{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_217-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"VI ZR 217/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil- )Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs- kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 217/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hd \n\nBenutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % \n\ndes Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-\n\n)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-\n\nkosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen \n\nMarkt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - LG Bochum \n\n AG Bochum \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatzfrist bis zum 20. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und \n\ndie Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 5. September 2006 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf \n\nrestlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004 \n\nin Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten \n\nnur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wie-\n\nderbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeu-\n\nges anrechnen lassen muss. \n\n2 \n\nDer vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige \n\nhat für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 13.767,14 €, einen Brutto-\n\nWiederbeschaffungswert von 12.500 € und einen auf dem regionalen Markt er-\n\nzielbaren Restwert von 2.000 € ermittelt. Die Parteien sind sich darüber einig, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ndass der Netto-Wiederbeschaffungswert nach Abzug der Differenzsteuer \n\n12.200 € beträgt. \n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Haftpflichtversicherer (Be-\n\nklagte zu 2) dem Kläger ein höheres Restwertangebot von 4.300 € eines Rest-\n\nwertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse vorgelegt und auf dieser Basis \n\nden Fahrzeugschaden mit 7.900 € reguliert. \n\nDer Kläger will sich das höhere Restwertangebot nicht anrechnen lassen, \n\nweil er das Unfallfahrzeug (teil-)repariert hat und weiternutzt und verlangt mit \n\nder vorliegenden Klage die Differenz von 2.300 € zu dem Restwert von 2.000 €, \n\nden sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. \n\nDas Amtsgericht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit ab-\n\ngeändert und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger wei-\n\ntere 2.300 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne bei \n\nder Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zwar nach dem Wirtschaft-\n\nlichkeitsgebot unter Umständen verpflichtet sein, ein ihm vom Haftpflichtversi-\n\ncherer übermitteltes höheres Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter \n\nRestwertaufkäufer im Internet anzunehmen. Dies sei jedoch im vorliegenden \n\nFall schon deshalb nicht für die Schadensabrechnung maßgeblich, weil der Klä-\n\nger das Fahrzeug repariert habe und weiternutze. Würde man ihn auf das höhe-\n\nre Restwertangebot verweisen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Klä-\n\nger sein Fahrzeug statt der Reparatur zwingend hätte verkaufen müssen, um \n\nnicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich für eine Repara-\n\ntur entschieden hätte. Damit würde in die Dispositionsfreiheit des Klägers und \n\ndie ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gelte um so \n\nmehr, als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus reparaturwürdig gewesen \n\nsei, weil die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswer-\n\ntes nicht überschritten hätten. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen \n\nÜberprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Be-\n\nklagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von sei-\n\nnem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 € anrechnen lassen. \n\n1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaf-\n\nfungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend \n\ndavon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensab-\n\nrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen \n\ndem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann. \n\n9 \n\na) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet \n\ner im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in \n\nden für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen \n\nGrenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu \n\ndemjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger \n\nals Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - \n\nVersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und \n\nvom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grund-\n\nsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet \n\nin Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren \n\nRestwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch \n\nspezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen hö-\n\nheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inan-\n\nspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen \n\nerzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei \n\nkönnen besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine \n\nihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzu-\n\nnehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe \n\ndes tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, \n\nderen Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Gren-\n\nzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sa-\n\nche des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug \n\nverfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung \n\nnicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwer-\n\ntungsmodalitäten aufgezwungen werden. \n\n10 \n\nb) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens \n\ntatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädig-\n\ntes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des \n\nerkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Repara-\n\nturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung \n\ndes fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sach-\n\nverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu \n\nbringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Repa-\n\nraturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des \n\nunfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 \n\n- VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen Haftpflicht-\n\nversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen \n\neiner konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten ver-\n\nlangen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur \n\nteilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar \n\nnur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber \n\nnicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der \n\ntatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach \n\ndem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Er-\n\nsetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst \n\nbestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haft-\n\npflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höhe-\n\nren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise \n\nnur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des \n\nFahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - \n\nUmdr. S. 7, Rn. 10). \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. \n\nMüller \n\n Greiner \n\nWellner \n\nPauge \n\n Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 70 C 385/05 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 05.09.2006 - 9 S 106/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/vi-zr-217-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/vi-zr-217-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:23.910947+00:00"}}