiten der Klägerinnen hin ihrer erweiterten Darlegungslast, Beleg-\n\ntatsachen für ihre Behauptung anzugeben, nicht nachgekommen sei (§ 138 \n\nAbs. 3 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 972; \n\nBVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210). Die Abweichung von der Wahrheit ist \n\nauch nicht unerheblich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. November 2005 \n\n- VI ZR 274/04 - VersR 2006, 273). Auch dies führt jedoch nicht ohne weiteres \n\nzu einem Verbot der angegriffenen Äußerung, sondern zu einer Abwägung, die \n\ndas Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat, die der erkennende Senat je-\n\ndoch selbst vornehmen kann, weil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen \n\nmehr erforderlich sind. \n\n14 \n\nEiner solchen Abwägung zwischen den beteiligten Rechtspositionen be-\n\ndurfte es schon deshalb, weil die Äußerung insgesamt in den Schutzbereich \n\ndes Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, indem sie sich als Zusammenspiel von Tatsa-\n\nchenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entschei-\n\ndender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder \n\nMeinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile \n\nvom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember \n\n2006 - VersR 2007, 249, 250). Hierfür ist nicht ausschlaggebend, dass der mit \n\ndem Klagantrag abgetrennte Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen \n\ntatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, \n\nob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - NJW 1997, 2513, 2514). \n\n15 \n\nSo ist es hier. Die von der Beklagten veröffentlichte Meldung beschäftigt \n\nsich in dem von den Klägerinnen nicht angegriffenen Teil vor allem mit einem \n\nmöglichen Missbrauch von Subventionen, weil Gelder für seichte und an-\n\nspruchslose Sendungen ausgegeben würden, obgleich \"eigentlich\" anspruchs-\n\nvolle Formate gefördert werden sollten. Der gesamte Artikel ist deshalb durch \n\ndie Erörterung eines möglichen Missbrauchs von Subventionen und durch Mei-\n\nnungsäußerungen geprägt (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR \n\n251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - VersR \n\n1982, 906, 907; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, \n\n278). In diesem Gesamtzusammenhang fällt auch die angegriffene Tatsachen-\n\nbehauptung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, zumal es sich \n\nnicht um eine Tatsache handelt, die bewusst unwahr ist oder deren Unwahrheit \n\nbereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststand (vgl. BVerfG, \n\nNJW-RR 2000, 1209, 1210; Senat, Urteile vom 20. November 2007 - VI ZR \n\n114/07 - VersR 2008, 1081, 1082; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR \n\n695, 697; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 974). \n\n16 \n\nc) Insgesamt führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass den Klägerin-\n\nnen ein Anspruch auf Unterlassung der von ihnen angegriffenen unwahren Be-\n\nhauptung nicht zusteht. \n\n17 \n\nWenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf juristische \n\nPersonen des öffentlichen Rechts bezogen werden, dienen sie nicht dem \n\nSchutz der persönlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindest-\n\nmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit \n\ndie betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche \n\nVertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Tritt \n\ndieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Ge-\n\nwicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem \n\nbesonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverän-\n\ndert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771 m.w.N.; Se-\n\nnat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - NJW 2000, 3421, 3422; Berl-\n\nVerfGH, NJW 2008, 3491, 3493 f.). \n\n18 \n\nHier ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie nicht ei-\n\ngennützige Ziele verfolgt hat, sondern vielmehr ihr Bericht über einen möglichen \n\nMissbrauch von Subventionen durch Anstalten des öffentlichen Rechts eine die \n\nÖffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft. Auch ist nicht ersichtlich und \n\nvon den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht, dass die als unwahr bean-\n\nstandete Behauptung der Prüfung eines möglichen Missbrauchs von Subventi-\n\nonen dazu führen könne, dass ihnen nicht mehr das erforderliche Maß an ge-\n\nsellschaftlicher Akzeptanz entgegengebracht werde, um ihre Aufgaben als Lan-\n\ndesrundfunkanstalten zu erfüllen. Wie oben unter 2 a) ausgeführt, ist die Be-\n\nhauptung, dass von der zuständigen Stelle Missstände geprüft würden, nicht \n\nehrenrührig, weil eine solche Prüfung bei Verdacht eines Missbrauchs von der \n\nÖffentlichkeit sogar erwartet wird. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner ab-\n\nschließenden Beurteilung, ob es bei Verbreitung der von einer anerkannten \n\nNachrichtenagentur stammenden Nachricht grundsätzlich einer Nachrecher-\n\nchierung bedurft hätte (vgl. zur pressemäßigen Sorgfalt Senatsurteil BGHZ 132, \n\n12, 24). Da die angegriffene Äußerung lediglich die Prüfung eines möglichen \n\nMissbrauchs zum Gegenstand hat, muss das Interesse der Klägerinnen an ei-\n\nner Untersagung der angegriffenen Tatsachenbehauptung gegenüber dem \n\nGrundrecht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 \n\nGG zurücktreten. \n\n19 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 O 19247/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 2901/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/vi-zr-219-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/vi-zr-219-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:39.597928+00:00"}}