{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_215-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"VI ZR 215/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 215/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. August 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 16. Juli 2007 gegen den Se-\n\nnatsbeschluss vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) \n\nund auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der \n\nregulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR \n\n438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, je-\n\n2 \n\n3 \n\nweils m.w.N.) \n\n2. Die Gehörsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-\n\nscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\ndas mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-\n\ngen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache \n\nRechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-\n\nmen können. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat sich nach umfassender Beweisaufnahme und \n\nder Einholung vieler Sachverständigengutachten keine Überzeugung bilden \n\nkönnen, dass der Hirnschaden des Klägers durch einen Behandlungsfehler in \n\nder Klinik der Beklagten verursacht worden ist. Dies ist eine tatrichterliche Wür-\n\ndigung in einem Einzelfall, die - auch unter Berücksichtigung des vermeintlich \n\nübergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen lässt. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.09.2001 - 9 O 9053/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 U 5340/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-20/vi-zr-215-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-20/vi-zr-215-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:23.715645+00:00"}}