{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_216-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"VI ZR 216/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 216/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, \n\nStöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. November 2007 gegen \n\nden Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen, \n\nund zwar die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu 69 % \n\nund der Beklagte zu 1 darüber hinaus zu 31 % allein. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\nDie Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist \n\nes nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu \n\nbescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 \n\n- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das \n\nRevisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die \n\nNichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall \n\nGebrauch gemacht. \n\n3 \n\nDer Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte \n\nVorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-\n\nrufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für \n\neine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat \n\nauch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von \n\nVerfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die \n\nAusführungen der Beklagten zur Rechtsgrundsätzlichkeit der aufgeworfenen \n\nRechtsfragen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das \n\nVorbringen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, \n\ndass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-\n\nsion nicht rechtfertigt. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 O 126/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 - \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 O 126/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_216-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-17/vi-zr-216-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_216-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_216-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-17/vi-zr-216-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_216-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:36.126029+00:00"}}