{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_210-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"VI ZR 210/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVG § 7 Abs. 1 Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Park- platz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraft- fahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 210/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. November 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStVG § 7 Abs. 1 \n\nAllein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Park-\n\nplatz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im \n\nSinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraft-\n\nfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in \n\neinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder \n\neiner bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. \n\nBGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes. \n\nDer Beklagte zu 1 stellte in den Abendstunden des 18. Mai 2003 seinen \n\nbei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf einem öffentlichen Park-\n\nplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter den PKW in Brand. Das brennen-\n\nde Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden, bei der Klägerin zu 1 \n\nversicherten LKW der Klägerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand. \n\n3 \n\nDie Klage, mit der die Klägerinnen aus eigenem bzw. übergegangenem \n\nRecht Schadensersatz verlangen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Ur-\n\nteil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zah-\n\nlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG ergebe, weil \n\nder LKW der Klägerin zu 2 \"bei dem Betrieb\" des PKW des Beklagten zu 1 be-\n\nschädigt worden sei. Mit dem Brand des PKW habe sich eine der typischen Ge-\n\nfahren von Kraftfahrzeugen realisiert. Aufgrund der entzündlichen und zum Teil \n\nexplosiven Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in \n\nBrand zu setzen und entfalte während des Brennvorganges starke Hitzewirkun-\n\ngen. Dies erschwere erfahrungsgemäß nicht nur den Löschvorgang, sondern \n\ngefährde auch die unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Dabei komme \n\nes nicht darauf an, ob sich das betreffende Fahrzeug - wie hier unstreitig - zu-\n\ndem bewegt habe. Eine solche Beweglichkeit, ob mit oder ohne Motorkraft, stel-\n\nle lediglich eine andere typische Gefahr eines Kraftfahrzeuges dar, die sich \n\nentweder allein - oder wie hier der Fall - im Zusammenwirken mit anderen typi-\n\nschen Gefahren verwirklichen könne. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht \n\nnach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch höhere Ge-\n\nwalt verursacht worden sei. Zwar handele es sich bei dem Brandanschlag auf \n\nden PKW um ein Ereignis, welches nicht mit den allgemeinen Gefahrenquellen \n\ndes Straßenverkehrs zusammenhänge, sondern räumlich von außen in den \n\nVerkehr eingreife. Das Ereignis sei aber nicht so außergewöhnlich, dass der \n\nHalter mit ihm nicht rechnen müsse. Dabei habe sich ein typisches Risiko des \n\nStraßenverkehrs verwirklicht, das sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar \n\nsei, indem man sein Fahrzeug nur auf bewachten Parkplätzen, in Tiefgaragen \n\noder sonstigen geschützten Räumlichkeiten abstelle. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\nNach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in \n\ndem Schadensfall allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen des ordnungs-\n\ngemäß auf einem Parkplatz abgestellten PKW nicht dessen Betriebsgefahr im \n\nSinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht. \n\n1. Das Haftungsmerkmal \"bei dem Betrieb\" ist nach der Rechtsprechung \n\ndes BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit \n\nauszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den \n\nKFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von \n\ndem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in \n\ndieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - \n\nVersR 2005, 566, 567 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005, \n\n992, 993). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"bei dem Betrieb \n\neines Kraftfahrzeugs\" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG \n\nund findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG \n\nist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ \n\n- erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demge-\n\nmäß bereits dann \"bei dem Betrieb\" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn \n\nsich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. \n\nSenatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO). \n\n8 \n\nOb dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungs-\n\nnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 71, 212, 214; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - und \n\nvom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - jeweils aaO). An einem auch im Rahmen \n\nder Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, \n\nwenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Ge-\n\nfahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 87 und vom 26. April \n\n2005 - VI ZR 168/04 - aaO). \n\n9 \n\nFür eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich \n\ndarauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzu-\n\nsammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten \n\nBetriebseinrichtung des KFZ steht (vgl. Senat BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, \n\n165; und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist, dass \n\ndie Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls \n\nbeigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO \n\nm.w.N). \n\n10 \n\n11 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Be-\n\nstand haben. \n\nNach dem - vom Berufungsgericht offen gelassenen und deshalb revisi-\n\nonsrechtlich zu unterstellenden - Vorbringen der Beklagten ist der Motor des \n\nPKW durch den Brand nicht in Gang gesetzt worden. Hiernach hat allein die \n\naufgrund der starken Hitzeentwicklung freigesetzte Energie den PKW etwa 1 \n\nMeter bis 1,50 Meter vorrollen lassen, was für das Überspringen des Feuers auf \n\nden LKW ohnehin keine Bedeutung hatte. \n\n12 \n\nBei einem solchen Hergang stand der Brandschaden an dem LKW der \n\nKlägerin zu 2 weder in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammen-\n\nhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang noch einer bestimmten Be-\n\ntriebseinrichtung des KFZ, sondern beruhte ausschließlich darauf, dass ein un-\n\nbekannter Dritter den auf dem Parkplatz abgestellten PKW des Beklagten zu 1 \n\nvorsätzlich in Brand gesetzt hatte. In diesem Fall fehlt es an dem im Rahmen \n\nder Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang, weil die \n\nSchädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, \n\nfür die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. OVG Müns-\n\nter NZV 1995, 125, OLG Karlsruhe VRS 83, 34; OLG Saarbrücken NZV 1998, \n\n327; Grüneberg NZV 2001, 109, 112; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, \n\n39. Aufl., § 7 Rn. 10, Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. \n\nAufl., § 7 StVG Rn. 13). Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der \n\nmitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, \n\nreicht nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzu-\n\nkommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächli-\n\nchen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer be-\n\nstimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht (z. B. In-Brand-geraten durch Betä-\n\ntigen von Fahrzeugeinrichtungen: OLG Saarbrücken VRS 99, 104 oder Selbst-\n\nentzündung infolge vorausgegangener Fahrt: OVG Koblenz NVwZ-RR 2001, \n\n382). Dies gilt auch dann, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem \n\nKurzschluss in einem Kabel zum Anlasser führt, der dadurch in Gang gesetzte \n\nAnlasser das Kraftfahrzeug fortbewegt und dadurch das Feuer auf andere Ge-\n\ngenstände übergreift (OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; OLG Düsseldorf NZV \n\n1996, 113). \n\n13 \n\n3. Da die Klägerinnen einen solchen Sachverhalt - im Gegensatz zu dem \n\nfür das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklag-\n\nten - unter Beweisantritt behauptet haben, wird das Berufungsgericht nach Auf-\n\nhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache im Rahmen der neuen \n\nVerhandlung die erforderlichen Feststellungen zum Schadenshergang nachzu-\n\nholen haben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht \n\num einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG handelt, bestehen \n\nim Übrigen nach dem derzeitigen Sachstand keine rechtlichen Bedenken. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 O 324/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2006 - 8 U 49/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-27/vi-zr-210-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-27/vi-zr-210-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:51.858353+00:00"}}